Rechtsprechung
| BAG, 20.10.1954 - 1 ABR 17/54 |
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Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Arbeitnehmervertreter - Aufsichtsrat - Anfechtung einer Wahl - Rechtsverordnung - Zuständigkeit der ArbG - Gemeinschaftswahl
Verfahrensgang
- LAG Niedersachsen, 12.04.1954 - 3 Ta 31/54
- BAG, 20.10.1954 - 1 ABR 17/54
Papierfundstellen
- BAGE 1, 121
- NJW 1954, 1950
Wird zitiert von ... (23)
- BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 25/95
Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren
Die betriebsverfassungsrechtliche Konzeption der Einigungsstelle geht davon aus, daß die Mitglieder einer Einigungsstelle die streitigen Regelungsfragen unabhängig von festgelegten Verhandlungspositionen der Betriebsparteien und mit einer gewissen Distanz dazu beraten und entscheiden können (BAG Beschluß vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle = BB 1995, 2581, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). - LAG Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 5 TaBV 1/00
Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - wesentlicher Verfahrensfehler
Da die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellten Beisitzer nicht deren Vertreter sind (vgl. BAG AP Nr. 51 zu § 76 BetrVG 1972; AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle), kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einigungsstellenmitglied Z. die Rüge der Besorgnis der Befangenheit namens und in Vollmacht des Betriebsrats erhoben hat.Damit gewährt das Betriebsverfassungsgesetz der Einigungsstelle im Interesse effektiver Schlichtung einen Freiraum, der jedoch nicht unbeschränkt ist, sondern durch allgemein anerkannte elementare Verfahrensgrundsätze begrenzt ist, wie sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 GG und der Funktion der Einigungsstelle als eines normsetzenden Organs ergibt (vgl. etwa BAG AP Nr. 51 zu § 76 BetrVG 1972; AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle).
Sie sollen die streitige Regelungsfrage unabhängig von Festlegungen der Betriebsparteien und mit einer gewissen Distanz zu deren Positionen behandeln und entscheiden können (BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle).
- BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 83/74 Die Einigungsstelle ist - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - funktionell eine betriebsverfassungsrechtliche Stelle (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 unter I der Gründe).
April 1973 (BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 unter II 1 c der Gründe, letzter Satz) hat der Senat lediglich ausgeführt, jedenfalls werde betriebsfremden Mitgliedern der Einigungsstelle grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verwehrt werden können.
Dann aber gilt auch für sie der für Betriebsratsmitglieder verpflichtende Grundsatz, daß sie ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (§ 37 Abs. 1 BetrVG), für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle entsprechend (anders für nicht betriebsangehörige EinigungsStellen beisitzer BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972).Dies wird wiederum bekräftigt durch die Gleichstellung der Mitglieder von Betriebsrat und Einigungsstelle in § 78 BetrVG.
- BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 37/75
Vertragsfreiheit - Einigungsstelle - Honorarvereinbarung - …
Diese Auffassung hat der Senat schon zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 vertreten (BAG 19" 314 = AP Nr. 7 zu § 39 BetrVG und AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972); das Betriebsverfassungsgesetz 1972 erfordert insoweit keine andere Betrachtung.Insbesondere dann, wenn die Honorarverpflichtung der Betriebsrat (allein) eingeht, ist wie von den Vorinstanzen zutreffend er wogen - davon auszugehen, daß der Arbeitgeber in unmittelbarer oder entsprechenden Anwendung des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht irgendwelche vom Betriebsrat ausgelösten Kosten zu tragen hat, sondern in Anwendung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG nur diejenigen Kosten, die der Betriebsrat als erforderlich ansehen konnte (vgl. AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 unter II 2 b der Gründe).
5. Da der Antragsteller unmittelbar anspruchsberechtigt ist, tritt hier die Frage einer Durchgriffshaftung des Arbeitgebers nicht auf (siehe BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972, II 3 a der Gründe).
- BAG, 08.12.1970 - 1 ABR 23/70
Wahlausschreiben - Arbeitnehmervertreter - Aufsichtsrat - Wahlberechtigte
c) Im Streitfall ist die Wahl nicht getrennt nach der Gruppe der Arbeiter einerseits der Gruppe der Angestellten andererseits durchgeführt worden Es handelt sich vielmehr um eine Gemeinschaftswahl Daß eine solche im Pall des § 76 BetrVG zulässig ist und ohne die vorherige Abstimmung nach § 13 Abs. 2 BetrVG durchgelührt werden kann, hat aer Senat scnon j.n BAG 1, 121 [124] = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG entschieden Zum mindesten das ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Abs. 4 BetrVG Nach der ersteren Vorschrift werden die Veitreter der Arbeitnehmer im Aufsj.chtsrat ohne ive lteres von allen nach § 6 BetrVG wahlberechtigten 12.Arbeitnehmern der Betriebe des Unternehmens all gemeiner, geheimer gleichen und unmittelbarer Wahl gewählt (siehe auch Dietz in Anm zu AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG) Die letztere Vorschrift spricht ebenfalls, ohne weitere Voraussetzungen zu fordern, davon, daß auch die Arbeitnehmer der Betriebe der übrigen Kon zernunter nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens teilnehmen.
Gemäß der Entscheidung in BAG 1, 121 st seit dem Jahre 195 ständig verfahren worden Es besteht also zunächst ein allgemeiner Brauch, nach dem die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrüten m der Form der Gemeinschaftswahl durchgefuhrt wird, ohne daß vorher eine Abstimmung in den beiden Gruppen erfolgt Die besonders sachkundigen Vertreter der beiden beteiligten Gewerkschaften, nämlich der dem Deutschen Gewerkschaftsbund angehorenden HBV und dei Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, haben darüber hinaus m der Anhörung vor dem Senat erklärt, daß nach ihrer Erfahrung seit Bestehen des Betriebsverfassungsgesetzes die Aufsichtsratswahlen nacn § 76 BetrVG stets überhaupt nur m der Form der Gemeinschaftswahl ohne vorherige Abstimmung m den Gruppen erfolgt sind Es 1st nach alledem sogar eine allgemeine Rechtsüberzeugung dahin anzunehmen, daß bei diesen Wahlen die Gemeinschaftswahl, und zwar ohne Vorschaltung einer Abstimmung nach § IjJ Abs. 2 BetrVG, zuiassig ist.
- BAG, 15.12.1978 - 6 ABR 93/77
Recht des Betriebsrats - Beisitzer der Arbeitnehmerseite - …
Wenn aus einer solchen Honorarzusage im Schrifttum und auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschlossen worden ist, daß die Mitglieder der Einigungs stelle nur mit dem Beteiligten, der sie bestellt hat, in Rechtsbeziehungen stehen (vgl. GK-Thiele, BetrVG, § 76 Ednr. 72;… Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 76 Rdnr. 18 a;… Jäcker, Die Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972, S. 158; Bischoff, Die Einigungsstelle im Betriehsverfassungsrecht, S. 14-5; BAG 25, 174- - AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972), und deshalb ein "unmittelbarer" Anspruch des Beisitzers der Einigungs stelle gegen den Arbeitgeber nicht bestehe, der Honoraranspruch also nur über einen Freistellungsanspruch des Betriebsrats zu verwirklichen sei, werden damit Entstehungstatbestand der Bestellung als Beisitzer einer Einigungssteile und dadurch begründete Rechtsbeziehungen miteinander vermengt.Das Bundesarbeitsgericht hat bereits ausgeführt, daß ein Honorar von 7/1o des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zugesagten Honorars sich in einer vernünftigen Relation zu dessen Honorar hält (BAG 25, 174- = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972).
- BAG, 11.05.1976 - 1 ABR 15/75
Einigungsstelle: Honorierung der Beisitzer
entgegen der von der Antragsgegnerin in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung - um eine "Angelegehheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz" i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4- ArbGG (BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972).Dann aber gilt auch für sie der für Betriebsratsmitglieder verpflichtende Grundsatz, daß sie ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (§ 37 Abs. 1 BetrVG), für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle entsprechend (anders für nicht betriebsangehörige Einigungsstellenbeisitzer BAG AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972).
- BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 23/54
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl
Schon in seinen zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschlüssen vom 20. Oktober 1954 - 1 ABR 17/54, AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG und vom 10. November 1954 - 1 ABR 24/54, AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG ist der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten, dass die Anfechtung einer Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat unzulässig sei, solange die vorbehaltene Rechtsverordnung fehle.In der Entscheidung AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG hat es der Senat noch hingestellt sein lassen, ob in entsprechender Anwendung des § 18 BetrVG auch die Frist von 2 Wochen für die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat gilt.
- BAG, 18.06.1970 - 1 ABR 3/70
Mitbestimmung im Konzern
Für das Verfahren zur Anfechtung einer Aufsichts ratswahl gilt analog die Vorschrift des § 18 BetrVG (BAG 1, 121 /T237 = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG; BAG 1, 182 /T84 7 = AP Nro 3 zu § 76 BetrVG und stets)" Jedoch gehört zu den Anfechtungsberechtigten in diesem Falle auch ein beteiligter Betriebsrat, da er hinsichtlich der Anfechtung einer Aufsichtsratswahl eine andere Position ein nimmt, als wenn es sich um die Anfechtung einer Betriebsrat swahl handelt (BAG AP Nr" 10 zu § 7 6 -BetrVG /II 1 am Ende/)". - BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 256/65
Fortgeltung einer Spielbankverordnung - Kein Ausserkrafttreten …
Auch das Bundesarbeitsgericht hat z. B. die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft schon vor Erlaß der im Betriebsverfassungsgesetz vorbehaltenen besonderen Rechtsverordnung für zulässig erachtet (BAG 1, 121, 166 = AP Nr. 1 und 2 zu § 76 BetrVG). - BAG, 13.01.1981 - 6 ABR 106/78
Einigungsstelle - Ermessen
- BAG, 02.02.1962 - 1 ABR 5/61
Beachtung von Wahlanfechtungsgründen von Amts wegen - Prüfungspflicht des …
- BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 94/87
Revision: Zulässigkeit einer Klageänderung
- BAG, 26.11.1968 - 1 ABR 7/68
Sitzverteilung - Arbeitnehmervertreter - Aufsichtsrat des herrschenden …
- BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 6/55
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl
- BAG, 02.09.1975 - 1 ABR 50/74
Mitbestimmung: Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat …
- BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 385/65
Spielbank-Verordnung - Satzung - Spendenaufkommen einer Spielbank - Selbständiger …
- LAG Schleswig-Holstein, 17.09.1987 - 4 TaBV 29/87
Ungültigkeit einer Betriebsratswahl; Rechtszeitigkeit einer Anfechtung; Verstoß …
- BAG, 10.11.1954 - 1 ABR 24/54
Konzernrecht: Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat
- BAG, 27.01.1988 - 7 ABR 30/87
Betriebsvertretung bei CWG-Kräften in NATO-Truppe - Dienststellenbegriff bei …
- BAG, 27.03.1979 - 6 ABR 39/76
Vorsitzender einer Einigungsstelle - Honoraransprüche - Masseschulden - …
- LAG Bremen, 17.08.1995 - 3 TaBV 38/94
Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl; Anfechtung der Wahl eines Betriebsrates
- BAG, 26.10.1962 - 1 ABR 3/61
Wahlvorstand - Beteiligter - Wahlanfechtung - Beschlußverfahren - …
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