Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 27.05.2022

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9027
OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22 (https://dejure.org/2025,9027)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.04.2025 - 2 A 12.22 (https://dejure.org/2025,9027)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. April 2025 - 2 A 12.22 (https://dejure.org/2025,9027)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2025,9027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 10 Abs 3 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 4 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB, § 215 Abs 2 BauGB

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 10 Abs. 3; 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; 215 Abs. 1; 215 Abs. 2 BauGB
    Normenkontrolle, Frist, Neubekanntmachung, Hinweis, Bebauungsplan, unselbständiger Bebauungsplan, Bekanntmachungsfehler, DIN 4109, Beachtlichkeit, Heilung, Gesamtunwirksamkeit, Bestimmtheitsmangel, Pflanzliste

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10

    Bebauungsplan; Verkündung; Bekanntmachung; DIN-Vorschrift; Verweisung; DIN 4109; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Verweist eine Festsetzung derart auf eine DIN-Vorschrift, dass erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist, bzw. - wie hier - derart, dass der Plangeber zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist, so muss der Plangeber sicherstellen, dass sich die Planbetroffenen auch von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.;… Senatsurteil vom 29. April 2021 - OVG 2 A 21.18 - juris Rn. 31; vgl. ferner BVerwG…, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24/16 - juris Rn. 7).

    Dies kann dadurch geschehen, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012, a.a.O.) oder in der Bekanntmachung (…offen insoweit: BVerwG, a.a.O.) hinweist.

    Denn ohne einen solchen Hinweis - sei es in der Bekanntmachung oder in der Bebauungsplanurkunde - kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 40 f.).

    Rn. 32 (dd) Ob der Bekanntmachungsfehler ohne weiteres zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt (in diesem Sinne offenbar VGH München…, Urteil vom 24. November 2020 - 1 N 17.1019 - juris Rn. 17) oder ob auch bei Bekanntmachungsfehlern eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans in Erwägung zu ziehen ist (in diesem Sinne wohl: BVerwG…, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40/13 - juris Rn. 10; vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 43, …und vom 29. April 2021, a.a.O., Rn. 48), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Wird ein Bebauungsplan nach Behebung eines Bekanntmachungsmangels (hier: fehlende Bekanntmachungsanordnung) im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht, dann löst diese Bekanntmachung die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus (vgl. zu einem Ausfertigungsmangel: BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 6 f.).

    Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung des Plans nicht neu eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 9;… Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - 2 A 21.18

    Verweisung auf DIN-Vorschriften

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Verweist eine Festsetzung derart auf eine DIN-Vorschrift, dass erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist, bzw. - wie hier - derart, dass der Plangeber zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist, so muss der Plangeber sicherstellen, dass sich die Planbetroffenen auch von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können (…vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 29. April 2021 - OVG 2 A 21.18 - juris Rn. 31; vgl. ferner BVerwG…, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24/16 - juris Rn. 7).

    Rn. 32 (dd) Ob der Bekanntmachungsfehler ohne weiteres zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt (in diesem Sinne offenbar VGH München…, Urteil vom 24. November 2020 - 1 N 17.1019 - juris Rn. 17) oder ob auch bei Bekanntmachungsfehlern eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans in Erwägung zu ziehen ist (in diesem Sinne wohl: BVerwG…, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40/13 - juris Rn. 10;… vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 43, und vom 29. April 2021, a.a.O., Rn. 48), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

  • VGH Bayern, 18.11.2024 - 15 N 24.1048

    Normenkontrolle, Bestimmtheit, Festsetzung von Flächen mit nur Einzelhäusern / …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    b auf diese Pflanzliste erweist sich vor diesem Hintergrund als widersprüchlich und genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes aus diesem Grunde nicht (vgl. zu widersprüchlichen Festsetzungen z.B. VGH München, Beschluss vom 18. November 2024 - 15 N 24.1048 - juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Saarland, 24.02.2025 - 2 A 4/24

    Kein Antrag auf Zulassung der Berufung bei Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung oder …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Rn. 38 (bb) Der dargestellte Bestimmtheitsmangel wird weder von den Planerhaltungsvorschriften des BauGB erfasst noch ist oder wird er sonst unbeachtlich, er bleibt vielmehr stets auch ohne entsprechende Rüge beachtlich (vgl. Urteil des Senats vom 28. November 2023 - OVG 2 A 4/24 - juris Rn. 57).
  • BVerwG, 14.09.2017 - 4 CN 6.16

    Unzulässige Festsetzung von CO2-Emissionsfaktoren zur Regelung der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Rn. 33 Die Annahme einer Teilunwirksamkeit kommt in Betracht, wenn einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nur die für einen bestimmten Planbereich getroffenen Festsetzungen unwirksam sind, die restlichen Festsetzungen aber auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 4 CN 6.16 - juris Rn. 29;… vgl. zu allem auch: Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 - juris Rn. 40 ff., 73 ff.).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Dabei ist über den beschränkten Antrag der Antragstellerin hinauszugehen und der gesamte Plan für unwirksam zu erklären, weil der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3/91 - juris Rn. 15 ff.).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 40.96

    Behebung von Ausfertigungsmängeln eines Bebauungsplans ohne neue Abwägung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung des Plans nicht neu eröffnet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - juris Rn. 9; Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 18.08.2016 - 4 BN 24.16

    Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Verweist eine Festsetzung derart auf eine DIN-Vorschrift, dass erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist, bzw. - wie hier - derart, dass der Plangeber zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist, so muss der Plangeber sicherstellen, dass sich die Planbetroffenen auch von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können (…vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.;… Senatsurteil vom 29. April 2021 - OVG 2 A 21.18 - juris Rn. 31; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24/16 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 2 A 6.16

    Bebauungsplan zum Uferweg am Griebnitzsee unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2025 - 2 A 12.22
    Rn. 33 Die Annahme einer Teilunwirksamkeit kommt in Betracht, wenn einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nur die für einen bestimmten Planbereich getroffenen Festsetzungen unwirksam sind, die restlichen Festsetzungen aber auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. etwa BVerwG…, Urteil vom 14. September 2017 - 4 CN 6.16 - juris Rn. 29; vgl. zu allem auch: Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 - juris Rn. 40 ff., 73 ff.).
  • BVerwG, 17.09.2013 - 4 BN 40.13

    Zur vollständigen Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen Festsetzungen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2006 - 7 D 112/05

    Heilung mangelhafter Pläne im ergänzenden Verfahren

  • VGH Bayern, 19.02.2019 - 1 N 16.350

    Fehlende Festsetzung der Grundflächenzahl

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 2 A 19.15

    Bebauungsplan; Änderungs- und Ergänzungsplan; Entscheidung ohne mündliche …

  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 1 N 17.1019

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Bekanntmachungsfehler

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Berlin-Brandenburg

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12465
OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22 (https://dejure.org/2022,12465)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.05.2022 - 2 A 12/22 (https://dejure.org/2022,12465)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. Mai 2022 - 2 A 12/22 (https://dejure.org/2022,12465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,12465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
    Unzulässiger Asylantrag eines in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten; Bestehen eines "regelmäßigen" Abschiebungsverbots; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
    Keine Zulassung der Berufung mangels grundsätzlich bedeutsamer Frage der Rechtssache

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 11 A 1625/21

    Rechtsschutz eines syrischen Flüchtlings mit Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Die gebotene Einzelfallbetrachtung liegt auch anderen, eine "grundsätzliche" Rückkehrfähigkeit nach Bulgarien für "nicht vulnerable" Personen bejahenden Gerichtsentscheidungen zugrunde.[vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 11 A 1625/21.A -, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, "nicht vulnerablen" und arbeitsfähigen Frau][vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 11 A 1625/21.A -, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, "nicht vulnerablen" und arbeitsfähigen Frau].
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Rn. 11 Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Rn. 11 Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Rn. 12 Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen indes keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Saarland, 05.06.2023 - 2 A 14/23

    Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet

    Diese Frage ist, soweit - wie hier angenommen - der Rahmen des § 13 BauNVO ansonsten eingehalten wird, unschwer zu beantworten.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, juris, wonach eine Rechtssache keine "grundsätzlich" bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich ist][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, juris, wonach eine Rechtssache keine "grundsätzlich" bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich ist] Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls, deswegen nicht "grundsätzlich" im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann daher eine Zulassung insoweit von vorneherein nicht rechtfertigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2026 - 2 D 218/23
    NE - und vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE -, juris Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - 1 N 16.350 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg - 2 A 12/22 -, juris Rn. 23 ff.
  • OVG Saarland, 01.06.2023 - 2 A 13/23

    Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet

    Diese Frage ist, soweit - wie hier angenommen - der Rahmen des § 13 BauNVO ansonsten eingehalten wird, unschwer zu beantworten.[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, juris, wonach eine Rechtssache keine "grundsätzlich" bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich ist][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, juris, wonach eine Rechtssache keine "grundsätzlich" bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich ist] Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls, daher nicht "grundsätzlich" im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann daher eine Zulassung insoweit von vorneherein nicht rechtfertigen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2022 - 3 L 198/21

    Sachaufklärungspflichtverletzung als Verfahrensmangel im …

    Rn. 33 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK führt, jedenfalls seit dem von der Klägerin zitierten "JAWO-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (C-163/17) - soweit ersichtlich - einheitlich in der Weise beantwortet, dass die Frage nicht generell (auch bei arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten) zu bejahen ist, sondern die Beurteilung von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 2 A 12/22 - juris Rn. 10; OVG NRW…, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625.21.A - juris Rn. 46; NdsOVG…, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 - juris Rn. 28; HessVGH…, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - juris Rn. 35; OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 4. Januar 2021 - OVG 3 N 42/20 - juris Rn. 10; OVG RP…, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 7 A 10889/18 - juris Rn. 61; SächsOVG…, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 43; BayVGH…, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5; SchlHOVG…, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris Rn. 69; HambOVG…, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 37).
  • OVG Saarland, 29.08.2024 - 2 A 48/24

    Ablehnung des Asylantrags bei vorangegangener internationaler Schutzgewährung; …

    Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer "Einzelfallgerechtigkeit" stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2022 - 2 A 12/22 -, juris][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2022 - 2 A 12/22 -, juris].
  • OVG Saarland, 25.09.2023 - 2 A 121/23

    Abschiebungsverbot für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten; …

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen einzelfallbezogen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen kann.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben könne, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf].
  • VG Oldenburg, 02.03.2023 - 12 A 849/22

    Syrien: Dublin Bulgarien: Unzulässigkeitsentscheidung für anerkannten, …

    OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A VGH Bad.-Würt., Urteil vom 24. Februar 2022 - A 4 S 162/22 Hess.VGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - allerdings auf eine detaillierte Würdigung des Einzelfalles hinweisend: OVG Saarland, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 2 A 12/22 - sowie einiger Untergerichte, alle juris), nicht vulnerablen Schutzberechtigten drohe in Bulgarien keine Obdachlosigkeit, weil keine konkreten Erkenntnisse über Obdachlosigkeit in nennenswertem Umfang vorlägen, es Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen gebe und arbeitsfähig anerkannte Schutzberechtigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage seien, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten, folgt das Gericht daher nicht.
  • VG Saarlouis, 27.01.2023 - 3 K 1208/22

    Asylrecht: Allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon

    Rn. 58 Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich fallbezogen (vgl. dazu dass die Beantwortung der Frage, ob für einen Asylbewerber bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK /Art. 4 GRC in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2022 -2 A 12/22-, juris entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 -2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19-, AuAS 2019, 151) nicht.
  • VG Saarlouis, 17.04.2023 - 3 K 84/23

    Kein Abschiebungsverbot für einen gesunden und arbeitsfähigen Libanesen; zur …

    Rn. 17 Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich fallbezogen (vgl. dazu dass die Beantwortung der Frage, ob für einen Asylbewerber bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK /Art. 4 GRC in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2022 -2 A 12/22-, juris entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 -2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19-AuAS 2019, 151) nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Saarland
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht