Rechtsprechung
| BVerwG, 15.03.2013 - 2 B 47.12, 2 B 47.12 (2 C 22.13) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - rechtsinformationen.bund.de
Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; betriebliches Eingliederungsmanagement
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 84 Abs 2 S 1 SGB 9, § 44 Abs 1 S 1 BBG
Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; betriebliches Eingliederungsmanagement
- Wolters Kluwer
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
- datenbank.nwb.de
Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; betriebliches Eingliederungsmanagement
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 03.06.2010 - 12 A 110/09
- OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2012 - 2 LB 1/12
- BVerwG, 15.03.2013 - 2 B 47.12, 2 B 47.12 (2 C 22.13)
- BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2012 - 2 LB 1/12
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen
Auszug aus BVerwG, 15.03.2013 - 2 B 47.12
Schleswig-Holsteinisches VG - - AZ: VG 12 A 110/09 Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.03.2012 - AZ: OVG 2 LB 1/12.
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 13 EWGAssRBes 1/80, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 AufenthG 2004, § 21 Abs 3 AuslG 1990, Art 8 Abs 1 MRK
Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines Visumsverfahrens - Stillhalteklausel nach Art 13 EWGAssRBes 1/80 - Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, EMRK Art. 8, GG Art. 6, AufenthG § 36, AuslG § 21 Abs. 3, ZP Art. 41 Abs. 1, DV AuslG § 5, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthG § 95 Abs. 1
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, familiäre Lebensgemeinschaft, Visumsverfahren, Sichtvermerksverfahren, Türkei, Stillhalteklausel, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, türkische Staatsangehörige, Fiktionswirkung, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Freizügigkeit, ... - ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslegung des Visumsverfahren als "neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt" i.S.d. Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 13.02.2012 - 10 L 56/12
- OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- OVG Saarland, 26.02.2010 - 2 B 511/09
Risikoschwangerschaft als Abschiebungshindernis bei familiärem Zusammenleben mit …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Rn. 6 Daraufhin gab der Senat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 - statt und verpflichtete den Antragsgegner, bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers abzusehen.Wie der Senat bereits in seiner vorgehenden Beschwerdeentscheidung vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 - ausgeführt hat, führt nämlich eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von der Familie, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren oder ihm nachzufolgen.
Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 I AufenthG nicht gleich(stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19.12.2011 - 2 B 405/11 - und vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 -).
- EuGH, 15.11.2011 - C-256/11
Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Rn. 13 Die in Art. 41 I des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II, S. 385) - ZP - enthaltene - im Falle der Anwendbarkeit unmittelbare Wirkung entfaltende(EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 - (betr. Dereci ), InfAuslR 2012, 47, m.w.N.) - Stillhalteklausel ist vorliegend nicht einschlägig, da sie den Vertragsparteien untersagt, untereinander neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen.Nach dieser Regelung, die zwar dieselbe Funktion, nämlich günstige Bedingungen für die Annäherung der Lage der türkischen Staatsangehörigen - hier: durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - an die Lage der Unionsbürger zu schaffen, wie Art. 41 I ZP hat, aber wegen des jeweils genau bestimmten (Anwendungs-) Bereichs nicht mit ihr zusammen angewendet werden kann(EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47, m.w.N.), dürfen die Mitgliedsstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Diese Stillhalteklausel hat ebenfalls unmittelbare Wirkung.(Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47) Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedsstaat galten.(EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465) Der Beschluss Nr. 1/80 berührt grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen.(EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781) Nach der Rechtsprechung des EuGH(EuGH, Urteil vom 21.10.2003 - C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32) ist die Tragweite dieser Regelung, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt, sondern soll gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 I ARB 1/80 genießen.
- EuGH, 17.09.2009 - C-242/06
Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Diese Stillhalteklausel hat ebenfalls unmittelbare Wirkung.(Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47) Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedsstaat galten.(EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465) Der Beschluss Nr. 1/80 berührt grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen.(EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781) Nach der Rechtsprechung des EuGH(EuGH, Urteil vom 21.10.2003 - C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32) ist die Tragweite dieser Regelung, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt, sondern soll gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 I ARB 1/80 genießen.Einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in einer "ordnungsgemäßen" Situation, also nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet, kann Art. 13 ARB 1/80 nicht zugutekommen.(EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-242/06 - (Sahin), Slg. 2009, I-08465, m.w.N.).
- VG Saarlouis, 13.02.2012 - 10 L 56/12
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Untersagung von …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2012 - 10 L 56/12 - wird zurückgewiesen.Rn. 9 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.2.2012 - 10 L 56/12 -, mit der er weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist unbegründet.
- BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 - 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231). - EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Diese Stillhalteklausel hat ebenfalls unmittelbare Wirkung.(Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47) Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedsstaat galten.(EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465) Der Beschluss Nr. 1/80 berührt grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen.(EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781) Nach der Rechtsprechung des EuGH(EuGH, Urteil vom 21.10.2003 - C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32) ist die Tragweite dieser Regelung, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt, sondern soll gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 I ARB 1/80 genießen. - EuGH, 16.12.1992 - C-237/91
Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Diese Stillhalteklausel hat ebenfalls unmittelbare Wirkung.(Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 - C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47) Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedsstaat galten.(EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465) Der Beschluss Nr. 1/80 berührt grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen.(EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781) Nach der Rechtsprechung des EuGH(EuGH, Urteil vom 21.10.2003 - C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32) ist die Tragweite dieser Regelung, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt, sondern soll gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 I ARB 1/80 genießen. - EuGH, 20.09.2007 - C-16/05
Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
In der Rechtssache Tum und Dari(EuGH, Urteil vom 20.9.2007 - C-16/05 (Tum und Dari), InfAuslR 2007, 428) hat der EuGH den unterschiedlichen Anwendungsbereich der Klauseln des Art. 41 I ZP und Art. 13 ARB 1/80 weiter konkretisiert, indem er der Auffassung, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf Art. 41 I ZP berufen könne, wenn er in einen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingereist sei, wobei unerheblich sei, ob sein Aufenthalt im Zeitpunkt seines Antrags auf Niederlassung rechtmäßig sei, die Klausel jedoch nicht für die erstmalige Einreise gelte, ausdrücklich widersprochen hat. - VG Saarlouis, 02.12.2009 - 10 L 1955/09
Verstoss gegen die Visumspflicht, Nachholung des Sichtvermerkverfahrens, …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschluss vom 2.12.2009 - 10 L 1955/09 -).
- OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher …
Denn schon vor Inkrafttreten des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 6 ARB 1/80 bestand für den Aufenthaltszweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353 - AuslG 1965) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1965 (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976, BGBl. I S. 1717) das Erfordernis, vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks (Visum) einzuholen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 16.7.2013, 4 Bs 162/13, n.v.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.5.2012, 2 B 47/12, juris Rn. 15).Mit dem Familiennachzug strebt der Kläger einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet an; dieser unterfällt weder der Niederlassungs- noch der Dienstleistungsfreiheit (…vgl. BVerwG, Urt. v. 30.3.2010, 1 C 8.09, BVerwGE 136, 231, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013, 4 Bs 162/12, S. 12 f. BA, n.v.;… OVG Münster, Beschl. v. 11.7.2012, 18 B 562/12, juris Rn. 4 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.5.2012, 2 B 47/12, juris Rn. 13).
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14
Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und …
Für sonstige Aufenthalte bestand ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich keine Visumspflicht, insbesondere beim Nachzug eines Ehegatten, der keine Berufstätigkeit beabsichtigte, konnte der erforderliche Aufenthaltstitel ohne vorheriges Visumsverfahren im Bundegebiet eingeholt werden (vgl. hierzu auch Saarl OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 B 47/12 - juris Rn. 15). - VG Düsseldorf, 23.12.2016 - 7 L 3292/16
Service Passport Dienstpass Visum Verschlechterungsverbot stand-still-Klausel …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2012 - 18 B 562/12
Visumerfordernis für eine zum Zwecke des Daueraufenthalts ins Bundesgebiet zu …
Rn. 10 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ 2009, 1162, Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 B 47/12 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2001, InfAuslR 2001, 262 Rn. 8, VG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - M 23 K 10.1983 -, InfAuslR 2011, 229, Rn. 28. - OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2013 - 2 M 74/13
Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen nach Einreise mit …
Das Visumsverfahren stellt keine "neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt" im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 - und auch der bereits am 01.12.1976 in Kraft getretenen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 - dar, weil das Sichtvermerkserfordernis nach der § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung vom 12.03.1969 i.V.m. der Anlage zu dieser Verordnung für türkische Arbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten dieser Klauseln bestand (vgl. auch SaarlOVG, Beschl. v. 02.05.2012 - 2 B 47/12 - Juris, RdNr. 15). - VG Saarlouis, 13.02.2012 - 10 L 56/12
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Untersagung von …
Rechtsmittel-AZ: 2 B 47/12.
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 26.09.2012 - 2 B 47/12 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 26.09.2012 - 2 B 47/12
- OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 1 MB 42/12
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