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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.11.2007 - 2 U 148/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15621
OLG Hamm, 26.11.2007 - 2 U 148/06 (https://dejure.org/2007,15621)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2007 - 2 U 148/06 (https://dejure.org/2007,15621)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. November 2007 - 2 U 148/06 (https://dejure.org/2007,15621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Klage bei einer bestehenden Vereinbarung zwischen den Parteien über eine vorrangige gerichtliche Geltendmachung von abgetretenen Forderungen als "pactum de non petendo" ; Koppen eines Pferdes als Sachmangel im Sinne der kaufrechtlichen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07

    Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Unterbringungskosten und …

    Rn. 43 Davon ist bei einem "koppenden" Pferd - ungeachtet der konkret beabsichtigten Verwendung dieses Pferdes - auszugehen, denn beim "Koppen" handelt es sich um eine echte Verhaltensstörung mit Krankheitswert, wobei das "Koppen" Ausdruck eines psychischen Defektes des Pferdes ist, der sich auf verschiedene Weise äußern kann (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37).

    Rn. 44 Ob Entsprechendes auch für die Untugend des sog. "Barren- oder Krippenwetzens" gilt (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37), oder ob insoweit nach den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2007, VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 ff., formulierten Grundsätzen die konkrete Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Pferdes erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben; denn auch hinsichtlich dieser Untugend ist hier nicht feststellbar, dass sie bei Gefahrübergang bestanden hat (s.u.).

    Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin betreibe ein Gestüt, lässt nicht erkennen, dass die Klägerin, wie für Unternehmerhandeln erforderlich, am Markt Leistungen gegen Entgelt angeboten hat (…vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff.); dass sie eine ggf. sehr aufwändige Organisation zur Pflege ihres Hobbys betrieben hat, reicht hierfür entgegen der Ansicht des Beklagten aus Rechtsgründen nicht aus (vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37).

    Rn. 90 Auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen, ob das "Koppen" einen behebbaren Mangel darstellt - daran Bestehen nach Auffassung des Senats durchgreifende Bedenken, vgl. OLG Hamm, 2 U 148/06, RdL 2008, 37 -, ob insoweit die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts gem. §§ 440, 323 BGB vorliegen, ob die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 13.12.2005 auch dann wirksam war, wenn sie nicht selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden ist, ob Ansprüche der Klägerin bereits an den in den Auktionsbedingungen des Beklagten vorgesehenen Haftungsausschlüssen scheitern - nach Auffassung des Senats ist dies nicht der Fall, da durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf § 309 Nr. 7a) und b) BGB bestehen -, ob das Koppen den Voraussetzungen des § 476 S.2 BGB unterfällt, weil es typischerweise jederzeit auftreten kann - das schließt die Anwendbarkeit des § 476 S.2 BGB nach Auffassung des Senats nicht aus, vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2005, VIII ZR 363 /04, NJW 2005, 3490 ff. und Urt. v.29.03.2006, VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 ff. -, oder ob bei Annahme eines mit dem Ehemann der Klägerin zustande gekommenen Vertrages die erhobene Verjährungseinrede durchgreift, kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an.

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