Rechtsprechung
| KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 Abs 3 VOB/B, § 2 Abs 5 VOB/B, § 2 Abs 6 VOB/B, § 631 BGB, § 648a Abs 5 S 3 BGB vom 23.10.2008
Bauvertrag: Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs eines Bauunternehmers aufgrund einer Leistungsänderung - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VOB/B § 2 Abs. 5, 6; BGB §§ 649, 648a Abs. 5 a.F.
Darlegung und Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs
- baurechtsiegen.de
Bauvertrag - Mehrvergütungsanspruchs des Bauunternehmers aufgrund Leistungsänderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen gem. § 2 Abs. 5 u. 6 VOB/B
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
KG kippt Korbion'sche Preisformel!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)
Mehrvergütungsanspruch gem. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B richtig berechnen und einklagen!
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen gem. § 2 Abs. 5 u. 6 VOB/B
- freier-goetz.de (Kurzinformation)
Korbion'sche Preisformel gekippt
- freier-goetz.de (Kurzinformation)
Nachtragsvergütung wird mit mindestens 5% bezuschlagt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen gem. § 2 Abs. 5 u. 6 VOB/B
Besprechungen u.ä. (3)
- ecovis.com (Entscheidungsbesprechung)
Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis muss nicht schlecht bleiben
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
KG kippt Korbion'sche Preisformel! (IBR 2018, 490)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Nachtragsvergütung wird mit mindestens 5% bezuschlagt! (IBR 2018, 491)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.02.2017 - 8 O 180/15
- KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
- BGH, 24.04.2019 - VII ZR 164/18
Papierfundstellen
- NJ 2018, 376
- BauR 2018, 1738
- ZfBR 2018, 670
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (14)
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14
Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Diese Zeitspanne, die bei der Verjährungshemmung durch Zustellung einer Klage nur mit zwei Wochen angesetzt wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. September 2015, III ZR 66/14; Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14) erklärt sich dadurch, dass ein Wertungswiderspruch zu § 691 Abs. 2 ZPO vermieden werden soll (BGH, Urteil vom 21. März 2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221).Rn. 143 Die Zustellung eines Mahnbescheids ist aber auch dann noch als demnächst anzusehen, wenn sie zwar später als ein Monat nach Verjährungseintritt erfolgt, der Gläubiger aber alles ihm Obliegende getan hat, um für eine rechtzeitige Zustellung zu sorgen, und das Verstreichen einer Zeitspanne von (hier) mehr als einem Monat nicht auf seine Versäumnis zurückgeht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. September 2015, III ZR 66/14; Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14; Urteil vom 21. März 2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221).
Tut er dies und verstreicht dadurch Zeit, verliert die spätere Zustellung dadurch grundsätzlich nicht ihre Eigenschaft als "demnächst" erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14; Urteil vom 10. Februar 2011, VII ZR 185/07 jeweils m.w.N.).
- BGH, 14.03.2013 - VII ZR 142/12
Vergütungsklage aus VOB-Vertrag: Bindungswirkung der Berechnung des neuen Preises …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Sollte der sich aus der Gesamtleistung T 1 bis T 100 ergebende Zuschlagsfaktor, den der Unternehmer zunächst anhand seiner Kalkulation beziffern wird, zwischen den Parteien umstritten sein, können sie sich - und nach Maßgabe ihrer Darlegungen ebenso das Gericht - auf die Untersuchung einzelner Teilleistungen beschränken und das gefundene Ergebnis sodann extrapolieren (vgl. die in BGH, Urteil vom 14. März 2014, VII ZR 142/12, BGHZ 197, 52, Rz 17 angesprochene "Gesamtschau").Rn. 86 Der Senat sieht sich bei diesem Konzept der Vergütungsermittlung gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht zu dem Urteil vom 14. März 2013 (VII ZR 142/12, BGHZ 197, 52).
Rn. 95 Zwischen der Auffassung des Senats und der Entscheidung des BGH vom 14. März 2013 (VII ZR 142/12, BGHZ 197, 52) besteht deshalb kein Widerspruch, weil der BGH in seiner Darstellung gar nicht bis zu der Frage vordringt, wie der Streit um die Richtigkeit der Kostenansätze zu entscheiden ist.
- BGH, 03.09.2015 - III ZR 66/14
Verjährungshemmung durch Klageerhebung bei demnächst erfolgender Zustellung: …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Diese Zeitspanne, die bei der Verjährungshemmung durch Zustellung einer Klage nur mit zwei Wochen angesetzt wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. September 2015, III ZR 66/14; Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14) erklärt sich dadurch, dass ein Wertungswiderspruch zu § 691 Abs. 2 ZPO vermieden werden soll (BGH, Urteil vom 21. März 2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221).Rn. 143 Die Zustellung eines Mahnbescheids ist aber auch dann noch als demnächst anzusehen, wenn sie zwar später als ein Monat nach Verjährungseintritt erfolgt, der Gläubiger aber alles ihm Obliegende getan hat, um für eine rechtzeitige Zustellung zu sorgen, und das Verstreichen einer Zeitspanne von (hier) mehr als einem Monat nicht auf seine Versäumnis zurückgeht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. September 2015, III ZR 66/14; Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14; Urteil vom 21. März 2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221).
- BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01
Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Diese Zeitspanne, die bei der Verjährungshemmung durch Zustellung einer Klage nur mit zwei Wochen angesetzt wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. September 2015, III ZR 66/14; Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14) erklärt sich dadurch, dass ein Wertungswiderspruch zu § 691 Abs. 2 ZPO vermieden werden soll (BGH, Urteil vom 21. März 2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221).Rn. 143 Die Zustellung eines Mahnbescheids ist aber auch dann noch als demnächst anzusehen, wenn sie zwar später als ein Monat nach Verjährungseintritt erfolgt, der Gläubiger aber alles ihm Obliegende getan hat, um für eine rechtzeitige Zustellung zu sorgen, und das Verstreichen einer Zeitspanne von (hier) mehr als einem Monat nicht auf seine Versäumnis zurückgeht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. September 2015, III ZR 66/14; Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14; Urteil vom 21. März 2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221).
- KG, 16.02.2018 - 21 U 66/16
Bauprozess auf große Kündigungsvergütung des Bauunternehmers: Vorbehaltsurteil …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Weiteren Vortrag zur Kalkulation seiner Vergütung muss er in diesem Fall nicht liefern (ebenso für die Entschädigung gemäß § 642 BGB: KG, Urteil vom 16.2.2018, 21 U 66/16 ).Denn auch bei der Ermittlung der großen Kündigungsvergütung gemäß § 649 BGB und bei der Ermittlung der Entschädigung bei Mitwirkungsverzug des Bestellers gemäß § 642 BGB kommt es im Streit um Aufwand und Ersparnis des Unternehmers auf seine hypothetischen tatsächlichen Kosten an, nicht hingegen auf seine Kalkulationsansätze (vgl. zur Kündigungsvergütung: BGH, Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, Rz 23; Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79;… Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, Teil 9, Rz 29; zur Entschädigung nach § 642 BGB: KG, Urteil vom 16.2.2018, 21 U 66/16 ).
- BGH, 27.10.2011 - VII ZR 84/09
Bauträgervertrag aus dem Jahre 2003: Verweigerung der Zahlung einer nach …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Rn. 152 Der Umstand, dass die Beklagte die Abnahme der Werkleistung bereits im Oktober 2010 erklärt hat und die Parteien seither um die Mängel streiten, lässt ihre Mängeleinrede nicht entfallen (zum vergleichbaren Problem der bei lang anhaltendem Mängelstreit ebenfalls dauerhaft nicht fälligen Schlussrate eines Bauträgervertrages vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011, VII ZR 84/09, Rz 23). - BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07
Vorwirkung demnächst erfolgender Zustellung: Berechnung der 14-tägigen …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Tut er dies und verstreicht dadurch Zeit, verliert die spätere Zustellung dadurch grundsätzlich nicht ihre Eigenschaft als "demnächst" erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14; Urteil vom 10. Februar 2011, VII ZR 185/07 jeweils m.w.N.). - BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98
Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw. …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Denn auch bei der Ermittlung der großen Kündigungsvergütung gemäß § 649 BGB und bei der Ermittlung der Entschädigung bei Mitwirkungsverzug des Bestellers gemäß § 642 BGB kommt es im Streit um Aufwand und Ersparnis des Unternehmers auf seine hypothetischen tatsächlichen Kosten an, nicht hingegen auf seine Kalkulationsansätze (vgl. zur Kündigungsvergütung: BGH, Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, Rz 23; Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79;… Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, Teil 9, Rz 29; zur Entschädigung nach § 642 BGB: KG, Urteil vom 16.2.2018, 21 U 66/16 ). - BGH, 16.11.2016 - VII ZR 314/13
Architektenvertrag: Wirksamkeit einer vom Auftraggeber gestellten AGB-Klausel …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Denn auch bei der Ermittlung der großen Kündigungsvergütung gemäß § 649 BGB und bei der Ermittlung der Entschädigung bei Mitwirkungsverzug des Bestellers gemäß § 642 BGB kommt es im Streit um Aufwand und Ersparnis des Unternehmers auf seine hypothetischen tatsächlichen Kosten an, nicht hingegen auf seine Kalkulationsansätze (vgl. zur Kündigungsvergütung: BGH, Beschluss vom 16. November 2016, VII ZR 314/13, Rz 23; Urteil vom 28. Oktober 1999, VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79;… Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, Teil 9, Rz 29; zur Entschädigung nach § 642 BGB: KG, Urteil vom 16.2.2018, 21 U 66/16 ). - BGH, 02.05.2017 - VI ZR 85/16
Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage …
Auszug aus KG, 10.07.2018 - 21 U 30/17
Rn. 145 Bleibt die Zahlungsaufforderung des Gerichts allerdings sechs Wochen aus und erhält der Gläubiger auch sonst keine Benachrichtigung, wie das Verfahren dort weiterbetrieben wird, obliegt es ihm, sich nach der Bearbeitung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017, VI ZR 85/16; Beschluss vom 5. November 2014, III ZR 559713; Urteil vom 1. April 2004, IX ZR 117/03, jeweils m.w.N.). - BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03
Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen
- BGH, 16.10.2014 - VII ZR 176/12
Bauvertrag: Berechnung des Werklohnanspruchs im Fall eines vom Besteller …
- BGH, 13.03.2008 - VII ZR 194/06
Rechtstellung des Auftragnehmers bei Erteilung eines Bauauftrages aufgrund …
- OLG Hamm, 09.05.2018 - 12 U 88/17
Kalkulation des Preises einer geänderten Leistung
- KG, 29.01.2019 - 21 U 122/18
VOB-Vertrag: Entschädigungsanspruch des Werkunternehmers bei Mitwirkungsverzug …
Rn. 111 Beispiel 7: Im obigen Beispiel 6 belaufen sich die direkten Kosten des Unternehmers auf 100 t EUR, die Vergütung auf 120 t EUR, sodass sich bezogen auf die Kosten ein Zuschlagsfaktor von 1, 2 ergibt (vgl. hierzu KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17 ).Rn. 114 Ein Nebeneffekt dieses Befundes ist, dass sowohl bei der Preisfortschreibung nach § 2 Abs. 5 bis 7 VOB/B (hierzu vgl. KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17 ) als auch bei der Ermittlung der Entschädigung nach § 642 BGB zwischen AGK-Deckungsbeitrag und Gewinn generell nicht unterschieden werden muss.
Hier steht ihm sowohl nach § 642 BGB als auch nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein Anspruch zu, dessen Höhe nach Auffassung des Senats auf dieselbe Weise zu ermitteln ist (nämlich Preisfortschreibung anhand tatsächlicher Mehrkosten, vgl. zu § 642 BGB: KG, Urteil vom 10. Januar 2017, 21 U 10/16; Urteil vom 16. Februar 2018, 21 U 66/16 ; zu § 2 Abs. 5 VOB/B: KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17 ).
- KG, 27.08.2019 - 21 U 160/18
Mehrvergütungsanspruch bei nachträglicher Weiterung des baulichen …
Dies allerdings nicht, weil der Unternehmer so kalkuliert hat, sondern weil der Inhalt der Kalkulation unstreitig ist und er deshalb im Zweifel den maßgeblichen tatsächlichen Kosten entspricht (vgl. KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17).Der Senat hat im Einzelnen und anhand von mehreren Berechnungsbeispielen dargelegt, dass der angeblich so tiefgreifende Unterschied zwischen der aus seiner Sicht richtigen Preisfortschreibung anhand tatsächlicher Mehrkosten und der sog. "vorkalkulatorischen Preisfortschreibung" nur für zwei Punkte Bedeutung haben kann, sofern die Parteien nicht explizit ein Berechnungsverfahren für die Preisermittlung vereinbart haben: Einerseits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mehrvergütung - die änderungsbedingten Mehrkosten nach der Formel M = N - A -, zum anderen bei der Frage, ob ein eventueller Zuschlagsfaktor für die Preisermittlung der Kalkulation zu entnehmen ist oder ob er unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Unternehmers aus den vereinbarten Preisen herzuleiten ist (vgl. KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17, Rz. 51 ff).
Denn auch bei der Preisfortschreibung anhand der tatsächlichen Kosten ist es im Regelfall erforderlich, die vereinbarte Vergütung in ihre Bestandteile aufzugliedern, um den Deckungsbeitrag für die Kosten A zu ermitteln, der für die Ermittlung der Mehrkosten gemäß der Formel M= N - A maßgeblich ist (vgl. KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17, Rz. 89 ff).
Da die Klägerin außerdem dieselben Umlagen auf Arbeits- und Materialkosten verwendet hat wie bei den Positionen 17.7.70 und 18.7.70, ist in ihren Nachtragspreis im Zweifel derselbe Zuschlagsfaktor auf die tatsächlichen Kosten eingeflossen wie in den mit der Beklagten vereinbarten Preis (vgl. KG, Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17), was im Zweifel dem nach dem BGH jedenfalls für § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B maßgeblichen angemessenen Zuschlag entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2019, VII ZR 34/18).
- KG, 18.07.2025 - 21 U 176/24
Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers nach Leistungsänderung; Umlageklausel …
Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (vergleiche KG, Urteile vom 10. Juli 2018 - 21 U 30/17 und vom 27. August 2019 - 21 U 160/18 ).Insbesondere weichen sie nicht wesentlich vom gesetzlichen Leitbild in § 650c Abs. 1 Satz 1 BGB ab, wenn sie richtigerweise - und entsprechend des Hinweises des Senats auf seine Entscheidungen vom 10.07.2018 (Az. 21 U 30/17 ) und 27.08.2019 (Az. 21 U 160/18 ) - so angewendet werden, dass es für die Nachtragsvergütung auf die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zuzüglich angemessener Zuschläge ankommt (…str., ebenso Keldungs in Ingenstau/Korbion, VOB, 21. Auflage 2020, § 2 Abs. 6 Rn. 56;… Leupertz in BeckOK BauVertrR, 28. Edition, Stand 15.02.2025, § 650b Rn. 91; für § 2 Abs. 3 VOB/B auch BGH…, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18 - juris Rn. 29;… andere Ansicht Kandel in BeckOK VOB/B, 58. Edition, Stand 01.08.2024, § 2 Abs. 6 Rn. 12a).
Es gilt also Mehrkosten = Kosten neu - Kosten alt, oder vereinfacht M = N - A. Bei den "Kosten neu" handelt es sich um diejenigen Kosten, die dem Unternehmer tatsächlich aufgrund der Leistungsänderung entstanden sind, bei den "Kosten alt" um diejenigen, die dem Unternehmer tatsächlich entstanden wären, wenn die Leistung nicht geändert worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 - juris Rn. 50 bis 53).
Gibt die Kalkulation die tatsächlichen Kosten des Unternehmers nicht zutreffend wieder oder besteht hierüber Streit zwischen den Parteien, kommt es für die Ermittlung der Mehrkosten nach der Formel M = N - A nicht auf die kalkulierten, sondern auf die tatsächlichen Kosten an (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 - juris Rn. 55 ).
Um diesen Mindestbetrag seiner Mehrvergütung darzulegen, genügt es, wenn der Unternehmer seine änderungsbedingten Mehrkosten vorträgt, der Zuschlagsfaktor kann notfalls vom Gericht bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 - juris Rn. 84 ).
Der Senat kann nicht feststellen, dass das vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung skizzierte Verfahren der Preisfortschreibung zu einem anderen Ergebnis führen würde, als die vom Senat für richtig gehaltene Methode (vgl. ausführlich im Senatsurteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 - juris Rn. 86 bis 95).
Im Streitfall kann ein Kostenansatz aber nicht schon deshalb als richtig gelten, weil der Unternehmer ihn in dieser Höhe kalkuliert hat, sondern nur, weil der Betrag den Tatsachen entspricht (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 - juris Rn. 97 bis 106).
Rn. 81 Mit der Feststellung der durch die Leistungsänderung bedingten Mehrkosten ist eine Mehrvergütung gemäß §§ 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B noch nicht abschließend ermittelt, sondern dem Unternehmer steht genau wie bei der Ermittlung nach § 650c BGB außerdem ein angemessener Zuschlag zu (vgl. KG, Urteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 ; Urteil vom 27.08.2019 - 21 U 160/18 ).
Genau dies besagt die Formel "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis", die entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis exakt die Zielstellung der Preisfortschreibung anhand tatsächlicher Mehrkosten beschreibt (vgl. KG, Urteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 ; Urteil vom 27.08.2019 - 21 U 160/18 ).
Auf diese Weise kommen Faktoren von mindestens 1, 05 oder 20/19 (vgl. KG, Urteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17 ) bis jedenfalls 1, 2 in Betracht (…vgl. Retzlaff in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025, § 650c Rn. 5).
- KG, 02.03.2021 - 21 U 1098/20
Einstweilige Verfügung bei Vergütungsanpassung; Urkalkulationsvermutung
Denn die Mehrvergütung ist in all diesen Fällen, also im Fall einer Leistungsänderung gemäß § 650b BGB oder einer solchen nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B im Grundsatz auf die gleiche Weise zu berechnen, nämlich anhand der tatsächlich erforderlichen Mehrkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB; vgl. KG, Urteil vom 27. August 2019, 21 U 160/18 ; Urteil vom 10. Juli 2018, 21 U 30/17 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2019, 5 U 52/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. April 2020, 11 U 153/18; zur verwandten Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2019, VII ZR 34/18). - KG, 27.08.2024 - 21 U 128/23
VOB-Vertrag: Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers aufgrund einer "anderen …
Rn. 41 Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 VOB/B sind die Mehr- oder Minderkosten M, die dem Unternehmer durch die Anordnung des Bestellers tatsächlich entstanden sind (vgl. KG, Versäumnisurteil 10.07.2018, 21 U 30/17 ; Urteil vom 27.08.2019, 21 U 160/17). - OLG Frankfurt, 09.03.2023 - 15 U 295/21
Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverzögerung
Dabei kann dahinstehen, ob die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung erfolgt (etwa BGH…, Urteil vom 14. März 2013 - VII ZR 142/12 -, juris, Rn. 16) oder ob die Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B - wenn nichts anderes vereinbart ist - unter Übertragung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B durch einen Vergleich der Kosten zu ermitteln sind, die dem Unternehmer bei Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistungen entstanden wären mit den Kosten, die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstehen zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn (OLG Frankfurt…, Urteil vom 21. September 2020 - 29 U 171/19 -, juris, Rn. 13; KG, Urteil vom 10. Juli 2018 - 21 U 30/17 -, juris, Rn. 51 ff.; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 19. Dezember 2019 - I-5 U 52/19 -, juris, Rn. 49; vgl. BGH…, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18 -, juris, Rn. 29 ff. zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). - OLG Düsseldorf, 22.02.2021 - 23 U 45/20
Kein Vertragsschluss mangels Schriftform Kündigungsrecht nach erfolgloser …
Zudem regelt § 648a Abs. 5 S. 3 BGB in der Sache eine Vermutung dahin, dass der Unternehmer bei Abwicklung des Bauvertrages einen Gewinn von 5, 26 % erzielt (vgl. KG, Urt. v. 10.07.2018 - 21 U 30/17, juris-Rn. 80, BauR 2018, 1738). - OLG Düsseldorf, 28.09.2020 - 23 U 45/20
Vertrag nicht unterschrieben: Auftraggeber muss übliche Vergütung zahlen!
Zudem regelt § 648a Abs. 5 S. 3 BGB in der Sache eine Vermutung dahin, dass der Unternehmer bei Abwicklung des Bauvertrages einen Gewinn von 5, 26 % erzielt (vgl. KG, Urt. v. 10.07.2018 - 21 U 30/17, BauR 2018, 1738).
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