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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9375
BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21 (https://dejure.org/2022,9375)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21 (https://dejure.org/2022,9375)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 2022 - 2 BvR 2194/21 (https://dejure.org/2022,9375)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 Ab... s. 1 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 2 Abs. 5 StGB; § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB; Art. 316j Nr. 1 EGStGB; § 47 AO; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; § 375a AO a. F.
    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung trotz steuerrechtlicher Verjährung (Einziehung bei Steuerhinterziehung großen Ausmaßes durch sogenannte Cum-Ex-Geschäfte; Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung; Eigenständigkeit der Einziehung ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) - Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) - hier: ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 47 AO 1977, § 228 AO 1977, § 2 Abs 5 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) - Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsvorschrift des Art. 316j Nr. 1 EGStGB; Einziehung von rund 176 Millionen Euro durch die Strafgerichte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften; Rückwirkende Anordnung der Anwendung des § 73e Abs. 1 S. 2 StGB; Befriedigung des ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGStGB Art. 316j Nr. 1; StGB § 73e Abs. 1 Satz 2
    Rückwirkende Einziehung von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) - Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) - hier: ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Warburg scheitert mit Cum-Ex-Rückforderung

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Geschäfte - Warburg mit Verfassungsbeschwerde gegen Millionen-Einziehung erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Cum-Ex - und die rückwirkende Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erfolglos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Täter dürfen auch bei Verjährung Taterlöse nicht behalten

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2251
  • StV 2022, 437
  • WM 2022, 919
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21
    cc) Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, Art. 316j EGStGB verstoße nach seiner Auffassung nicht gegen das auch bei der Einziehung zu beachtende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, und begründete dies unter Verweis auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 (BVerfGE 156, 354).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde angesichts der Klärung der maßgeblichen Fragen, insbesondere durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - (BVerfGE 156, 354), nicht zu.

    Daher fallen rein präventive Maßnahmen nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 134, 33 ; 156, 354 ).

    (2) Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13. April 2017 geregelt wurde, ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter, für die das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht gilt (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 88, 384 ; 105, 48 ; 156, 354 ).

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts Wirkung entfaltet - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ; 156, 354 ).

    Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich betroffene Grundrecht (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; 156, 354 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 135, 1 ; 148, 217 ; 156, 354 ).

    Er griff damit ersichtlich in abgeschlossene Vorgänge nachträglich ändernd ein (vgl. BVerfGE 156, 354 zu Art. 316h EGStGB).

    (aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 156, 354 ).

    In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    (cc) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung - verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände - findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ).

    (dd) Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Dieses Ziel ist legitim und überragend wichtig (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Bezugspunkt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist demnach nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die geänderte Rechtsnorm in ihren sachlichen Bezügen (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Jede Strafnorm enthält somit ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 156, 354 ).

    (?) Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge strafrechtswidrigen Erwerbs stellt eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 156, 354 ;… ebenso Weinbrenner, NStZ 2022, S. 65 ;… a. A. Maciejewski, wistra 2020, S. 441 ).

    Diese Betrachtungsweise beansprucht Geltung nicht allein für den Bereich der Organisierten Kriminalität sowie der Delikte ohne unmittelbar Geschädigten, mag die Vermögensabschöpfung für diese Bereiche auch von besonderer Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 156, 354 ), sondern für jegliche Erträge aus Straftaten.

    Letztlich nicht schutzwürdig ist in derartigen Fällen nicht nur der bereicherte Straftäter selbst, sondern auch der Drittbereicherte, soweit dieser nicht gutgläubig eigene Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit seines Vermögenserwerbs getroffen hat (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Die wesentlichen Fragen waren bereits durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - (BVerfGE 156, 354) geklärt.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21
    Für die Vergangenheit hat es der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das einmal in Kraft getretene Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 135, 1 ; 148, 217 ; 156, 354 ).

    In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    (cc) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 50, 177 ; 131, 20 ; 135, 1 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    (dd) Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21
    (aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muss sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 72, 200 ; 156, 354 ).

    In Verbindung mit diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Grundrechte zu berücksichtigen, deren Schutzbereich von der nachträglich geänderten Rechtsfolge in belastender Weise betroffen ist (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Diese Falltypen sind Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

  • BGH, 01.06.2026 - GSSt 1/25

    Großer Senat zu erweiterter Einziehung - Entscheidend ist, was noch da ist

    Rn. 27 Hinzu kommt, dass die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geregelt wurde, keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe ist, die vergangenes normwidriges Verhalten sanktioniert (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21, wistra 2022, 243 Rn. 67 mwN).
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Rn. 42 (2) Eine echte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn es um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen geht, also die zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände (BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81).

    Rn. 44 (b) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. statt vieler BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81;… 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261).

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 81;… 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 142 mwN, BVerfGE 156, 354).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - Rn. 82;… 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (…vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt;… vgl. BVerfG 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - Rn. 143 mwN, BVerfGE 156, 354;… 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - aaO).

  • BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24

    Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …

    Demgegenüber vermeidet § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten für den Fall, dass der Anspruch des Verletzten bis zur tatrichterlichen Entscheidung erfüllt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 Rn. 62).
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität; …

    Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13. April 2017 geregelt wurde, ist - wie schon nach den zuvor geltenden Vorschriften zum Verfall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 13 ff.) - keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21, wistra 2022, 243 Rn. 67;… Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 106; BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400).
  • BGH, 03.03.2025 - 5 StR 312/23

    Anfrageverfahren zur erweiterten Einziehung (Vorhandensein des …

    Denn sie ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (vgl. auch zur Nichtgeltung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 Rn. 67 mwN, wistra 2022, 243).
  • BGH, 14.10.2025 - 1 StR 445/24

    Steuerhinterziehung (Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils großen …

    Ein Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG greift lediglich dann, wenn zum Zeitpunkt der Änderung des Gesetzes die Tat bereits verjährt war (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 -, BVerfGE 25, 269, 291; zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung: Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - BVerfGE 156, 354, 401 ff. und vom 7 April 2022 - 2 BvR 2194/21 Rn. 77 ff.).
  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …

    Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ; 65, 227 ; 86, 133 ; BVerfGK 10, 41 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 55).

    Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 85, 386 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 -, Rn. 55).

  • BVerwG, 29.11.2022 - 8 C 13.21

    Anforderungen an die Heranziehung zur Kreisumlage bei rückwirkender Heilung der …

    Es gilt nicht, soweit sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (stRspr, vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61; Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl. 2022, 1030 Rn. 81 m. w. N.; BVerwG…, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 236 Rn. 16).
  • OLG Köln, 03.07.2024 - 3 Ws 58/23

    Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im …

    Dieser hat sich mit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 für ein Nebeneinander von Einziehungsansprüchen einerseits und Ansprüchen der Geschädigten andererseits entschieden, die sich - unter anderem - in ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang unterscheiden (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21, juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 30.07.2025 - 11 CE 25.1385

    Marathonveranstaltung (München, Marathon), Anhörungsrüge

    Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 - 2 BvR 2194/21 - DVBl 2022, 1030 = juris Rn. 55).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.).

    Grundsätzlich besteht keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidungen (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.).

    Rn. 3 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet hingegen nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.).

  • KG, 07.06.2024 - 5 Ws 47/24

    Anwendung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bei Entreicherung des …

  • ArbG Düsseldorf, 03.05.2024 - 11 Ca 5609/23
  • VGH Bayern, 12.05.2026 - 11 CS 26.753

    Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Beschwerde …

  • OLG Bremen, 14.09.2026 - 1 Ws 19/24
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R

    Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 - 10 A 10446/24

    Öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten sowie deren …

  • BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2023 - L 10 KR 173/22
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen …

  • BVerfG, 05.04.2023 - 2 BvR 2250/22

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der …

  • OLG Bremen, 14.09.2024 - 1 Ws 19/24
  • LSG Hessen, 27.09.2024 - L 9 AS 380/22

    Erstattungspflicht des Leistungsträgers i.R.e. Anspruchs eines Versicherten auf …

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