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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2292
BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 (https://dejure.org/2017,2292)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 (https://dejure.org/2017,2292)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 (https://dejure.org/2017,2292)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen "Wartefrist" für Besoldungsanstieg nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz (§ 6d Abs 1 S 1, Abs 3 BesG RP 2005 idF vom 21.12.2007) - Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG durch ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 6d Abs 1 S 1 BesG RP 2005
    Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen "Wartefrist" für Besoldungsanstieg nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz (§ 6d Abs 1 S 1, Abs 3 BesG RP 2005 idF vom 21.12.2007) - Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG durch ...

  • Wolters Kluwer

    Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes als eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung; Einarbeitungszeit in einem höheren Amt hinsichtlich Beförderungserfolgs und Besoldungsanstiegs

  • doev.de PDF

    Wartefrist im Besoldungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes als eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung; Einarbeitungszeit in einem höheren Amt hinsichtlich Beförderungserfolgs und Besoldungsanstiegs

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen "Wartefrist" für Besoldungsanstieg nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz (§ 6d Abs 1 S 1, Abs 3 BesG RP 2005 idF vom 21.12.2007) - Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Besoldungswartezeit nach Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Wartefrist" verfassungswidrig: Ein höheres Amt muss auch besser bezahlt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übertragung eines höheren Statusamtes - und die Wartefrist im rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    "Wartefrist" für höhere Besoldung bei Beförderung im rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz unvereinbar

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 1
  • NVwZ 2017, 392
  • DÖV 2017, 426
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zuletzt hat der Senat entschieden, das Abstandsgebot untersage es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen "dauerhaft einzuebnen" (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    § 6d LBesG trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).

    Rn. 45 Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt.

    Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    In der Gesetzesbegründung wird insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Wartefrist im Beamtenversorgungsrecht vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 117, 372) verwiesen.

    Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Rn. 24 5. a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ).

    Rn. 34 a) Zwar ist für den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Mindestverweildauer als hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil anerkannt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 117, 372 ).

    Dort soll die Wartefrist vor einer Versorgung auf Lebenszeit nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung gewährleisten und dem Ziel dienen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Rn. 44 Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 ) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zuletzt hat der Senat entschieden, das Abstandsgebot untersage es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen "dauerhaft einzuebnen" (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    § 6d LBesG trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 45 Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt.

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 20 b) Das Besoldungsrecht ist dabei zunächst - über das Statusrecht sowie das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts - mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt ein zulässiges Element der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 ; 130, 263 ).

    Nimmt der Gesetzgeber insoweit eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Da Systemwechsel in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig sind, kommt es auch insoweit auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Rn. 45 Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt.

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 ; BVerfG…, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 33).

    Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist daher die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ).

    Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ) und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist daher die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ).

    Die damit verbundene höhere besoldungsrechtliche Einstufung bringt wie die Beförderung selbst die förmliche besondere Anerkennung der Befähigung und Leistung des Beförderten zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 64, 367 ).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ) und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue …

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Rn. 22 b) Das Richteramtsrecht kennt zwar angesichts der Sonderstellung des durch Art. 97 GG von Verfassungs wegen in hervorgehobener Weise in seiner Unabhängigkeit geschützten Richters keine dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen (vgl. BVerfGE 56, 146 ; missverständlich ist die Formulierung in BVerfGE 107, 257 ).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls bei der gegenwärtigen Ämterstruktur - auch im Bereich des Richteramtsrechts auf "Beförderungen" im rechtstechnischen Sinne nicht gänzlich verzichtet werden, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des auch hier zu beachtenden Leistungsgrundsatzes mit den Beförderungen der Beamten vergleichbar sind (vgl. BVerfGE 56, 146 ; vgl. auch BVerfGE 55, 372 zum "prinzipiellen Unterschied zwischen dem 'Richter-Kernamt' einerseits und dem 'Beamten-Laufbahnamt' andererseits").

    Rn. 24 5. a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 33).

    Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 34).

    Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfGE 107, 257 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 36).

    Das Laufbahnprinzip ist dabei Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Rn. 24 5. a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat an anderer Stelle formuliert, dass die "höhere besoldungsrechtliche Einstufung … die unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes" sei (BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Beamtenversorgungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Rn. 24 5. a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

    Rn. 34 a) Zwar ist für den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Mindestverweildauer als hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil anerkannt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 117, 372 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? Vorlage an das …

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Grundgehaltsstufen

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 25.03.1980 - 1 D 14.79

    Gesetzlich geordnetes Verfahren - Übernahme von Feststellungen - Sachentscheidung …

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Richterbesoldung NRW

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 548/01

    Recht der Landesbeamten; Anwendbarkeit der versorgungsrechtlichen Wartefrist nach …

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Ruhegehalt Teilzeitbeamte

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 3/08

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an …

  • VG Koblenz, 17.03.2009 - 6 K 772/08

    "Wartefrist" bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Fortentwicklung des Beamtenrechts deshalb nicht entgegen (BVerfGE 145, 1 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht dazu, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
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