Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 08.12.2011 - 1 U 74/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 2 Abs 2 StVO, § 2 Abs 4 S 4 StVO
Radwegbenutzungspflicht: Sorgfaltspflichten eines Radfahrers bei unbenutzbaren Radwegen - verkehrslexikon.de
Ist dies der Fall oder in Fahrtrichtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite
- rabüro.de
Unbenutzbare Radwege müssen nicht benutzt werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Radweg in umgekehrter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Was tun ohne Radweg?
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Radwegbenutzung: Was ist erlaubt, was verboten?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rad-Geisterfahrer: Kein Schadensersatz
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unfall wegen Rad-Geisterfahrer
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unpassierbarkeit eines Radwegs rechtfertigt nicht Benutzung des auf linker Seite befindlichen Radwegs - Radfahrer muss auf Fahrbahn fahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Radweg in umgekehrter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer
Verfahrensgang
- LG Halle, 28.06.2011 - 6 O 560/10
- OLG Naumburg, 08.12.2011 - 1 U 74/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 275
- MDR 2012, 401
- NZV 2012, 180
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.10.1989 - VI ZR 247/88
Anspruch einer Patienten gegenüber ihrem Arzt auf Ersatz ihrer Kosten für den …
Auszug aus OLG Naumburg, 08.12.2011 - 1 U 74/11
Zu diesem Zweck ist festzustellen, für wie viele Stunden eine Hilfskraft benötigt wird - oder bei anderweitigem Ausgleich des Haushaltdefizits - benötigt würde (BGH Urteil vom 10.10.1989 - VI ZR 247/88 - [z.B. NJW-RR 1990, 34];… hier: zitiert nach juris [Rn. 8]). - OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 5 Ss OWi 69/92
Straßenverkehrsrecht; Benutzungspflicht eines Radweges
Auszug aus OLG Naumburg, 08.12.2011 - 1 U 74/11
Links verlaufende Radwege ohne das Zeichen 237 sind für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.4.1992 - 5 Ss (OWi) 69/92 - [z.B. MDR 1992, 898];… hier: zitiert nach juris [Rn. 9]).
- OLG Naumburg, 16.01.2014 - 4 U 44/13
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Ski-Unfall: …
Die Höhe des von der Klägerin angesetzten Stundensatzes von 7, 50 EUR ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 08. Dezember 2011, Az.: 1 U 74/11 , zitiert nach juris, mit einem Stundenlohn von 8,-- EUR). - LG Bielefeld, 14.02.2017 - 2 O 98/16 Der Beklagte durfte zwar den "linken" Fahrradweg auch dann nicht benutzen , wenn der rechtsseitige Fahrradweg baustellenbedingt durch Kraftfahrzeuge genutzt wurde (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2012, 275).
- OLG Naumburg, 02.07.2015 - 1 U 11/15
Schadenersatz: Anspruch eines Unfallversicherers gegen einen …
Rn. 143 * (dazu Senat Urteil vom 8.12.2011 - 1 U74/11 - [z.B. NJW-RR 2012, 275 ];… hier: zitiert nach juris [Rn. 33], bereits für das Jahr 2009).
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 32 ZPO, § 830 BGB, § 839 BGB, § 840 BGB, Art 34 GG
Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines ausländischen Anbieters von Sportwetten wegen Schließung von Wettannahmestellen infolge der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 24.06.2011 - 303 O 500/10
- OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
- LG Hamburg, 12.02.2016 - 303 O 500/10
- OLG Hamburg, 21.12.2017 - 1 U 55/16
- BGH, 28.02.2019 - III ZR 36/18
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (53)
- BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11
Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Rn. 21 Die aktuellen Entscheidungen des BGH vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) überzeugten nicht und beträfen zudem nur Bayern, dem als einziges Bundesland eine Weitergeltungsermächtigung für das auch verfassungswidrige Sportwettenmonopol zugestanden worden sei.Rn. 37 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lotterie- und des Glücksspielstaatsvertrages hätten sie von der Vereinbarkeit dieser Staatsverträge mit Unionsrecht ausgehen können, wie nun auch der BGH mit Urteil vom 18.10.2012 (III ZR 196/11) festgestellt habe.
Die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols ist jedoch anders als ein Wirtschaftskartell, das stets auf eine rechtswidrige Beschränkung des Wettbewerbs ausgerichtet ist, für sich genommen weder verfassungs- noch europarechtswidrig (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 30, zitiert nach juris).
Rn. 67 aa) Die Beklagte zu 1) haftet nach deutschem Staatshaftungsrecht nicht für etwaiges legislatives Unrecht durch den Erlass von u.U. europarechtswidrigen Ausführungsgesetzen zum Lotterie- und Glücksspielstaatsvertrag sowie zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, da die Amtspflicht zum Erlass von Vorschriften nicht einem Dritten, sondern der Allgemeinheit gegenüber besteht (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 41, zitiert nach juris;… Urteil vom 24.10.1991, III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, Rn. 9, zitiert nach juris).
Rn. 68 In Bezug auf das Handeln der Exekutive der Beklagten zu 1), d.h. den Abschluss der Staatsverträge und die Durchsetzung des Sportwettenmonopols gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros, fehlt es jedenfalls bis zum Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M.S., C-46/08 - C. M. und C-409/06 - W. W.) am Verschulden der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 39 ff., zitiert nach juris, für den Zeitraum bis 31.12.2007).
Dies würde nicht einmal dann gelten, wenn die Klägerin - und nicht nur die Inhaber der mit ihr assoziierten Wettbüros - Adressatin von Untersagungsverfügungen gewesen wäre (vgl. OLG München…, Urteil vom 15.07.2011, 1 U 392/11, Rn. 70, zitiert nach juris; gebilligt von BGH, Urteil vom 18.10.2012, III ZR 196/11, Rn. 42, zitiert nach juris).
Auch habe der bayerische Gesetzgeber nicht in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, indem er das Sportwettenmonopol bis zum 31.12.2007 aufrechterhalten habe (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 15 ff., zitiert nach juris).
Rn. 76 Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedsstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH…, Urteil vom 05.03.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Rn. 45, 55 f., zitiert nach juris; vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 16, zitiert nach juris).
Rn. 79 Da sich der Europäische Gerichtshof erstmals in seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 (C-46/08 - C. M., NVwZ 2010, 1422, Anl. K 5; C-316/07 u.a. - M. S. u.a., NVwZ 2010, 1409, Anl. K 4; C-409/06 - W. Wetten, NVwZ 2010, 1419, Anl. K 6) mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst und dort erstmals den Aspekt angesprochen hat, dass im Rahmen der Kohärenz auch der Aspekt berücksichtigt werden müsse, dass Glücksspiele, die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufwiesen als jene, für die das Monopol gelte, war jedenfalls bis dahin die Rechtslage aufgrund der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht so präzise geklärt, dass die in Bayern seinerzeit geltende Rechtslage als offenkundig mit dem europäischen Recht unvereinbar gewertet werden musste (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).
Auch hat der BGH in den Urteilen vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) ausgeführt, dass für die Rechtsanwender in der Judikative und Exekutive sowie für den Gesetzgeber aufgrund der in einem obiter dictum enthaltenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit der bestehenden Regelungen zum Sportwettenmonopol mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten europarechtlichen Vorgaben (auch) der europarechtliche status quo nicht mehr habe zweifelhaft sein können, obwohl das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben habe, dass ihm die Zuständigkeit fehle, einen möglichen VerS.
Jedoch hätten die bayerischen Behörden davon ausgehen dürfen, dass es bis zu der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Neuregelung des Wett- und Glücksspielrechts, die spätestens zum 01.01.2008 habe erfolgen müssen, auch mit dem materiellen europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang gestanden habe, das Angebot von Sportwetten den bisherigen Monopolinhabern vorzubehalten (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 27, 29, zitiert nach juris).
Rn. 81 Die tragenden Gründe der Urteile des BGH vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 107/11), die zur Rechtslage im Freistaat Bayern ergangen sind, sind auf die seinerzeit geltende Rechtslage im Bereich der Beklagten zu 1) zu übertragen.
Dies entsprach nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. dazu die Nachweise beim BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 32, zitiert nach juris), sondern auch der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in anderen Bundesländern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 03.01.2007, OVG 1 S 107.06, ZfWG 2007, 54, Rn. 20, zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 23.10.2006, 4 B 1060/06, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 02.05.2007, 11 ME 106/07, GewArch 2007, 339, Rn. 45, zitiert nach juris, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007, 1 BvR 2578/07).
Rn. 84 Auch die von der Klägerin darüber hinaus für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Neuregelungsfrist bis zum 31.12.2007 erhobenen Einwände rechtfertigen keine von der BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11) abweichende rechtliche Beurteilung.
Rn. 85 In Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf dem Gebiet des Glücksspielrechts stand den Beklagten ein erheblicher Gestaltungsspielraum und wegen der Vielzahl denkbarer Lösungen für die Schaffung einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärenten Lösung für den Bereich der Sportwetten und Glücksspiele ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Urteile 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 21, 35, zitiert nach juris).
Wie bereits ausgeführt, ist ein staatliches Sportwettenmonopol nicht etwa grundsätzlich rechtswidrig, wie die Klägerin meint, sondern für sich genommen weder verfassungs- noch europarechtswidrig (BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 30, zitiert nach juris).
Rn. 86 Sofern bereits vor dem Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für eine verfassungs- (und europarechts-)konforme Neuregelung bis zum 31.12.2007 gesetzten Frist von der EU-Kommission (Schreiben vom 04.04.2006, Anlagenkonvolut K 53) und teilweise auch aus den Reihen der Beklagten bzw. der Vertreter der übrigen Bundesländer selbst Bedenken an der Europarechtskonformität der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols geäußert wurden (vgl. Anl. K 29, K 51), reicht dies mangels hinreichender Klärung der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt nicht für eine offenkundige Unvereinbarkeit mit europäischem Recht aus (so auch BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im konkreten Einzelfall erfüllt sind, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 38, zitiert nach juris;… Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rdnr. 3b).
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2012 neuen Sachvortrag damit begründet, dass die BGH-Entscheidungen vom 18.10.2012 (III ZR 196/11 und 197/11) "erst vor wenigen Tagen" im Volltext veröffentlicht worden seien, ergibt sich daraus nicht, dass der Klägerin die vollständigen Entscheidungen bei Ablauf der ihr gesetzten Schriftsatzfrist nicht vorlagen (vgl. Ziff. 62 der Anl. K 72).
- BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Die Klägerin leitet ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dem nationalen Staatshaftungsanspruch (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) sowie nicht näher bezeichneten "verschuldensunabhängigen Polizeigesetzen der Länder" her (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2011, Bl. 257 d.A.) und stützt diesen darauf, dass die Beklagten das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem sog. Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Anl. K 1, im Folgenden: Sportwettenurteil vom 28.03.2006) aufrechterhalten hätten.Rn. 80 Insbesondere ergibt sich auch nichts anderes aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276).
Rn. 82 Die Beklagte zu 1) durfte - ebenso wie der Freistaat Bayern - davon ausgehen, die vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 für die übergangsweise Fortgeltung der bisherigen Regelung aufgestellten Voraussetzungen vollständig erfüllt und unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt zu haben (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Rn. 157, zitiert nach juris).
Zwar haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass fiskalische Interessen des Staates als solche nicht zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols ausreichen (EuGH…, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01 - G., NJW 2004, 139, Rn. 62, zitiert nach juris, Anl. K 13; BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Rn. 107, zitiert nach juris).
Die Frage, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Bundesländer für Schäden besteht, die ein ausländischer Sportwettenanbieter aufgrund der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols über den vom Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) bis zum 31.12.2007 gesetzten Übergangszeitraum hinaus erlitten hat mit der Folge, dass alle Bundesländer gem. § 32 ZPO zusammen am Sitz eines Bundeslandes verklagt werden können und jeweils gem. §§ 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch für den auf dem Gebiet aller Bundesländer entstandenen Schaden haften, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.
- EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Rn. 68 In Bezug auf das Handeln der Exekutive der Beklagten zu 1), d.h. den Abschluss der Staatsverträge und die Durchsetzung des Sportwettenmonopols gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros, fehlt es jedenfalls bis zum Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M.S., C-46/08 - C. M. und C-409/06 - W. W.) am Verschulden der Beklagten zu 1) (…vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 39 ff., zitiert nach juris, für den Zeitraum bis 31.12.2007).Rn. 79 Da sich der Europäische Gerichtshof erstmals in seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 (C-46/08 - C. M., NVwZ 2010, 1422, Anl. K 5; C-316/07 u.a. - M. S. u.a., NVwZ 2010, 1409, Anl. K 4; C-409/06 - W. Wetten, NVwZ 2010, 1419, Anl. K 6) mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst und dort erstmals den Aspekt angesprochen hat, dass im Rahmen der Kohärenz auch der Aspekt berücksichtigt werden müsse, dass Glücksspiele, die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufwiesen als jene, für die das Monopol gelte, war jedenfalls bis dahin die Rechtslage aufgrund der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht so präzise geklärt, dass die in Bayern seinerzeit geltende Rechtslage als offenkundig mit dem europäischen Recht unvereinbar gewertet werden musste (…vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).
Rn. 83 Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Schleswig in ihren Vorlagebeschlüssen an den Europäischen Gerichtshof, die aus dem Jahr 2007 bzw. vom 30.01.2008 datierten und Grundlage der rechtlichen Beurteilung des europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S. und C-46/08 - C. M.) waren, u.a. beanstandet haben, dass der Inhaber des staatlichen Monopols zu intensive Werbekampagnen für Lotterieprodukte entfalte.
Rn. 87 bb) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin schlüssig dargetan hat, dass in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 und der zu dessen Umsetzung verabschiedeten landesrechtlichen Bestimmungen und dem Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S. und C-46/08 - C. M.) in hinreichend qualifizierter Weise durch die Beklagte zu 1) gegen ihre - der Klägerin - Dienstleistungsfreiheit verS.en worden ist.
Rn. 94 cc) In Bezug auf den Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S.; C-46/08 - C. M. und C-406/09 - Winner Wetten) und dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 01.07.2012 kann ebenfalls offen bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs schlüssig dargetan hat.
- EuGH, 08.09.2010 - C-46/08
Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Rn. 68 In Bezug auf das Handeln der Exekutive der Beklagten zu 1), d.h. den Abschluss der Staatsverträge und die Durchsetzung des Sportwettenmonopols gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros, fehlt es jedenfalls bis zum Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M.S., C-46/08 - C. M. und C-409/06 - W. W.) am Verschulden der Beklagten zu 1) (…vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 39 ff., zitiert nach juris, für den Zeitraum bis 31.12.2007).Rn. 79 Da sich der Europäische Gerichtshof erstmals in seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 (C-46/08 - C. M., NVwZ 2010, 1422, Anl. K 5; C-316/07 u.a. - M. S. u.a., NVwZ 2010, 1409, Anl. K 4; C-409/06 - W. Wetten, NVwZ 2010, 1419, Anl. K 6) mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst und dort erstmals den Aspekt angesprochen hat, dass im Rahmen der Kohärenz auch der Aspekt berücksichtigt werden müsse, dass Glücksspiele, die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufwiesen als jene, für die das Monopol gelte, war jedenfalls bis dahin die Rechtslage aufgrund der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht so präzise geklärt, dass die in Bayern seinerzeit geltende Rechtslage als offenkundig mit dem europäischen Recht unvereinbar gewertet werden musste (…vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).
Rn. 83 Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Schleswig in ihren Vorlagebeschlüssen an den Europäischen Gerichtshof, die aus dem Jahr 2007 bzw. vom 30.01.2008 datierten und Grundlage der rechtlichen Beurteilung des europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S. und C-46/08 - C. M.) waren, u.a. beanstandet haben, dass der Inhaber des staatlichen Monopols zu intensive Werbekampagnen für Lotterieprodukte entfalte.
Rn. 87 bb) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin schlüssig dargetan hat, dass in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 und der zu dessen Umsetzung verabschiedeten landesrechtlichen Bestimmungen und dem Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S. und C-46/08 - C. M.) in hinreichend qualifizierter Weise durch die Beklagte zu 1) gegen ihre - der Klägerin - Dienstleistungsfreiheit verS.en worden ist.
Rn. 94 cc) In Bezug auf den Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M. S.; C-46/08 - C. M. und C-406/09 - Winner Wetten) und dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 01.07.2012 kann ebenfalls offen bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs schlüssig dargetan hat.
- EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Dieselben Erwägungen gelten auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, da bei diesem die Schadensfolgen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nach nationalem Recht zu beheben sind (EuGH, Urteil vom 05.05.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame).Rn. 73 Die Haftung nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass der Mitgliedsstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstößt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstanden Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 05.05.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame; BGH…, Urteil vom 22.01.2009, III ZR 233/07, NJW 2009, 2534, Rn. 12, zitiert nach juris).
Rn. 76 Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedsstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Rn. 45, 55 f., zitiert nach juris;… vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 16, zitiert nach juris).
Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen die sich nach nationalem Recht richtenden Voraussetzungen des Anspruchs nicht so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, C-46/93 und C 48/93, NJW 1996, 1267 - Brasserie du Pêcheur und Factortame; Urteil vom 24.03.2009, C-445/06, EuZW 2009, 334).
- BGH, 30.01.1967 - III ZR 185/64
Schuldhafte Amtspflichtverletzung durch eine Anordnung zur Notschlachtung von …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts ist jedoch dadurch genügt, dass der wirksame Schutz der Rechte der Klägerin aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch durch die in § 830 BGB enthaltene gesetzliche Regelung ermöglicht wird, die auch für Haftung mehrerer Amtsträger bei nationalen Amtshaftungsansprüchen gilt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.01.1967, III ZR 185/64, VersR 1967, 471, Rn. 39 ff., zitiert nach juris).Dies beinhaltet auch, dass die unerlaubte Handlung vorsätzlich begangen worden sein muss, da Täterschaft und Teilnahme nur an einer vorsätzlich begangenen Haupttat möglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1967, III ZR 185/64, VersR 1967, 471, Rn. 41, zitiert nach juris;… Urteil vom 31.01.1978, VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, Rn. 26, zitiert nach juris;… MüKo-BGB/Wagner, 5. Auflage 2009, § 830 Rdnr. 21).
Allerdings verlangt der Vorsatz auch im Rahmen des § 830 BGB das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1967, III ZR 185/64, VersR 1967, 471, Rn. 41, zitiert nach juris;… Palandt/Sprau, a.a.O., § 830 Rdnr. 2).
- EuGH, 08.09.2010 - C-409/06
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Rn. 68 In Bezug auf das Handeln der Exekutive der Beklagten zu 1), d.h. den Abschluss der Staatsverträge und die Durchsetzung des Sportwettenmonopols gegen die Inhaber der mit der Klägerin assoziierten Wettbüros, fehlt es jedenfalls bis zum Bekanntwerden der Urteile des EuGH vom 08.09.2010 (C-316/07 - M.S., C-46/08 - C. M. und C-409/06 - W. W.) am Verschulden der Beklagten zu 1) (…vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 39 ff., zitiert nach juris, für den Zeitraum bis 31.12.2007).Rn. 79 Da sich der Europäische Gerichtshof erstmals in seinen Entscheidungen vom 08.09.2010 (C-46/08 - C. M., NVwZ 2010, 1422, Anl. K 5; C-316/07 u.a. - M. S. u.a., NVwZ 2010, 1409, Anl. K 4; C-409/06 - W. Wetten, NVwZ 2010, 1419, Anl. K 6) mit der Rechtfertigung des deutschen Sportwettenmonopols und dessen konkreter Ausgestaltung befasst und dort erstmals den Aspekt angesprochen hat, dass im Rahmen der Kohärenz auch der Aspekt berücksichtigt werden müsse, dass Glücksspiele, die nicht unter das staatliche Monopol fielen, ein höheres Suchtpotential aufwiesen als jene, für die das Monopol gelte, war jedenfalls bis dahin die Rechtslage aufgrund der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht so präzise geklärt, dass die in Bayern seinerzeit geltende Rechtslage als offenkundig mit dem europäischen Recht unvereinbar gewertet werden musste (…vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2012, III ZR 196/11 und 197/11, Rn. 22 ff., zitiert nach juris).
- EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Zwar haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass fiskalische Interessen des Staates als solche nicht zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols ausreichen (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01 - G., NJW 2004, 139, Rn. 62, zitiert nach juris, Anl. K 13; BVerfG…, Urteil vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, Rn. 107, zitiert nach juris).Hinzu kam, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die in verfassungsrechtlicher Hinsicht erfolgte Prüfung und Einschätzung angenommen habe, dass die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols grundsätzlich zugleich die Anforderungen erfülle, die das Gemeinschaftsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-243/01 - G.; Urteil vom 06.03.2007, C-338/04 - Planica) stelle (…BVerfG, a.a.O., Rn. 52, zitiert nach juris).
- BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Die zumindest erforderliche Teilnahme verlangt neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist (BGH, Urteil vom 04.11.1997, VI ZR 348/96, BGHZ 187, 39, Rn. 46, zitiert nach juris).Jedenfalls aber muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, Urteil vom 04.11.1997, VI ZR 348/96, BGHZ 187, 39, Rn. 47, zitiert nach juris).
- OLG Frankfurt, 19.07.2007 - 1 W 41/07
Zivilprozeßrecht: deliktischer Gerichtsstand bei Anspruch aus Amtshaftung
Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO knüpft jedoch nicht nur an die Verletzung absoluter Rechte an, sondern umfasst auch unerlaubte Handlungen, die zu reinen Vermögensschäden führen, was z.B. bei Amtshaftungsansprüchen gem. § 839 BGB der Fall sein kann (OLG Celle…, Beschluss vom 08.06.2010, 16 W 43/10, MDR 2010, 1485, Rn. 7 f., zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2007, 1 W 41/07, Rn. 7, zitiert nach juris;… Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 Rdnr. 5).Bei Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB) ist ausnahmsweise auch der Schadensort als Begehungsort anzusehen, weil § 839 BGB allgemein das Vermögen des Geschädigten schützt und der Schaden mit zum Tatbestand gehört (OLG Celle…, Beschluss vom 08.06.2010, 16 W 43/10, MDR 2010, 1485, Rn. 7 f., zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2007, 1 W 41/07, Rn. 7, zitiert nach juris).
- BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten
- BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77
Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG
- OLG Celle, 08.06.2010 - 16 W 43/10
Festlegung des Gerichtstands der unerlaubten Handlung bei Amtspflichtverletzung
- BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 2578/07
Verfassungsmäßigkeit der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Vermittlung …
- OLG Köln, 03.05.2012 - 7 U 194/11
Amtshaftungsansprüche wegen des Verbots der Veranstaltung bzw. der Vermittlung …
- BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10
ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz …
- BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09
Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen; …
- BGH, 27.07.2010 - VI ZR 217/09
Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Vertriebs von ausländischen …
- LG Hamburg, 24.06.2011 - 303 O 500/10
- BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der …
- BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus …
- BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen
- EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …
- EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
- EuGH, 01.06.1999 - C-302/97
Konle - "Niederlassungsfreiheit Freier Kapitalverkehr Artikel 52 EG-Vertrag (nach …
- BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen …
- BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten …
- BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen; …
- BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85
Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht …
- BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07
Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im …
- BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97
Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an …
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73
Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische …
- OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten
- OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08
Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter, …
- BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
Vermittlung von Sportwetten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2006 - 4 B 1060/06
Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Vermittlung von Sportwetten; …
- OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen; …
- LG Bochum, 09.09.2011 - 5 O 5/11
Schadensersatzanspruch eines Sportwettenvermittlers gegen Land oder Stadt wegen …
- OLG Hamburg, 19.04.2007 - 1 Kart U 5/06
Wettbewerbsrecht; Boykottaufruf: Zuständigkeit der deutschen Gerichte für …
- OLG München, 15.07.2011 - 1 U 392/11
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht: Verbot der Vermittlung von Sportwetten eines im …
- OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08
Untersagung privater Wettangebote in Hamburg
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2007 - 1 S 107.06
Sofortige Entfernung eines in einer Gaststätte ohne Erlaubnis deutscher Behörden …
- OLG Köln, 23.02.2012 - 7 U 99/11
Schadensersatzansprüche wegen des nationalen Verbots von Sportwetten
- OVG Hamburg, 06.07.2007 - 1 Bs 137/07
Übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Oddset-Monopols für Sportwetten
- OVG Hamburg, 01.06.2007 - 1 Bs 107/07
- OVG Hamburg, 27.02.2009 - 4 Bs 235/08
- OVG Hamburg, 09.10.2006 - 1 Bs 211/06
- OLG Braunschweig, 05.05.2011 - 3 W 24/11
- BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09
BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen …
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10
Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils: Örtliche …
- BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93
Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses
- BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88
Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern; …
- BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13
Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung
Rn. 33 Mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz und ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Entschädigungshaftung nach dem Ordnungsbehördengesetz auch die Fälle erfassen wollte, in denen Nachteile durch - von der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff nicht umfasstes - legislatives Unrecht entstanden sind (so auch OLG Köln, ZfWG 2012, 287, 29; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 U 74/11, juris Rn. 69 f;… Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., S. 441 f. Rn. 281a;… a. A. Schönenbroicher/Heusch aaO § 39 Rn. 30). - BGH, 16.04.2015 - III ZR 333/13
Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung
Rn. 37 Mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz und ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Entschädigungshaftung nach dem Ordnungsbehördengesetz auch die Fälle erfassen wollte, in denen Nachteile durch - von der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff nicht umfasstes - legislatives Unrecht entstanden sind (so auch OLG Köln, ZfWG 2012, 287, 291; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 U 74/11, juris Rn. 69 f;… Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., S. 441 f Rn. 281a;… a. A. Schönenbroicher/Heusch aaO § 39 Rn. 30). - LG Hamburg, 12.02.2016 - 303 O 500/10
Entschädigungsansprüche eines ausländischen Anbieters von Sportwetten wegen der …
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (1 U 74/11) hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 30. November 2012 (Bl. 413 ff. d. A.) zurückgewiesen.Rn. 38 Polizeirechtliche Entschädigungsregelungen wie § 39 OBG NW, §§ 56 f. bremPolG und entsprechende Regelungen in anderen Polizeigesetzen der Länder stellen einen gesetzlich geregelten Fall des enteignungsgleichen Eingriffs dar (BGH…, Urteil vom 16. April 2015, a.a.O., Rn. 30; BGHZ 72, 273, 276;… OLG Köln Urteil vom 3. Mai 2012 - 7 U 194/11 -, Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2013 - 1 U 6/08 -, Seite 26; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 U 74/11 -, Seite 20).
- LG Karlsruhe, 28.03.2024 - 10 O 208/23
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Amtshaftungsklagen
Rn. 25 Soweit dagegen undifferenziert angenommen wird, bei Amtshaftungsklagen, sei die Tat immer auch am Belegenheitsort des Vermögens des Geschädigten "begangen" i.S.d. § 32 ZPO, da über § 839 BGB auch reine Vermögensschäden ersatzfähig sein können (…so LG Mainz, Urt. v. 12.03.1999 - 7 O 200/98, NJW-RR 2000, 588 f.;… OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.07.2007 - 1 W 41/07, Rn. 7 bei juris;… OLG Celle, Urt. v. 25.02.2010 - 16 U 55/09, Rn. 20 ff. bei juris;… OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2010 - 16 W 43/10, Rn. 5 ff. bei juris; OLG Hamburg, Urt. v. 30.11.2012 - 1 U 74/11, Rn. 61 bei juris), kann die Kammer dem in dieser Pauschalität nach dem Gesagten nicht beitreten. - LG Offenburg, 19.05.2020 - 2 O 275/19
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz gegenüber …
Rn. 19 § 32 ZPO umfasst auch unerlaubte Handlungen, die zu reinen Vermögensschäden führen, und gilt daher ebenso für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (OLG Hamburg, Urt. v. 30.11.2012 - 1 U 74/11, juris Rn. 49). - LG München I, 19.11.2014 - 15 O 26603/13
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim europäischen …
Dies gilt in gleicher Weise auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (OLG Hamburg, ZfWG 2013, 151, zitiert nach juris). - LG Offenburg, 08.07.2020 - 2 O 69/20
VW-Abgasskandal: Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland
Rn. 19 § 32 ZPO umfasst auch unerlaubte Handlungen, die zu reinen Vermögensschäden führen, und gilt daher ebenso für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (OLG Hamburg, Urt. v. 30.11.2012 - 1 U 74/11, juris Rn. 49).
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