Rechtsprechung
| KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 14 BGBEG, § 114 ZPO, §§ 114 ff ZPO, § 117 ZPO
Verfahrenskostenhilfeverfahren für einen Antrag einer türkischen Ehefrau auf Zahlung einer Morgengabe: Einsatzfähiges Vermögen und notwendige Darlegungen zur Vereinbarung der Morgengabe nach islamischem Recht - recht-islam.de
Die Berücksichtigung der Morgengabe als einzusetzendes Vermögen im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeantrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; EGBGB Art. 14; FamFG § 113; ZPO § 114
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften --> Wirkungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang der Pflicht zum Einsatz vorhandenen Vermögens zur Finanzierung der Verfahrenskosten; Pflicht zum Einsatz von Hochzeitsgeschenken
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 03.02.2015 - 16 F 5/15
- KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
- KG, 08.04.2015 - 13 WF 57/15
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 904
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 1 UF 146/08
Rückabwicklung der "Morgengabe" bei Scheitern der Ehe
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Gleichzeitig weist er jedoch daraufhin, dass die Morgengabe in Abhängigkeit von der konkreten Fallausgestaltung bzw. den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem Ehegattenunterhalt (Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt) (so: OLG Saarbrücken…, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 54ff. für ein von zwei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens vereinbartes, nach erfolgter Scheidung der Ehegatten geltend gemachtes Brautgeld]), dem Ehegüterrecht (in diese Richtung - Absicherung der Ehefrau im Falle der Scheidung - wohl LG Limburg…, Urteil vom 12. März 2012 - 2 O 384/10 -, FamRBint 2012, 81 [bei juris Rz. 50ff. in einem Fall, in dem die türkischen Schwiegereltern von der früheren, ebenfalls türkischen Ehefrau nach Scheidung der Ehe die Rückgabe der anlässlich der Eheschließung ihr übergebenen mehir verlangt haben; dort auch Hinweise auf die Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichts und zu weiteren, in der türkischen Rechtspraxis bestehenden, der "Morgengabe" nahe stehende Rechtsinstitute]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris veröffentlicht;… dort Rz. 5, 12: zwischen der iranischen Ehefrau und dem deutschen Ehemann anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarte Morgengabe als unbenannte Zuwendung mit dem Zweck, die Ehefrau im Falle von Trennung oder Scheidung wirtschaftlich abzusichern]) oder dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, ohne dass das Institut schwerpunktmäßig einem Rechtsinstitut aus diesen Rechtsbereichen zugeordnet werden könnte.Rn. 15 c) Auf der Grundlage des danach maßgeblichen deutschen Rechts ist die Vereinbarung einer Morgengabe zulässig und führt grundsätzlich auch zu einer Zahlungspflicht des aus der Vereinbarung Verpflichteten (…vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23]; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 14]; OLG Köln…, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 17, 38f., 42]; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 28f.].
Rn. 16 Folge der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die mit der Vereinbarung einer auch im islamischen Rechtskreis keineswegs scharf umrissenen Braut- bzw. Morgengabe verbunden sind (vgl. NK-BGB/Yassari [3. Aufl. 2014], Länderbericht Iran Rn. 17f.
; Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124ff.], ist jedoch, dass allein die Verwendung des Wortes mihir oder des von der Antragstellerin in ihrer Erläuterung benutzten, aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Begriffs mahr noch nicht zu einem automatischen, bedingungslosen Zahlungsversprechen führt, welches der andere Teil "ohne wenn und aber" zu honorieren hätte: Anerkannt ist vielmehr, dass eine entsprechende, von den Beteiligten abgeschlossene Vereinbarung anhand ihres Sinns und Zwecks auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB);… die Rückabwicklung einer derartigen Vereinbarung nach dem Scheitern der Ehe erfolgt entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23, 25 für die Anpassung des in ausländischer Währung vereinbarten Betrages an die Wertentwicklung der Währung]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 -, [nur bei juris, dort Rz. 13]); OLG Saarbrücken…, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 58]).Da die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftslage regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich machen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Zumutbarkeit für die Beteiligten, an der Vereinbarung festgehalten zu werden (§ 313 Abs. 1 BGB), bedarf es näheren Vortrags beispielsweise zum Verlauf der Ehe, zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens und zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten und dazu, wie sich ihre jeweilige Versorgungssituation darstellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Frankfurt/M
, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 15]) und möglicherweise ergänzend auch zu den Brautgeldvereinbarungen, die in ihrem familiären Umfeld üblich sind oder geschlossen wurden (vgl. die bei Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124] genannten Gesichtspunkte). - OLG Saarbrücken, 09.03.2005 - 9 UF 33/04
Schriftliche Vereinbarung über Zahlung von Brautgeld; Funktion des Brautgeldes …
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Gleichzeitig weist er jedoch daraufhin, dass die Morgengabe in Abhängigkeit von der konkreten Fallausgestaltung bzw. den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem Ehegattenunterhalt (Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt) (so: OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 54ff. für ein von zwei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens vereinbartes, nach erfolgter Scheidung der Ehegatten geltend gemachtes Brautgeld]), dem Ehegüterrecht (in diese Richtung - Absicherung der Ehefrau im Falle der Scheidung - wohl LG Limburg…, Urteil vom 12. März 2012 - 2 O 384/10 -, FamRBint 2012, 81 [bei juris Rz. 50ff. in einem Fall, in dem die türkischen Schwiegereltern von der früheren, ebenfalls türkischen Ehefrau nach Scheidung der Ehe die Rückgabe der anlässlich der Eheschließung ihr übergebenen mehir verlangt haben; dort auch Hinweise auf die Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichts und zu weiteren, in der türkischen Rechtspraxis bestehenden, der "Morgengabe" nahe stehende Rechtsinstitute]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris veröffentlicht;… dort Rz. 5, 12: zwischen der iranischen Ehefrau und dem deutschen Ehemann anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarte Morgengabe als unbenannte Zuwendung mit dem Zweck, die Ehefrau im Falle von Trennung oder Scheidung wirtschaftlich abzusichern]) oder dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, ohne dass das Institut schwerpunktmäßig einem Rechtsinstitut aus diesen Rechtsbereichen zugeordnet werden könnte.Insoweit tragen beide Beteiligte übereinstimmend vor, dass sie jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Antragsgegner präzisiert, dass beide Beteiligte bereits im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2010 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, so dass der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung/Erfüllung bzw. Rückabwicklung der vereinbarten Morgen- bzw. Brautgabe dem deutschen Sachrecht untersteht (…vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 28f.]).
Rn. 15 c) Auf der Grundlage des danach maßgeblichen deutschen Rechts ist die Vereinbarung einer Morgengabe zulässig und führt grundsätzlich auch zu einer Zahlungspflicht des aus der Vereinbarung Verpflichteten (…vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23];… OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 14]; OLG Köln…, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 17, 38f., 42]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 28f.].
Rn. 16 Folge der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die mit der Vereinbarung einer auch im islamischen Rechtskreis keineswegs scharf umrissenen Braut- bzw. Morgengabe verbunden sind (vgl. NK-BGB/Yassari [3. Aufl. 2014], Länderbericht Iran Rn. 17f.; Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124ff.], ist jedoch, dass allein die Verwendung des Wortes mihir oder des von der Antragstellerin in ihrer Erläuterung benutzten, aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Begriffs mahr noch nicht zu einem automatischen, bedingungslosen Zahlungsversprechen führt, welches der andere Teil "ohne wenn und aber" zu honorieren hätte: Anerkannt ist vielmehr, dass eine entsprechende, von den Beteiligten abgeschlossene Vereinbarung anhand ihres Sinns und Zwecks auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB);… die Rückabwicklung einer derartigen Vereinbarung nach dem Scheitern der Ehe erfolgt entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23, 25 für die Anpassung des in ausländischer Währung vereinbarten Betrages an die Wertentwicklung der Währung]; OLG Frankfurt/M…, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 -, [nur bei juris, dort Rz. 13]); OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 58]).
- OLG Köln, 23.03.2006 - 21 UF 144/05
Anspruch auf Zahlung der Morgengabe bei Anwendbarkeit iranischen Rechts; …
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Rn. 11 a) Das deutsche (Sach-) Recht kennt keine Regelungen für eine Braut- oder Morgengabe, so dass das von den Beteiligten ausweislich der in Kopie vorgelegten Vereinbarung vom 2. Oktober 2008 - die in der vorgelegten Arbeitsübersetzung der Antragstellerin (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 30. Dezember 2014; Bl. 4b) auf den 2. Oktober 2013 datiert wird - vereinbarte Rechtsinstitut einer mihir [mehir] zunächst zu qualifizieren ist, um ermitteln zu können, welche Rechtsregelungen hierauf überhaupt anwendbar sind: Der Bundesgerichtshof (…Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 -, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [bei juris Rz. 12]) und, ihm folgend, zahlreiche weitere Obergerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 12 UF 98/14 - [derzeit erst bei juris veröffentlicht;… dort Rz. 11]; KG…, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 VA 9/12 -, FamRZ 2013, 1480 [bei juris Rz. 15 ]; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 24] sowie Palandt/Thorn, BGB [74. Aufl. 2015], Art. 13 EGBGB Rn. 9 und die dortigen Nachweise), verweisen darauf, dass es sich bei der Morgengabe um ein tief im islamischen Recht verwurzeltes Rechtsinstitut handelt, das in praktisch allen islamischen Rechtsordnungen in einander ähnelnden Ausprägungen bekannt ist.Rn. 15 c) Auf der Grundlage des danach maßgeblichen deutschen Rechts ist die Vereinbarung einer Morgengabe zulässig und führt grundsätzlich auch zu einer Zahlungspflicht des aus der Vereinbarung Verpflichteten (…vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23];… OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 14]; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 17, 38f., 42]; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 28f.].
Seitens der Antragstellerin hätte es deshalb zunächst eines differenzierten Vortrages zu den Umständen und Tatsachen bedurft, die die Annahme zulassen, dass tatsächlich ein "ganz normales" Hochzeitsgeschenk vorlag und kein Erlassvertrag (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO [30. Aufl. 2014], Vor § 284 Rn. 24): Nur in diesem Fall hätte ihre Rechtsverfolgung in diesem Punkt die notwendigen Erfolgsaussichten gehabt und es wäre sodann am Antragsgegner gewesen, im ordentlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen, dass die Beteiligten einvernehmlich übereingekommen sind, die Zahlung von 5.000 EUR als Morgengabe gegen Übergabe des Schmucksets zu erlassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [74. Aufl. 2015], § 397 Rn. 13 sowie OLG Köln
, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 41]).
- LG Limburg, 12.03.2012 - 2 O 384/10
Klage auf Rückgabe von Goldgeschenken nach Scheidung türkischer Eheleute: …
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Gleichzeitig weist er jedoch daraufhin, dass die Morgengabe in Abhängigkeit von der konkreten Fallausgestaltung bzw. den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem Ehegattenunterhalt (Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt) (so: OLG Saarbrücken…, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 54ff. für ein von zwei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens vereinbartes, nach erfolgter Scheidung der Ehegatten geltend gemachtes Brautgeld]), dem Ehegüterrecht (in diese Richtung - Absicherung der Ehefrau im Falle der Scheidung - wohl LG Limburg, Urteil vom 12. März 2012 - 2 O 384/10 -, FamRBint 2012, 81 [bei juris Rz. 50ff. in einem Fall, in dem die türkischen Schwiegereltern von der früheren, ebenfalls türkischen Ehefrau nach Scheidung der Ehe die Rückgabe der anlässlich der Eheschließung ihr übergebenen mehir verlangt haben; dort auch Hinweise auf die Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichts und zu weiteren, in der türkischen Rechtspraxis bestehenden, der "Morgengabe" nahe stehende Rechtsinstitute]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris veröffentlicht;… dort Rz. 5, 12: zwischen der iranischen Ehefrau und dem deutschen Ehemann anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarte Morgengabe als unbenannte Zuwendung mit dem Zweck, die Ehefrau im Falle von Trennung oder Scheidung wirtschaftlich abzusichern]) oder dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, ohne dass das Institut schwerpunktmäßig einem Rechtsinstitut aus diesen Rechtsbereichen zugeordnet werden könnte.Rn. 19 Zusätzliches Gewicht erlangt dies aufgrund des Umstands, dass offenbar in der Türkei und damit in dem Kulturkreis, aus dem beide Ehegatten stammen bzw. in dem sie (und ihre Familien) verwurzelt sind, durchaus unterschiedliche Vorstellungen von der mihir zu existieren scheinen und verschiedene weitere, von der Zweckausrichtung nahe verwandte Rechtsinstitute gebräuchlich sein sollen (vgl. die Darstellung bei LG Limburg, Urteil vom 12. März 2012 - 2 O 384/10 -, FamRBint 2012, 81 [bei juris Rz. 50ff.]).
- AG Darmstadt, 15.05.2014 - 50 F 366/13
Morgengabe - Nichtigkeit des Versprechens
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Allerdings sollen mit der Braut- bzw. Morgengabe im islamischen Rechtskreis durchaus unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirklicht werden: Angeführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau (in diesem Sinne wohl AG Darmstadt, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 50 F 366/13 -, FamRZ 2015, 408 [bei juris Rz. 11, 13, 15]: Sittenwidrigkeit einer von zwei Verlobten iranischer Staatsangehörigkeit anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarten Morgengabe, weil dadurch die Verpflichtung begründet werde, für den Vollzug der Ehe zu zahlen) oder als Äquivalent für den von der Frau nach islamischen Rechtstraditionen dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam.A.A., soweit ersichtlich, lediglich AG Darmstadt, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 50 F 366/13 -, FamRZ 2015, 408 [bei juris Rz. 11: Sittenwidrigkeit]).
- BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08
Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die …
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Rn. 11 a) Das deutsche (Sach-) Recht kennt keine Regelungen für eine Braut- oder Morgengabe, so dass das von den Beteiligten ausweislich der in Kopie vorgelegten Vereinbarung vom 2. Oktober 2008 - die in der vorgelegten Arbeitsübersetzung der Antragstellerin (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 30. Dezember 2014; Bl. 4b) auf den 2. Oktober 2013 datiert wird - vereinbarte Rechtsinstitut einer mihir [mehir] zunächst zu qualifizieren ist, um ermitteln zu können, welche Rechtsregelungen hierauf überhaupt anwendbar sind: Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 -, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [bei juris Rz. 12]) und, ihm folgend, zahlreiche weitere Obergerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 12 UF 98/14 - [derzeit erst bei juris veröffentlicht;… dort Rz. 11]; KG…, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 VA 9/12 -, FamRZ 2013, 1480 [bei juris Rz. 15 ]; OLG Köln…, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 24] sowie Palandt/Thorn, BGB [74. Aufl. 2015], Art. 13 EGBGB Rn. 9 und die dortigen Nachweise), verweisen darauf, dass es sich bei der Morgengabe um ein tief im islamischen Recht verwurzeltes Rechtsinstitut handelt, das in praktisch allen islamischen Rechtsordnungen in einander ähnelnden Ausprägungen bekannt ist. - KG, 03.01.2013 - 1 VA 9/12
Anerkennung ägyptischen Scheidung: Voraussetzungen für eine schlüssige Wahl des …
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Rn. 11 a) Das deutsche (Sach-) Recht kennt keine Regelungen für eine Braut- oder Morgengabe, so dass das von den Beteiligten ausweislich der in Kopie vorgelegten Vereinbarung vom 2. Oktober 2008 - die in der vorgelegten Arbeitsübersetzung der Antragstellerin (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 30. Dezember 2014; Bl. 4b) auf den 2. Oktober 2013 datiert wird - vereinbarte Rechtsinstitut einer mihir [mehir] zunächst zu qualifizieren ist, um ermitteln zu können, welche Rechtsregelungen hierauf überhaupt anwendbar sind: Der Bundesgerichtshof (…Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 -, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [bei juris Rz. 12]) und, ihm folgend, zahlreiche weitere Obergerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 12 UF 98/14 - [derzeit erst bei juris veröffentlicht;… dort Rz. 11]; KG, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 VA 9/12 -, FamRZ 2013, 1480 [bei juris Rz. 15 ]; OLG Köln…, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 24] sowie Palandt/Thorn, BGB [74. Aufl. 2015], Art. 13 EGBGB Rn. 9 und die dortigen Nachweise), verweisen darauf, dass es sich bei der Morgengabe um ein tief im islamischen Recht verwurzeltes Rechtsinstitut handelt, das in praktisch allen islamischen Rechtsordnungen in einander ähnelnden Ausprägungen bekannt ist. - OLG Köln, 19.02.2015 - 12 UF 98/14
Begründetheit des Anspruchs einer geschiedenen iranischen Ehefrau aus dem …
Auszug aus KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
Rn. 11 a) Das deutsche (Sach-) Recht kennt keine Regelungen für eine Braut- oder Morgengabe, so dass das von den Beteiligten ausweislich der in Kopie vorgelegten Vereinbarung vom 2. Oktober 2008 - die in der vorgelegten Arbeitsübersetzung der Antragstellerin (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 30. Dezember 2014; Bl. 4b) auf den 2. Oktober 2013 datiert wird - vereinbarte Rechtsinstitut einer mihir [mehir] zunächst zu qualifizieren ist, um ermitteln zu können, welche Rechtsregelungen hierauf überhaupt anwendbar sind: Der Bundesgerichtshof (…Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 -, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [bei juris Rz. 12]) und, ihm folgend, zahlreiche weitere Obergerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 12 UF 98/14 - [derzeit erst bei juris veröffentlicht;… dort Rz. 11]; KG…, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 VA 9/12 -, FamRZ 2013, 1480 [bei juris Rz. 15 ]; OLG Köln…, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 24] sowie Palandt/Thorn, BGB [74. Aufl. 2015], Art. 13 EGBGB Rn. 9 und die dortigen Nachweise), verweisen darauf, dass es sich bei der Morgengabe um ein tief im islamischen Recht verwurzeltes Rechtsinstitut handelt, das in praktisch allen islamischen Rechtsordnungen in einander ähnelnden Ausprägungen bekannt ist.
- OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 20 W 197/18
Grundbuch: Anhörungserfordernis der Nacherben
Denn bereits die formale Position eines Betroffenen im Verfahren auf Berichtigung nach Unrichtigkeitsnachweis begründet nach dem in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch dem Grundbuchverfahren zu beachtenden Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (…Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, BVerfG, Beschluss vom, 18.01.2000, juris Leitsatz 1 und Rz. 24 ff.; OLG München, Beschluss vom 09.02.2015, NJW-RR 2015, 907 [KG Berlin 07.04.2015 - 13 WF 57/15] ; BGH NJW 2012, 3574; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 532 [OLG Zweibrücken 20.08.1999 - 3 W 171/99] ;… Demharter, aaO, § 1 Rz. 68). - AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15
Keine Ansprüche aus einer Brautgeldabrede (Morgengabe) nach türkischem Recht ohne …
Insoweit ergibt jedoch der Blick auf die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung, dass diese nichtig ist (vgl. auch KG Berlin, 07.04.2015, 13 WF 57/15 - Bl. 222 fd.A. -( hier waren die Beteiligte allerdings auch zivilrechtlich gültig verheiratet), wonach regelmäßig entscheidend ist, welche Ziele und Absichten mit der 002 F 808/15 - Seite 7 Vereinbarung der Morgengabe verfolgt wurden und von welchen Vorstellungen sich die Beteiligten dabei haben leiten lassen.
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Rechtsprechung
| KG, 08.04.2015 - 13 WF 57/15 |
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 03.02.2015 - 16 F 5/15
- KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15
- KG, 08.04.2015 - 13 WF 57/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1607
Wird zitiert von ... (2)
- AG München, 09.08.2018 - 527 F 12575/17
Brautgabeversprechen bedarf notarieller Beurkundung
Soweit dies für die Wirksamkeit eines Mahirversprechens verlangt wird, werden die Anforderungen überspannt (vgl. KG vom 08.04.2015, 13 WF 57/15 mit Anmerkungen Yasari in FamRZ 2015, S. 1610). - OLG Brandenburg, 01.07.2024 - 13 WF 102/24
Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem …
Darüber hinaus sind auf Verlangen des Gerichts weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und in geeigneter Form nachzuweisen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Folge, dass der Antrag zwingend zurückzuweisen ist, soweit der Beteiligte den Auflagen nicht ausreichend nachkommt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) (KG Berlin, FamRZ 2015, 1607).
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