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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,313
BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04 (https://dejure.org/2005,313)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 (https://dejure.org/2005,313)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 1 C 5.04 (https://dejure.org/2005,313)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    AuslG §§ 45, 46, 47, 48 AufenthG §§ 53, 54, 55, 56 Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6, 7, 14
    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Vier-Augen-Prinzip; unheilbarer Verfahrensmangel; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Strafhaft; Jugendstrafe; persönliches Verhalten; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AuslG §§ 45, 46, 47, 48
    Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Ausweisung; Generalprävention; Jugendstrafe; Spezialprävention; Strafhaft; Vier-Augen-Prinzip; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; persönliches ...

  • Judicialis

    AuslG § 45; ; AuslG § 46; ; AuslG § 47; ; AuslG § 48; ; AufenthG § 53; ; Aufenth... G § 54; ; AufenthG § 55; ; AufenthG § 56; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 14

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen; Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG; Anwendbarkeit der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige; Materielle gemeinschaftsrechtliche ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    RL 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14
    Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Familienangehörige, Strafhaft, Jugendstrafe, Erlöschen, Generalprävention, Entscheidungszeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Ausweisung eines assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei unheilbarem Verfahrensfehler - Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fehlerhafte Ausweisungspraxis bei türkischen Staatsangehörigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Ausweisungspraxis bei türkischen Staatsangehörigen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.10.2005)

    Ausweisungspraxis in Baden-Württemberg gerügt // Ausweisung eines straffälligen Deutsch-Türken rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 243
  • NVwZ 2006, 475
  • DVBl 2006, 376
 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli).

    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (…stRspr des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, vgl. Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, Ergat, Rn. 40, Slg. I 2000, 1487 = NVwZ 2000, 1277 = DVBl 2000, 691= InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5, vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, Rn. 31, NVwZ 2005, 198 = DVBl 2005, 103 = InfAuslR 2005, 13 …und vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli, Rn. 25, DVBl 2005, 1256 = InfAuslR 2005, 352).

    Die Voraussetzung eines fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes ist auch erfüllt, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - in Deutschland geboren ist und stets dort gelebt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. - Cetinkaya - Rn. 21, 26 …und Urteil vom 7. Juli 2005 a.a.O. - Aydinli - Rn. 22).

    Durch die Rechtsprechung des EuGH ist inzwischen geklärt (vgl. Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. - Cetinkaya - Rn. 36 ff.), dass auch eine längere Strafhaft die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht berührt.

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (…vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O.; ebenso EuGH, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. - Cetinkaya - Rn. 41 ff.).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli).

    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (…stRspr des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, vgl. Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, Ergat, Rn. 40, Slg. I 2000, 1487 = NVwZ 2000, 1277 = DVBl 2000, 691= InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5…, vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, Rn. 31, NVwZ 2005, 198 = DVBl 2005, 103 = InfAuslR 2005, 13 und vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli, Rn. 25, DVBl 2005, 1256 = InfAuslR 2005, 352).

    Die Voraussetzung eines fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes ist auch erfüllt, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - in Deutschland geboren ist und stets dort gelebt hat (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. - Cetinkaya - Rn. 21, 26 und Urteil vom 7. Juli 2005 a.a.O. - Aydinli - Rn. 22).

    Die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 stehen dem Kläger seither unabhängig davon zu, ob die Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten fortbestehen (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juli 2005 a.a.O. - Aydinli - Rn. 25).

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinen Urteilen vom 7. Juli 2005 in den Rechtssachen C-373/03 a.a.O. - Aydinli - (zu Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80) und C-383/03 - Dogan - juris (zu Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80) fortgeführt und bekräftigt.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden (im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Nach dem Urteil des Senats vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) sind diese europarechtlichen Verfahrensgarantien, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2005 a.a.O. näher ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zugunsten von Unionsbürgern sowie von assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen eingreift, weil die gerichtlichen Rechtsmittel gegen Ausweisungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung "nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen" und keine Zweckmäßigkeitsprüfung eröffnen, wie sie der EuGH verlangt.

    Das wäre, wie der Senat ebenfalls in dem Urteil vom 13. September 2005 a.a.O. dargelegt hat, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht gekommen.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - (BVerwGE 121, 315 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 39) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die in § 47 Abs. 1 und 2 des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) geregelten Tatbestände einer zwingenden Ausweisung und einer Regelausweisung (jetzt: §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) als Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von türkischen Staatsangehörigen ausscheiden, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Daraus ergibt sich, dass für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O.; ebenso EuGH…, Urteil vom 11. November 2004 a.a.O. - Cetinkaya - Rn. 41 ff.).

    Das Berufungsurteil hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen; eine Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof - gleichzeitig zur etwaigen Nachbesserung der Ermessensentscheidung (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - a.a.O.) - kommt hier wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG nicht in Betracht.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 -, Orfanopoulos und Oliveri, DVBl 2004, 876 = InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 = Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 15), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.

    c) Mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen ist es ferner unvereinbar, die Ausweisung tragend oder auch nur - wie hier - mittragend auf andere als in der persönlichen Gefährlichkeit des Ausländers liegende sog. generalpräventive Erwägungen zu stützen (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - a.a.O.), wie es das Regierungspräsidium getan (vgl. Bescheid vom 1. Oktober 2001 S. 5, 6 und 9) und der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis für unbedenklich gehalten hat (vgl. UA S. 21).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (stRspr des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, vgl. Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, Ergat, Rn. 40, Slg. I 2000, 1487 = NVwZ 2000, 1277 = DVBl 2000, 691= InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5…, vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, Rn. 31, NVwZ 2005, 198 = DVBl 2005, 103 = InfAuslR 2005, 13 …und vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli, Rn. 25, DVBl 2005, 1256 = InfAuslR 2005, 352).

    Zum anderen verliert der Familienangehörige, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt, grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte (EuGH a.a.O. unter Hinweis auf Urteil vom 16. März 2000 a.a.O. - Ergat - Rn. 45, 46 und 48).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Oliveri

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Der Senat hat damit die materiellrechtlichen Grundsätze, die aus der Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 -, Orfanopoulos und Oliveri, DVBl 2004, 876 = InfAuslR 2004, 268) für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger abzuleiten waren (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 = Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 15), auch auf türkische Staatsangehörige übertragen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinen Urteilen vom 7. Juli 2005 in den Rechtssachen C-373/03 a.a.O. - Aydinli - (zu Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80) und C-383/03 - Dogan - juris (zu Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80) fortgeführt und bekräftigt.
  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Das Bundesverwaltungsgericht folgt damit der neuesten Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 -, Dörr und Ünal, Rn. 66 bis 68, EuGRZ 2005, 319).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 27.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04
    Ob diese Grundsätze abschließend die Beschränkungen der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 umschreiben oder ob es weitere Einschränkungen geben kann (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 27.02 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 41 zu Art. 7 ARB 1/80), bedarf hier keiner weiteren Erörterung und Entscheidung.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05

    Verwaltungsverfahren bei Ausweisungsverfügung gegen nach EWGAssRBes 1/80 …

    Eine unter Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.).

    Es stellt - vorbehaltlich des Vorliegens eines "dringenden Falls" - eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG dar, wenn im Ausweisungsverfahren gegen einen nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst im Verwaltungsverfahren eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie eingeschaltet wird (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O., unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff., und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).

    Er trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinen Urteilen vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - (InfAuslR 2006, 110 ff.) und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 - (InfAuslR 2006, 114 ff.) ausgeführt, dass nach Abschaffung des behördlichen Widerspruchsverfahrens bei Ausweisungen von Regierungspräsidien in Baden-Württemberg die in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde ("Vier-Augen-Prinzip") nicht mehr gewährleistet sei.

    Die Entscheidung verstößt jedoch gegen die auch für den Kläger als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.) erfahren hat und der sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt (dazu unter II.).

    Denn die Verfügung des Regierungspräsidiums verstößt jedenfalls gegen die auch für den Kläger - ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in der Auslegung, wie sie durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.09.2005 und vom 06.10.2005, a.a.O.) vorgenommen worden ist.

    Nach der im Anschluss daran ergangenen o.g. Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O.) wird in Ausweisungsverfahren gegen Unionsbürger und assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige - außer in dringenden Fällen - Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG in Deutschland verletzt, wenn weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie im Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (behördliches Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO).

    Durch den gerichtlichen Rechtsschutz (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. dazu Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie), der in Deutschland entsprechend den o.g. Vorgaben eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Ausweisungsentscheidung sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beinhaltet, wird den gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt (…Dass die vom Gemeinschaftsrecht geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde, war vom Senat bereits unter der Geltung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angenommen worden - vgl. Senatsurteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, a.a.O.; er hat diese Rechtsprechung aber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 13.09.2005 und 06.10.2005, (a.a.O.) aufgegeben, vgl dazu unter II. 2. ).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; …

    Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verfügt wurde - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens -, ist auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (im Anschluss an die Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 und vom 6. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243).

    Die Geburt und der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Zuzugsgenehmigung aus Gründen des Familiennachzugs gleich (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243 - Rn. 10).

    Der Kläger hat sein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht auch nicht durch die Verbüßung der Strafhaft verloren (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5.04 - a.a.O. Rn. 12).

    c) Der Senat hält an seiner bereits in den Urteilen vom 13. September 2005 (…a.a.O. Rn. 13) und vom 6. Oktober 2005 (BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243 - Rn. 16) vertretenen Auffassung fest, dass die Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG einen "unheilbaren Verfahrensmangel" darstellt.

  • VG Berlin, 09.03.2009 - 16 A 125.08

    Rechtsschutz gegen die Ausweisung eines straffälligen türkischen …

    Diese gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantie gilt auch für türkische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (EuGH…, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 [Dörr] -, EuGHE 2005, 4749, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217 [221]; vom 6. Oktober 2006 - 1 C 5.04 -, BVerwGE 124, 243 [248]; …sowie vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, BVerwGE 129, 162 [170 f.], Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395).

    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechende Aufenthaltsrechts voraus (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5/04 -, BVerwGE 124, 243 [246] mit umfangreichen Nachw. aus der Rspr. des EuGH).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Mutter eines 1979 geborenen Kindes seit zumindest 1987 berufstätig gewesen war, unproblematisch angenommen, dass spätestens seit 1992 (d.h. fünf Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit der Mutter) die Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 in der Person des Kindes vorlagen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5/04 -, BVerwGE 124, 243 [246 f.]).

    Rn. 54 Das damit bestehende Aufenthaltsrecht des Klägers nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei hat dieser auch nicht durch seine langjährige Inhaftierung und eine dadurch bedingte Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt verloren (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5/04 -, BVerwGE 124, 243 [247 f.]; sowie vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, BVerwGE 129, 162 [165 ff.];… Rn. 14 ff.;… Hailbronner, a.a.O., Art. 7 Rn. 10 m.w.N.).

    Eine ohne Einbindung einer unabhängigen Stelle erfolgte Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (EuGH…, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 u.a. [Orfanopoulos] -, EuGHE 2004, 5275, Rn. 105 ff.;… vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03 [Dörr] -, EuGHE 2005, 4749, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217 [220 ff.]; vom 6. Oktober 2006 - 1 C 5.04 -, BVerwGE 124, 243 [246 ff.]; …sowie vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, BVerwGE 129, 162 [170 f.], Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem 3. August 2004 können türkische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29/02 -, BVerwGE 121, 315 [319 ff.]; vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217 [225 f.]; vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5/04 -, BVerwGE 124, 243 [205 f.]; siehe Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2005 - 12 TG 455/05 -, InfAuslR 2005, 184 [185]).

    Zudem ist die Ausweisung auch deswegen rechtswidrig, weil sie ergänzend auf generalpräventive Aspekte gestützt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5/04 -, BVerwGE 124, 243 [251]; in diese Richtung bereits Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 [304, 313]).

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