Rechtsprechung
| BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
GRC Art. 4; EMRK Art. 3 und 4 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 8
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland
- rechtsinformationen.bund.de
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland
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Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland
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Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland
Kurzfassungen/Presse (5)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Männliche Schutzberechtigte - und ihre Aufnahmesituation in Griechenland
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
In Griechenland anerkannte männliche Flüchtlinge
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Aufnahmesituation in Griechenland: Für gesunde Männer ohne Anhang erträglich
Verfahrensgang
- VG Gießen, 26.02.2020 - 2 K 4865/18
- VGH Hessen, 04.02.2025 - 2 A 1151/24
- BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Papierfundstellen
- NVwZ 2026, 248
Wird zitiert von ... (95) Zitiert selbst (46)
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 14 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 13).Rn. 13 b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 15 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 14).
Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 16 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.25 - juris Rn. 15).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 21 m. w. N. …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 20).
Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 26 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 23).
Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 44 m. w. N. …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 34).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 83 …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 40).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N. …und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45).
Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
- BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 18.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Sie sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (Fortführung und Bekräftigung der Urteile vom 16. April 2025 - BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24 -).Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 14 und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 13).
Rn. 13 b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 15 und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 14).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 21 m. w. N. und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 20).
Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 26 und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 23).
Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 44 m. w. N. und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 34).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 83 und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 40).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N. und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45).
- VG Hamburg, 21.07.2025 - 12 A 4453/25
Zu den Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Eine entsprechende Unterkunft kann nicht selten auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden (…vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, 3. September 2024, S. 37 ;… BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 57 f., 95 ff., VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 45 ff.).Rn. 51 Teilweise verbleiben sie auch entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehren in diese zurück (…vgl. RSA/Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 24;… International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, S. 11, vgl. zu den verschiedenen Formen der Unterbringung auch Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 1 und 11 Grafik Nr. 12, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es sich bei den Befragten zu 96 % um Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte handelte, die sich bereits mehr als zwei Jahre in Griechenland aufgehalten haben; zum Ganzen VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 58 m. w. N.).
Rn. 52 (3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten;… vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 -
, VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15;… VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).Rn. 53 Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (so auch VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 11, VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 55).
Demgegenüber wird der Prozentsatz von Obdachlosigkeit unter Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in der Studie mit ein bis drei Prozent angegeben (…Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 10, so auch VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163, VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 56).
Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH…, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR…, Urteil vom 30. März 2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (so auch VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88 und VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover…, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.).
- VG Berlin, 23.06.2025 - 34 L 246.25
Abschiebung nach Griechenland: Personengruppe der männlichen, jungen, …
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Eine entsprechende Unterkunft kann nicht selten auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden (…vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, 3. September 2024, S. 37 ;… BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.; VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 57 f., 95 ff., VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 45 ff.).Rn. 52 (3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten;… vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 -
, VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15;… VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH…, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR…, Urteil vom 30. März 2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (so auch VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88 und VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover…, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.).
- VG Schwerin, 17.06.2025 - 5 A 2624/24
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Rn. 52 (3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten;… vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 -, VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15;… VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).Rn. 53 Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (so auch VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 11, VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 55).
Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH…, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel ihren Status nicht, müssen aber - wie oben bereits ausgeführt - ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen (vgl. hierzu BFA, Länderinformation Version 12 S. 24 ff., so auch VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 12).
- EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 …und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - Rn. 174).Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 249).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist.
- VG Hannover, 21.07.2025 - 15 B 6309/25
Anerkannter Flüchtling; international Schutzberechtigter; Obdachlosenunterkünfte; …
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Rn. 52 (3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten;… vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 -, VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15;… VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH…, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR…, Urteil vom 30. März 2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (so auch VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88 und VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.).
- VG Oldenburg, 24.07.2025 - 12 B 5698/25
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Rn. 52 (3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten;… vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 -, VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15;… VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH…, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt…, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR…, Urteil vom 30. März 2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (so auch VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88 und VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover…, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.).
- VG Darmstadt, 09.01.2025 - 5 L 2398/24
Abschiebungsandrohung, alleinstehende Männer, Anerkannte, Unzulässigkeit, keine …
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Rn. 52 (3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten;… vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 -, VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15;… VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).Demgegenüber wird der Prozentsatz von Obdachlosigkeit unter Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in der Studie mit ein bis drei Prozent angegeben (…Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 10, so auch VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163, VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 56).
Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH…, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 …und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 …und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen…, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. …und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.).
- VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 1131/24
Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland
Auszug aus BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25
Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Griechenland in Bezug auf den genannten Personenkreis von der Beurteilung durch andere, in seinem Grundsatzurteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - im Einzelnen bezeichnete, Oberverwaltungsgerichte (OVG Saarlouis…, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 20 und 27; OVG Bautzen…, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21 A - juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 20 und 46; VGH Mannheim…, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 - juris Rn. 22 ff. und 36; OVG Münster…, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - juris Rn. 44 und 81; OVG Bremen…, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 - juris Rn. 37 und 51; OVG Lüneburg…, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 28 und 49; VGH München…, Beschluss vom 27. September 2019 - 13a AS 19.32891 - juris Rn. 34; a. A. mittlerweile OVG Greifswald…, Urteil vom 19. August 2025 - 4 LB 513/23 - juris Rn. 31 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 10 LA 164/24 - BA S. 2; OVG Münster…, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A - juris Rn. 46 ff.; vgl. ferner Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2025 - D-2590/2025 - Nr. 8.1 zur Rückkehr anerkannter schutzberechtigter Familien) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), und hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG).Die vom Berufungsgericht (BA S. 4) unter Verweis auf sein Grundsatzurteil vom 6. August 2024 (- 2 A 489/23.A und 2 A 1131/24.A - juris Rn. 50 ff.) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen…, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster…, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - juris Rn. 102; OVG Saarlouis…, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (…RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 10 ff.;… BFA, Länderinformation Version 12, S. 25 ff.).
Rn. 59 (1) Die von dem Berufungsgericht festgestellte Verbesserung der Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland (BA S. 5 ff., unter Verweis auf das Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 106 ff.) spiegelt sich in der aktuellen Erkenntnislage wider.
- EGMR, 13.12.2016 - 41738/10
Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …
- BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21
Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit …
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
- VG Aachen, 29.07.2025 - 10 L 647/25
PKH, Abschiebungsandrohung, Drittstaat, Griechenland, Ehepaar, schwanger, neue …
- VG Hannover, 29.07.2025 - 15 B 6302/25
Alleinstehender arbeitsfähiger Mann; Drittstaaten Griechenland; drohende …
- VG Hannover, 24.07.2025 - 15 B 6550/25
Alleinstehender gesunder Mann; Drittstaatenbescheid Griechenland; drohende …
- OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 10 LB 244/20
Asylantrag; unzulässiger Asylantrag; Drittstaatenbescheid; Griechenland
- BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23
Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren
- OVG Bremen, 16.11.2021 - 1 LB 371/21
Abschiebung nach Griechenland - anerkannte Schutzberechtigte; Griechenland; …
- BVerfG, 01.04.2025 - 2 BvR 1425/24
Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines international Schutzberechtigten gegen …
- OVG Saarland, 15.11.2022 - 2 A 81/22
Anspruch auf Erteilung eines Abschiebungsverbots für in Griechenland anerkannte …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2022 - 11 A 314/22
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - 3 B 54.19
Griechenland: keine Rückführung anerkannt Schutzberechtigter wegen dort drohender …
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
- EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei …
- BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07
Substanziierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer …
- EuGH, 22.02.2022 - C-483/20
Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf …
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …
- EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
- VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 489/23
Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland
- EGMR, 30.03.2017 - 21884/15
CHOWDURY ET AUTRES c. GRÈCE
- BVerwG, 18.02.1998 - 11 A 6.97
Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Verfahrensbeschleunigung; Präklusion; …
- VG Sigmaringen, 14.03.2025 - A 5 K 2875/24
Anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland; Verelendungsgefahr; …
- VG Hamburg, 26.09.2025 - 12 A 7005/25
Unterkünfte und Notschlafstellen für international Schutzberechtigte in …
- BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an ablehnende …
- OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21
Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten; …
- BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Pflicht der Behörden …
- EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
Asylpolitik: Systemische Schwachstellen können nicht allein deswegen festgestellt …
- BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 19.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2022 - A 4 S 2443/21
Unzulässigkeit eines Asylantrages eines in Griechenland internationalen Schutz …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2025 - 11 A 2431/24
- VGH Bayern, 27.09.2019 - 13a AS 19.32891
Erfolgreicher Abänderungsantrag einer bereits anerkannten afghanischen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2025 - 4 LB 513/23
Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche …
- OVG Bremen, 21.09.2026 - 1 LB 204/26
Berufungsverfahren - männliche nicht vulnerable Schutzberechtigte in …
Nichtvulnerable männliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und Anschluss an BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 und vom 23.10.2025 - 1 C 11.25).- und vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 - im Rahmen der Tatsachenrevision entschieden, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohten.
Die Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (vgl. BVerwG, 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 19 m.w.N.).
Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei der Abschiebung in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 22;… VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 23).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 56 und v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 46).
Eine Art. 4 GRCh widersprechende Verelendung droht nichtvulnerablen Schutzberechtigten nicht schon dann, wenn diese nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 39).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland im Rahmen der Tatsachenrevisionen dahingehend beurteilt, dass männliche, nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 24 ff., bestätigt durch Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 39 ff. sowie zuletzt durch Beschl. v. 09.06.2026 - 1 B 25.25, juris Rn. 13 ff.).
enthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen, 70 Euro monatlich für begünstigte Personen und 35 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 Euro pro Monat (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 37, Stand: 14.10.2025).
Der griechische Staat stellt keine spezifischen Wohnungen für international Schutzberechtigte zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 34 f.).
Hinzu kommen verschiedene weitere staatliche und nicht-staatliche Unterbringungsmöglichkeiten (Nachweise bei BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 42), zu denen neben lediglich nachts geöffneten Schlafstellen auch Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen für einen bestimmten Zeitraum gehören (…SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022, S. 13 ff.; ausführlich BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46).
Aus zahlreichen Erkenntnisquellen ergibt sich jedoch, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46;… AIDA, Country Report: Greece - Update 2024, 01.09.2025, S. 259;… Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 40; SFH, Griechenland als "sicherer Drittstaat" - Update 2025, 24.10.2025, 15.
Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht seien, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt werde und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt würden, nicht rechtzeitig möglich sei (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46).
Trotz dieser schwierigen Gesamtlage ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass nichtvulnerable männliche international Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr keine den Anforderungen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entsprechende Unterkunft finden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 40).
Zur Beurteilung der Frage, wie viele international Schutzberechtigte in Griechenland tatsächlich obdachlos sind, fehlt es weiterhin an belastbaren und aktuellen Statistiken (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, 01.04.2025, S. 39;… Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9; BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46).
handelt (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 46).
Dass die Obdachlosigkeit unter Geflüchteten nach den aktuellen Erkenntnismitteln kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 53 sowie VGH BW, Urt. v. 14.01.2026 - A 4 S 1758/25, juris Rn. 40), wird auch auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten sowie auf die Unterstützung durch private Akteure zurückgeführt, über welche informelle Unterkünfte gefunden werden können (vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9;… BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland v. 31.01.2024, S. 23 f.).
Teilweise leben Schutzberechtigte auch informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten; teilweise verbleiben sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehren in diese zurück (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 50 f. mit Verweis auf Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021, S. 8 ff., 27 ff.).
Nach den Maßstäben, die an die Anforderungen an eine zumutbare Unterkunft anzulegen sind, ist es männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auch zumutbar, auf derartige Unterkünfte auszuweichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 39 f.).
Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 - 1 C 18.24, juris Rn. 48 sowie v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 63 m.w.N.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRCh widersprechenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 74 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 30.03.2017 - Nr. 21884/15, Rn. 86 ff.).
Gewisse verbliebene Lücken zur Existenzsicherung können durch Unterstützungsleistungen, die von Nichtregierungsorganisationen und karitativen Einrichtungen angeboten werden, zumindest teilweise geschlossen werden (…vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 -1 C 18.24, juris Rn. 53 ff. und Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 80 ff. mit umfangreichen Nachweisen zu den verschiedenen Unterstützungsangeboten).
Weitere Unterstützung kann zudem durch landsmannschaftlich geprägte Netzwerke einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe und durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis erlangt werden (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 87).
Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 89 f.).
(3) In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 91).
- VG Berlin, 13.05.2026 - 43 K 349.25
Asyl Griechenland; systemische Mängel bezüglich anerkannter Frauen
Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u a. -, juris Rn. 83 ff. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn.18; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18/24 -, juris Rn. 19; BVerwG…, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 20; jeweils m.w.N.).Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 19; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18/24 -, juris Rn. 20; BVerwG…, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 20; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18/24 -, juris Rn. 21; BVerwG…, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).
Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 21; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18/24 -, juris Rn. 22; BVerwG…, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).
Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 22; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18/24 -, juris Rn. 23; BVerwG…, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N.).
Rn. 31 Bei der Prüfung der Sachlage kommen regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen bei der Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 15; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 16).
Rn. 33 Die Kammer folgt zwar der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Personengruppe der jungen, alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen männlichen Schutzberechtigten nach ihrer Rückkehr in Griechenland keine Verelendung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris und Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18/24 -, juris).
Rn. 38 (a) Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt erscheint für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unerreichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 38; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 39;… AIDA/ECRE, Country Report - Greece, Update on 2024, 18. September 2025, S. 260).
Darüber hinaus steht der private Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 38; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 39;… AIDA/ECRE, Country Report - Greece, Update on 2024, 18. September 2025, S. 260).
Rn. 40 Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht zu erlangen (so auch VGH Mannheim…, Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 35;… Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11. September 2025 - D-2590/2025 -, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; zuletzt offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43).
Rn. 42 So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten jedenfalls zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im "informellen Sektor" zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.).
Rn. 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr auf eine solche informelle, gegebenenfalls temporäre und wechselnde, Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen verwiesen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 52).
Anders als alleinstehende nichtvulnerable Männer haben (alleinstehende) Frauen zu den informellen Unterkünften, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit heranzieht (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.), voraussichtlich keinen Zugang.
Die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Tatsachenrevisionen betreffen ausschließlich die Gruppe der jungen, gesunden, erwerbsfähigen und alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris).
Rn. 52 Für die Gruppe der jungen, alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen männlichen Schutzberechtigten hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Lebensunterhalt jedenfalls durch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der sog. "Schattenwirtschaft" gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris und Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18/24 -, juris).
Die "Schattenwirtschaft" nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen (rückläufig) rund 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (…vgl. SolidarityNow, Revealing the Unseen Migrant Workers, 5. März 2025, S. 38; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 65; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - BVerwG 1 C 18.24 -, juris Rn. 47; VGH Hessen…, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris Rn. 115 m.w.N.).
In den Bereichen Tourismus, der Landwirtschaft und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit - zumindest durch Schwarzarbeit - eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 60 und 66; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 49).
Rn. 61 (e) Schließlich sind auch Angebote verschiedener Hilfsorganisationen (vgl. zahlreiche Nachweise in BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 78 ff. und BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - BVerwG 1 C 18.24 -, juris Rn. 53 ff.) allein nicht ausreichend, um eine extreme materielle Not abzuwenden.
- VG Saarlouis, 29.04.2026 - 3 K 1676/25
Abschiebungsandrohung nach Griechenland - Drittstaatenbescheid; Rückkehr von …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.] kann es aber genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33.] Ausreichend ist eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten.
Rn. 34 b) Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu erlangen.[so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11.09.2025 - D-2590/2025 -, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43.][so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14.01.2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11.09.2025 - D-2590/2025 -, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urteil vom 21.07.2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43.].
Rn. 44 Aufgrund dahingehender Erkenntnisse hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.] daher offengelassen, ob dem ernsthaften Risiko der Obdachlosigkeit eine mögliche Aufnahme in eine von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft entgegensteht, und entscheidungserheblich allein darauf abgestellt, dass es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten jedenfalls zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im "informellen Sektor" zu nehmen.
Rn. 48 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 - 51.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39 - 51.] stellt sich die Situation möglicher Unterkünfte so dar, dass trotz verschiedener Programme[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 42 - 46.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 42 - 46.] viele Schutzberechtigte auf Unterkünfte und Schlafstellen im informellen Sektor angewiesen sind.
Rn. 50 Teilweise leben Schutzberechtigte auch informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten (...)."[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.].
Rn. 51 Das Bundesverwaltungsgericht[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 52.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 52.] hat entschieden, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr auf eine solche informelle, gegebenenfalls temporäre und wechselnde, Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen verwiesen werden können.[vgl. auch VGH München, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2025 - 11 A 2431/24.A -, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.01.2026 - 2 A 189/25 -, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 19.08.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris Rn. 31 f.][vgl. auch VGH München, Beschluss vom 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2025 - 11 A 2431/24.A -, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.01.2026 - 2 A 189/25 -, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 19.08.2025 - 4 LB 513/23 OVG -, juris Rn. 31 f.].
Rn. 54 Anders als alleinstehende nichtvulnerable Männer haben alleinstehende Frauen zu den informellen Unterkünften, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit heranzieht[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.], voraussichtlich keinen Zugang.[vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 48.][vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 48.].
[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.].
Rn. 64 Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 37 - 38.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 37 - 38.] davon aus, dass der reguläre Wohnungsmarkt für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht.
Rn. 65 Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212.000 Wohnungen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 ff.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 ff.] Zwar sind den Online-Immobiliensuchportalen zufolge auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, jedoch sind die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren aus diversen Gründen gestiegen, sodass sich mittlerweile die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120, 00 bis 200, 00 EUR beläuft.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 36; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.] Daneben ist eine Kaution i.H.v. ein bis zwei Monatsmieten aufzubringen.
Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 63.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 63.] Schutzberechtigte haben damit über einen längeren Zeitraum nach ihrer Einreise voraussichtlich keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 40; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 57 ff.][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Urteil vom 02.03.2026 - 11 K 2799/25.A -, juris Rn. 40; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 57 ff.] und sind jedenfalls in den ersten Monaten in jeglicher Hinsicht auf Verdienstmöglichkeiten in der sog. Schattenwirtschaft angewiesen.
Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 59.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2026 - 42 K 269/25 A -, juris Rn. 59.].
Rn. 75 Das Bundesverwaltungsgericht[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49 - 50.] führt hierzu näher aus, dass die informelle Anmietung der von Männern dominiert bewohnten Unterkünften es nicht selten erleichtert, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden.
Rn. 89 Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl vom 06.10.2025[vgl.https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos.][vgl.https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos.] beabsichtigt Griechenland, die Gewährung von Mietzuschüssen einzustellen, die bislang zugunsten von Schutzberechtigten bezuschussten Wohnungen griechischen Staatsangehörigen zugänglich zu machen und die freiwerdenden Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache zu investieren.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 28; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Griechenland als sicherer Drittstaat, 24.10.2025, S. 10; https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/;] vgl. ferner FAZ vom 7. Oktober 2025 - https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html.
[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 28; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Griechenland als sicherer Drittstaat, 24.10.2025, S. 10; https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/;] vgl. ferner FAZ vom 7. Oktober 2025 - https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html.
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.2026 - 13 A 10223/26
(Not-)Schlafstelle; (Not-)Unterkunft; alleinstehende Frau; Anerkennungs-RL; …
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteilen vom 16. April 2025 (1 C 18.24 und 1 C 19.24, juris) und 23. Oktober 2025 (1 C 11.25, juris) jeweils in Verfahren gemäß § 78 Abs. 8 AsylG namentlich bloß entschieden, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohten.Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, juris Rn. 88;… Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. (Hamed u.a.) -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 17).
Bloße Verstöße gegen Bestimmungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU - Anerkennungs-RL -, die inzwischen durch die VO (EU) 2024/1347 - Status-VO - abgelöst wurde, hindern die Mitgliedstaaten daher für sich genommen noch nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 83 ff.;… Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 18).
Rn. 32 bb) Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen erst dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 90; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20; Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 19; OVG RP…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris Rn. 43 mit Verweis auf die Schlagworte "Bett, Brot und Seife").
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten dabei - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen, wobei neben staatlichen auch nichtstaatliche Unterstützungsangebote zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Letzteres ist regelmäßig anzunehmen, wenn ihnen (mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit) auf unabsehbare Zeit keine - ggfs. auch nur informelle und/oder temporäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39, 51) - Unterkünfte oder (Not-)Schlafstellen zur Verfügung stehen, die zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 33; OVG RP…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG -, juris Rn. 61 ).
Nicht verwiesen werden können Schutzberechtigte indes auf von staatlicher Räumung bedrohte illegale Siedlungen und besetzte Häuser sowie auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 39).
Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar dauerhaft sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 22).
Jedenfalls derzeit besteht - anders als dies ggfs. frühere Erkenntnisquellen nahegelegt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 51 mit Verweis u.a. auf International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, S. 11) - auch keine behördliche Praxis, der zufolge international Schutzberechtigte entgegen der Gesetzeslage in (Erst-)Aufnahmezentren des griechischen Reception and Identification Service (RIS) (wieder-)aufgenommen oder informell geduldet würden (…vgl. dazu Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 26 f. mit E-Mail RIS vom 11. März 2026, S. 127 f.;… Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees - Access of beneficiaries of international protection to documents and socio-economic rights, 27. April 2026, S. 49 f.).
Die (Wieder-)Beschaffung dieser Dokumente ist - nach wie vor - mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der insbesondere auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen ist (dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 26); eine Beantragung aus dem Ausland ist nicht möglich (…vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 25).
Der hygienische Zustand ist schlecht (dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 49).
Der Zugang zu Obdachloseneinrichtungen wird weiblichen Schutzberechtigten nämlich nicht nur - wie auch den männlichen Schutzberechtigten - durch die geringe Verfügbarkeit, strenge Zugangshürden und die Konkurrenz mit oftmals privilegiert zugangsberechtigten griechischen Staatsangehörigen erschwert (vgl. schon zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.).
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt (so auch zu männlichen Schutzberechtigten: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 27 ff.).
Gerade in Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht zugleich oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte dort gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 66 m.w.N.).
Sanktionen (meist in Form von Bußgeldern) werden jedoch ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt; die Arbeitnehmer werden nicht verfolgt (dazu eingehend: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 67 ff.).
Dieses allgemeine Risiko genügt indes für sich genommen ersichtlich nicht, um davon ausgehen zu können, dass eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft regelmäßig einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme, weil die Arbeitsbedingungen in den für Frauen relevanten Sektoren - zumindest zu (irgend-)einem erheblichen Anteil - als schlechterdings nicht mehr hinnehmbar zu bewerten wären (so auch VGH BW…, Urteil vom 26. Mai 2026 - A 4 S 2473/25 -, juris Rn. 105 f.); zumal die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auch zu einer gewissen Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 74).
- VG Berlin, 16.07.2026 - 42 K 249.25 Rn. 41 b) Nach diesen Maßstäben geht das Gericht davon aus, dass für die Gruppe volljähriger, männlicher international Schutzberechtigter ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden, die also jung, arbeitsfähig, alleinstehend und gesund sind, im Regelfall nicht das ernstliche Risiko besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 sowie vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25; VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - VG 34 L 246/25 A - juris Rn. 22 ff.).
Rn. 49 In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit - zumindest durch Schwarzarbeit - eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 49 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 64).
Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa (rückläufig) bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 64 m. w. N.).
Rn. 50 Eine konkrete Gefahr, durch die Annahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft durch die griechischen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden, besteht nicht (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 50 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 67 ff.).
Dass sich aus den Einkommen das Existenzminimum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht sichern lässt, kann aus den Befragungen nicht geschlossen werden und ist auch sonst den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 74; VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88, VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36 ; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen…, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover…, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg…, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.).
Das gilt namentlich für Zeiträume, in denen kein oder - etwa unmittelbar nach der Einreise - noch kein Erwerbseinkommen erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 78 ff.).
Rn. 58 bb) Ein Verstoß gegen Art. 4 GRC droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Obdachlosigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 33 ff.).
Rn. 63 (c) Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht zu erlangen (so auch VGH Mannheim…, Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris Rn. 35;… Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11. September 2025 - D-2590/2025 -, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Hamburg…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 -, juris Rn. 49; zuletzt offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 43).
Rn. 65 Aufgrund dahingehender Erkenntnisse hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung offengelassen, ob dem ernsthaften Risiko der Obdachlosigkeit eine mögliche Aufnahme in eine von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft entgegensteht, und entscheidungserheblich allein darauf abgestellt, dass es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten jedenfalls zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im "informellen Sektor" zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.).
Rn. 66 (d) Nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ist es aber jedenfalls zumutbar, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum eine Unterkunft im "informellen Sektor" zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris Rn. 41 ff.).
Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 53 m. w. N.).
Eine Notfallversorgung, auch ohne aktive AMKA, ist gewährleistet (…vgl. RSA Stellungnahme Mai 2025, S. 41; BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 57 f. und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25, juris Rn. 88 ff.).
- BVerwG, 24.04.2026 - 1 B 21.25 Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56).
Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019/1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (…in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57).
Rn. 16 Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39).
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.).
Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS und Rn. 108).
Rn. 29 Soweit die Beschwerdebegründung in der "pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74).
Rn. 34 Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Oberverwaltungsgerichts noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (…BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 52).
Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.).
- BVerwG, 25.02.2026 - 1 B 8.26 Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56).
Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019/1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (…in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57).
Rn. 14 Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39).
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden, Wahrscheinlichkeit möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.).
Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS und Rn. 108).
Rn. 27 Soweit die Beschwerdebegründung in der "pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich der Verwaltungsgerichtshof zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74).
Rn. 32 Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Verwaltungsgerichtshofs noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (…BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 52).
Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.).
Rn. 53 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - (…juris Rn. 24 ff.) und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - (…juris Rn. 23 ff.) getroffenen und durch zahlreiche Erkenntnismittel belegten Feststellungen umfänglich zu eigen gemacht.
- BVerwG, 14.01.2026 - 1 B 20.25 Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56).
Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019/1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (…in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57).
Rn. 14 Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39).
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.).
Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS und Rn. 108).
Rn. 27 Soweit die Beschwerdebegründung in der "pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74).
Rn. 32 Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Oberverwaltungsgerichts noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (…BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 52).
Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.).
- BVerwG, 28.01.2026 - 1 B 27.25 Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56).
Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019/1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (…in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57).
Rn. 14 Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39).
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.).
Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS und Rn. 108).
Rn. 27 Soweit die Beschwerdebegründung in der "pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74).
Rn. 32 Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Oberverwaltungsgerichts noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (…BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 52).
Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.).
- BVerwG, 09.06.2026 - 1 B 25.25 Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris).
Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (…BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56).
Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019/1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (…in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57).
Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR…, Urteil vom 30. März 2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74 m. w. N.).
Rn. 16 Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.).
Denn nichtvulnerable männliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS und Rn. 108).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 f. und 52).
Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nicht vulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39).
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.).
- BVerwG, 16.02.2026 - 1 B 28.25
- VG Potsdam, 02.03.2026 - 11 K 2799/25
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- BVerwG, 13.04.2026 - 1 B 10.26
- VGH Bayern, 04.08.2026 - 24 B 26.30593
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Asyl Drittstaat Griechenland GEAS anwendbares Recht Vulnerabilität junger Mann
- VGH Baden-Württemberg, 14.01.2026 - A 4 S 1758/25
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- VG Aachen, 02.06.2026 - 10 K 1840/25
- VG Aachen, 22.05.2026 - 10 K 3131/25
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- BVerwG, 19.02.2026 - 1 C 24.25
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Zur konkludenten Aufhebung eines Asylbescheids durch eine anschließende …
- OVG Bremen, 28.07.2026 - 1 LA 33/26
Berufungszulassungsantrag - anerkannt Schutzberechtigter - Griechenland, 1 LA …
- OVG Bremen, 27.07.2026 - 1 LA 31/26
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- VG Sigmaringen, 23.06.2026 - A 2 K 2463/25
- VG Dresden, 16.12.2025 - 13 L 264/25
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Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - …
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- VG Düsseldorf, 19.08.2026 - 13 L 2334/26
- VG Düsseldorf, 17.08.2026 - 13 L 2100/26
- VGH Bayern, 17.12.2025 - 24 ZB 25.31394
Unzulässigkeit eines Asylantrags (Sekundärmigration, Griechenland), Junge, …
- VG Gelsenkirchen, 01.06.2026 - 19a K 2774/24
Vulnerabilität Morbus Crohn Griechenland Informationsaustausch
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.2026 - A 4 S 1093/26
Lage nichtvulnerabler kinderloser Ehepaare, denen in Griechenland internationaler …
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- VGH Bayern, 22.01.2026 - 24 ZB 26.30096
Sekundärmigration (Griechenland), Junge gesunde arbeitsfähige Frau, Entschiedene …
- VG Magdeburg, 19.06.2026 - 4 B 158/26
Asyl Griechenland; systemische Mängel bezüglich anerkannter Frauen
- VG Frankfurt/Main, 28.11.2025 - 12 L 4728/25
Keine systemische Mängel im griechischen Asylsystem für junge arbeitsfähige …
- VGH Bayern, 30.10.2025 - 24 ZB 25.31150
Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers (abgelehnt), Ablehnung eines …
- OVG Sachsen, 01.04.2026 - 1 A 404/25
Afghanistan; internationaler Schutz; Griechenland; alleinstehende Frau; …
- OVG Saarland, 14.01.2026 - 2 A 155/25
Rückschiebung nach Griechenland; Aufklärungsrüge und Beweisanträge 1. Instanz
- VG Greifswald, 07.11.2025 - 1 A 2951/25
Drittstaatenverfahren; Rückkehr von Frauen nach Griechenland
- VG Stuttgart, 30.10.2025 - A 16 K 12418/25
- VG Stuttgart, 30.10.2025 - A 16 K 12080/25
- OVG Saarland, 15.01.2026 - 2 A 163/25
Rücküberstellung von Schutzberechtigten nach Griechenland
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 - 16 K 7411/22
- VG Cottbus, 20.11.2025 - 5 L 599/25
Alleinstehende, gesunde Frau mit internationalem Schutz, Griechenland, …
- VG Trier, 26.01.2026 - 8 L 8075/25
- VG München, 11.03.2026 - M 6 S 25.35423
Herkunftsland: Afghanistan, Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger …
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2026 - 13 A 10199/23
- VG Düsseldorf, 17.11.2025 - 13 L 3334/25
- VG Düsseldorf, 11.11.2025 - 16 K 1118/24
- VG Greifswald, 28.10.2025 - 1 B 3174/25
- VG Ansbach, 04.02.2026 - AN 17 S 26.50006
Unsachgemäße Antragstellung bei Drittstaaten-/Anerkanntenbescheid bei korrekter
- OVG Saarland, 15.01.2026 - 2 A 177/25
Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsverfahren
- VG Göttingen, 06.01.2026 - 2 B 594/25
- VG Bremen, 29.10.2025 - 5 K 3042/25
- VG Augsburg, 06.03.2026 - Au 2 K 25.37399
Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Zuerkennung internationalen Schutzes durch …
- VG Schleswig, 11.02.2026 - 13 A 108/24
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