Rechtsprechung
| BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; JGG § 18 Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 19 Abs. 1; ; GG Art. 103; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Fehlen eines Annahmegrundes - Verfassungsbeschwerde - Gebot schuldangemessenen Strafens - Strafzumessung - Strafrahmenverschiebung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neuruppin - 13 KLs 326 Js 6031/99
- LG Neuruppin, 12.05.2000 - 13 KLs 6/20
- BGH, 06.11.2000 - 5 StR 477/00
- BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78
Verstrickung in ein Unrechtssystem
Auszug aus BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01
Erst wenn Fehler der Tatgerichte sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, und sich damit als objektiv willkürlich erweist, ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts geboten (BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ).Sie steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und dem Verschulden des Beschwerdeführers (BVerfGE 54, 100 ).
- BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63
'nulla poena sine culpa'
- BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
Verfolgungsverjährung
Auszug aus BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01
Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ).
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01
Erst wenn Fehler der Tatgerichte sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, und sich damit als objektiv willkürlich erweist, ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts geboten (BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe
Auszug aus BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 ), denn sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet. - BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78
Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord
Auszug aus BVerfG, 06.07.2001 - 2 BvR 15/01
Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ).
- BGH, 14.05.2024 - 6 StR 502/23
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (besonders schwerer Fall: …
Eine solche Straffestsetzung, die sich gegenüber dem Betroffenen nur damit begründen ließe, dass das Gesetz ihm deshalb eine höhere Strafe als seinem Mittäter androht, weil er im Gegensatz zu diesem bei der Tat kein Messer verwendete, entfernte sich indes so sehr davon, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie als objektiv willkürlich erschiene (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01, Rn. 5).Eine solche Straffestsetzung, die sich gegenüber dem Betroffenen nur damit begründen ließe, dass das Gesetz ihm deshalb eine höhere Strafe als seinem Mittäter androht, weil er im Gegensatz zu diesem bei der Tat kein Messer verwendete, entfernte sich indes so sehr davon, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie als objektiv willkürlich erschiene (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2015, 335 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01, Rn. 5).
- BVerfG, 01.06.2015 - 2 BvR 67/15
Verfassungswidrige Bemessung der Tagessatzhöhe (Gebot schuldangemessenen …
Das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist dabei erst geboten, wenn Fehler sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 95, 96 ; BVerfGK 14, 295 ). - BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06
Willkürverbot; gesetzlicher Richter (Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe als …
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris).
- BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07
Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das …
Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, sie entfernte sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erwiese (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; 74, 102 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris, Abs.-Nr. 5). - BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21
Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges …
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, Rn. 5). - BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 2226/06
Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe (Jugendstrafe; gefährliche …
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris).Rn. 6 a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann neben einem Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens in Betracht kommen, soweit Gesichtspunkte der Strafzumessung in Rede stehen, die nicht das Verhältnis der Höhe der Strafe zum Maß des Verschuldens betreffen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1667/91 -, juris).
- BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06
Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile mangels hinreichender …
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). - BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 1083/07
Recht auf ein fairen Verfahren (gerichtliche Beweiswürdigung); Untreue …
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). - BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 617/07
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
Die Strafzumessung ist freilich Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris).
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