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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42089
VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389 (https://dejure.org/2019,42089)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.10.2019 - 14 N 18.389 (https://dejure.org/2019,42089)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Oktober 2019 - 14 N 18.389 (https://dejure.org/2019,42089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 250
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389
    Die Baggerweiher haben das Potenzial für eine Ansiedlung seltener Wasserwildtierarten (beispielsweise Elritzen, Gründlinge, Schlammpeitzger, Bitterling mit Teichmuschel, Moderlieschen, Edelkrebs), wobei es - entgegen der Kritik der Antragstellerin - naturschutzrechtlich nicht darauf ankommt, ob sich diese zwischenzeitlich seltenen Tiere schon jetzt dort angesiedelt haben, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Unterschutzstellung gerade auch zwecks "Entwicklung" von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten ermöglicht (so im Ergebnis bereits BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 zum früheren Recht;… vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1498 - NuR 2019, 68 Rn. 44 m.w.N.).

    Wenn aber § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in direktem Gegensatz zu § 26 Abs. 2 BNatSchG den § 5 Abs. 1 BNatSchG gerade nicht in Bezug nimmt, spricht dies klar dafür, dass für Naturschutzgebiete bei der Bestimmung der Verbote die besondere Bedeutung der Fischereiwirtschaft gerade nicht vorgegeben ist, so dass von § 23 Abs. 2 BNatSchG erfasste Verhaltensweisen im Prinzip selbst dann verboten werden können, wenn sie in Ausübung einer ordnungsgemäßen Fischerei erfolgen (vgl. bereits BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225/229 zu den vergleichbaren Vorläuferbestimmungen;… siehe auch NdsOVG, U.v. 2.7.2019 - 4 KN 298/15 - juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dürfen die Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft "nicht beliebig hintangestellt" werden und hängen das Ob und der Umfang der möglichen fischereiwirtschaftlichen Betätigung von dem jeweiligen Schutzzweck ab (BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225/229).

    Vielmehr bringen die Verbote einen Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG mit sich (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225/227), wobei nach Art. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) im Ausgangspunkt der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt ist und bei den Baggerweihern als stehenden Gewässern der in § 4 Abs. 2 WHG vorgesehene Ausschluss der Eigentumsfähigkeit von Wasser fließender oberirdischer Gewässer nicht eingreift.

    Zwar wird im Bayerischen Fischereigesetz (anders als in den Fischereigesetzen anderer Länder) nicht ausdrücklich festgehalten, dass sich das Fischereirecht dem Naturschutzrecht "unterzuordnen" habe (so etwa das schleswig-holsteinische Fischereirecht im Fall von BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225/229).

    Denn - wie gezeigt (siehe 2.4.1.) - dürfen auch nach § 23 Abs. 2 BNatSchG die Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft "nicht beliebig hintangestellt" werden und hängen das Ob und der Umfang der möglichen fischereiwirtschaftlichen Betätigung von dem Gewicht des jeweiligen Naturschutzzwecks ab (BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225/229).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389
    Die Besatz- und Fütterungsverbote sind keine Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG, weil durch die Naturschutzgebietsverordnung keine Eigentumsposition im Wege der "Güterbeschaffung" auf die öffentliche Hand übergeleitet wird (formeller Enteignungsbegriff, vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - BVerfGE 143, 246 Rn. 242).

    Weil gerade der von der Antragstellerin mit der Nassauskiesung vorgenommene Eingriff in Natur und Landschaft die jetzige Schutzwürdigkeit der Baggerweiher verursacht hat, kann die Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 281, 309) dahingehend geltend machen, dass die von der früheren Landschaftsbestandteilschutzverordnung nicht erfassten Gewässerflächen nicht ebenfalls unter Naturschutz gestellt werden.

    Aus dem gleichen Grund ist die Antragstellerin auch im Hinblick auf den Aspekt der Gleichbehandlung (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 a.a.O.) nicht schutzwürdig.

    Weil sich die Verhältnismäßigkeit bereits daraus ergibt, dass die Eigentümerinteressen im Vergleich zum hohen Gewicht der zu schützenden Naturschutzbelange angesichts der aus der Verantwortung der Grundeigentümerin resultierenden Sozialbindung vorliegend weniger schwer wiegen (s.o.) und es auch nicht um den vollständigen Entzug einer Eigentumsposition, insbesondere nicht des Fischereirechts als solchem, geht, sondern nur um dessen restriktivere Ausgestaltung, setzt die Rechtmäßigkeit der Naturschutzgebietsverordnung hier auch keine Entschädigungsregelung voraus (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 258, 260, 261).

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389
    Die Baggerweiher haben das Potenzial für eine Ansiedlung seltener Wasserwildtierarten (beispielsweise Elritzen, Gründlinge, Schlammpeitzger, Bitterling mit Teichmuschel, Moderlieschen, Edelkrebs), wobei es - entgegen der Kritik der Antragstellerin - naturschutzrechtlich nicht darauf ankommt, ob sich diese zwischenzeitlich seltenen Tiere schon jetzt dort angesiedelt haben, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Unterschutzstellung gerade auch zwecks "Entwicklung" von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten ermöglicht (so im Ergebnis bereits BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 zum früheren Recht; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.2018 - 14 N 16.1498 - NuR 2019, 68 Rn. 44 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 02.07.2019 - 4 KN 298/15

    Brutzeit; Einschränkung; fischereiliche Nutzung; Fließgewässer; Jagd; …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389
    Wenn aber § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in direktem Gegensatz zu § 26 Abs. 2 BNatSchG den § 5 Abs. 1 BNatSchG gerade nicht in Bezug nimmt, spricht dies klar dafür, dass für Naturschutzgebiete bei der Bestimmung der Verbote die besondere Bedeutung der Fischereiwirtschaft gerade nicht vorgegeben ist, so dass von § 23 Abs. 2 BNatSchG erfasste Verhaltensweisen im Prinzip selbst dann verboten werden können, wenn sie in Ausübung einer ordnungsgemäßen Fischerei erfolgen (vgl. bereits BVerwG, B.v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225/229 zu den vergleichbaren Vorläuferbestimmungen; siehe auch NdsOVG, U.v. 2.7.2019 - 4 KN 298/15 - juris Rn. 46 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 23.03.1984 - 33-VI-82
    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389
    Dabei gehören die seitens der Antragstellerin unter anderem bezeichneten Grundrechte der Bayerischen Verfassung gemäß § 47 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 98 Satz 4 BV - anders als die Grundrechte des Grundgesetzes - nicht zum Prüfungsmaßstab im vorliegenden Normenkontrollverfahren (BayVerfGH, B.v. 23.3.1984 - Vf. 33-VI-82 - VerfGHE 37, 35), wohl aber ist die Naturschutzgebietsverordnung an bundesverfassungsrechtlichen Grundrechten wie insbesondere die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu messen.
  • VGH Hessen, 18.03.2004 - 4 N 348/99

    "moelleropsis nebulosa", Arrondierung, Basaltabbau, Blaualgenflechte, …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 N 18.389
    Dass es sich um ein durch die Nassauskiesungsmaßnahmen der Antragstellerin künstlich entstandenes Gewässer handelt, steht der naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung nicht entgegen - entscheidend ist allein die Schutzwürdigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses (vgl. HessVGH, U.v. 18.3.2004 - 4 N 348/99 - NVwZ-RR 2005, 800/801 zum Fall eines Steinbruchs), wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass naturnah entwickelte, aufgelassene Abbaugewässer auch als Biotope i.S.v. § 30 BNatSchG in Betracht kommen (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 66).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise …

    Das in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV verankerte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur kann die Antragstellerseite hingegen nicht heranziehen, da die Grundrechte der Bayerischen Verfassung gemäß § 47 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 98 Satz 4 BV - anders als die Grundrechte des Grundgesetzes - nicht zum Prüfungsmaßstab im vorliegenden Normenkontrollverfahren gehören (vgl. BayVerfGH, B.v. 23.3.1984 - Vf. 33-VI-82 - VerfGHE 37, 35; BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 N 18.389 - NuR 2020, 136 = juris Rn. 36;… B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2038

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

    Das in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV verankerte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur kann die Antragstellerseite hingegen nicht heranziehen, da die Grundrechte der Bayerischen Verfassung gemäß § 47 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 98 Satz 4 BV - anders als die Grundrechte des Grundgesetzes - nicht zum Prüfungsmaßstab im vorliegenden Normenkontrollverfahren gehören (vgl. BayVerfGH, B.v. 23.3.1984 - Vf. 33-VI-82 - VerfGHE 37, 35; BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 N 18.389 - NuR 2020, 136 = juris Rn. 36;… B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2037

    Verbot des Befahrens der Isar mit kleinen Wasserfahrzeugen

    Das in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV verankerte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur kann die Antragstellerseite hingegen nicht heranziehen, da die Grundrechte der Bayerischen Verfassung gemäß § 47 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 98 Satz 4 BV - anders als die Grundrechte des Grundgesetzes - nicht zum Prüfungsmaßstab im vorliegenden Normenkontrollverfahren gehören (vgl. BayVerfGH, B.v. 23.3.1984 - Vf. 33-VI-82 - VerfGHE 37, 35; BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 N 18.389 - NuR 2020, 136 = juris Rn. 36;… B.v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 - juris Rn. 28).
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