Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- bayern.de
Nitratrichtlinie - Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten
- BAYERN | RECHT
RL 91/676/EWG; GG Art. 12 Abs. 1, Art. ... 14 Abs. 1, Abs. 2, Art. 84 Abs. 2; VwGO § 47; UVPG § 22 Abs. 1, Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 43; DüngG § 3 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 3, Abs. 5, § 15 Abs. 5 S. 1; DüV § 13a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 7; AVVGeA § 7 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 2; BayAVDüV
Normenkontrollantrag gegen Ausführungsverordnung Düngeverordnung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung; Einschränkung der Zulässigkeit der Düngung in roten und gelben Gebieten im Interesse des Gewässerschutzes in Umsetzung der ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
- BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 2.25
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (38)
- VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
Vorläufig Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes in sog. roten und gelben …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Dies war hier der Fall (vgl. umfassend BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 40).Rn. 44 Wie bereits im Beschluss des Senats vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 38) ausführlich dargelegt wurde, ist die Änderung betreffend die Zulässigkeit einer Zwischenfruchtdüngung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt.
Rn. 45 Soweit es das neu in § 5 Abs. 1 DüV aufgenommene generelle Verbot der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf gefrorenem Boden betrifft, dürfte zwar eine den Anforderungen des § 42 Abs. 1 i.V. m. § 22 UVPG genügende Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erlass der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung im Jahr 2020 nicht durchgeführt worden sein (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2022, a.a.O., juris Rn. 32 ff).
Schon im Beschluss des Senats vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 35 ff.) wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung zwar in besonderem Maße dem Interesse sachrichtiger Entscheidungen dienen, ihnen ein entscheidender Eigenwert zukommt und sie nicht nur eine schlicht dienende Funktion haben (…s. auch BVerfG, B.v.11.10.1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148 Rn. 132 zur Evidenz und BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 - juris Rn. 128 f.; BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634 zur "Wesentlichkeit" eines Verstoßes gegen Anhörungs- und Beteiligungspflichten).
Rn. 48 aa) (1.) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 42 ff.) ausgeführt hat, schützt die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nach ihrem Schutzbereich die Herrschafts- und Nutzungsbefugnis, das Recht des "Habens" und "Gebrauchmachens" an einem konkreten von der Eigentumsgarantie umfassten Gegenstand.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Verbots der Nitratdüngung von Zwischenfrüchten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 45).
Rn. 55 (3.) Wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 46) ausgeführt hat, bedarf es mangels einer unverhältnismäßigen Belastung somit auch keiner Bildung von Sonderfallgruppen für etwaige Härtefälle bzw. zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit bei sog. ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und ist auch das Gebot der Folgerichtigkeit nicht verletzt.
Rn. 57 bb) Ebenso wenig ist ein Verstoß der Ermächtigungsgrundlage gegen die Berufsfreiheit im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen (vgl. a. dazu den Beschluss des Senats vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 47).
Im Beschluss vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 52 ff.) wurde hierzu bereits ausgeführt, dass es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift handelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats (BR-Drs. 455/20 bzw. BR-Drs. 275/22 Beschluss) auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 2 GG erlassen wurde.
Rn. 74 Zur Rüge hinsichtlich der angewandten 50%-Grenze bei der ersten Ausweisung im Jahr 2020 wurde im Beschluss des Senats vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 55) ausgeführt, dass die gewählte Methode im Interesse eines effektiven Gewässerschutzes einerseits und einer nachvollziehbaren Abgrenzung der Feldstücke und des Gebiets andererseits sachgerecht und plausibel erscheint.
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474 - ZUR 2022, 365 - RdL 2022, 296 - DVBl 2022, 914 - juris Rn. 54) ausgeführt hat, richtet sich die Bewirtschaftungsbeschränkung an den tatsächlichen Bewirtschafter.
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 2 K 9/22
Landwirtschaftsrecht - Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung LSA
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Der Senat geht hierbei nach den Angaben des Antragsgegners entgegen der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 87) jedenfalls für das Gebiet des Freistaats Bayern davon aus, dass sich auch die Interpolation nicht landesweit auswirkt, sondern sich auf den konkreten Grundwasserkörper beschränkt.Dabei besteht die für das Rechtsschutzbedürfnis ausreichende grundsätzliche Möglichkeit, dass sich die neue Ausweisung für die Antragsteller als vorteilhaft erweisen wird (…vgl. VGH BW, U.v. 9.2.2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 23; OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 100).
Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung und Hochrangigkeit des Gewässerschutzes sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Eigentumsgewährleistung im Hinblick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, ist eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% zumutbar (vgl. dazu a. OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 158).
Danach muss der Stickstoffdüngebedarf nicht um 20% verringert werden, wenn die dort genannten Betriebe nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für Dauergrünlandflächen vorsehen (so auch OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 158).
Dies gilt auch für den in § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV enthaltenen Begriff "Gebiet" (so auch OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 133;… a.A. VGH BW, U.v. 9.2.2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 38 ff.).
Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an (U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 132 ff.).
Rn. 78 (2.) Ebenfalls in diese Richtung geht das Argument des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 157), bei einer großräumigen Betrachtungsweise trage letztlich jede Düngebeschränkung zu einer Verbesserung der Nitratbelastung des Grundwassers bei.
Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang und unter Berücksichtigung des grundsätzlich für die immissionsbasierte Abgrenzung vorgesehenen geostatistischen Regionalisierungsverfahrens nach § 5 Abs. 2 AVV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 Buchst. b AVV GeA, für das die in § 4 Abs. 2 AVV GeA 2022 vorgeschriebenen Messstellendichte "im jeweiligen Grundwasserkörper" vorhanden sein muss (vgl. OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 142).
Mit "rechtlichen oder tatsächlichen Gründen" musste das Zurückbleiben der Messstellendichte hinter den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits bei der Ausweisung im Jahr 2022 begründet werden, sondern erst bei Ausweisungen ab dem 1. Januar 2025 (so auch OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 143).
- BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11
Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet; …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Für Wasserschutzgebiete, bei denen insoweit vergleichbare Schwierigkeiten bestehen, weist das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - NVwZ 2013, 227 - juris Rn. 22) darauf hin, dass die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet sei, weil sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne Weiteres auf der Erdoberfläche abbildeten.Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten (U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - juris Rn. 21) davon aus, dass die mit der Ausweisung einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung (nur) zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen "können".
Rn. 88 (7.) Die zur Grenzziehung bei Wasserschutzgebieten entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 juris Rn. 19 ff.) und des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…U.v. 5.10.2021 - 8 N 17.1354 u.a. - juris Rn. 44 f. und Rn. 73 ff.) kann über die hier genannten Grundsätze hinaus nicht vollständig auf die Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten übertragen werden.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.8.2012, a.a.O.) bezieht sich in der Folge auch auf das der Verwaltung bei der Schutzgebietsausweisung eingeräumte Ermessen.
Derartige Regelungen sind Ausdruck des in § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV angelegten "administrativen Vereinfachungsspielraums" (…so letztlich auch die Antragsteller im SS v. 24.10.2023, S. 37), der zur Bewältigung der fachlichen Komplexität und der praktischen Schwierigkeiten bei der Gebietsausweisung unabdingbar ist (vgl. zum "administrativen Vereinfachungsspielraum" bei der Ermittlung der genauen Gebietsgrenze von Wasserschutzgebieten: BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 - juris Rn. 22).
- BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 16.96
Abwasserabgabe; Einhaltensfiktion (sog. 4-aus-5-Regelung); Einhaltung des …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Auf eine Rechtswirkung außerhalb des staatlichen Bereichs sind die Verwaltungsvorschriften aber grundsätzlich nicht gerichtet, sie binden zunächst nur die nachgeordneten Behörden und damit Adressaten innerhalb der Verwaltung und gehören deshalb nicht dem für die Gerichte verbindlichen materiellen Recht an (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 - NVwZ 1999, 1114 - juris Rn. 15).Rn. 65 Eine weitere Fallgruppe der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Außenwirksamkeit von Verwaltungsvorschriften stellen die insbesondere im Umwelt- und Technikrecht anzutreffenden normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften dar, die auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich und wie eine Rechtsnorm anzuwenden sind (BVerwG, U.v. 28.10.1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 - NVwZ 1999, 1114 - juris Rn. 16 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 28.10.1998, a.a.O., juris Rn. 17) hat eine derartige normkonkretisierende Wirkung unter folgenden Voraussetzungen angenommen: 1) Die Vorschrift muss der einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie Weiterentwicklung naturwissenschaftlich-technischer Begriffe dienen, 2) die Exekutive hat bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen, der auch nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist und 3) dem Erlass geht ein umfangreiches Beteiligungsverfahren voran, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen.
Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 28.10.1998, a.a.O., juris Rn. 17) für die Allgemeine Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 bejaht, weil sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen, im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde und ein umfangreiches Beteiligungsverfahren stattgefunden hatte, das von der Bundesregierung mit den Bundesländern abgestimmt gewesen sei.
Unter dieser Prämisse hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass "das Verfahren zum Erlass der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift (noch)" den Anforderungen einer normkonkretisierenden und damit außenrechtswirksamen Verwaltungsvorschrift genügt (U.v. 28.10.1998, a.a.O., juris Rn. 17).
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt das Eigentumsgrundrecht indes nicht (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 - juris Rn. 166;… B.v. 9.10.1991 - 1 BvR 227/91 - BVerfGE 84, 382 - juris Rn. 12).Rn. 50 Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellen insbesondere der Schutz der Natur ebenso wie der Schutz von und vor Wasser eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang dar, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigen können (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 - juris Rn. 153: "Wasser ist eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens", Rn. 164: "Dem Grundwasser kommt hiernach für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu";… zum Hochwasserschutz vgl. BVerwG, U.v. 22.7.2004 - 7 CN 1/04 - BVerwGE 125, 116 - juris Rn. 22).
Rn. 52 Der vom Düngegesetz in Umsetzung der Vorgaben der Nitrat-RL und darauf beruhend von der Düngeverordnung und der landesrechtlichen Ausführungsverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes stellt eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe dar (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 - juris Rn. 153, 164).
- BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. nur z.B. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - NJW 2017, 217 - juris Rn. 268;… B.v. 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 - juris Rn. 88) hat der Normgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen.Auch sind zur Reduzierung der Belastung der Gewässer mit Nitrat und Phosphor keine milderen, d.h. anderen, gleich wirksamen, aber das betroffene Grundeigentum weniger einschränkenden Mittel ersichtlich (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - BVerfGE 143, 246 - juris Rn. 289), die der Bundesverordnungsgeber anstelle der Regelungen in § 13a DüV und vermittelt durch die landesrechtliche Ausführungsverordnung hätten ergreifen können, um die Vorgaben der Nitratrichtlinie aus dem Jahr 1991 und allgemein einen im Hinblick auf Art. 20a GG gebotenen nachhaltigen Gewässerschutz gleich wirksam zu erreichen.
Zwar kann der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - NJW 2017, 217 - juris Rn. 259) eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Härtefällen nur durchsetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt.
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 13 S 3646/21
Bekanntmachung einer Landesverordnung zur Ausweisung von Nitratgebieten und …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Dabei besteht die für das Rechtsschutzbedürfnis ausreichende grundsätzliche Möglichkeit, dass sich die neue Ausweisung für die Antragsteller als vorteilhaft erweisen wird (vgl. VGH BW, U.v. 9.2.2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 23;… OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 100).Dies gilt auch für den in § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV enthaltenen Begriff "Gebiet" (…so auch OVG LSA, U.v. 26.10.2023 - 2 K 9/22 - juris Rn. 133; a.A. VGH BW, U.v. 9.2.2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 38 ff.).
Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 9.2.2023 - 13 S 3646/21 - NuR 2023, 704 - juris Rn. 39) zu einer flurstücksorientierten Ausweisung nicht entgegen, denn die dortige Ausgangslage ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar: In der dortigen Verordnung der (baden-württembergischen) Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) werden als Referenzparzellen Flurstücke herangezogen, wohingegen sich die vorliegende bayerische AVDüV nach obigen Darlegungen auf das Feldstück als landwirtschaftliche Referenzparzelle bezieht.
- BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01
Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen (BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30.01 - NVwZ 2003, 211 juris Rn. 23).Der Senat ist allerdings befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30.01 - NVwZ 2003, 211 - juris Rn. 23 m.w.N.).
- BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01
Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung; …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen (BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30.01 - NVwZ 2003, 211 juris Rn. 23).Der Senat ist allerdings befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30.01 - NVwZ 2003, 211 - juris Rn. 23 m.w.N.).
- EuGH, 29.04.1999 - C-293/97
The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Standley u.a. - …
Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 23.936
Rn. 82 Das wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 29.4.1999 - C-293/97 - ZUR 1999, 319 - juris Rn. 30 ff.).Deshalb komme den Mitgliedstaaten - wie bereits erwähnt - für die Bestimmung der Gebiete angesichts der Komplexität der Prüfungen, die sie in diesem Zusammenhang vorzunehmen hätten, ein großer Ermessensspielraum zu (EuGH, U.v. 29.4.1999 a.a.O. Rn. 37 ff.).
- VGH Bayern, 05.10.2021 - 8 N 17.1354
Schutzkonzept bei Festsetzung von Wasserschutzgebiet
- EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91
Altlasten
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
- BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95
Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von …
- BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82
Wyhl
- BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97
Baulandumlegung
- BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19
Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für …
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den …
- EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt; …
- BVerwG, 22.07.2004 - 7 CN 1.04
Überschwemmungsgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Beteiligung der …
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …
- BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter …
- BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
- BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89
vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung …
- BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57
Dampfkessel
- BVerwG, 10.01.1995 - 7 B 112.94
Immissionsschutz - Nachträgliche Anordnung - Nachrüstungsfrist - …
- EuGH, 22.09.2005 - C-221/03
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73
Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Gleichbehandlung bei der …
- BVerwG, 28.05.1958 - V C 216.54
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
- BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
Umlaufverfahren
- BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15
Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr; …
- BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01
Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift; …
- VGH Bayern, 04.08.2017 - 15 N 15.1713
Anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung in einem Baugebiet
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 - 10 KN 66/22
Immissionsbasierte Abgrenzung; Aktionsprogramme; Außenwirkung; …
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips (vgl. auch Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV), als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (EuGH…, Urteil vom 29.4.1999 - C-293/97 -, juris Rn. 52), daher nach der RL 91/676/EWG nicht verpflichtet, Belastungen zu tragen, die mit der Beseitigung einer Verunreinigung verbunden sind, zu der sie nicht beigetragen haben und deren Beseitigung durch sie in Anbetracht der Gegebenheiten daher nicht erforderlich ist, so dass die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung der Richtlinie die anderen Verunreinigungsquellen zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH…, Urteil vom 29.4.1999 - C-293/97 -, juris Rn. 51 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.2.2024 - 13a N 23.936 -, juris Rn. 83).Daraus folgt, dass Landwirte lediglich insoweit zur Reduzierung ihres die Nitratkonzentration erhöhenden Verhaltens verpflichtet werden können, als ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nach der Auffassung des Mitgliedsstaats bzw. seiner zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des ihnen zukommenden großen Ermessensspielraums zur Steigerung der Nitratkonzentration beiträgt (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.2.2024 - 13a N 23.936 -, juris Rn. 83).
Nach deren Erwägungsgründen Nr. 3 und 5 wird die Verschmutzung der Gewässer der Gemeinschaft aus diffusen Quellen hauptsächlich durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, insbesondere durch die übermäßige Verwendung von Düngemitteln, auch aufgrund der intensiven Viehwirtschaft, verursacht (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteile vom 22.2.2024 - 13a N 23.936 -, juris Rn. 83, und - 13a N 21.3145 -, juris Rn. 83).
Eine genaue Ermittlung bzw. Zuordnung des Anteils des Beitrags der Landwirtschaft in methodischer und tatsächlicher Hinsicht ist, anders als die Antragsteller wohl meinen, entbehrlich (vgl. EuGH…, Urteil vom 29.4.1999 - C-293/97 -, juris Rn. 30; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.2.2024 - 13a N 23.936 -, juris Rn. 83).
- VGH Hessen, 19.03.2025 - 4 C 2527/21
Normenkontrollantrag gegen die (Hessische) Ausführungsverordnung zur …
Bei der Unwirksamkeitserklärung der AVDüV 2020 - Fassung von 2022 - ist davon auszugehen, dass bei der dann erforderlichen neuen Gebietsausweisung eine differenzierte Befassung mit den rechtlichen Vorgaben stattfinden wird und dabei die Möglichkeit besteht, dass diese dem Antragsteller zum Vorteil gereicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 2 K 62/20 -, juris Rdnr. 52; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646/21 -, juris Rdnr. 21 f., vgl. auch Bay. VGH…, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rdnr. 28, und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a N 21.3145 -, Rdnrn. 29 ff., - 13a N 21.3158 -, Rdnrn. 23 ff., - 13a N 21.183 -, Rdnrn. 21 ff. und - 13a N 23.936 -, Rdnrn. 31 ff.).Rn. 84 Bei den auf der Grundlage des Düngegesetzes in § 13a DüV 2017 - Fassung von 2020 - geregelten Einschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln handelt es sich nicht um einen zielgerichteten Entzug einer konkreten Eigentumsposition zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern um eine abstrakt-generelle Regelung der künftigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke und damit um eine entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (…so bereits vier Urteile des Senats vom 27. August 2024 a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a N 21.2474 -, juris Rdnrn. 42 ff. und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a 21.183 -, juris Rdnrn. 37 ff.; - 13a N 21.3145 -, juris Rdnrn. 48 ff., - 13a N 21.3158 -, juris Rdnrn. 39 ff. und - 13a N 23.936 -, juris Rdnrn. 47 ff.).
- VGH Hessen, 27.08.2024 - 4 C 1492/20
Normenkontrollantrag gegen die (Hessische) Ausführungsverordnung zur …
Bei der Unwirksamkeitserklärung der AVDüV 2020 - Fassung von 2022 - ist davon auszugehen, dass bei der dann erforderlichen neuen Gebietsausweisung eine differenzierte Befassung mit den rechtlichen Vorgaben stattfinden wird und dabei die Möglichkeit besteht, dass diese dem Antragsteller zum Vorteil gereicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 2 K 62/20 -, juris Rdnr. 52; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646/21 -, juris Rdnr. 21 f., vgl. auch Bay. VGH…, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rdnr. 28, und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a N 21.3145 -, Rdnrn. 29 ff., - 13a N 21.3158 -, Rdnrn. 23 ff., - 13a N 21.183 -, Rdnrn. 21 ff. und - 13a N 23.936 -, Rdnrn. 31 ff.).Bei den auf der Grundlage des Düngegesetzes in § 13a DüV 2017 - Fassung von 2020 - geregelten Einschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln handelt es sich nicht um einen zielgerichteten Entzug einer konkreten Eigentumsposition zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern um eine abstrakt-generelle Regelung der künftigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke und damit um eine entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a N 21.2474 -, juris Rdnrn. 42 ff. und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a 21.183 -, juris Rdnrn. 37 ff.; - 13a N 21.3145 -, juris Rdnrn. 48 ff., - 13a N 21.3158 -, juris Rdnrn. 39 ff. und - 13a N 23.936 -, juris Rdnrn. 47 ff.).
- VGH Hessen, 27.08.2024 - 4 C 2499/21
Normenkontrollantrag gegen die (Hessische) Ausführungsverordnung zur …
Bei der Unwirksamkeitserklärung der AVDüV 2020 - Fassung von 2022 - ist davon auszugehen, dass bei der dann erforderlichen neuen Gebietsausweisung eine differenzierte Befassung mit den rechtlichen Vorgaben stattfinden wird und dabei die Möglichkeit besteht, dass diese der Antragstellerin zum Vorteil gereicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 2 K 62/20 -, juris Rdnr. 52; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646/21 -, juris Rdnr. 21 f., vgl. auch Bay. VGH…, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rdnr. 28, und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a N 21.3145 -, Rdnrn. 29 ff., - 13a N 21.3158 -, Rdnrn. 23 ff. - 13a N 21.183 -, Rdnrn. 21 ff. und - 13a N 23.936 -, Rdnrn. 31 ff.).-, juris Rdnrn. 37 ff.; - 13a N 21.3145 -, juris Rdnrn. 48 ff., - 13a N 21.3158 -, Rdnrn. 39 ff. und - 13a N 23.936 -, juris Rdnrn. 47 ff.).
- VGH Hessen, 27.08.2024 - 4 C 1035/20
Normenkontrollantrag gegen die (Hessische) Ausführungsverordnung zur …
Bei der Unwirksamkeitserklärung der AVDüV 2020 - Fassung von 2022 - ist davon auszugehen, dass bei der dann erforderlichen neuen Gebietsausweisung eine differenzierte Befassung mit den rechtlichen Vorgaben stattfinden wird und dabei die Möglichkeit besteht, dass diese dem Antragsteller zum Vorteil gereicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 2 K 62/20 -, juris Rdnr. 52; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646/21 -, juris Rdnr. 21 f., vgl. auch Bay. VGH…, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rdnr. 28, und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a N 21.3145 -, Rdnrn. 29 ff., - 13a N 21.3158 -, Rdnrn. 23 ff., - 13a N 21.183 -, Rdnrn. 21 ff. und - 13a N 23.936 -, Rdnrn. 31 ff.).Bei den auf der Grundlage des Düngegesetzes in § 13a DüV 2017 - Fassung von 2020 - geregelten Einschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln handelt es sich nicht um einen zielgerichteten Entzug einer konkreten Eigentumsposition zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern um eine abstrakt-generelle Regelung der künftigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke und damit um eine entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a N 21.2474 -, juris Rdnrn. 42 ff. und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a 21.183 -, juris Rdnrn. 37 ff.; - 13a N 21.3145 -, juris Rdnrn. 48 ff., - 13a N 21.3158 -, juris Rdnrn. 39 ff. und - 13a N 23.936 -, juris Rdnrn. 47 ff.).
- VGH Hessen, 27.08.2024 - 4 C 1436/20
Normenkontrollantrag gegen die (Hessische) Ausführungsverordnung zur …
Bei der Unwirksamkeitserklärung der AVDüV 2020 - Fassung von 2022 - ist davon auszugehen, dass bei der dann erforderlichen neuen Gebietsausweisung eine differenzierte Befassung mit den rechtlichen Vorgaben stattfinden wird und dabei die Möglichkeit besteht, dass diese der Antragstellerin zum Vorteil gereicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 2 K 62/20 -, juris Rdnr. 52; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646/21 -, juris Rdnr. 21 f., vgl. auch Bay. VGH…, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rdnr. 28, und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a N 21.3145 -, Rdnrn. 29 ff., - 13a N 21.3158 -, Rdnrn. 23 ff.,- 13a N 21.183 - Rdnrn. 21 ff. und - 13a N 23.936 -, Rdnrn. 31 ff.).Bei den auf der Grundlage des Düngegesetzes in § 13a DüV 2017 - Fassung von 2020 - geregelten Einschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln handelt es sich nicht um einen zielgerichteten Entzug einer konkreten Eigentumsposition zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern um eine abstrakt-generelle Regelung der künftigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke und damit um eine entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a N 21.2474 -, juris Rdnrn. 42 ff. und Urteile jeweils vom 22. Februar 2024 - 13a 21.183 -, juris Rdnrn. 37 ff.; - 13a N 21.3145 -, juris Rdnrn. 48 ff., - 13a N 21.3158 -, Rdnrn. 39 ff. und - 13a N 23.936 -, juris Rdnrn. 47 ff.).
- BVerwG, 24.10.2025 - 10 CN 2.25
Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung ist unwirksam
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 23.936) zu ändern und den Antrag abzulehnen.
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