Rechtsprechung
| BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverfassungsgericht
Besonderes Kirchgeld Sachsen
- rechtsinformationen.bund.de
§ 4 Abs 1 Nr 5 des sächsischen Kirchensteuergesetzes (RIS: KiStG SN) in den Jahren 2014 und 2015 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bzgl der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gerechtfertigt
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 Nr 5 KiStG SN vom 03.04.2009, LPartG
§ 4 Abs 1 Nr 5 des sächsischen Kirchensteuergesetzes (RIS: KiStG SN) in den Jahren 2014 und 2015 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bzgl der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gerechtfertigt - IWW
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes, Art. ... 3 Abs. 1 GG, Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, § 2 Abs. 5 EStG, § 26, § 26b, § 32a Abs. 5 EStG, § 2 Abs. 8 EStG, § 52 Abs. 2a EStG, § 4 Abs. 1 Nr. 5 Sächsisches Kirchensteuergesetz, § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG, § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG, § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
- doev.de
Besonderes Kirchgeld in Sachsen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG i.d.F. bis zum 31. August 2015 mit Art. 3 Abs. 1 GG ; Fehlende Gleichstellung von Ehegatten mit Lebenspartnern; Weitere Anwendbarkeit der Vorschrift für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013; Erhebung der ...
- datenbank.nwb.de
§ 4 Abs 1 Nr 5 des sächsischen Kirchensteuergesetzes (RIS: KiStG SN) in den Jahren 2014 und 2015 mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bzgl der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gerechtfertigt
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe - nach Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Besonderes Kirchgeld nur für Ehen ist verfassungswidrig
- famrz.de (Kurzinformation)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verfassungswidrig - Unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stellt mittelbare Ungleichbehandlung wegen sexueller Orientierung dar
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
- BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 668
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (34)
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] ; 133, 377 ; 162, 277 ; stRspr).Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. BVerfGE 133, 377 m.w.N.).
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die einkommensteuerlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting ( § 26 , § 26b , § 32a Abs. 5 EStG ) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffneten (BVerfGE 133, 377).
Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte von Ehegatten regeln, erfassen typischerweise heterosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte eingetragener Lebenspartner betreffen, typischerweise homosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassend institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
Da seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (BVerfGE 133, 377) auch Lebenspartner bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen können, steht nunmehr auch bei ihnen das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwands zur Verfügung.
Auch kann eine so verstandene Typisierung deshalb nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil sie mittelbar an die sexuelle Orientierung anknüpft (eingehend hierzu BVerfGE 133, 377 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Wahl der einkommensteuerlichen Veranlagungsform und des mit der Zusammenveranlagung verbundenen Splittingtarifs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerechtfertigt (unter Verweis auf BVerfGE 133, 377).
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] ; 133, 377 ; 162, 277 ; stRspr).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte von Ehegatten regeln, erfassen typischerweise heterosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte eingetragener Lebenspartner betreffen, typischerweise homosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassend institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut (vgl. BVerfGE 133, 377 ).
Da seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (BVerfGE 133, 377) auch Lebenspartner bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen können, steht nunmehr auch bei ihnen das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwands zur Verfügung.
Auch kann eine so verstandene Typisierung deshalb nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil sie mittelbar an die sexuelle Orientierung anknüpft (eingehend hierzu BVerfGE 133, 377 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
- BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; stRspr).Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; stRspr).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 160, 41 [BVerfG 08.12.2021 - 2 BvL 1/13] - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; stRspr).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 160, 41 [BVerfG 08.12.2021 - 2 BvL 1/13] ; 162, 277 ; stRspr).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der durch eine bloße Unvereinbarkeitserklärung für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes erhalten werden soll, umfasst jedenfalls die Rechtsfolgen, die bei einer Nichtigkeit von Gesetzes wegen ( § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) eintreten würden (vgl. BVerfGE 115, 51 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02] ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 160, 41 [BVerfG 08.12.2021 - 2 BvL 1/13] - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).
Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; stRspr).
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; stRspr).
Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 160, 41 [BVerfG 08.12.2021 - 2 BvL 1/13] ; 162, 277 ; stRspr).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der durch eine bloße Unvereinbarkeitserklärung für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes erhalten werden soll, umfasst jedenfalls die Rechtsfolgen, die bei einer Nichtigkeit von Gesetzes wegen ( § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) eintreten würden (vgl. BVerfGE 115, 51 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02] ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der durch eine bloße Unvereinbarkeitserklärung für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes erhalten werden soll, umfasst jedenfalls die Rechtsfolgen, die bei einer Nichtigkeit von Gesetzes wegen ( § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) eintreten würden (vgl. BVerfGE 115, 51 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02] ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der durch eine bloße Unvereinbarkeitserklärung für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes erhalten werden soll, umfasst jedenfalls die Rechtsfolgen, die bei einer Nichtigkeit von Gesetzes wegen ( § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) eintreten würden (vgl. BVerfGE 115, 51 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02] ; 160, 41 ; 164, 347 ).
aa) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 148, 147 [BVerfG 10.04.2018 - 1 BvL 11/14] ; 152, 274 ; 164, 347 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der durch eine bloße Unvereinbarkeitserklärung für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes erhalten werden soll, umfasst jedenfalls die Rechtsfolgen, die bei einer Nichtigkeit von Gesetzes wegen ( § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) eintreten würden (vgl. BVerfGE 115, 51 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02] ; 160, 41 ; 164, 347 ).
aa) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 148, 147 [BVerfG 10.04.2018 - 1 BvL 11/14] ; 152, 274 ; 164, 347 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der durch eine bloße Unvereinbarkeitserklärung für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes erhalten werden soll, umfasst jedenfalls die Rechtsfolgen, die bei einer Nichtigkeit von Gesetzes wegen ( § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) eintreten würden (vgl. BVerfGE 115, 51 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02] ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
- BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; stRspr).aa) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 148, 147 [BVerfG 10.04.2018 - 1 BvL 11/14] ; 152, 274 ; 164, 347 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; stRspr).
aa) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 148, 147 [BVerfG 10.04.2018 - 1 BvL 11/14] ; 152, 274 ; 164, 347 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).
Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 152, 274 ; 164, 347 ).
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 145, 106 [BVerfG 29.03.2017 - 2 BvL 6/11] ; 152, 274 ; 164, 347 ).
- BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07
Pendlerpauschale
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ).Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Bis zu einer Neuregelung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ; 145, 106 ).
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist eingeräumt, um binnen angemessener Zeit verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 139, 285 [BVerfG 23.06.2015 - 1 BvL 13/11] m.w.N.).Für eine Fortgeltung bis zum 31. Dezember 2013 spricht ferner, dass eine rückwirkende Neuregelung der Erhebung des besonderen Kirchgelds, welche auch die Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2014 seit Inkrafttreten von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. am 1. Januar 2002 erfasste, weitgehend bedeutungslos bliebe, da die Kirchensteuerfestsetzungen aus diesem Zeitraum regelmäßig bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sein werden (vgl. BVerfGE 139, 285 [BVerfG 23.06.2015 - 1 BvL 13/11] ).
Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist eingeräumt, um binnen angemessener Zeit verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 139, 285 [BVerfG 23.06.2015 - 1 BvL 13/11] m.w.N.).
Für eine Fortgeltung bis zum 31. Dezember 2013 spricht ferner, dass eine rückwirkende Neuregelung der Erhebung des besonderen Kirchgelds, welche auch die Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2014 seit Inkrafttreten von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. am 1. Januar 2002 erfasste, weitgehend bedeutungslos bliebe, da die Kirchensteuerfestsetzungen aus diesem Zeitraum regelmäßig bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sein werden (vgl. BVerfGE 139, 285 [BVerfG 23.06.2015 - 1 BvL 13/11] ).
Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist eingeräumt, um binnen angemessener Zeit verfassungsgemäße Regelungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 139, 285 [BVerfG 23.06.2015 - 1 BvL 13/11] m.w.N.).
Für eine Fortgeltung bis zum 31. Dezember 2013 spricht ferner, dass eine rückwirkende Neuregelung der Erhebung des besonderen Kirchgelds, welche auch die Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2014 seit Inkrafttreten von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. am 1. Januar 2002 erfasste, weitgehend bedeutungslos bliebe, da die Kirchensteuerfestsetzungen aus diesem Zeitraum regelmäßig bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sein werden (vgl. BVerfGE 139, 285 [BVerfG 23.06.2015 - 1 BvL 13/11] ).
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuer
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Dass im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Korrektur geboten sein könnte (vgl. BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 125, 175 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ), ist angesichts des Umstands, dass es hier um weit zurückliegende, regelmäßig durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossene Veranlagungszeiträume - ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wurde die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf Lebenspartner erstreckt und damit Gleichbehandlung hergestellt - geht, nicht ersichtlich.
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
Auszug aus BVerfG, 15.10.2024 - 2 BvL 6/19
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 [BVerfG 11.11.1998 - 2 BvL 10/95] ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 160, 41 ; 164, 347 ).
Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
3. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02
Analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
- BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09
Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde …
- BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
Sachenrechtsmoratorium
- BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
Arbeitnehmerkammern Bremen
- BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62
Zusammenveranlagung
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60
Kirchenlohnsteuer II
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …
- BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09
Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim …
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Mediziner-BAföG
- BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11
Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf …
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 233/81
- BVerfG, 04.12.2012 - 1 BvL 4/12
Unzulässiger Normenkontrollantrag zum Elterngeld für Inhaber einer …
- BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 49/58
Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60
Kirchensteuergesetz
- FG Sachsen, 25.03.2019 - 5 K 1549/18
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen 2014 und 2015 …
- BVerfG, 23.07.2025 - 2 BvL 19/14
Mindestgewinnbesteuerung - Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung …
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 164, 347 ; 168, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2024 - 2 BvL 6/19 -, Rn. 29 - Besonderes Kirchgeld Sachsen).Rn. 85 Die Vorteile der Typisierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 164, 347 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2024 - 2 BvL 6/19 -, Rn. 37).
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 - 5 K 7062/25
Grundsteuerbescheid aufgehoben - differenzierende Hebesätze in der Stadt Hilden …
Rn. 57 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 2 BvL 6/19 -, juris Rn. 29 f.; BFH, Urteil vom 12. November 2025 - II R 3/25 -, juris Rn. 40. - FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 176/23
Zur Verfassungsmäßigkeit des Flächen-/Wohnlagenmodells des Hamburger …
Rn. 87 c) Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist indes nicht uferlos, sondern wird insbesondere durch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend begrenzt, dass er die Auswahl der Sachverhalte, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert, sachgerecht zu treffen hat (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2024, 2 BvL 6/19, FamRZ 2025, 19, Rn. 29f;… Beschluss vom 28.06.2022, 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rn. 69; Beschluss vom 08.12.2021, 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41).Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2024, 2 BvL 6/19, FamRZ 2025, 19, Rn. 37;… Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274, Rn. 103; Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106).
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 - 5 K 3134/25
Hebesatz zur Grundsteuer - Krefeld benachteiligt tatsächliche Wohnnutzung
Rn. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 2 BvL 6/19 -, juris Rn. 29 f.; BFH, Urteil vom 12. November 2025 - II R 3/25 -, juris Rn. 40. - StGH Niedersachsen, 03.12.2025 - StGH 2/24
Normenkontrollverfahren; konkrete Normenkontrolle; Konnexitätsprinzip; …
Die Neuregelung hat rückwirkend zu erfolgen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 -, BVerfGE 107, 27, juris Rn. 75 m.w.N.; v. 15.10.2024 - 2 BvL 6/19 -, DVBl. 2025, 294, juris Rn. 48;… Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 49 m.w.N.), damit die Klägerin des Ausgangsverfahrens die ihr zustehenden Leistungen erhalten kann, soweit noch keine bestandskräftigen Bescheide vorliegen.
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