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Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2025 - 2 StR 363/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,34333
BGH, 09.09.2025 - 2 StR 363/25 (https://dejure.org/2025,34333)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2025 - 2 StR 363/25 (https://dejure.org/2025,34333)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2025 - 2 StR 363/25 (https://dejure.org/2025,34333)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 176 StGB; § 404 StPO; § 406 StPO; § 291 Satz 1 BGB; § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
    Aufhebung von Einzelstrafaussprüchen (fehlerhaft zugrunde gelegter Strafrahmen); Korrektur eines Adhäsionsausspruchs (Prozesszinsen; fehlende eindeutige Bezeichnung des Adhäsionsklägers)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung …

    Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 2 StR 363/25
    Rn. 11 5. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass bei einer erneuten Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 29. September 2021 die Berücksichtigung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistungen des Angeklagten gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Urteilstenor vorzunehmen sein wird (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., …und vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16, Rn. 3 mwN).
  • BGH, 22.02.2017 - 1 StR 555/16

    Gesamtstrafe und Strafaussetzung (Widerruf der Strafaussetzung)

    Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 2 StR 363/25
    Rn. 11 5. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass bei einer erneuten Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 29. September 2021 die Berücksichtigung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistungen des Angeklagten gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Urteilstenor vorzunehmen sein wird (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16, Rn. 3 mwN).
  • BGH, 15.01.2020 - 4 StR 431/19

    Prozesszinsen (maßgeblicher Zeitpunkt); Aufhebungserstreckung

    Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 2 StR 363/25
    Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN).
  • BGH, 24.06.2025 - 2 StR 228/25

    Korrektur einer Adhäsionsentscheidung (eindeutige Bezeichnung des …

    Auszug aus BGH, 09.09.2025 - 2 StR 363/25
    Rn. 10 b) Der Zahlungsausspruch bedarf zudem zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeutigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (…LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 2 StR 228/25).
  • BGH, 12.05.2026 - 3 StR 3/26

    Änderung des Adhäsionsausspruchs auf Revision der Angeklagten; Anspruch des …

    Ein Adhäsionskläger hat Anspruch auf - wie hier beantragt - Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - 2 StR 363/25, juris Rn. 9 mwN).

    Erst die am 23. Mai 2025 bzw. 11. Juni 2025 bei Gericht eingegangenen unbedingten Adhäsionsanträge haben die Prozessrechtsverhältnisse entstehen lassen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2023 - 6 StR 431/23, juris Rn. 3 mwN; vom 9. September 2025 aaO); mit ihnen haben die beiden Adhäsionskläger ihren Willen zur unbedingten Antragstellung erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 4 StR 352/16, StV 2017, 509).

    Rn. 4 Da die Adhäsionskläger ausdrücklich die Gewährung von Rechtshängigkeitszinsen begehrt haben, entspricht eine Verzinsung (erst) ab den vorgenannten Zeitpunkten ihrem jeweiligen Antrag, ohne dass Anlass bestünde, in einem (weiteren, vgl. nachfolgend unter b) geringen Umfang nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - 2 StR 363/25, juris Rn. 9).

  • BGH, 06.08.2026 - 3 StR 119/26

    Änderung des Adhäsionsanspruchs bezüglich Zinszahlung an die Adhäsionskläger; …

    Ein Adhäsionskläger hat Anspruch auf - wie hier beantragt - Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - 2 StR 363/25, juris Rn. 9 mwN).

    Erst die am 23. Mai 2025 bzw. 11. Juni 2025 bei Gericht eingegangenen unbedingten Adhäsionsanträge haben die Prozessrechtsverhältnisse entstehen lassen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2023 - 6 StR 431/23, juris Rn. 3 mwN; vom 9. September 2025 aaO); mit ihnen haben die beiden Adhäsionskläger ihren Willen zur unbedingten Antragstellung erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 4 StR 352/16, StV 2017, 509).

    Rn. 5 Da die Adhäsionskläger ausdrücklich die Gewährung von Rechtshängigkeitszinsen begehrt haben, entspricht eine Verzinsung (erst) ab den vorgenannten Zeitpunkten ihrem jeweiligen Antrag, ohne dass Anlass bestünde, in einem (weiteren, vgl. nachfolgend unter b)) geringen Umfang nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - 2 StR 363/25, juris Rn. 9).

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