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Rechtsprechung
   KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20   

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https://dejure.org/2020,5654
KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2020,5654)
KG, Entscheidung vom 11.03.2020 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2020,5654)
KG, Entscheidung vom 11. März 2020 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2020,5654)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Anordnung einer Auskunftserteilung hinsichtlich Nutzerdaten einer Social-Media-Plattform Strafrechtlicher Beleidigungstatbestand durch einen Eintrag auf einer Internetplattform Begriff der Schmähkritik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Beschwerde von Renate Künast gegen verweigerte Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten (Hatern) teilweise erfolgreich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weitere, aber nicht alle gerügten, Hasspostings gegen Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Renate Künast mit Beschwerde wegen beleidigenden Facebook-Kommentaren erfolgreich

  • zeit.de (Pressebericht, 24.03.2020)

    Renate Künast erringt weiteren Teilerfolg gegen Internet-Hasspostings

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Herausgabe von Nutzerdaten bei Diffamierungen

  • lto.de (Pressebericht, 24.03.2020)

    Künasts Beschwerde gegen "Drecks Fotze"-Entscheidung: Weitere Kommentare als Beleidigung eingestuft

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.03.2020)

    Künast erreicht Teilerfolg gegen Pöbler im Internet

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Teilerfolg für Renate Künast gegen "Hate-Speech" auf Facebook

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beschwerde von Renate Künast wegen Facebook-Beleidigungen erfolgreich

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 867
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
    Eine Schmähkritik stellt nach dem oben Gesagten eine strafrechtlich sanktionsfähige Beleidigung dar, bei der eine ansonsten notwendige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Schutz der Ehre des Betroffenen entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris, Rn. 16 = NJW 2009, 749f.).

    Denn es liegt kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreicht auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes -anders als die zu Ziffer I. zu beurteilenden Äußerungen- lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris Rn. 16 = NJW 2009, 749f.).

    Eine solche Betrachtung würde indessen den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht werden, da eine strafrechtliche Relevanz erst dann erreicht wird, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint (vgl. BVerfG, 1 BvR 1318/07, Rn. 116).

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es, an das Vorliegen von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2646/15, Juris Rn. 13 = NJW 2016, 2870f.).

    Dies wird z.B. exemplarisch belegt durch eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung bei Bezeichnung einer Staatsanwältin u.a. als "durchgeknallt", "dümmlich" bzw. "geisteskrank" aufgehoben hat und dabei die mangels Darlegung bzw. Auseinandersetzung mit dem fraglichen Verwendungskontext, in welchem die beanstandeten Äußerungen gefallen sind, beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2646/15).

  • BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als

    Auszug aus KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
    Von einer Schmähkritik bzw. Schmähung kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Auseinandersetzung in der Sache steht, es sei denn, dass der diffamierende Gehalt der Äußerung so massiv ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter -z.B. aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 11 = ZUM-RD 2019, 369, 370).

    Der Angriff muss sich als gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 40 = ZUM-RD 2019, 369, 370).

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Auszug aus KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, in der Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 21.01.2020 in folgendem Umfang geändert:.

    Das Landgericht Berlin hatte die Anträge der Antragstellerin mit seinem Beschluss vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, zunächst insgesamt zurückgewiesen.

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

    Auszug aus KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
    Tatsachen werden durch die - dem Beweis zugängliche - objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während Meinungen durch das Element der Stellungnahme bzw. des Dafürhaltens geprägt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, Juris Rn. 25 = NJW 2012, 3712ff.).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
    Verletzungen der Menschenwürde sind mit der Berufung auf die Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen und stellen eine der Schmähkritik entsprechende strafrechtlich relevante Handlung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95, Juris Rn. 39 = NJW 2001, 61ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 3 O 90/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

    Auszug aus KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20
    Konsequenz des Umstandes, dass sie sich das Falschzitat nicht zurechnen lassen muss, ist dass die Antragstellerin den Urheber dieses Falschzitates in vollem Umfang zur Verantwortung ziehen kann (vgl. in Bezug auf die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung LG Frankfurt; Urteil vom 30.01.2020, 2-03 O 90/19, veröffentlicht in Juris, erfolgt).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    (5) Selbst wenn man dann mit dem OLG Nürnberg (Beschl. v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, juris Rn. 21 ff., wohl auch OLG Celle v, 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 11 ff.) zudem - dort sogar vorab geprüft - zusätzlich noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Antragstellerin und einen bestehenden Unterlassungsanspruch gegen den (unbekannten) Störer als (fiktiven) "Hauptanspruch" prüfen wollte, liegt mit der (weitergehenden) Feststellung eines Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG denklogisch auch ein solcher vor (deswegen auf die Prüfung verzichtend KG v. 11.03.2020 - 10 W 13/20, juris Rn. 18).
  • LG Cottbus, 23.12.2020 - 3 O 169/19
    Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes fand eine Diskussion um die von dem Kläger öffentlich in einem Internetforum geäußerte Meinung statt (vgl. KG, Beschluss vom 11.03.2020 - 10 W 13/20 -, juris).

    Der Kläger hat mit seinen Äußerungen selbst Angriffsfläche für Diskussionen geboten (KG, Beschluss vom 11.03.2020 - 10 W 13/20 -, juris), hat sich selbst in eine öffentliche Diskussion eingeschaltet und muss aus diesem Grund auch scharfe Kritik hinnehmen (BVerfG, NJW 2009, 3016; OLG Köln, NJW-RR 2016, 1061).

  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 8/21

    Unterlassung von Behauptungen in Chats sozialer Medien Abgrenzung einer

    Dabei hat er eine sowohl rechtspolitisch als auch gesellschaftlich ausgesprochen umstrittene Position vertreten, mit der Folge, dass er auch deutlich überspitzte und von der Form her unangemessene Kritik an seiner Auffassung hinzunehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2020, Az.: 10 W 13/20, juris Rn. 30), zumal diese in demselben Rahmen wie seine eigenen Diskussionsbeiträge veröffentlicht wurde und damit demselben Personenkreis zugänglich war.
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Rechtsprechung
   KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30735
KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2022,30735)
KG, Entscheidung vom 31.10.2022 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2022,30735)
KG, Entscheidung vom 31. Oktober 2022 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2022,30735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Pädophilen-Trulla

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Auskunftserteilung zu Bestands- und Nutzerdaten auf einer Internet-Plattform Werturteile über eine Person im Sinne von erheblich ehrenrührigen Bezeichnungen und Herabsetzungen Emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Künast gegen Hass-Kommentare

  • lto.de (Pressebericht, 08.11.2022)

    Künast Recht gegeben: Doch noch voller Erfolg gegen Hass-Kommentare

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beleidigende Äußerungen über Renate Künast in sozialen Netzwerken - "Hassrede" im Internet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 161
  • GRUR 2022, 1853
  • MMR 2023, 293
  • K&R 2023, 146
  • afp 2022, 514
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    Zu den maßgeblichen Abwägungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; Höch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgeführt (Rn. 31 ff.), dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31-37).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).

    Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35).".

    In seiner Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, welcher eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung in Bezug auf in einem Internetblog veröffentlichte Äußerungen zu Grunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt, dass sowohl der ehrschmälernde Gehalt als auch die Breitenwirkung der Äußerungen gravierend und maßgeblich - zu Lasten des sich Äußernden - zu berücksichtigen gewesen seien (aaO., Rn. 43).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    Wie das Bundesverfassungsgericht mit dem nach der Beschwerdeentscheidung des Senats ergangenen Beschluss vom 19.05.2020 (- 1 BvR 362/18 -, juris, Rn. 15; NJW 2020, 2636ff.; ZUM-RD 2021, 61ff.) entschieden hat, bedarf es jedoch einer der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragenden Begründung für den Fall, dass Äußerungen hinter den Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen.

    Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut wie auch aus dem Kontext, in welchem sie Kommentare stehen, ohne dass es weiterer Begründung bedarf (ähnlich: BVerfG - 1 BvR 362/18 -, aaO., Rn. 28).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    (4) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I).

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    09.09.2019 - 27 AR 17/19 -, in der Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses des.

    Das Landgericht Berlin hatte die Anträge der Antragstellerin mit seinem Beschluss vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, zunächst insgesamt zurückgewiesen.

  • BVerfG, 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    Gleichfalls erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19 -, juris, Rn. 22; NJW 2022, 1931ff.).
  • BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    Zu den maßgeblichen Abwägungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; Höch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgeführt (Rn. 31 ff.), dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
  • EGMR, 08.07.1986 - 9815/82

    LINGENS v. AUSTRIA

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR, Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59).
  • EGMR, 01.07.1997 - 20834/92

    OBERSCHLICK v. AUSTRIA (No. 2)

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR, Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59).
  • EGMR, 14.03.2013 - 26118/10

    Eon ./. Frankreich

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR, Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
    Zu den maßgeblichen Abwägungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; Höch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgeführt (Rn. 31 ff.), dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. Österreich

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

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Rechtsprechung
   KG, 06.04.2020 - 10 W 13/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,80393
KG, 06.04.2020 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2020,80393)
KG, Entscheidung vom 06.04.2020 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2020,80393)
KG, Entscheidung vom 06. April 2020 - 10 W 13/20 (https://dejure.org/2020,80393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge Kenntnisnahme von Parteivortrag Anhörungsrüge kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Kenntnisnahme von Parteivortrag; Anhörungsrüge kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 11. März 2020 und 6. April 2020 - 10 W 13/20 - und die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 und 21. Januar 2020 - 27 AR 17/19 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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