Rechtsprechung
| BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 96 AufenthG; § 23 StGB
Schleusung von Ausländern (gewerbs- und bandenmäßig: fehlgeschlagener Versuch, neuer Tatentschluss) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 47 Abs. 1 StGB, § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 96 Abs. 3 AufenthG, § 97 Abs. 2 AufenthG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fehlgeschlagener Versuch der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schleusung von Ausländern für die Haupttäter in der gescheiterten Einschleusung der Mutter eines Täters; Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- AG Straubing, 19.07.2022 - 12 Ds 706 Js 3/22
- LG Köln, 30.06.2023 - 101 KLs 5/23
- BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
- LG Köln, 16.10.2024 - 110 KLs 15/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22
Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten; …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
In der gescheiterten Einschleusung der Mutter des Angeklagten im Mai 2022 (Fall 20 der Anklageschrift) liegt für die Haupttäter der fehlgeschlagene Versuch der gewerbs- und bandenmäßigen Schleusung von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015, § 96 Abs. 3 AufenthG und § 97 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vom 30. Juli 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 - 3 StR 238/22, NStZ 2024, 47, 48). - BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
Zu den Haupttaten im Mai 2022 und Juli 2022 hat der Angeklagte die Haupttäter jeweils durch entsprechende, gesonderte Auftragserteilung angestiftet (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1985 - 1 StR 686/84, NJW 1985, 924, und vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Anstiftung 1 Rn. 24), ohne gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied gehandelt zu haben. - BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96
Vorliegen einer rechtlich selbständigen Handlung bei versuchter Anstiftung und …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
In der mit der Einreise am 11. Juli 2022 durchgeführten Einschleusung der Mutter und der Schwester des Angeklagten (Fälle 24 und 25 der Anklageschrift) liegt dagegen für die Haupttäter eine weitere, auf einem neuen Tatentschluss beruhende vollendete Tat in zwei tateinheitlichen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91, 94).
- BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Eröffnungsentscheidung in …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
Ob die Taten mehrerer Beteiligter tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, ist für jeden Beteiligten gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, juris Rn. 29, und vom 30. September 2021 - 2 StR 171/21, StV 2022, 387, 388). - BGH, 08.01.1985 - 1 StR 686/84
Begriff des "Bestimmens"; Begriff des "Einwirkens"
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
Zu den Haupttaten im Mai 2022 und Juli 2022 hat der Angeklagte die Haupttäter jeweils durch entsprechende, gesonderte Auftragserteilung angestiftet (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1985 - 1 StR 686/84, NJW 1985, 924, …und vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Anstiftung 1 Rn. 24), ohne gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied gehandelt zu haben. - BGH, 01.08.2018 - 4 StR 54/18
Hehlerei (Versuch; Absatzhilfe); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten ist aufzuheben, weil das Landgericht § 47 Abs. 1 StGB nicht in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 10 f.). - BGH, 14.01.2020 - 2 StR 174/19
Urteilsgründe (Dokumentation des Beratungsergebnisses); Ausschluss der Einziehung …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
Die in den Urteilsgründen mitgeteilte Erwägung, richtigerweise wäre auf eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 10 Euro zu erkennen gewesen, wenn die Strafkammer § 47 Abs. 1 StGB bedacht hätte, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 174/19, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 23). - BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03
Hehlerei (Wahlfeststellung mit Diebstahl; Verfügungsgewalt über die gestohlene …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
Dass die Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer Änderung der Konkurrenzverhältnisse zugleich den Schuldspruch verschlechtert, steht einer Erstreckung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03, juris Rn. 13;… Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 357 Rn. 6). - BGH, 30.09.2021 - 2 StR 171/21
Konkurrenzen (Täterschaft und Teilnahme; Beihilfe: Tateinheit, Tatmehrheit, …
Auszug aus BGH, 06.06.2024 - 2 StR 50/24
Ob die Taten mehrerer Beteiligter tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, ist für jeden Beteiligten gesondert zu entscheiden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, juris Rn. 29, und vom 30. September 2021 - 2 StR 171/21, StV 2022, 387, 388).
- BGH, 23.10.2024 - 4 StR 488/23
Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis); Schuldspruch (gemeinschaftliche …
Auch die den einzelnen Anstiftungshandlungen zugrundeliegende identische Motivlage des Angeklagten und dessen "Aufrechterhaltung des Auftrags" führt nicht zur Bewertung als ein einheitliches Geschehen i.S.d. § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 StR 50/24 Rn. 10 mwN). - LG Köln, 16.10.2024 - 110 KLs 15/24 Der Angeklagte L. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24).
Die Angeklagte G. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24).
Der Angeklagte K. ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2023 (101 KLs 5/23) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) der Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen, der Anstiftung zum versuchten Einschleusen von Ausländern und der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern schuldig.
Rn. 9 Auf die Revision des Angeklagten K. hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) unter Verwerfung der weitergehenden Revision den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten K. geändert und die Einzelstrafaussprüche hinsichtlich der Fälle 2 und 20 der Anklageschrift sowie den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Rn. 19 Aufgrund des vom Landgericht Köln im Urteil vom 30.06.2023 festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte L. unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2024 (2 StR 50/24) des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 14 Fällen, wovon es in acht Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung schuldig gemacht, §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, §§ 334 Abs. 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 26, 52, 53 StGB.
- BGH, 29.01.2025 - 5 StR 558/24 Dieser hat sich zudem durch den Transport des Kokains auch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht, was der Senat im Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zur Zulässigkeit der Schuldspruchverböserung bei Erstreckung nach § 357 StPO BGH, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 2 StR 50/24 Rn. 14 mwN).
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