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| VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 07.04.2020 - M 21b E 19.6245
- VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Weil die aufschiebende Wirkung nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hemmt und nur für die "Dauer des Rechtsstreits" vorgesehen ist, entfällt sie mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Anfechtungsklageverfahrens (in der Hauptsache) und macht deshalb rückwirkend der durch das rechtskräftige Urteil klargestellten Rechtslage Platz (BVerwG, U.v. 12.5.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92/98 m.w.N.; U.v. 30.1.1968 - VI C 35.65 - DVBl 1968, 430/431 m.w.N.).Das gilt auch, soweit die aufschiebende Wirkung (nach Anordnung des Sofortvollzugs) durch einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss wiederhergestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1966 a.a.O.; BGH, U.v. 13.10.1983 - III ZR 154/82 - NVwZ 1984, 602/603 unter II.3. m.w.N.).
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geschlossene Prozessvergleich - ebenso wie ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - mit Rückwirkung derjenigen Rechtslage Platz macht, wie sie das rechtskräftige, die Anfechtungsklage vollumfänglich ablehnende Urteil in der Hauptsache klargestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92/98).
- BVerwG, 29.08.2019 - 2 B 73.18
Voraussetzungen für das Ruhen des Ruhegehalts eines Beamten; Berücksichtigung …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos geblieben; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - (juris) war eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Senats vom 27. August 2018 - 14 B 18.478 - (juris) zurückgewiesen worden.Rn. 27 Allerdings ist zu sehen, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - (juris) rechtskräftig auch über den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2007, mit dem ein Teil dieses Anspruchs auf Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht worden ist, entschieden worden und dieser damit bestandskräftig geworden ist.
Dieser Prozessvergleich hat zwischenzeitlich gemäß seiner Nr. 2 seine Wirksamkeit als Rechtsgrund dadurch verloren, dass die Hauptsache mit dem letztinstanzlichen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - (juris) rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
- BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (im Anschluss an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1.;… BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.; OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318).Nur rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dargelegte Gründe sind - insoweit ohne Beschränkung auf "offensichtliche" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1.) - zu prüfen.
Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 14.8.2003 a.a.O.;… BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.) - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318).
- VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60
Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (im Anschluss an BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251;… BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - juris Rn. 8).Diese auslegungsbedürftige Vorschrift hat das Ziel, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen (BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251).
Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251) und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (…vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - juris Rn. 8).
- BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Sehr wohl im Hinblick auf die Frage eines Anordnungsanspruchs zu prüfen wäre (bei Unterstellung eines Anordnungsgrundes) im vorliegenden Eilverfahren allerdings, ob glaubhaft gemacht worden ist (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin vom 12. November 2019 die (bereits bestandskräftig teilweise zum Ruhen gebrachten) Versorgungsbezüge nach den Bescheiden vom 20. und 23. April 2007 (siehe 2.3.1.) nicht noch weiter geschmälert hat, was davon abhängt, ob eine wirksame Aufrechnungserklärung erfolgt ist und ob eine Aufrechnungslage bestand (§§ 387, 388 BGB analog; vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218/220 m.w.N.), wofür insbesondere der Rückforderungsanspruch bestehen müsste, mit dem die Antragsgegnerin aufgerechnet hat.Ein angefochtener Verwaltungsakt wird nämlich infolge der aufschiebenden Wirkung der Anfechtung nicht unwirksam, sondern darf nur vorläufig nicht "vollzogen" werden (BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218/222 m.w.N.), wobei die Aufrechnung aber gerade keine Vollzugsmaßnahme ist (BVerwG, U.v. 27.10.1982 a.a.O. S. 221 f.), so dass die spezifische Gestaltungswirkung der Aufrechnung von der (lediglich eine Vollziehung verbietenden) aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von vornherein nicht erfasst ist.
- VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478
Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos geblieben; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - (juris) war eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Senats vom 27. August 2018 - 14 B 18.478 - (juris) zurückgewiesen worden.Rn. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Juni 2020 beigezogenen Akten 14 B 13.702, 14 AS 13.899 und 14 B 18.478 Bezug genommen.
- BVerwG, 27.03.2006 - 10 B 13.06
Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ; …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (im Anschluss an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1.; BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.; OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318).Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (…vgl. BVerfG, B.v. 14.8.2003 a.a.O.; BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.) - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318).
- VGH Bayern, 17.11.2014 - 22 CS 14.1933
Das Beschwerdegericht braucht dem Beschwerdeführer keinen Hinweis zu geben, bevor …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (im Anschluss an BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - juris Rn. 8).Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251) und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - juris Rn. 8).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2002 - 2 M 39/02
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (im Anschluss an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1.;… BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.; OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318).Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (…vgl. BVerfG, B.v. 14.8.2003 a.a.O.;… BVerwG, B.v. 27.3.2006 - 10 B 13.06 - juris Rn. 2 m.w.N.) - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. OVG MV, B.v. 2.9.2002 - 2 M 39/02 - NVwZ-RR 2003, 318).
- VGH Bayern, 20.12.1999 - 3 CE 99.2211
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2020 - 14 CE 20.1131
Durch das Vorenthalten des Betrags von monatlich 750 EUR werde das Lebensniveau des Antragstellers auf ein Niveau abgesenkt, das keineswegs mehr der Qualität seiner früheren Dienststellung als Beamter des höheren Dienstes entspreche; insoweit verweist die Beschwerdebegründung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1999 - 3 CE 99.2211 -.Der Fall des Antragstellers ist mit der Konstellation im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1999 - 3 CE 99.2211 - (juris), auf den die Beschwerdebegründung verweist, nicht vergleichbar.
- BVerwG, 30.01.1968 - VI C 35.65
- BGH, 13.10.1983 - III ZR 154/82
Verzinsung des Entschädigungsbetrages bei vorzeitiger Besitzeinweisung
- BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12
Berechnung des pfändbaren Einkommens
- VGH Bayern, 15.03.2016 - 3 CS 16.200
Eilrechtsschutz gegen Aufrechnung überzahlter Versorgungsbezüge
- VGH Bayern, 27.07.2026 - 1 CS 26.808
Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Ersetzung des gemeindlichen …
Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19;… B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - juris Rn. 16;… OVG NW, B.v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 - juris Rn. 5). - VG München, 27.10.2021 - M 21b K 20.4851
Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von …
Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2020 (M 21b E 19.6245) ab, die dagegen eingelegte Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2020 zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris).Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2020 - 14 CE 20.1131 - (juris) stehe dem nicht entgegen.
Zeitlich ist die Wirksamkeit des Prozessvergleichs dabei rückwirkend (ex tunc) auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - also jedenfalls auch ab dem in Nr. 1 des Prozessvergleichs als Stichtag (für die einstweilen verringerten Ruhensbeträge) genannten 1. November 2014 - entfallen (vgl. zum Ganzen: (BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 33 ff.).
- VGH Bayern, 29.11.2024 - 8 CS 24.1462
Erfolglose Beschwerde gegen befristete Teileinziehung einer Ortsstraße zur …
Die Beteiligten müssen hinsichtlich aller erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren erörterten Aspekte mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Leitsatz 1 und Rn. 19 m.w.N.).
- VGH Hessen, 12.02.2026 - 8 B 2228/25
Einwirkung einer Kommune auf Beteiligungsgesellschaften
Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon alleine deshalb Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 14 CE 20.1131 -, juris Rn. 19 m. w. N.).Rn. 21 Hervorzuheben ist dabei, dass es in Verfahren nach § 123 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO - losgelöst von im Beschwerdeverfahren dargestellten, zusätzlich bestehenden Darlegungserfordernissen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO - von vornherein Sache der Antragstellerseite ist, sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen und in dieser Pflicht zur Glaubhaftmachung ein wesentlicher Unterschied zu Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO liegt, und zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich (vgl. wiederum Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 14 CE 20.1131 -, juris Rn. 20).
- VGH Bayern, 13.08.2024 - 14 CS 24.898
Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzlich …
Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 im Anschluss unter anderem an BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.).Rn. 11 Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 m.w.N.).
- VGH Bayern, 29.06.2026 - 1 CS 26.652
Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Baugenehmigung für die …
Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19;… B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - BayVBl 2004, 437 - juris Rn. 16;… OVG NW, B.v. 18.3.2002 - 7B 315/02 - BauR 2002, 1684 - juris Rn. 5). - OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21
Eilrechtsschutz gegen eine lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung; …
Rn. 50 (1) Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt (…vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2022, 14 ME 116/22, juris Rn. 15;… Beschl. v. 12.3.2012, 8 ME 159/11, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 16.6.2020, 14 CE 20.1131, juris Rn. 23;… OVG Münster, Beschl. v. 11.4.2005, 13 B 1959/04, juris Rn. 41;… VGH Kassel, Beschl. v. 8.11.1995, 14 TG 3375/95, MDR 1996, 361, juris Rn. 9 ff.;… Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66c). - VGH Bayern, 01.02.2022 - 8 CS 21.1051
Vollzug einer wasserrechtlichen Untersagung des Schwellbetriebs eines …
Die Prüfung ist insoweit nicht auf die vom Beschwerdeführer thematisierten Aspekte beschränkt; die Beteiligten müssen hinsichtlich aller erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren erörterten Aspekte mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 m.w.N.). - VGH Bayern, 15.11.2024 - 23 CE 24.1363
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Unzulässige Vorwegnahme der …
Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann zwar gegeben sein, wenn ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12 oder Art. 14 GG berührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 23). - VGH Bayern, 01.02.2022 - 8 CS 21.1056
Untersagung der Gewässerbenutzung einer Stau- und Kraftwerksanlage im …
Die Prüfung ist insoweit nicht auf die vom Beschwerdeführer thematisierten Aspekte beschränkt; die Beteiligten müssen hinsichtlich aller erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren erörterten Aspekte mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 14 CE 20.1131 - juris Rn. 19 m.w.N.). - VGH Bayern, 25.02.2026 - 14 CS 26.318
Naturschutzvereinigung, Baumfällung, Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung, …
- VGH Bayern, 11.01.2023 - 8 CS 22.2079
Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung zur …
- VGH Bayern, 14.11.2025 - 1 CS 25.1415
Eilantrag einer Standortgemeinde gegen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, …
- OVG Bremen, 31.07.2025 - 2 B 128/25
Ablehnung Aufenthaltserlaubnis; Ausnahme vom Visumerfordernis; Fiktionswirkung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 4 B 2.21
Beamtenversorgung; anrechenbares Erwerbseinkommen; monatsbezogene Berechnung; …
- VGH Bayern, 11.01.2023 - 8 CS 22.2081
Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen straßenrechtliche Anordnung
- VGH Bayern, 23.02.2026 - 1 CS 25.2028
Vorläufiger Rechtsschutz, Raum- bzw. Gebietsgebundenheit eines Mobilfunkmasts im …
- VGH Bayern, 31.01.2025 - 21 CS 24.1868
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Auflagen zur …
- OVG Schleswig-Holstein, 14.07.2025 - 3 MB 9/25
Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer
- VGH Bayern, 04.03.2022 - 14 ZB 22.148
Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von …
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