Rechtsprechung
| OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17 |
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Art 12 Abs 1a AnerkRL, Art 4 Abs 3 AnerkRL, § 3 Abs 3 AsylVfG 1992, Art 1 Abschn A Nr 2 FlüAbk, Art 1 Abschn D Abs 2 FlüAbk
Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien; UNRWA - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 22.11.2016 - 3 K 915/16
- OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (12)
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17
Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Dass der Schutz eines Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren, wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass diesem bereits durch einen entsprechenden Bundesamtsbescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (Anknüpfung an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris).Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).
Rn. 21 Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
Der Wegfall des Schutzes wird zunächst dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017, a.a.O.) Hierfür spricht ebenso, dass sowohl seinem Vater als auch seiner Mutter mit Bescheiden der Beklagten vom 15.12.2015 (sogar) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
- EuGH, 19.12.2012 - C-364/11
Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.Rn. 21 Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296, juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs.
- BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88
Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft, …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, juris; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris).
Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296, juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs.
- OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17
Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, m.w.N.).Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77).
Rn. 21 Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
- VG Saarlouis, 22.11.2016 - 3 K 915/16
Verfolgung in Syrien wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2016 - 3 K 915/16 - wird zurückgewiesen.Rn. 9 Mit Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 915/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.
Rn. 12 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.11.2016 - 3 K 915/16 - abzuweisen.
- BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87
Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;(BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296, juris) ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.(BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; auch die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass dann, wenn im Einsatzgebiet der UNRWA Krieg herrscht, in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass dort der Schutz nicht länger besteht, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Drs.
- OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, m.w.N.).Rn. 21 Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
- OVG Saarland, 23.11.2017 - 2 A 241/17
Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, m.w.N.).Rn. 21 Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. ausführlich Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 - und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - und VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2017 - 9 A 148/16 -, juris; vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 - vgl. aber auch Urteil des Senats vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
- EuGH, 17.06.2010 - C-31/09
Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, juris; EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 18 A 901/11
Ausschließliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 521/17
Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.(vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris;… Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77). - OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige, die mit …
- VG Braunschweig, 19.10.2017 - 9 A 148/16
Aufenthalt; Flüchtlingseigenschaft; gewöhnlicher Aufenthalt; Registrierung; …
- VG Gelsenkirchen, 11.05.2018 - 17a K 7076/16
UNRWA Palästinenser Yarmouk Flüchtlingsanerkennung
Rn. 39 EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 -, juris Rn. 52; VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018- 2 A 521/17 -, juris Rn. 23f.; ferner bereits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42/88 -, juris Rn. 25 und Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 21/87-, juris Rn 22 zu den entsprechenden Vorschriften der damals allein maßgeblichen Genfer Flüchtlingskonvention.Rn. 42 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018- 2 A 521/17 -, juris Rn. 24 zu einem englischsprachigen "Family Record" der UNRWA.
Rn. 53 vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018- 2 A 521/17 -, juris Rn. 25.
Rn. 74 BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien vom 25. Januar 2018, S. 37; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -,juris Rn. 27.
18/8201 S. 2; OVG Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 27 m.w.N.
Rn. 80 vgl. OVG Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018- 2 A 521/17 -, juris Rn. 28,.
- VG Gelsenkirchen, 05.08.2020 - 4a K 5371/19 Rn. 21 EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - (El Kott), juris Rn. 76; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 22.
Rn. 51 Vgl. insoweit auch OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 26 ("Der Wegfall des Schutzes wird zunächst dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.").
Rn. 55 Vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.
Rn. 59 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.
- VG Gelsenkirchen, 07.02.2018 - 4a K 7799/16
UNRWA Palästinenser Syrien
Rn. 21 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11-,juris; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018- 2 A 521/17 -, juris.Rn. 33 Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, jeweils juris; s. auch: die Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, BT-Drs.
Rn. 41 Vgl. dazu BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Gesamtaktualisierung 25. Januar 2018, S. 66 ff,; auch nach Angaben der UNRWA (www.unrwa.org/syria-crisis) ist die Grenzschließung für palästinensische Flüchtlinge im Falle von Jordanien bereits frühzeitig ("early in the conflict") und im Falle des Libanon im Mai 2015 erfolgt; ebenso spricht der Fact Finding Mission Report Syrien der BFA, August 2017, davon, dass Palästinensern die Einreise in den Libanon in der Praxis willkürlich verweigert wird (dort Seite 32); vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris mit weiteren Nachweisen.
Rn. 43 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris, m.w.N.
- VG Wiesbaden, 26.01.2018 - 6 K 1351/17 Zusammen mit dem im Übrigen glaubhaften Vorbringen der Klägerinnen und der von ihnen vorgelegten amtlichen Dokumente, aus denen sich der Geburts- und Wohnort Yarmouk ergibt, folgt zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts, dass es sich bei den Klägerinnen um bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenserinnen handelt (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 24 zum Family Record).
Zudem sind die Grenzen für Palästinenser geschlossen, ein Erreichen des übrigen Mandatsgebiets daher nur eingeschränkt möglich (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
Mit überzeugenden Argumenten haben mehrere Obergerichte daher die Rechtsprechung des EuGH aufgenommen und aus Syrien stammende staatenlose Palästinenser mit UNRWA-Registrierung als Flüchtlinge anerkannt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. September 2017 - 2 A 447/17 -, juris; Urteil vom 09. November 2017 - 2 A 232/17 -, juris; Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris; s.a. VG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2017 - 4 A 355/17 -, juris).
Die Vereinten Nationen haben bislang auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG/Art. 12 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie endgültig die Lage der Betroffenen geklärt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 28).
- VGH Hessen, 30.07.2018 - 3 A 582/17
Flüchtlingsschutz für staatenlose Palästinenser aus Syrien
{RN: 26} Diese Rechtsprechung ist durch die Regelungen des § 3 Abs. 3 AsylG jedenfalls insoweit überholt, als sie nicht mit der Auslegung der für Flüchtlingsschutzgewährung nunmehr maßgebenden Richtlinie 2011/95/EU (zuvor RL 2004/83/EG) durch den Europäischen Gerichtshof (…Urt. vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Nr. 55 ff.) in Einklang steht (ebenso OVG des Saarlandes…, Urt. vom 21.09.2017 - 2 A 447/17 -, juris Rdnr. 23; Urt. vom 18.01.2018 - 2 A 521/17 -, juris Rdnr. 25).{RN: 31} Zur Überzeugung des Senats steht des Weiteren fest, dass es UNWRA im Jahr 2015 nicht mehr möglich war, im Großraum Damaskus für palästinensische Flüchtlinge Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den UNRWA obliegenden Aufgaben im Einklang stehen (vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urt. vom 16.05.2018 - 1 A 679/17 -, juris Rdnr. 34 ff.; Urt. vom 26.04.2018 - 1 A 593/17 -, juris Rdnr. 35; Urt. vom 18.01.2018 - 2 A 521/17 -, juris Rdnr. 26; Urt. vom 21.09.2017 - 2 A 447/17 -, juris Rdnr. 24; Thür.
- VG Braunschweig, 07.08.2026 - 1 A 328/23
Palästinenser; Palästina-Flüchtling; UNRWA; Syrien; ipso-facto; ipso-facto …
Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist in diesen Fällen allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand des UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris Rn. 22). - VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 1089/17
Ipso facto-Flüchtling; staatenloser Palästinenser aus Syrien; UNRWA; Yarmouk
Ebenso spricht der Fact Finding Mission Report Syrien der BFA vom August 2017 davon, dass Palästinensern die Einreise in den Libanon in der Praxis willkürlich verweigert werde (dort Seite 32; vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18.1.2018 - 2 A 521/17 -, juris, m. w. N.). - VG Gelsenkirchen, 24.09.2019 - 18a K 4716/16
Syrien, Palästinaflüchtling, UNRWA, Flüchtlingslager Yarmouk, Operationsgebiet, …
Rn. 73 Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris, Rn. 24; OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 -,juris, Rn. 64; OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris, Rn. 26; s. auch: Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, BT-Drs. - VG Berlin, 21.06.2018 - 34 K 63.17
Zuerkennung subsidiären Schutzes einer Frau aus dem Libanon wegen familiärer …
Schließlich ist nicht erkennbar, dass für im Libanon registrierte Palästinenser, die ihren bisherigen ständigen Wohnsitz in Libyen hatten bzw. in einem EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, vergleichbare Einreisebeschränkungen gelten wie für Palästinenser aus Syrien, für die seit 2015 die syrisch-libanesische Grenze geschlossen wurde (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 521/17 -, juris, Rn. 27 m.w.N. in Fn. 15). - VG München, 05.09.2018 - M 7 K 17.30759
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Syrer in wehrdienstfähigem Alter
Die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind dabei nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK "ipso facto" anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung (…vgl. grundsätzlich EuGH, U.v. 19.12.2012 - C-364/11 - juris Rn. 71 ff.; OVG Saarl., U. v. 18.1.2018 - 2 A 521/17 - juris Rn. 20;… U.v. 26.4.2018 - 1 A 603/17 - juris Rn. 19 ff.). - VG Schwerin, 02.08.2018 - 3 A 1870/16
Flüchtlingsstatus einer bis zur Ausreise unter dem Schutz der UNRWA stehenden …
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Rechtsprechung
| VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14
Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten …
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Rn. 4 Am 10. Februar 2014 suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, das den Rechtsstreit an das (örtlich) zuständige erkennende Gericht verwies (Blatt 102 der Gerichtsakte 2 B 29/14).Mit Beschluss vom 10. April 2014 lehnte das erkennende Gericht den Eilantrag ab (Az.: 2 B 29/14 HAL) ab.
Die richtige Lage der Flurstücke ergebe sich aus der Liegenschaftskarte vom 18. September 1990 (Blatt 36 der Gerichtsakte 2 B 29/14).
Rn. 9 1. die Beiziehung der Verfahrensakten 2 B 29/14 HAL.
Der Beklagte zu 1) verweist - wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 29/14 HAL) ausgeführt hat - zu Recht darauf, dass er im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht nur im öffentlichen Interesse tätig wird.
Rn. 60 Unter dem 13. Dezember 2016 beantragte der Kläger u.a., die Richter am Oberverwaltungsgericht, die über seine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit u.a. deshalb abzulehnen, weil sie bereits im Eilverfahren entschieden hatten (2 M 40/14, zuvor 2 B 29/14) und sinngemäß; weil sie die Sache unrichtig entschieden hätten.
Das Verwaltungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 29/14 HAL) "völlig einseitig und parteiisch entschieden".
Rn. 103 Zur Begründung führt Beklagte zu 2) aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Rechtsfragen bereits in den Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL (vgl. OVG- Entscheidung 2 M 40/14 und 2 L 23/15 ) entschieden worden seien.
Bereits im Eilverfahren in der Sache 2 B 29/14 HAL habe der Kläger Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg ersucht, das die Sache aber zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen habe.
Rn. 109 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie die gerichtlichen Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL sowie 2 A 94/19 HAL Bezug genommen.
Er begehrt nach wie vor eine Änderung der Liegenschaftskarte von Amts wegen oder zumindest (im ersten Hilfsantrag) die Nichtigkeitserklärung und ist mit seinem Unterliegen in den Sachen 2 A 37/14 HAL und zuvor im Eilverfahren 2 B 29/14 HAL nicht einverstanden.
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2016 - 2 L 23/15
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Berufungsverfahren bei Weiterverfolgung eines in …
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Rn. 41 Mit Beschluss vom 17. November 2016 lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab ( 2 L 23/15 ).Rn. 103 Zur Begründung führt Beklagte zu 2) aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Rechtsfragen bereits in den Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL (vgl. OVG- Entscheidung 2 M 40/14 und 2 L 23/15 ) entschieden worden seien.
Zudem bezieht sich der Beklagte zu 2) auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache 2 A 37/14 HAL [offenbar versehentlich bezeichnet als 2 A 371/14 HAL] und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2016 ( 2 L 23/15 ) über die Nichtzulassung der Berufung, sowie die Ablehnungsgesuche und die entsprechenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts hierzu ( 2 L 117/16 ).
Formelle Rechtskraft sei bereits dadurch eingetreten, dass die Zulassung der Berufung durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt abgelehnt worden sei (Beschluss vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 ).
Ihr steht die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL (vgl. zudem den hierzu ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 über die Nichtzulassung der Beschwerde - 2 L 23/15 -) entgegen (vgl. § 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bereits mit Beschluss vom 17. November 2016 ( 2 L 23/15 ) hinreichend ausgeführt, von einer Wiederholung wird hier abgesehen.
- VG Augsburg, 30.05.2018 - Au 6 K 17.1359
Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellung wegen Rechtskraftbindung
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Rn. 114 Die Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (vgl. nur VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 -, Rn. 15 - 18, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG…, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8/93 - NJW 1996, 737, juris Rn. 12 m.w.N.).Die engen Voraussetzungen, unter denen nach herrschender Ansicht ausnahmsweise eine Ausnahme vom Eintritt der Rechtskraft oder eine Rechtskraftdurchbrechung in Betracht kommt (VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 -, Rn. 28, juris, m.w.N.) liegen hier ersichtlich ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO.
Rn. 121 Die Klage war demnach mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag - ohne erneute Sachprüfung - wegen entgegenstehender Rechtskraft abzuweisen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 -, Rn. 29, juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2017 - 2 L 117/16
Berichtigung des Liegenschaftskatasters; Tatbestandsberichtigung im …
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Mit Beschluss vom 1. März 2017 lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt u.a. die Anhörungsrüge ab ( 2 L 117/16 ).Zudem bezieht sich der Beklagte zu 2) auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache 2 A 37/14 HAL [offenbar versehentlich bezeichnet als 2 A 371/14 HAL] und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2016 ( 2 L 23/15 ) über die Nichtzulassung der Berufung, sowie die Ablehnungsgesuche und die entsprechenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts hierzu ( 2 L 117/16 ).
- BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90
Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Rn. 61 "Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 [190]). - BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93
Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - …
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Rn. 114 Die Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar (vgl. nur VG Augsburg…, Urteil vom 30. Mai 2018 - Au 6 K 17.1359 -, Rn. 15 - 18, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8/93 - NJW 1996, 737, juris Rn. 12 m.w.N.). - BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09
Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis; …
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Berufungsgericht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2010 - BVerwG 5 B 21.09 u. a. -, juris RdNr. 18). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2006 - 3 L 52/01
Katasterrecht, Zeichenfehler
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Rn. 51 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, juris) darauf verweist, der Beklagte zu 2. habe eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen müssen, verkennt er bereits, dass Grundlage der Entscheidung des dortigen Gerichts ein zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern streitiges Grenzfeststellungsverfahren war, das ein Eigentümer beantragt hatte. - VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 181/14
Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Zudem habe die [damalige] Berichterstatterin in dem Verfahren 1 A 181/14 HAL ein von ihm sorgfältig auf 19 Seiten begründetes Ablehnungsgesuch abgelehnt. - BVerwG, 03.03.2010 - 2 B 12.10
Auszug aus VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
Rn. 63 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris). - VG Ansbach, 10.11.2015 - AN 4 K 14.01227
Pflicht zur Beitragszahlung an die IHK
- VG Magdeburg, 07.02.2013 - 3 A 385/11
Klage gegen einen IHK-Beitragsbescheid
- BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87
Transzendentale Meditation
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht; …
- VGH Bayern, 25.04.2001 - 8 ZE 01.888
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die vom Kläger gerügte Differenz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte sei vom Beklagten zu 2 bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL und erneut im Verfahren 2 A 521/17 HAL eingeräumt worden.Nach alledem könne dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Klägers in diesem Verfahren, jedenfalls in der Zielsetzung, dem aus der Sache 2 A 521/17 HAL entspreche, so dass die Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Zwar beantrage der Kläger in der Sache 2 A 521/17 HAL nicht ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL.
Insoweit wiederhole er sowohl im Verfahren 2 A 521/17 HAL als auch im vorliegenden Verfahren umfangreich sein bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich weiterer klarstellender Ausführungen zur Liegenschaftskarte werde auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache 2 A 521/17 HAL Bezug genommen.
In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 hat er jedoch nach dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 296 ff.) die unterbliebene Aussetzung nicht gerügt, sondern die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt.
Eine Zulassung der Berufung kommt weder wegen der vom Kläger geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit noch wegen der Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vom 20. September 2019 (GA Bl. 102 ff.) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 291 ff.) als unzulässig in Betracht.
Rn. 44 ee) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. e)" (S. 11, GA Bl. 43) erklärt der Kläger, die Gründe für die angebliche Unzulässigkeit der Anträge bezögen sich auf die angebliche Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 A 37/14 HAL, die das Verwaltungsgerichts im Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL herangezogen habe.
Diese Gründe würden mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL widerlegt und entkräftet.
Rn. 45 Die Bezugnahme auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL kann nicht zur Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren führen.
Rn. 49 hh) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. k)" (S. 29 - 30, GA Bl. 61 - 62) moniert der Kläger die am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils enthaltene Bemerkung: "Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung" (UA S. 9) mit der Begründung, dies sei nicht zutreffend, weil die Unterlagen zu den gerichtlichen Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, weil die Verhandlung wegen der Anträge nach § 94 VwGO und § 51 VwVfG nicht stattgefunden habe und zudem im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Veränderung der Grenzen des Flurstücks (83) Streitgegenstand sei, das in diesen Verfahren keine Rolle gespielt habe.
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil erwähnten Unterlagen - die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2 sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 A 521/17 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind nicht ersichtlich.
Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt.
Der Vorwurf, ihr sei bekannt gewesen, dass "die besagten Akten" nicht vorgelegt worden seien, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 13. Juli 2017 im Verfahren 2 A 521/17 HAL (GA Bl. 104a) den einschlägigen Verwaltungsvorgang übersandt hat.
Die Ausführungen betreffen die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL und sind vorliegend ohne Belang.
Sie betreffen die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens im Verfahren 2 A 521/17 HAL und sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
Soweit der Kläger ausführt, er begehre nur die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, widerspricht dies dem insoweit gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO maßgeblichen Sitzungsprotokoll (GA 2 A 521/17 HAL, Bl. 296 ff.), wonach er in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 die im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Sachanträge gestellt hat.
Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.
Zudem bestünden Zweifel an der Zulässigkeit er Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit, denn auch die Sache 2 A 521/17 HAL betreffe das Begehren, anders als in der Sache 2 A 37/14 HAL zu entscheiden und die Liegenschaftskarte zu ändern.
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19
Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen …
Rn. 32 Mit Urteil vom 24. September 2019 - 2 A 521/17 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegen.In den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL geht es um dieselbe Sache.
Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt.
Der Vorwurf, ihr sei bekannt gewesen, dass "die besagten Akten" nicht vorgelegt worden seien, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 13. Juli 2017 im Verfahren 2 A 521/17 HAL (GA Bl. 104a) den einschlägigen Verwaltungsvorgang übersandt hat.
Es handelt sich - wie bereits ausgeführt - bei den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL um dieselbe Sache.
Der Kläger hat im Verfahren 2 A 521/17 HAL beantragt, die Beklagten zu verpflichten, "die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte für die Gemarkung (N.), Flur A, im Bereich der südlichen EL-Straße Flurstück 76 (neben Flurstück 74) und der dazu benachbarten Flurstücke" zu berichtigen.
Schließlich werden die Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL auch zwischen denselben Parteien geführt.
Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung ("Anlage A 7.1") gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe.
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21
Verfassungsbeschwerde, Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, Obliegenheit zur …
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - (Änderung der Liegenschaftskarte).Das Verwaltungsgericht Halle wies die Klage mit Urteil vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - ab.
Es sei daher grundsätzlich ausgeschlossen, dass das zweite Prozessurteil im Verfahren 2 A 521/17 sich auf die "Bestandskraft des nicht vertretbaren und willkürlichen ersten Urteils" stützen könne.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 83 Abs. 2 LVerf verletzen, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 - aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen, 3. festzustellen, dass der Verwaltungsakt "Erneuerung der Liegenschaftskarte aus dem Jahr 2000" bezüglich der Erneuerung für das beschriebene Betroffenheitsgebiet [...] - Flurstück 76 - an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und deshalb nichtig - zumindest aber rechtswidrig - ist, 4. dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt (vormals: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt) und dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation aufzugeben, gemeinsam die Erneuerung der Liegenschaftskarte für das Betroffenheitsgebiet ohne weiteren Verzug so sachgerecht und in Übereinstimmung mit den örtlichen Grenzanlagen und bestandskräftigen Besitzständen aller betroffenen Flurstückseigentümer katastermäßig zu bewirken, dass diese Erneuerung nicht mehr im Widerspruch zu der katasterrechtlichen Feststellung und Abmarkung mit Grenzsteinen für die Flurstücke 81, 82 und 83 steht, die aus der Grenzverhandlung mit den privatrechtlichen Vereinbarungen der beteiligten Nachbarn über die Verläufe der Grenzen in der Örtlichkeit für diese Flurstücke vom 04.04.1952 hervorgeht, 5. die Vereinbarkeit der von den Gerichten behaupteten ausschließlichen Geltung des § 16 VermGeoG LSA für Berichtigungen von Fehlern in der Liegenschaftskarte mit Art. 19 EinV hinsichtlich der vorrangigen Fortgeltung von katasterrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen, die während der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik aus rechtskonform durchgeführten Grenzverhandlungen hervorgegangen sind, inzident zu prüfen,.
Das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - könne sich nicht "auf die Bestandskraft des nicht vertretbaren und willkürlichen ersten Urteils" vom 09.12.2014 - 2 A 37/14 HAL - stützen.
Die beiden Entscheidungen, die Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2021 - 2 L 127/19 -, sind keine Sachentscheidungen über den vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruch auf Änderung der Liegenschaftskarte mehr.
Vielmehr hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - seine Klage als unzulässig abgewiesen, also ohne Sachentscheidung über den weiterverfolgten Anspruch, allein mit Rücksicht auf die Rechtskraft der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen über denselben Streitgegenstand nach § 121 VwGO.
Der Beschwerdeführer trägt insoweit nur vor, dass er die Richter am OVG G[...] und D[...] für die Verfahren 2 A 521/17 und 2 L 127/19 abgelehnt habe und dass das Oberverwaltungsgericht hierüber nicht entschieden habe.
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