Rechtsprechung
| BGH, 12.04.2023 - 2 StR 228/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 264 StPO; § 316 StGB; § 240 StGB; § 201a StGB; § 239 StGB
Kognitionspflicht (vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs; Unrechtsgehalt der Tat); Trunkenheit im Verkehr (Alkoholkonsum: BAK); Nötigung; Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen; ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 21 StGB, § ... 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 63, 64 StGB, § 264 StPO, § 316 Abs. 1 StGB, § 316 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 240 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 239b StGB, § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 2. Alternative StGB, § 239b Abs. 1 Halbsatz 2 StGB
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Urteils mit Blick auf die Alkoholisierung des Angeklagten erfolgte Nichtausschließbarkeit der Voraussetzungen des § 21 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Aufhebung des Urteils mit Blick auf die Alkoholisierung des Angeklagten erfolgte Nichtausschließbarkeit der Voraussetzungen des § 21 StGB
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Marburg, 31.01.2022 - 1 KLs 4 Js 17131/20
- BGH, 12.04.2023 - 2 StR 228/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: …
Auszug aus BGH, 12.04.2023 - 2 StR 228/22
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der neue Tatrichter auch einen Verstoß gegen § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Blick zu nehmen haben wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, NStZ 2017, 408). - BGH, 08.12.2021 - 5 StR 236/21
Freisprüche vom Vorwurf mehrerer Versicherungsbetrugstaten durch Vortäuschen …
Auszug aus BGH, 12.04.2023 - 2 StR 228/22
Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 ? 5 StR 236/21, juris Rn. 10 mwN;… Beschluss vom 20. Mai 2021 ? 3 StR 443/20, juris Rn. 11 mwN). - BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19
Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern; …
Auszug aus BGH, 12.04.2023 - 2 StR 228/22
Die bisherigen Feststellungen sind durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen (vgl. zur Aufrechterhaltung von Feststellungen bei der Verletzung der Kognitionspflicht BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 5 StR 435/19). - BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20
Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher …
Auszug aus BGH, 12.04.2023 - 2 StR 228/22
Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; s. etwa BGH…, Urteil vom 8. Dezember 2021 ? 5 StR 236/21, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2021 ? 3 StR 443/20, juris Rn. 11 mwN).
- BGH, 16.03.2026 - 3 StR 409/25
Einheitliche Tat im prozessualen Sinne als Gegenstand der tatrichterlichen …
Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Januar 2024 - 3 StR 254/23, juris Rn. 8; vom 12. April 2023 - 2 StR 228/22, juris Rn. 14 mwN; vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378 mwN).
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