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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4100
BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09 (https://dejure.org/2009,4100)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2009 - 2 BvR 229/09 (https://dejure.org/2009,4100)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 (https://dejure.org/2009,4100)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 6 EMRK
    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft; Dokumentationspflichten; Beschleunigungsgebot; Recht auf Verfahrensbeschleunigung); BGH 4 StR 331/08

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Vereinbarkeit einer Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans für bereits anhängige Verfahren mit der Garantie des gesetzlichen Richters; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Inhalt, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Vereinbarkeit einer Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans für bereits anhängige Verfahren mit der Garantie des gesetzlichen Richters; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Inhalt, ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 247
  • NJW 2009, 1734
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Änderung des Geschäftsverteilungsplans in Strafsachen bezüglich bereits …

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Vielmehr muss in diesen Fällen das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ;… zum Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und zum Beschleunigungsgrundsatz auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 72 f.).

    In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161 ; noch offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ff.).

    Allerdings bedarf es in solchen Fällen - mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ff.;… BGH, NStZ 2007, S. 537 f.).

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Allein die Dauer des Revisionsverfahrens lässt nicht auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schließen (vgl. hierzu BverfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 92).

    Vielmehr muss in diesen Fällen das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (…vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ; zum Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und zum Beschleunigungsgrundsatz auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 72 f.).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten …

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - mit der Außervollzugsetzung Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO verbunden worden sind, die den Betroffenen belasten (vgl. BVerfGE 53, 152 ; auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - mit der Außervollzugsetzung Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO verbunden worden sind, die den Betroffenen belasten (vgl. BVerfGE 53, 152 ;… auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über …

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).
  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00

    Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des …

  • BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2262/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (rechtstaatswidrige …

  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 370/06

    Hilfsstrafkammer (Schöffenauswahl); nachträgliche Änderung des …

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren; …

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 GVG), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das Recht des Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 26 m.w.N.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 …und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH…, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9).

    In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH…, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.).

    Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH…, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - BGHSt 53, 268 Rn. 11 und 17 ff. …und Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 57/14 - juris Rn. 21;… Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 99).

    Der Zweck des Begründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27), ist damit erfüllt.

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach …

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 m. w. N.; Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; BVerfG Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR 188/07 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09; noch offen gelassen in BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    Daher ist es in solchen Fällen geboten, die Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls auf Verlangen - zur Kenntnis zu geben, um "dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung" entgegen zu wirken (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

    Etwaige Begründungsmängel können spätestens bis zur Entscheidung über einen erhobenen Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO behoben werden, sofern der zunächst einer umfassenden Begründung ermangelnde Änderungsbeschluss des Präsidiums durch eine ausführliche, alle Gründe für die Umverteilung dokumentierende Begründung in einem ergänzenden Beschluss des Präsidiums bestätigt wird, so dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen …

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 GVG), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das Recht des Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 26 m.w.N.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 …und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH…, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9).

    In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH…, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.).

    Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH…, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - BGHSt 53, 268 Rn. 11 und 17 ff. …und Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 57/14 - juris Rn. 21;… Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 99).

    Der Zweck des Begründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27), ist damit erfüllt.

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines …

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 18.März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271; Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288;… vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15,jurisRn. 8).

    In diesen Fällen kann auf eine Erstreckung der Regelung auf künftig eingehende Verfahren ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine weiterreichende Umverteilung nur dazu dienen würde, die Abstraktheit der neuen Geschäftsverteilung zu dokumentieren (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734, 1735).

    Dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2009 (2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734), wonach ausnahmsweise auch eine Zuweisung ausschließlich anhängiger Verfahren mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang stehen kann, auf dieses letztgenannte Erfordernis verzichten wollte, ist nicht ersichtlich.

    Auch ein Gesamtkonzept zum Belastungsausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 -2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734, 1735) kann der Präsidiumsentscheidung nicht entnommen werden.

  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren …

    (b) Die Kenntnis von der konkreten Belastungssituation der 4. Strafkammer am 9. November 2016 ist unerlässlich für die Überprüfung, ob der Übertragungsbeschluss überhaupt ergehen durfte, mit anderen Worten, ob er namentlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter auf der einen Seite mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot auf der anderen Seite (dazu BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 und nachfolgend unter b) aa)) Stand hält.

    Mit dieser umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung korrespondieren indes entsprechende Vortragspflichten: Der Beschwerdeführer hat sämtliche zur - nach den herkömmlichen Kriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik des Präsidiumsbeschlusses sowie dessen Sinn und Zweck (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f. …und vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14) - gebotenen Auslegung des unterjährigen Umverteilungsbeschlusses bedeutsamen Verfahrenstatsachen vorzutragen, um dem Erstgericht bzw. nachfolgend dem Revisionsgericht die umfassende und eingehende Prüfung zu ermöglichen, ob die Überleitungsklausel eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet oder nicht (…vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24;… vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 f.).

    Deshalb ist, wie bereits bei den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge aufgezeigt, in diesen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252).

    Das Präsidium hat etwaige Begründungsmängel vor Bescheidung des Besetzungseinwands und damit rechtzeitig behoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 255).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache ?blindlings? aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (…BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f.; je mwN).

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden: …

    Eine fehlende Dokumentation kann jedoch bis zum Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem gemäß § 222b Abs. 2 StPO über den Besetzungseinwand entschieden wird, nachgeholt werden (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Beschluss vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 276 f.; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14, NStZ-RR 2015, 288, 289).

    Ebenso war es zulässig, bei der Änderung der Geschäftsverteilung zu berücksichtigen, dass durch einen Wechsel eines Beisitzers der 9. Großen Strafkammer die zügige Bearbeitung anhängiger Sachen begünstigt und auf diese Weise dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 f.).

  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der …

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734 f.).

    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (BVerfG NJW 2009, 1734, 1735).

    Daher ist es in solchen Fällen geboten, die Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls auf Verlangen - zur Kenntnis zu geben, um "dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung" entgegen zu wirken (BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734, 1735).

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund …

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 Rn. 27).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Besetzungseinwand (Vortragserfordernisse; Rügepräklusion: Voraussetzungen, …

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 ? 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15;… vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).
  • BGH, 21.05.2015 - 4 StR 577/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit eines …

    Um dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735), muss diese Dokumentation umfassend und nachvollziehbar sein (…BGH, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15;… SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 21e GVG, Rn. 42).

    Die Begründung ist auch nicht durch das Präsidium des Landgerichts bis zur Entscheidung über den Besetzungseinwand nach § 222b StPO nachgeholt worden (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735;… BGH, aaO, BGHSt 53, 268, 277 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 31/26
  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Änderung des gerichtlichen …

  • BGH, 25.05.2009 - II ZR 259/07

    Stimmabgabe für eine Beitragserhöhung als Zustimmung

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan; …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 89/25
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - L 8 BA 131/25
  • OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge

  • BGH, 13.01.2010 - 3 StR 507/09

    Besetzungsrüge; gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilung (Präsidiumsbeschluss; …

  • BGH, 10.06.2014 - 3 StR 57/14

    Zu Unrecht als verspätet abgelehnter Besetzungseinwand (gesetzlicher Richter; …

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und …

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 73-IV-16
  • BVerwG, 25.10.2024 - 9 A 18.24

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 91.15

    Vorschriftswidrige Besetzung des Disziplinargerichts (Beamtenbeisitzer)

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18

    Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von …

  • BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 2/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Zulässigkeit der Änderung der Mitwirkungsregeln …

  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 6 ZB 22.30173

    Kein Verstoß gegen gesetzlichen Richter bei Änderung der Geschäftsverteilung

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - U (Kart) 46/13

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Beseitigungs- und …

  • VG Berlin, 02.09.2013 - 4 K 147.12

    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin für Klagen gegen die DAkkS

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 1 A 3306/08

    Feststellung der Verpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich oder einer …

  • LG Magdeburg, 30.04.2015 - 24 KLs 3/14

    Verfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit gegen Ex-Landrat und zwei weitere …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2025 - L 8 BA 131/25
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 19 A 3067/18

    Ablehnung einer Berufungszulassung im asylgerichtlichen Verfahren; Fragen nach …

  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14

    Umsetzung eines Richters, Beschluss des Präsidiums eines Gerichts

  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 2 B 282/19

    Umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums des Gerichtsleiters

  • VG Würzburg, 17.06.2025 - W 1 K 24.912

    Kein Anspruch eines Richters auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen …

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 16 U 139/12

    Schadenersatz aus Verletzung von Anwalts- und Beratungsvertrag

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