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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4180
BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08 (https://dejure.org/2008,4180)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08 (https://dejure.org/2008,4180)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 (https://dejure.org/2008,4180)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GG; Art. 104 GG; § 120 StPO; § 112 StPO
    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei einem Strafgefangenen; siebenjährige Verfahrensverzögerung; Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsanspruches bei der Abwägung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Spannungsfeld zwischen den legitimen und unabweisbaren staatlichen Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung und dem gewährleisteten Freiheitsrecht der Person; Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft durch das verfassungsrechtliche Erfordernis der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Erlasses eines Haftbefehls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 157
 
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Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    Rn. 21 Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; BVerfGK 7, 421 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Dies ergibt sich auch aus der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung (BVerfGE 19, 342 ).

    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Rn. 21 Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ).

    Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 53, 152 ; BVerfGK 6, 384 ) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist.

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Rn. 21 Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; BVerfGK 7, 421 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; BVerfGK 7, 421 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Rn. 22 b) Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ).
  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04

    Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Damit hat er ein sich aus der Verfahrensverzögerung ergebendes Verfahrenshindernis, welches dem Haftbefehlserlass entgegenstehen könnte, lediglich behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar dargelegt, sodass auch der vom Beschwerdeführer mit dem Bestehen eines Verfahrenshindernisses begründete Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in hinreichend substantiierter Weise begründet ist (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1249/04 -, NJW 2005, S. 656 f.).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Zur Begründung eines Verfahrenshindernisses bezieht er sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ausgeführt wird, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne "in außergewöhnlichen Einzelfällen" zu einem Verfahrenshindernis führen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung nicht mehr in Betracht komme (vgl. BGHSt 46, 159 ff.).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten …

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 53, 152 ; BVerfGK 6, 384 ) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08
    Rn. 22 b) Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ).
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - …

  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - …

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • OLG Düsseldorf, 03.05.1991 - 2 Ws 191/91
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