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   LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16   

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LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16 (https://dejure.org/2016,39883)
LAG Köln, Entscheidung vom 20.09.2016 - 12 Sa 161/16 (https://dejure.org/2016,39883)
LAG Köln, Entscheidung vom 20. September 2016 - 12 Sa 161/16 (https://dejure.org/2016,39883)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 16 TVöD, § 17 Abs. 1 TVöD, § 34 TVöD, § 34 Abs. 3 TVöD, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Art. ... 45 Abs. 2 AEUV, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 16 Abs. 2 TVöD, Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 492/2011 (EU), § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD, Art. 45 AEUV, Art. 7 EUV, Artikel 45 AEUV, Artikel 7 der Verordnung Nr. 492/2011, 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 492/2011, § 16 Abs. 2 TVöD, § 16 Abs. 3 a TVöD, § 16Abs. 3 a TVöD, § 16 Abs. 3a TVöD, Artikel 7 Abs. 4 EUV, Art. 7 Abs. 4 EUV, Art. 7 der EUV, Art 7 Abs. 4 der EUV, Art. 7 Abs. 4 der EUV, § 16 Abs. 2 Satz 2TVöD, § 7 Abs. 4 EUV, §§ 288, 291 BGB, § 92 Abs. 2 ZPO, § 91 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD (Bund)

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD (Bund)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    (Anschluss an EuGH, Urteil vom 05.12.2013, C-514/12, "Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH").

    Die Klägerin hat mit Geltendmachungsschreiben vom 06.07.2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013, C 514/12, "Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen S L Betriebs GmbH" eine Eingruppierung in die Stufe 3 der EG 9b erfolglos begehrt.

    Insofern hat der Europäische Gerichtshof mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 05.12.2013 (C-514/12, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, juris) nunmehr entschieden, dass Artikel 45 AEUV und Artikel 7 der Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegen stehen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Umfang, andere Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.

    Auch wenn die grenzüberschreitend tätigen Wanderarbeitnehmer im selben Umfang einschlägige Berufserfahrung erworben haben wie ein Arbeitnehmer, der seine Berufslaufbahn bei Dienststellen des L S durchlaufen hat, werden sie dennoch in eine niedrigere Entlohnungsstufe eingruppiert als der Letztgenannte (EuGH 05.12.2013, a. a. O., Rn 28).

    Insofern geradezu eine klassische mittelbare Diskriminierung nach der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013, C-514/12, vor.

    Nach der o. g. Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.12.2013, C- 514/12) wäre eine solche mittelbar diskriminierende Regelung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn mit ihr eines der im Vertrag (AEUV) genannten legitimen Ziele verfolgt wird oder sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 1 Sa 17/15

    Stufenzuordnung - Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    Da die in Art. 7 Abs. 4 EUV Nr. 492/2011 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge der teilweisen Nichtigkeit der Norm für und gegen jedermann wirkt, kann sich auch ein klagender Arbeitnehmer hierauf berufen, der ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seine Vorbeschäftigungszeit ausschließlich im Inland absolviert hat (entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015, 5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E; alle jeweils zur teilweise parallelen Problematik des § 16 Abs. 2 TV-L).

    cc) Weiter wird in den zur parallelen Problematik bei § 16 TV-L bislang ergangenen landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen teilweise angeführt, ein legitimer Zweck der gewählten tariflichen Differenzierung liege darin, dass ansonsten bei uneingeschränkter Anwendung einschlägiger Berufserfahrungszeiten, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurden, ein solches Entgeltsystem den Anreiz dafür bieten würde, erst nach längeren Berufsjahren in der Privatwirtschaft in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zu wechseln, um dann die nunmehr attraktiv gewordene Vergütung und gleichzeitig die gerade für ältere Arbeitnehmer interessante höhere Arbeitsplatzsicherheit im öffentlichen Dienst zu nutzen (so LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15, juris, Rn 71).

    3 TV-L wird die Vereinbarkeit der dortigen Regelungen mit Unionsrecht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerade damit begründet, dass die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrungszeiten eben nicht völlig unberücksichtigt bleiben, sondern bis Stufe 3 angerechnet werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15, juris, Rn 75/76).

    In der nach der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 ergangen landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Parallelproblematik in § 16 TV-L ist teilweise vertreten worden, einem deutschen Arbeitnehmer sei es in einem Rechtsstreit mit einem deutschen Arbeitgeber verwehrt, sich auf eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des § 16 TV-L zu berufen, weil es am erforderlichen Auslandsbezug fehle (so LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015,5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E, juris, Rn 55; offen gelassen von LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, 6 Sa 901/15, juris,Rn 81 - 83).

  • LAG Niedersachsen, 11.02.2016 - 6 Sa 421/15

    Stufenzuordnung eines Lehrers unter Berücksichtigung einschlägiger

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    Da die in Art. 7 Abs. 4 EUV Nr. 492/2011 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge der teilweisen Nichtigkeit der Norm für und gegen jedermann wirkt, kann sich auch ein klagender Arbeitnehmer hierauf berufen, der ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seine Vorbeschäftigungszeit ausschließlich im Inland absolviert hat (entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015, 5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E; alle jeweils zur teilweise parallelen Problematik des § 16 Abs. 2 TV-L).

    bb) Soweit die Beklagte einen solchen legitimen Zweck bzw. zwingende Gründe des Allgemeininteresses dadurch ableiten will, dass gerade im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber Vorteile daraus zieht, wenn der Arbeitnehmer die Strukturen seines Arbeitgebers kennt (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E, juris, Rn 59), vermag auch der diesbezügliche Ansatz nicht zu überzeugen.

    In der nach der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 ergangen landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Parallelproblematik in § 16 TV-L ist teilweise vertreten worden, einem deutschen Arbeitnehmer sei es in einem Rechtsstreit mit einem deutschen Arbeitgeber verwehrt, sich auf eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des § 16 TV-L zu berufen, weil es am erforderlichen Auslandsbezug fehle (so LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015,5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E, juris, Rn 55; offen gelassen von LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, 6 Sa 901/15, juris,Rn 81 - 83).

    Allein die bloße Möglichkeit, die klagende Arbeitnehmerin könne in Zukunft irgendwann einmal von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, stelle keinen ausreichenden Bezug zum Unionsrecht her (so z. B. ausdrücklich LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E, juris, Rn 55).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 5 Sa 660/15

    Einstufung - einschlägige Berufserfahrung - Unterbrechung - mittelbare

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    Da die in Art. 7 Abs. 4 EUV Nr. 492/2011 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge der teilweisen Nichtigkeit der Norm für und gegen jedermann wirkt, kann sich auch ein klagender Arbeitnehmer hierauf berufen, der ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seine Vorbeschäftigungszeit ausschließlich im Inland absolviert hat (entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015, 5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E; alle jeweils zur teilweise parallelen Problematik des § 16 Abs. 2 TV-L).

    Ferner verfolge die tarifliche Regelung das legitime Ziel, die in den Strukturen des Arbeitgebers erworbene Berufserfahrung des Beschäftigten weiter nutzen zu können (so LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015, 5 Sa 660/15 u. a.).

    In der nach der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 ergangen landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Parallelproblematik in § 16 TV-L ist teilweise vertreten worden, einem deutschen Arbeitnehmer sei es in einem Rechtsstreit mit einem deutschen Arbeitgeber verwehrt, sich auf eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des § 16 TV-L zu berufen, weil es am erforderlichen Auslandsbezug fehle (so LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015,5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E, juris, Rn 55; offen gelassen von LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, 6 Sa 901/15, juris,Rn 81 - 83).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    Die Argumentation der entgegenstehenden landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen knüpft im wesentlichen an die Argumentation in der McCarthy-Entscheidung des EuGH an (EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 05.05.2011,C-434/09, juris).
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2016 - 6 Sa 901/15

    Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 TV-L; Anrechnung einschlägiger

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    In der nach der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 ergangen landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Parallelproblematik in § 16 TV-L ist teilweise vertreten worden, einem deutschen Arbeitnehmer sei es in einem Rechtsstreit mit einem deutschen Arbeitgeber verwehrt, sich auf eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des § 16 TV-L zu berufen, weil es am erforderlichen Auslandsbezug fehle (so LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015,5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E, juris, Rn 55; offen gelassen von LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, 6 Sa 901/15, juris,Rn 81 - 83).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-214/94

    Boukhalfa / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    Das deutsche Arbeitsrecht differenziert grds. nicht nach der Staatsangehörigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1996, 6 AZR 771/93; im Anschluss an EuGH 30.04.1996, C-214/94, Ingrid Boukhalifa ./. Bundesrepublik Deutschland; Schmidt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Art. 3 Grundgesetz, Rn 71).
  • BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 771/93

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    Das deutsche Arbeitsrecht differenziert grds. nicht nach der Staatsangehörigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1996, 6 AZR 771/93; im Anschluss an EuGH 30.04.1996, C-214/94, Ingrid Boukhalifa ./. Bundesrepublik Deutschland; Schmidt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Art. 3 Grundgesetz, Rn 71).
  • ArbG Köln, 15.12.2015 - 12 Ca 4585/15

    Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. der Vergütung auf Grund eines nicht

    Auszug aus LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16
    Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015,12 Ca 4585/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.602,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. September 2016 - 12 Sa 161/16 - aufgehoben.
  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 245/16

    Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF

    auch für Inländer, die Nichtigkeit einer Regelung anordne, soweit diese für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminierende Bedingungen vorsieht oder zulässt (ebenso LAG Köln 20. September 2016 - 12 Sa 161/16 - Rn. 97 ff.; Stach ZTR 2017, 516, 522 f.; vgl. auch Dannenberg Der Personalrat 2/2015, 28, 30; ders. Der Personalrat 7 - 8/2015, 66) .
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