Rechtsprechung
| BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21 |
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Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung" für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit Verfolgungsgründen - sowie deren Widerlegung -; Bedeutung einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der ...
- milo.bamf.de
VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1; VwGO, § 133 Abs 3; VwGO, § 130a
Syrien, Wehrdienstentziehung :Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Allein aus dem Umstand, dass aus der Sicht des Klägers eine schwierige Sach- und Tatsachenlage bestehe und weiterhin von einer volatilen und unklaren Tatsachenlage in ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung" für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit Verfolgungsgründen - sowie deren Widerlegung -; Bedeutung einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der ...
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 20.06.2017 - 7 A 219/16
- OVG Niedersachsen, 03.11.2021 - 2 LB 139/21
- BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (34)
- EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.).Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28).
Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.).
Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.).
Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).
- BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18
Zum Ausschluss der Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin-II- und …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 …und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (…vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 B 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f. …und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N.).
- BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99
Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 …und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 …und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 24.04.2019 - 1 B 24.19
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG…, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113;… Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).
- EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
"Welche Anforderungen sind an die Annahme einer 'starken Vermutung' [vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19] für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen und welche Bedeutung kommt einer solchen 'starken Vermutung' im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu?."welche Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - RN.
- BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03
Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 …und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG…, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 …und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).
- BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14
Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme; …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). - BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG…, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m.w.N.; zum Übergehen eines nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Akteninhalts oder zur Annahme aktenwidriger Tatsachen sowie denkgesetzwidriger Schlussfolgerungen s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58 Rn. 20 …und vom 5. Oktober 2021 - 1 B 63.21 - juris Rn. 9). - BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18
Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht; …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m.w.N.;… zum Übergehen eines nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Akteninhalts oder zur Annahme aktenwidriger Tatsachen sowie denkgesetzwidriger Schlussfolgerungen s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58 Rn. 20 …und vom 5. Oktober 2021 - 1 B 63.21 - juris Rn. 9). - BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01
Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; …
Auszug aus BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21
Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 …und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). - BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97
Fortsetzungsfeststellungsklage
- BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89
Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung - …
- BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 2.21
Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 und …
- BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach …
- BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18
Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch; …
- BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren; Verzicht auf mündliche …
- BVerwG, 07.02.2007 - 1 B 286.06
Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung, …
- BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 17.20
Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung eines …
- BVerwG, 05.10.2021 - 1 B 63.21
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18
Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz
- BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; …
- BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98
Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; …
- BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06
Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen" …
- BVerwG, 20.07.2021 - 1 B 26.21
Zulassung der Revision; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
- OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20
Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale …
- BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03
Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.
- BVerwG - 1 C 21.21 (anhängig)
M. ./. Bundesrepublik Deutschland - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …
- EGMR, 29.10.1991 - 11826/85
- BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
- BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 63.11
Unzulässigkeit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren; …
- BVerwG, 30.10.2007 - 5 B 157.07
Begründung einer Divergenzrüge durch die Geltendmachung einer fehlerhaften …
- BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98
Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung - …
- BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23
Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des …
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
Dies wird mit der der Sache nach allein erhobenen Rüge eines unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht hinreichend geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 ff.).
- BVerwG, 07.11.2022 - 1 B 66.22
Wahrung prozessualer Fristen als wesentliche Aufgaben eines …
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
Dies wird mit der Rüge eines falschen Prüfungsmaßstabes und der damit vorgelagerten Rechtsfrage, welcher Maßstab zugrunde zu legen sei, nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 ff.).
- BVerwG, 14.12.2022 - 1 B 51.22
Verwerfung der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf …
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
Dies wird mit der der Sache nach allein erhobenen Rüge eines unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht hinreichend geltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 21 ff.).
- BVerwG, 16.06.2026 - 2 B 12.26 Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 …und vom 5. Juli 2023 - 1 B 11.23 - juris Rn. 25).
- BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23
Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung nach § 130a VwGO
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
- BVerwG, 05.04.2024 - 1 B 7.24
Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens in einer Abschiebungssache
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Rn. 6 b) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 15.11.2022 - 1 B 71.22
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung …
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 17.24 Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).
Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Rn. 5 b) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 05.04.2024 - 1 B 15.24
Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens in einer Abschiebungssache
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Rn. 5 b) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 74.22
Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung; Verletzung des Anspruchs auf …
Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 95.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21
Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb; …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2026 - 4 LB 20/24
- OVG Niedersachsen, 30.07.2026 - 2 LB 15/24
Keine Anerkennund der Flüchtlingseigenschaft eines Asylbewerbers wegen Entziehung …
- BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; …
- OVG Bremen, 21.09.2026 - 1 LB 204/26
Berufungsverfahren - männliche nicht vulnerable Schutzberechtigte in …
- BVerwG, 21.06.2023 - 1 B 48.22
Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei …
- OVG Niedersachsen, 12.11.2024 - 2 LB 103/23
Ausreise ohne Erlaubnis; Herkunft; Lehrer; Rebellenhochburg; Reservistenliste; …
- BVerwG, 11.12.2024 - 1 B 13.24
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 - 2 LB 40/24
Antrag eines Yeziden mit syrische Staatsangehörigkeit mit dem Status eines …
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 - 2 LB 37/20
Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volks- und sunnitischer …
- OVG Niedersachsen, 14.04.2022 - 2 LB 12/22
Syrien: Berufung der Beklagten erfolgreich; Keine politische Verfolgung wegen …
- OVG Niedersachsen, 26.09.2024 - 2 LB 57/24
Syrien: Keine politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2024 - 4 L 101/12
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2025 - 1 L 53/24
Abgrenzung einer gefahrenabwehrrechtlichen Anordnung an einer Eisenbahnkreuzung - …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2025 - 4 LB 932/18
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 4 LB 822/20
Eritrea: Kein Flüchtlingsschutz wegen Entziehung vom Nationaldienst
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Rechtsprechung
| OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
24. Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 11; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 28a Abs 1 Nr 14;
Schließung von Geschäften des Einzelhandels - Coronaverordnung; Coronavirus; Covid-19; Einzelhandel; Pandemie; Schließung von Einzelhandelsbetrieben - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bremen.de
(Pressemitteilung)
Die Beschränkungen für Einzelhandelsbetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben bestehen. Die Eilanträge der Betreiberinnen eines Elektronikfachmarktes, eines Bekleidungsgeschäftes und von zwei Gemischtwarenläden bleiben erfolglos.
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung des Einzelhandels - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (24)
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21
Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
Dieser bringt eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zum Ausdruck (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 37 m.w.N.).Der von § 28a Abs. 3 IfSG materiell-rechtlich verlangten Ausrichtung an bestimmten Schwellenwerten kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verordnungsgeberin Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und bei Unterschreitung des Schwellenwertes prüft, ob die Beschränkungen dennoch weiter aufrechtzuerhalten (§ 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG) oder ob und in welchem Umfang sie zu lockern sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 37).
Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in einer Vielzahl der Fälle nicht feststellbar ist (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz _2021/2021-03-18-de.pdf?blob=publicationFile ("diffuses Geschehen")), die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unklar ist, hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).
Denn auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 16 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bleibt es dabei, dass die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Wege der Bevölkerung zum nicht-privilegierten Einzelhandel, mithin zusätzliche Kontakte verhindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).
Soweit die Antragstellerin vorträgt, ein Verkaufsverbot für Elektronikwaren in konkurrierenden Mischbetrieben stelle ein milderes Mittel dar, stellt dies die Erforderlichkeit der Schlie- ßungsanordnung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil hierdurch jedenfalls nicht in gleichem Maße zusätzliche Wege und damit Kontakte wie durch die angegriffene Schließungsanordnung vermieden werden und auch diese Maßnahme daher nicht gleich geeignet wie die angegriffene Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).
Der Einwand, mit anderen Maßnahmen (z.B. mit schnellerem Impfen, mehr Tests, Luftfilter und flächendeckendem Einsatz bestimmter Melde- und Informationssysteme) könne die Pandemie effektiver bekämpft werden, ohne ganze Wirtschaftsbereiche dauerhaft lahmzulegen, verkennt, dass die Pandemiebekämpfung ein Gesamtpaket darstellt, das sowohl pharmazeutische als auch nicht-pharmazeutische Maßnahmen umfasst, wobei diese nebeneinanderstehen und sich gegenseitig ergänzen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).
Zur Angemessenheit der angefochtenen Regelung trägt überdies bei, dass der Betrieb nicht-privilegierter Einzelhandelsgeschäfte nicht vollständig untersagt ist, die Betriebsinhaber ihre Waren vielmehr im Rahmen eines Online-Handels anbieten, Abhol- und Lieferdienste einrichten und - seit dem 08.03.2021 nunmehr auch - im Rahmen des sog. "click and meet" Kunden(gruppen) den Besuch eines Ladengeschäftes (Terminshopping) ermöglichen dürfen und damit andernfalls drohende Umsatzeinbußen in gewissem Umfang abfedern können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32 m.w.N.).
Schließlich muss im Hinblick auf die finanziellen Einbußen auch in Rechnung gestellt werden, dass ein Teil potentieller Kundinnen und Kunden voraussichtlich ohnehin auf einen Einkauf in Verkaufsstellen des nichtprivilegierten Einzelhandels verzichten würde, um einem vermeidbaren Infektionsrisiko zu entgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 32).
Der keineswegs gesicherte, sondern nur mögliche Erlass einer inhaltsgleichen Nachfolgeregelung ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Norm unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 44).
Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle aufgesucht würde (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 19/21, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 49).
- OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
Die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).(2) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9).
Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).
Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).
Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).
Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).
- OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
"Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen seines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18;… Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53;… VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59;… a.A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38;… VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59).Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im Online-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel zu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, juris Rn. 59).".
- OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2021 - 3 MR 10/21
Corona-Krise; Schließung des Einzelhandels für den Publikumsverkehr; …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
Das Normenkontrollgericht ist jedoch nicht befugt, durch seine Entscheidung eine Norm zu schaffen, die letztlich eine Veränderung des vom Normgeber zugrunde gelegten Konzeptes bewirkt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.02.2021 - 3 MR 10/21, juris Rn. 24 m.w.N.).Dies ist nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts und widerspräche der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtssetzenden Organe (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 05.02.2021 - 3 MR 10/21, juris Rn. 24 m.w.N.).
- BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
(aa) Die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.;… Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6;… Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10).
- BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
(aa) Die Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (…vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6;… Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6).
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
Auch Letzteres schützt nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; der Schutz geht, jedenfalls nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.). - BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122). - VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793
Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz
Auszug aus OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21
"Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen seines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18;… Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53;… VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a.A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38;… VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59). - BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks …
- OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20
Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten …
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20
Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 …
- BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91
Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20
Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr …
- VGH Hessen, 28.04.2020 - 8 B 1039/20
Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer …
- OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 117/20
Corona; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; Möbelhäuser; …
- OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20
Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem …
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367
Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige …
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 23.21
Anordnung der Schließung eines Modehauses in Zeiten der Corona-Pandemie
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 19.21
Corona; Schließungsanordnung; Einzelhandel; nicht-privilegiert; …
- OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20
Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom …
- BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer …
- OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21
Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19; …
- OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben …
höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 25 m. w. N.).Sie legen bereits nicht dar, wie dieser Umstand die angegriffene Regelung rechtlich in Frage stellen soll (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 45;… vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).
Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 39).
Gastronomiebetrieben vermieden werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 40;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).
Bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen reichen Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Einhaltung von Abstandsregelungen, Laufwegekennzeichnung und Terminbuchungen und möglicherweise auch zeitliche Einschränkungen des Betriebs, in ihrer Wirksamkeit nicht an die der Unterbindung von Kontakten insgesamt und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 44).
- OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22
Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment; …
Davon abgesehen ist aber auch die Annahme des Antragsgegners, dass die dort angebotenen - saisonalen - Waren in der beginnenden Frühjahrszeit zu den Angeboten des täglichen Bedarfs gehören, unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums und angesichts der sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen einer derartigen Öffnung nicht zu beanstanden (BremOVG, Beschl. v. 23.3.2021 - 1 B 95/21 -, juris Rn. 57;… OVG NRW, Urt. v. 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 367). - OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 178/21
Maskenpflicht an Grundschulen - Bestimmtheit; Grundschule; Maskenpflicht; …
hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Maßnahme darstellt (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 25 m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22
Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den …
Davon abgesehen ist aber auch die Annahme des Antragsgegners, dass die dort angebotenen - saisonalen - Waren in der beginnenden Frühjahrszeit zu den Angeboten des täglichen Bedarfs gehören, unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums und angesichts der sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen einer derartigen Öffnung nach einem Lockdown nicht zu beanstanden (BremOVG, Beschl. v. 23.3.2021 - 1 B 95/21 -, juris Rn. 57;… OVG NRW, Urt. v. 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 367). - VG Schleswig, 13.04.2021 - 1 B 55/21
Infektionsschutzgesetz: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im Online-Buchhandel zu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg…, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris Rn. 59; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 B 95/21 -, Rn. 59, juris).
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 18.08.2021 - 1 B 95/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 80 Abs 5 VwGO, § 28 Abs 1 IfSG, § 30 Abs 1 IfSG
Infektionsschutzrecht - § 28 lfSG - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schließung eines Corona-Testzentrums wegen Verstoß gegen die Mindestanforderungen ...
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 11 S 5.17
Abfallentsorgungsanlage; Änderungsgenehmigung zwecks Vergrößerung; …
Auszug aus VG Schleswig, 18.08.2021 - 1 B 95/21
Denn solange die Antragstellerin durch eine Anfechtung der Befristungsentscheidung zur Beauftragung noch deren Suspendierung erreichen kann (zum beschränkten Suspensiveffekt bei isolierter Anfechtung von Nebenbestimmungen: OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14. März 2017 - OVG 11 S 5.17 -, juris Rn. 7), ist es ihr möglich, in den Genuss der Übergangsvorschrift von § 18 Satz 2 TestV in der Form vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1) zu kommen, wonach Beauftragungen Dritter als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2021 als Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 gelten.
- VG Neustadt, 07.01.2022 - 5 L 1239/21
Durchführung von Coronatests durch Leistungserbringer i.S.v. § 6 Abs. 1 und 2 …
Ob auch ein Einschreiten gegen den Testbetrieb der Antragstellerin auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre (s. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 B 95/21 -, Rn. 10, juris), kann hier offen bleiben.Dies gilt auch, soweit der Tester die betreffende Person bereits zuvor getestet hatte, denn die Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV ist unabdingbar (Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 B 95/21 -, Rn. 27, juris).
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