Rechtsprechung
| OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 19 Abs 4 GG, § 2 Abs 3 CoronaVV SL vom 01.04.2020, § 47 Abs 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 CoronaVV SL vom 01.04.2020
Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkrafttreten (Corona) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit eines Feststellungsantrags auf "nachträgliche" Überprüfung der Wirksamkeit einer Rechtsnorm
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkraftreten (Corona) - Corona-Virus
Papierfundstellen
- NVwZ 2022, 742
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (18)
- OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 C 285/18
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des …
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dort Rn 29, m.w.N.).Ein auf eine solche "nachträgliche" Wirksamkeitskontrolle gerichteter Feststellungsantrag ist nur in engen Grenzen zulässig.[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -][vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -] führt das Außerkrafttreten der konkret beanstandeten Norm wegen des teilweise auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen und der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.[vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 - 12 KN 26/18 -, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB][vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 - 12 KN 26/18 -, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB] Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach dem Außerkrafttreten einer der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegenden Rechtsvorschrift entfällt aber, wenn der/die jeweilige Antragsteller oder Antragstellerin trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die von ihm zur Zeit ihrer Geltung mit einem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsnorm ungültig war.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 -, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 -, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)] Das ist dann wiederum nicht anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für konkret in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.[vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 - 1 N 08.2636 -, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 -, BRS 71 Nr. 119 ][vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 - 1 N 08.2636 -, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 -, BRS 71 Nr. 119 ] Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht insoweit aber nicht, wenn sie der Vorbereitung einer darauf zielenden Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist.
Dabei müssen im Wesentlichen vergleichbare tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht.[vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dort Rn 29, m.w.N.][vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dort Rn 29, m.w.N.] Eine derartige Widerholungsgefahr besteht hier nicht.
- BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83
Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer …
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BauR 1984, 156, und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761, jeweils zu Veränderungssperren) lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht "automatisch" zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.Ein auf eine solche "nachträgliche" Wirksamkeitskontrolle gerichteter Feststellungsantrag ist nur in engen Grenzen zulässig.[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -][vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -] führt das Außerkrafttreten der konkret beanstandeten Norm wegen des teilweise auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen und der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.[vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 - 12 KN 26/18 -, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB][vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 - 12 KN 26/18 -, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB] Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach dem Außerkrafttreten einer der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegenden Rechtsvorschrift entfällt aber, wenn der/die jeweilige Antragsteller oder Antragstellerin trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die von ihm zur Zeit ihrer Geltung mit einem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsnorm ungültig war.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 -, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 -, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)] Das ist dann wiederum nicht anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für konkret in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.[vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 - 1 N 08.2636 -, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 -, BRS 71 Nr. 119 ][vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 - 1 N 08.2636 -, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 -, BRS 71 Nr. 119 ] Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht insoweit aber nicht, wenn sie der Vorbereitung einer darauf zielenden Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist.
- BVerwG, 26.05.2005 - 4 BN 22.05
Unwirksame Veränderungssperre: Feststellungsinteresse
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BauR 1984, 156, und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -, BauR 2005, 1761, jeweils zu Veränderungssperren) lässt allein das Außerkrafttreten der Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht "automatisch" zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.Ein auf eine solche "nachträgliche" Wirksamkeitskontrolle gerichteter Feststellungsantrag ist nur in engen Grenzen zulässig.[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, zu einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -][vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22.05 -] führt das Außerkrafttreten der konkret beanstandeten Norm wegen des teilweise auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen und der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.[vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 - 12 KN 26/18 -, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB][vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 - 12 KN 26/18 -, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB] Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach dem Außerkrafttreten einer der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegenden Rechtsvorschrift entfällt aber, wenn der/die jeweilige Antragsteller oder Antragstellerin trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die von ihm zur Zeit ihrer Geltung mit einem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsnorm ungültig war.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 -, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 -, juris (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde)] Das ist dann wiederum nicht anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für konkret in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.[vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 - 1 N 08.2636 -, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 -, BRS 71 Nr. 119 ][vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 - 1 N 08.2636 -, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 - 8 S 1584/06 -, BRS 71 Nr. 119 ] Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht insoweit aber nicht, wenn sie der Vorbereitung einer darauf zielenden Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist.
- OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 40/21
Feststellung der Unwirksamkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Insoweit ist ein auf in dem Sinne "nachträgliche" Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift zielender Normenkontrollantrag unzulässig.[vgl. dazu im Zusammenhang zur Antragstellung nach Außerkrafttreten OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 - 2 C 40/21 -, Juris][vgl. dazu im Zusammenhang zur Antragstellung nach Außerkrafttreten OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 - 2 C 40/21 -, Juris].Sofern in derartigen Fällen neben den durch das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Verfügung gestellten Einspruchsmöglichkeiten ausnahmsweise noch einen "nachgezogenen" Normenkontrollantrag für zulässig erachten wollte, wäre jedenfalls durch die Einstellung des Verfahrens das dann zumindest zu fordernde besondere Interesse an der nachträglichen Feststellung zu verneinen.[vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 - 2 C 40/21 -, Juris][vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 - 2 C 40/21 -, Juris].
- OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21
Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu …
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Bei Personen, die freiwillig auf eine Immunisierung verzichten, ist aus heutiger Sicht nach der Rechtsprechung des Senats eine abweichende Behandlung gegenüber Geimpften zulässig, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen für solche Einschränkungen, insbesondere dem nicht jede Differenzierung verbietenden Gleichbehandlungsgebot, entspricht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 -, Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts] Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Bedeutung. - OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21
Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Bei Personen, die freiwillig auf eine Immunisierung verzichten, ist aus heutiger Sicht nach der Rechtsprechung des Senats eine abweichende Behandlung gegenüber Geimpften zulässig, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen für solche Einschränkungen, insbesondere dem nicht jede Differenzierung verbietenden Gleichbehandlungsgebot, entspricht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 -, Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts] Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Bedeutung. - OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Bei Personen, die freiwillig auf eine Immunisierung verzichten, ist aus heutiger Sicht nach der Rechtsprechung des Senats eine abweichende Behandlung gegenüber Geimpften zulässig, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen für solche Einschränkungen, insbesondere dem nicht jede Differenzierung verbietenden Gleichbehandlungsgebot, entspricht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 -, Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts] Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Bedeutung. - BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Ergänzend verweist der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2021 zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der sogenannten "Bundesnotbremse".[vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, NJW 2022, 139][vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, NJW 2022, 139]. - BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der …
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Rn. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu solchen - wenn man so will - "Fortsetzungsfeststellungsnormenkontrollen" gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG die Einräumung einer Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, aber in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine kurze Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.[vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545][vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545] Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie nach dem Außerkrafttreten der Vorschrift in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer nachträglichen feststellenden Entscheidung zur vorherigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zurückgestellt werden. - OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO …
Auszug aus OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20
Mit Blick auf den insoweit erhobenen formalen Einwand, insoweit liege ein Verstoß gegen das damals in den §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG umgesetzte Zitiergebot des Art. 19 Abs. 3 GG vor, ließe sich weiter ergänzen, dass dieses nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur für echte "Eingriffsvorbehalte" in Grundrechte gilt, nicht aber für im Grundrechtskatalog vorgesehene Befugnisse des Normgebers zu Inhaltsbestimmungen in Form von Schranken- und Ausgestaltungsvorbehalten oder für vorbehaltlos gewährleitstete, nur sogenannten verfassungsimmanenten Schranken unterliegende Grundrechte.[vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14, 0VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2020 - 2 B 141/20 -, bei Juris, dort speziell zu Art. 12 und 14 GG, ebenso beispielsweise konkret zu Art. 4 GG OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, Juris und Kirche und Recht(KUR) 2021, 149, dort zum Gesangsverbot in Gottesdiensten, m.w.N.][vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14, 0VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2020 - 2 B 141/20 -, bei Juris, dort speziell zu Art. 12 und 14 GG, ebenso beispielsweise konkret zu Art. 4 GG OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, Juris und Kirche und Recht(KUR) 2021, 149, dort zum Gesangsverbot in Gottesdiensten, m.w.N.]. - VGH Bayern, 26.05.2009 - 1 N 08.2636
Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene Veränderungssperre - …
- OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20
Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf …
- BVerwG, 12.05.2020 - 4 BN 3.20
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Feststellungsinteresse für ein …
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2007 - 8 S 1584/06
Normenkontrolle; Bauleitplan; Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre; …
- OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 KN 26/18
Veränderungssperre für einen "Repowering"-Bebauungsplan gemäß § 249 Abs. 2 BauGB
- BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot …
- BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers - …
- VG Saarlouis, 30.03.2020 - 6 L 340/20
Seuchenrecht: Zur Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des …
- OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20
Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der …
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten der Antragstellerin zu erwarten ist.[st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 7 C 26.15 -, juris][st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 7 C 26.15 -, juris] Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 - juris m.w.N.; und vom 24.3.2022 - 2 C 108/20 - und - 2 C 40/21 - beide jedenfalls zu CORONA-Maßnahmen und bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 12.11.2019 - 2 C 285/18 - juris m.w.N.; und vom 24.3.2022 - 2 C 108/20 - und - 2 C 40/21 - beide jedenfalls zu CORONA-Maßnahmen und bei juris] Der pauschale Hinweis der Antragstellerin darauf, dass Betriebsschließungen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden könnten, reicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht aus, denn die tatsächlichen und auch rechtlichen Verhältnisse haben sich seit Oktober 2020 grundlegend verändert. - OVG Saarland, 31.03.2022 - 2 C 182/20
Normenkontrollantrag nach Außerkrafttreten der Norm - kein berechtigtes …
Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GG gilt nur für so genannte echte "Eingriffsvorbehalte", nicht jedoch für grundrechtlich besonders vorgesehene Befugnisse des Normgebers zur Inhaltsbestimmung in Form so genannter Schranken- oder Ausgestaltungsvorbehalte.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 - 2 C 108/20 - zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 - 2 C 108/20 - zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14] Der vor der Gesetzesänderung zum 28.3.2020 umstrittenen Frage, ob der in dem unveränderten § 32 IfSG in Bezug genommene § 28 IfSG die getroffenen Anordnungen, hier speziell mit Blick auf die von der Antragstellerin angesprochene zeitweilige Betriebsuntersagung inhaltlich trägt, ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Normenkontrollantrags bereits geltenden Neufassung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu bejahen.[so unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 - 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 -, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als "Generalklausel" auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angeht][so unter Verweis auf die textliche Anlehnung an § 34 BSeuchG a.F sowie zur Entstehungsgeschichte etwa VGH München, Beschlüssen vom 30.3.2020 - 20 NE 20.632 und 20 NE 20.631 -, beide bei Juris, jedenfalls in der Neufassung vom März 2020 trotz der Formulierung als "Generalklausel" auch keine Bedenken gegen eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) bestehen, was Inhalt, Zweck und Ausmaß der übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse angeht] Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn "Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider" festgestellt werden,[vgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur "Corona-Virus-Krankheit-2019", zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sind][vgl. insoweit die täglichen Lageberichte und Feststellungen des nach § 4 Abs. 1 IfSG insoweit zuständigen Robert-Koch-Instituts (RKI) zur "Corona-Virus-Krankheit-2019", zuletzt vom 21.4.2020, wonach bezogen auf das Saarland 2381 Fälle bestätigt sind] soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. - VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21
Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige …
Dabei müssen im Wesentlichen vergleichbare tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 24.03.2022 - 2 C 108/20 -, juris Rn. 25).Die gerichtliche Klärung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt aber die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens voraussetzen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 28; BVerwG…, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 17.09.2019 - 15 A 4753/18 - juris Rn. 47 m.w.N; a.A. OVG Saarland, Urteil vom 24.03.2022 - 2 C 108/20 -, juris Rn. 28; VG Münster…, Urteil vom 22.01.2021 - W 8 K 20.519 - juris Rn. 30).
- OVG Saarland, 29.04.2020 - 2 B 139/20
Keine Normenkontrolle zu Bußgeldvorschriften
Sie orientiert sich an der Festsetzung in vergleichbaren Rechtsschutzbegehren (vgl. den Beschluss des Senats vom 1.4.2020 - 2 C 108/20 -). - OVG Saarland, 18.05.2020 - 2 B 179/20
Vertretungszwang nach Eilantragsverweisung an das OVG
Sie orientiert sich an der Festsetzung in vergleichbaren Rechtsschutzbegehren (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 1.4.2020 - 2 C 108/20 - und vom 29.4.2020 - 2 B 139/20 -). - OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 C 289/21
Unzulässigkeit der Normenkontrolle nach Außerkrafttreten der Norm
Rn. 11 Die nach dem § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit der im konkreten Fall angegriffenen Rechtsnormen zielende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle setzt grundsätzlich voraus, dass die angegriffenen Normen bereits in Kraft getreten sind[vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 151, "Trierer Weihnachtsmarkt", zur Konstellation der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebers][vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 151, "Trierer Weihnachtsmarkt", zur Konstellation der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebers] und auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch gelten.[vgl. dazu zuletzt auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 24.3.2022 - 2 C 40/21 - und 2 C 108/20 -][vgl. dazu zuletzt auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 24.3.2022 - 2 C 40/21 - und 2 C 108/20 -] Ist dies nicht oder - wie hier - nicht mehr der Fall, ist eine Erklärung für die Kontrolle ihrer Gültigkeit kein Raum.
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