Rechtsprechung
| BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erstattungsanspruch - Entstehungszeitpunkt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 22.02.1994 - S 2 U 203/92
- LSG Bayern, 30.05.1995 - L 3 U 4/95
- BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
- BSG, 19.03.1996 - 2 RU 22/95
Papierfundstellen
- NZS 1996, 591 (Ls.)
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (7)
- BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87
Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung …
Auszug aus BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
Sie entstehen, ebenso wie Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (…BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 13 f; BSGE 65, 31, 38).Dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 111 SGB X steht auch nicht entgegen, daß dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger nicht bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39;… SozR 1300 § 111 Nr. 3).
Ein Hinausschieben der Entstehung des Erstattungsanspruches wäre zudem mit dem Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X, aufgrund der Erfüllungsfiktion Doppelleistungen zu vermeiden, nicht vereinbar (BSGE 65, 31, 39).
- BSG, 06.04.1989 - 2 RU 34/88
Beginn der Ausschlußfrist des § 111 SGB X, Ausschluß des Erstattungsanspruchs …
Auszug aus BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
Ein späterer Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Erteilung des Bescheides vom 28. Dezember 1988 des Erstattungspflichtigen an den Leistungsempfänger scheidet - entgegen der Ansicht des SG und des LSG - aus (BSG Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87 - = USK 89145; Verbandskommentar § 111 SGB X Anm 3.2.; Grüner, SGB X, § 111 Anm II 4; Wannagat/Eichenhofer, SGB, § 111 SGB X RdNr 6; KassKomm-Kater, § 111 SGB X RdNr 16;… Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl, § 111 Anm 3.2.; WzS 1988, 279, 281; wohl auch BSGE 65, 27, 29; Nappert, Sozialhilfe/Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger an die Krankenkassen, 3. Aufl 1993 S 108/109; aA von Maydell/Schellhorn, SGB X/3, 1984, § 111 RdNr 14; Pappai BKK 1983, 57, 59; Spitzenverbände der Krankenkassen, Besprechung am 19. Dezember 1994 - Die Leistungen 1995, 305, 310: 3.2 nur zur rückwirkenden Anwendung von Berufskrankheiten).Gerade die Tatsache, daß das Gesetz verlangt, den Ersatzanspruch geltend zu machen, ohne daß dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, daß das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimißt (BSGE 65, 27, 31).
Zum anderen dient die kurze Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens (BSGE 65, 27, 31; BSG Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 = USK 90174).
- BSG, 09.02.1989 - 8 RK 25/87
Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei Sachleistungen der …
Auszug aus BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
Entsprechend § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) entsteht der auf § 104 SGB X beruhende Erstattungsanspruch sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig verpflichtet war (BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).Dafür ist nicht die - rückwirkende - Bewilligung der Sozialleistung maßgebend (BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).
Dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 111 SGB X steht auch nicht entgegen, daß dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger nicht bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39; SozR 1300 § 111 Nr. 3).
- BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 50/89
Erstattungsanspruch; Geltendmachung
Auszug aus BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
Zum anderen dient die kurze Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens (BSGE 65, 27, 31; BSG Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 = USK 90174). - BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89
Ausschlußfrist des § 111 SGB X beim Ersatzanspruch nach § 104 SGB X
Auszug aus BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
Umstände, die es rechtfertigen, einen späteren Fristbeginn bei objektiv fehlender Realisierbarkeit des Erstattungsanspruches einzuräumen (vgl BSGE 66, 246, 248), sind nicht ersichtlich. - BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84
Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit …
Auszug aus BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
Sie entstehen, ebenso wie Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S 13 f; BSGE 65, 31, 38). - BSG, 09.02.1989 - 3 RK 25/87
Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenbehandlung - Voraussetzungen des …
Auszug aus BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95
Ein späterer Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X erst mit der Erteilung des Bescheides vom 28. Dezember 1988 des Erstattungspflichtigen an den Leistungsempfänger scheidet - entgegen der Ansicht des SG und des LSG - aus (BSG Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87 - = USK 89145; Verbandskommentar § 111 SGB X Anm 3.2.; Grüner, SGB X, § 111 Anm II 4; Wannagat/Eichenhofer, SGB, § 111 SGB X RdNr 6; KassKomm-Kater, § 111 SGB X RdNr 16;… Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl, § 111 Anm 3.2.; WzS 1988, 279, 281; wohl auch BSGE 65, 27, 29; Nappert, Sozialhilfe/Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger an die Krankenkassen, 3. Aufl 1993 S 108/109; aA von Maydell/Schellhorn, SGB X/3, 1984, § 111 RdNr 14; Pappai BKK 1983, 57, 59; Spitzenverbände der Krankenkassen, Besprechung am 19. Dezember 1994 - Die Leistungen 1995, 305, 310: 3.2 nur zur rückwirkenden Anwendung von Berufskrankheiten).
- BSG, 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem …
Als Zeitpunkt der Entstehung wurde der Zeitpunkt angesehen, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Anspruch erfüllt waren, auf die Erteilung eines Bescheides durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger kam es nicht an (…vgl Urteil des 1. Senats des BSG vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 20/04 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 10 f mwN sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr. 4). Zur Begründung für diese Rechtsprechung wurde darauf verwiesen, dass damit innerhalb einer kurzen Frist für den erstattungsberechtigten und den erstattungspflichtigen Leistungsträger Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eintrete.Als Beispiel wurde (angelehnt an das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) eine ehemalige Arbeitslosenhilfeempfängerin genannt, der über ein Jahr nach Ende des Bezugs der Arbeitslosenhilfe für die Zeit des Arbeitslosenhilfe-Bezugs rückwirkend Verletztenrente bewilligt wurde.
Zu denken ist insbesondere an die zahlreichen Fallgestaltungen, die dem in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiel "nachträgliche Leistungsbewilligungen an Versicherte über Leistungen, die bei Leistungen anderer Leistungsträger, die der Versicherte von diesen erhalten hat, zu berücksichtigen gewesen wären" entsprechen (vgl aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: zum Verhältnis Verletztenrente und Arbeitslosenhilfe oder eine andere einkommensabhängige Leistung das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… zur Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 SGB VI das Urteil des Senats vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; oder bei Feststellung einer BK die nachträgliche Bewilligung von Verletztengeld, wenn zuvor schon Krankengeld gezahlt wurde) .
- BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R
Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse - …
Entstand der Leistungsanspruch des Versicherten kraft Gesetzes, kam es auch für den Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X aF nicht auf die Erteilung eines entsprechenden Bescheides durch den erstattungspflichtigen Träger an, da diese Entscheidung materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung hatte (vgl BSG, Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87, USK 89145; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 mwN).Diese Grundsätze hat der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. März 1996 (2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f mwN) gegen Einwände verteidigt und zur Begründung vor allem auf den Wortlaut des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Vorschrift hingewiesen: § 111 SGB X bezwecke, dass der Erstattungsberechtigte kurze Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukommen und er gegebenenfalls für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden könne.
Das BSG hat den Erstattungsanspruch auf Grund der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X als ausgeschlossen angesehen, obwohl dem Arbeitsamt der Anspruch auf Versichertenrente erst auf Grund der übersandten Durchschrift des Bewilligungsbescheides bekannt geworden war (vgl BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).
Er hat die Kritik allerdings aufgegriffen und durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungs-Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) Satz 2 des § 111 SGB X neu gefasst, der in seiner seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung nunmehr folgenden Wortlaut hat: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat." In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insbesondere auf die der Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 19. März 1996 (vgl BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) zu Grunde liegende Situation hingewiesen, die Rechtsprechung des BSG im Ergebnis als unbefriedigend dargestellt und ausgeführt, durch die Neufassung des Satzes 2 werde klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend sei.
- BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R
Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X
Das in diesem Gesamtbetrag enthaltene Krankengeld in Höhe von 8.822,91 DM hatte die Klägerin der Beklagten nach § 105 Abs. 1 und 2 SGB X zu erstatten, nachdem sie mit Bescheid vom 21. Juli 1994 bei der Versicherten eine BK festgestellt hatte und demnach gemäß § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf das von der Beklagten erbrachte Krankengeld für die Zeit vom 20. April bis 26. April und 29. April bis 30. September 1993 von Anfang an kein Anspruch bestand (vgl Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R).Dagegen hat ein Bescheid über die Anerkennung einer BK materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Erstattungsanspruches auslösende Funktion (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… BSGE 81, 103, 105, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).
Maßgeblich allein ist die materielle Rechtslage, also auch die Entschädigungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach (…BSGE 81, 103, 105, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8).
Allerdings kann ein Erstattungsanspruch bereits iS des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht werden, bevor er entstanden ist, die zwölfmonatige Ausschlußfrist also noch nicht zu laufen begonnen hat (…so bereits zu § 1539 RVO BSGE 21, 157, 158 = SozR Nr. 12 zu § 1531 RVO, BSG Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 - USK 90174; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; Hauck, SGB X/3, K § 111 RdNrn 3a, 7; KassKomm-Kater, § 111 SGB X RdNr 21).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2017 - L 20 SO 269/15
Trägerübergreifendes Erstattungsverfahren
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz (BGBl. 2000, 1983) mit Wirkung ab 01.01.2001 § 111 S. 2 SGB X geändert (zuvor: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs.") und dabei ausdrücklich - in Ansehung der strikten Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteile vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95; vom 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R) - der materiellen Ausgleichsgerechtigkeit zwischen den Sozialleistungsträgern den Vorrang eingeräumt. - SG Leipzig, 15.12.1999 - S 4 U 256/99
Zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des RV-Trägers gegen den UV-Träger …
Entsprechend § 40 Abs. 1 SGB I entsteht der auf § 104 SGB X beruhende Erstattungsanspruch, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung die Beklagte vorrangig verpflichtet war (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95 - HVBG-Info 1996, 1663, 1666; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).Die Entscheidung über die Bewilligung von Verletztenrente betrifft zudem nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Erstattungsberechtigten und dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger, sondern nur das zwischen dem erstattungspflichten Versicherungsträger und dem Versicherten (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95 m.w.N.).
Dem Ablauf der Ausschlussfrist steht auch nicht entgegen, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen des Erstattungsanspruches oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger nicht bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (BSG, Urteil vom 30.06.1964 - 3 RK 43/61 - E 21, 181, 183; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).
Gerade die Tatsache, dass das Gesetz verlangt, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, ohne das dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, dass das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimisst (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95).
Entsprechend § 40 Abs. 1 SGB I entsteht der auf § 104 SGB X beruhende Erstattungsanspruch, sobald der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung die Beklagte vorrangig verpflichtet war (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95 - HVBG-Info 1996, 1663, 1666; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).
Die Entscheidung über die Bewilligung von Verletztenrente betrifft zudem nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Erstattungsberechtigten und dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger, sondern nur das zwischen dem erstattungspflichten Versicherungsträger und dem Versicherten (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95 m.w.N.).
Dem Ablauf der Ausschlussfrist steht auch nicht entgegen, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger das Bestehen des Erstattungsanspruches oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger nicht bekannt war und ob er dies feststellen oder prüfen konnte (BSG, Urteil vom 30.06.1964 - 3 RK 43/61 - E 21, 181, 183; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95; Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88).
Gerade die Tatsache, dass das Gesetz verlangt, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, ohne das dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, dass das Gesetz dem hier keine rechtswirksame Bedeutung beimisst (BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 34/88; Urteil vom 19.03.1996 - 2 RU 22/95).
- BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
Krankenkasse - Sozialhilfeträger - Frist zur Geltendmachung von …
Entscheidend für die Auslegung des § 111 SGB X ist vielmehr, dass der Erstattungsverpflichtete kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen soll, welche Ansprüche auf ihn zukommen und dass er ggf für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden kann; die kurze Frist dient in diesem Sinne der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens und damit (ähnlich wie zB die Regelungen über die Pauschalierung in § 110 SGB X oder über die eingeschränkte Berufung bei Erstattungsansprüchen in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der Schaffung schneller Rechtssicherheit anstelle materieller Einzelfallgerechtigkeit; zur Erreichung des Beschleunigungseffekts muss in Kauf genommen werden, dass Erstattungsgläubiger in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs Schwierigkeiten bereitet, keinen Finanzausgleich erhalten (vgl schon BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f mwN sowie erneut BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 RdNr 10;… vgl auch von Wulffen in: ders, SGB X, 5. Aufl 2005, § 111 RdNr 2 f). - BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R
Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch …
Ebensowenig spielt es eine Rolle, wann die Berufsgenossenschaft die BK und deren Folgen mit Verwaltungsakt festgestellt und die Krankenkasse davon Kenntnis erhalten hat (…BSG vom 25. April 1989, BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; vom 19. März 1996, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4;… vom 23. September 1997, BSGE 81, 103, 106 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4 jeweils mwN).Hierfür bestehen nach den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucks 9/95 S 26 zu § 117 des Entwurfs) und in Fortführung der Rechtsprechung des BSG (…vom 25. April 1989, BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; vom 19. März 1996, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) vielfältige Gründe: Der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X korrespondiert gesetzessystematisch mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X, die auf das (objektive) "Bestehen" eines Erstattungsanspruchs abstellt.
- BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht - …
Mit ihrer Bewilligung wurde kein Sozialleistungsanspruch des Versicherten gegen die Beklagte auf Zahlung einer Verletztenrente wegen einer BK begründet; sie hat materiell-rechtlich vielmehr nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Ersatzanspruchs auslösende Funktion (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).Spezielle Bindungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten haben auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs - und damit auf den Beginn der Verjährungsfristen des § 113 Abs. 1 SGB X - keinen Einfluß, weil dieser sich in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Sozialleistungsträgern gründet, das von dem Sozialleistungsverhältnis i.S. der §§ 2, 11 und 12 SGB I wesentlich verschieden ist (BSGE 65, 27, 29;… BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 8; S. auch BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).
Gerade die Tatsache, daß das Gesetz Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, als verjährt vorschreibt, ohne daß dabei die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erwähnt wird, verdeutlicht, daß das Gesetz der Kenntnis des Erstattungsanspruchs keine rechtswirksame Bedeutung beimißt (BSG Urteil vom 30. September 1994 - 4 RA 6/92 - HV-INFO 1993, 2724; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 zur Ausschlußfrist des § 111 SGB X).
- SG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - S 18 KR 931/05
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - …
Sei der Leistungsanspruch des Versicherten kraft Gesetzes entstanden, sei es auch für den Beginn des Laufs der Frist des § 111 Satz 2 SGB X a.F. nicht auf die Erteilung eines entsprechenden Bescheides durch den erstattungspflichtigen Träger angekommen, da diese Entscheidung materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung gehabt habe (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 1989 - 3 RK 25/87, USK 89145; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 m.w.N.).Diese Grundsätze habe der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. März 1996 (2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4 S 10 f m.w.N.) gegen Einwände verteidigt und zur Begründung vor allem auf den Wortlaut des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Vorschrift hingewiesen: § 111 SGB X bezwecke, dass der Erstattungsberechtigte kurze Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukämen und er gegebenenfalls für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen bilden könne.
Das BSG habe den Erstattungsanspruch auf Grund der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X als ausgeschlossen angesehen, obwohl dem Arbeitsamt der Anspruch auf Versichertenrente erst auf Grund der übersandten Durchschrift des Bewilligungsbescheides bekannt geworden sei (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4).
Er habe die Kritik allerdings aufgegriffen und durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungs-Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) Satz 2 des § 111 SGB X neu gefasst, der in seiner seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung nunmehr folgenden Wortlaut habe: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat." In der Begründung des Gesetzentwurfs werde insbesondere auf die der Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 19. März 1996 (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4) zu Grunde liegende Situation hingewiesen, die Rechtsprechung des BSG im Ergebnis als unbefriedigend dargestellt und ausgeführt, durch die Neufassung des Satzes 2 werde klargestellt, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Frist zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialleistungsträger maßgebend sei.
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 398/08
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher …
Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vergleiche: BSG Urteil vom 14. Februar 1990, Az. 9a/9 RV 6/89, SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, Urteil vom 06. Februar 1992, Az. 12 RK 14/90, SozR 3-1300 § 111 Nr. 3, Urteil vom 19. März 1996, Az. 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 4, Urteil vom 23. September 1997, Az. 2 RU 37/96, SozR 3-1300 § 111 Nr. 6, Urteil vom 28. März 2000, Az. B 8 KN 3/98 R SozR 3-1300 § 111 Nr. 8 …und Urteil vom 22. August 2000, Az. B 2 U 24/99 R, SozR 3-1300 § 111 Nr. 9;… Zusammenfassung bei von Wulffen, a. a. O., § 111 RN 3).Zudem hängt die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Träger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs und/oder der erstattungspflichtige Träger bekannt war (siehe nur: BSG Urteil vom 06. Februar 1992, Az. 2 RU 22/95, SozR 3-1300 § 111 Nr. 3).
- LSG Baden-Württemberg, 11.08.1998 - L 13 KN 2117/96
Information der UV-Träger an die Krankenkassen über die Einleitung eines …
- BSG, 24.02.2004 - B 2 U 29/03 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2000 - L 15 U 67/00
Streit um eine Rückerstattung
- BSG, 24.09.1996 - 1 RK 1/96
Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers wegen …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 675/11
Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - L 3 U 175/12
Erstattungsanspruch einer landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft gem § 175 SGB …
- LSG Hessen, 14.02.2003 - L 11/3 U 1188/00
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen …
- BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Erstattungsanspruch der …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1998 - L 5 (15) U 335/97
Entstehung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 104 SGB X - Ausschlußfrist gemäß § …
- LSG Hessen, 13.11.2006 - L 3 U 177/06
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - fristgemäße Geltendmachung des …
- LSG Bayern, 03.05.2012 - L 18 SO 15/08
Kostenerstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Sozialhilfeträger bei …
- FG Münster, 01.07.2004 - 6 K 2517/03
Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich geduldeter Ausländer; Erfüllungswirkung …
- VG Düsseldorf, 22.02.2002 - 13 K 5586/98
Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen ; Kenntnisse über die …
- SG Berlin, 15.03.1999 - S 69 U 683/98
Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers (BfA) an einen UV-Träger - …
- LSG Berlin, 28.03.2000 - L 2 U 31/99
Zum Ausschluss eines Erstattungsanspruchs des RV-Trägers an eine BG (§§ 103, 104, …
- LSG Thüringen, 16.12.1999 - L 6 RA 259/99
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