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Weitere Entscheidung unten: LG Frankfurt/Oder, 09.07.2019

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20285
LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19 (https://dejure.org/2022,20285)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22.07.2022 - 22 Qs 40/19 (https://dejure.org/2022,20285)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22. Juli 2022 - 22 Qs 40/19 (https://dejure.org/2022,20285)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 08.08.2022)

    Brandenburg: Neues Gesetz zur Kennzeichenerfassung?

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Automatische Kennzeichenerfassung auf BAB 11 war rechtswidrig - Automatische Kennzeichenerfassung auf BAB 11 von 2017 bis 2021 war rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kennzeichenerfassungssystem Kesy - Kennzeichen-Scanning war verboten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen …

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    Denn dies folgt bereits daraus, dass sich die Kennzeichen eindeutig Fahrzeughaltern zuordnen lassen und damit personenbezogene Daten vermitteln (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 40 ­ juris).

    Dies indiziert bereits der Umstand, dass die Kennzeichenerfassung in nicht unerheblicher Weise in das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 6 Abs. 2 LV) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreift (so tendenziell BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 45, 51).

    Dass dort ein Grundrechtseingriff nur im Trefferfall anzunehmen ist, lässt sich auf die Kennzeichenkontrolle nicht übertragen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, Rn. 52 ­ juris).

    Denn anders als im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit, ist eine nachträgliche Benachrichtigung von einer Kennzeichenerfassung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 154 ­ juris; danach jedoch bezogen auf präventivpolizeiliche Kennzeichenerfassungen) und damit einer verfassungskonform weiten Auslegung im Regelfall nicht zugänglich.

    Bei Ermittlungsmaßnahmen mit großer Streubreite, wie hier, der im öffentlichen Raum stattfindenden seriellen Kontrolle von Personen in großer Zahl zu Fahndungszwecken kann dadurch zudem ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 98 ­ juris).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (st. Rspr. vgl. BVerfGE 120, 378, 397 f. m.w.N.; BVerfGE 150, 244-309, Rn. 37 ­ juris).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglosen personenbezogenen Daten mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 45; 118, 168, 185; 120, 378, 398 f.; 150, 244, Rn. 37 ­ juris).

    (2) Die Grundrechtseingriffe werden durch die Begleitumstände zudem deutlich erhöht, namentlich den Umstand, dass die Maßnahmen eine beträchtliche Streubreite hatten, indem jeder passierende Verkehrsteilnehmer erfasst wurde, der Großteil dieser Personen in keiner Weise einen Anlass für eine gegen sie gerichtete Maßnahme veranlasst hat und die Maßnahmen heimlicher Natur waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 98 ­ juris).

    Wie die Bundesregierung ­ zu Recht ­ annimmt, ergibt sich das Erfordernis einer (hinreichend bestimmten) gesetzlichen Regelung insbesondere aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018 (Az.: 1 BvR 142/15 und 1 BvR 2795/09).

    Dies ergibt sich daraus, dass die entsprechenden Normen für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, da sie bestimmte verfassungsrechtlich gebotene Vorgaben nicht vorweisen konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Tenor Ziff. 2a und 2b ­ juris).

    Dies ist und war jedoch weder durchführbar (…BR-Drs. 57/21, S. 76), wurde im Übrigen seinerzeit auch nicht praktiziert (Bl. 89 d.A.), noch ist es verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 154 ­ juris).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum präventivpolizeilichen Fahndungsmodus entschied, bedarf es als verfassungsrechtliche Mindestanforderung der zeitlichen und räumlichen Begrenzung durch den Gesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 115).

    Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen [...]." (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 160 ­ juris).

    So hat das Gericht es als verfassungswidrig angesehen, "dass das Gesetz keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz von automatisierten Kennzeichenkontrollen vorsieht." (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 ­ 1 BvR 142/15, Rn. 156 f. mit näherer Begründung ­ juris).

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische …

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    bb) In zeitlicher Hinsicht ist der Antrag so zu verstehen, dass er sich auch auf die Jahre vor der Antragsstellung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 30 ­ juris), im Konkreten, auf die Zeit seit dem Jahr 2017 bis zum Zeitpunkt der prozessualen Überholung Ende Juni 2021 bezieht.

    Eine konkrete zeitliche Eingrenzung seitens des Antragsstellers, der keine nähere Kenntnis über die Dauer des entsprechenden Betriebs der KESY-Anlagen hat, war dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, und ist für das auf Feststellung gerichtete Rechtsschutzbegehren auch von untergeordneter Bedeutung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 30 ­ juris).

    Anders als im Rahmen des landesverfassungsrechtlichen Verfahrens vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angenommen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 6 ­ juris) hat er seinen Antrag nicht auch auf den Fahndungsmodus erstreckt.

    Aufgrund der eindeutigen Wortwahl des Beschwerdeführers sah sich die Kammer nicht dazu in der Lage, gemäß § 300 StPO eine dahingehend restriktive Auslegung vorzunehmen, die das Begehren auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers beschränkt (so jedoch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 30 ­ juris), auch wenn dies den Umständen nach im Zentrum seines Interesses steht.

    Im Aufzeichnungsmodus werden vergrößerte Bilder von Kennzeichen und Bildaufnahmen der rückwärtigen Gesamtansicht von Kraftfahrzeugen, verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert sowie die Ziffernfolge von Kennzeichen erfasst und gespeichert (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 44 ­ juris).

    Zum einen kann der Beschwerdeführer nicht zur Offenbarung derjenigen Daten seiner persönlichen Lebensführung gezwungen werden, gegen deren Erhebung durch den Staat er sich gerade wehrt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 30 ­ juris).

    Denn das Begehren richtet sich auf die Feststellung, ob er generell von den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen erfasst werden durfte (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 30 ­ juris).

    Das schließt es aus, den Beschwerdeführer als nicht erheblich mitbetroffene Person anzusehen, wenn er zum erfassten Personenkreis gehören kann, was hier der Fall ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 51 ­ juris ­ dort auch in Bezug auf den Fahndungsmodus).

    Dabei fällt belastend ins Gewicht, dass die Maßnahmen verdeckt ­ zudem ohne entsprechende Benachrichtigungen oder transparente Einsichtnahmemöglichkeiten ­ vollzogen wurden und die jeweiligen Kraftfahrzeugführer kein Fehlverhalten oder sonstigen (auch nur mittelbaren) Anlass für die Überwachung setzen mussten, also auch ein niedrigschwelliger Tatverdacht gegen sie oder dritte ihnen verbundene Personen dementsprechend nicht vorausgesetzt war (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2021 ­ VfGBbg 62/19 ­, Rn. 47 ­ juris).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    Beruht die vorgetragene Rechtsverletzung auf einer staatlichen Praxis, von deren Vollzugsakten der Beschwerdeführer keine Kenntnis hat, genügt es, wenn der Beschwerdeführer es darlegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit von diesen Vollzugsakten betroffen zu sein (…insoweit ähnlich BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 ­ 1 BvR 2795/09, Rn. 39 ­ juris; BVerfGE 120, 378, 396 f.).

    aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; 115, 166, 188; 115, 320, 341 f.; 118, 168, 184; 120, 378, 397;… 130, 151, Rn. 121 ­ juris).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (st. Rspr. vgl. BVerfGE 120, 378, 397 f. m.w.N.;… BVerfGE 150, 244-309, Rn. 37 ­ juris).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglosen personenbezogenen Daten mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 45; 118, 168, 185; 120, 378, 398 f.;… 150, 244, Rn. 37 ­ juris).

    Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313, 366 f.; 115, 320, 343 f.; 120, 378, 400 f.; 125, 260, 310;… 130, 151, Rn. 123 ­ juris).

    Dies kann zu einem Gefühl des Überwachtwerdens, zu Einschüchterungseffekten und damit zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen (BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 ­ 1 BvR 2074/05, Rn. 173 ­ juris [ebenfalls zum Fahndungsmodus zu präventivpolizeilichen Zwecken]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; 115, 166, 188; 115, 320, 341 f.; 118, 168, 184; 120, 378, 397;… 130, 151, Rn. 121 ­ juris).

    Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1, 43; 113, 29, 46).

    Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43;… BVerfGE 115, 166, Rn. 88 ­ juris).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglosen personenbezogenen Daten mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 45; 118, 168, 185; 120, 378, 398 f.;… 150, 244, Rn. 37 ­ juris).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313, 366 f.; 115, 320, 343 f.; 120, 378, 400 f.; 125, 260, 310;… 130, 151, Rn. 123 ­ juris).

    Aufgrund der Massenspeicherung der Daten von Menschen, die hierzu keinen Anlass gegeben haben ("auf Vorrat"), unter dem Vorbehalt, zukünftig auf diese zurückzugreifen, ist die Maßnahme als (Kennzeichen-)Vorratsdatenspeicherung zu qualifizieren, die zwar nicht per se verfassungs- oder europarechtswidrig ist (zu Telekommunikationsdaten: grundlegend BVerfGE 125, 260; die vorherige europarechtliche Rechtsprechung in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.07.2002 [Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation] in der durch die RL 2009/136 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2009 geänderten Fassung im Lichte der Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 GRCh konkretisierend EuGH NJW 2021, 531), die Grundrechtssensibilität jedoch signifikant steigert.

    Insofern stellen sich Fragen der Datensicherheit und Datenverwendung in besonderem Maße (BVerfGE 125, 260, Rn. 221 ­ juris), sodass es im Falle der Intention eines weiten Verständnisses, nahegelegen hätte, den Datenumgang näher zu regeln (wie nunmehr in § 163g Abs. 2 S. 2­4 StPO für den Fahndungsmodus der Fall).

    Wegen des enormen Umfangs der langfristig auf Vorrat ­ in einem einheitlichen Datenpool ­ gespeicherten und recherchierbaren Daten über weite Teile der Landesbevölkerung und der darauf beruhenden Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen, sowie der Gefahren des Missbrauchs, ist die Gewährleistung eines hinreichend klaren und sicheren Datenumgangs von enormer Bedeutung (BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 ­ 1 BvR 256/08, Rn 221 ff ­ juris).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; 115, 166, 188; 115, 320, 341 f.; 118, 168, 184; 120, 378, 397;… 130, 151, Rn. 121 ­ juris).

    Die Gewährleistung des Grundrechts greift insbesondere ein, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (vgl. BVerfGE 118, 168, 184;… BVerfGE 130, 151, Rn. 122 ­ juris).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglosen personenbezogenen Daten mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 45; 118, 168, 185; 120, 378, 398 f.;… 150, 244, Rn. 37 ­ juris).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; 115, 166, 188; 115, 320, 341 f.; 118, 168, 184; 120, 378, 397; 130, 151, Rn. 121 ­ juris).

    Die Gewährleistung des Grundrechts greift insbesondere ein, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (vgl. BVerfGE 118, 168, 184; BVerfGE 130, 151, Rn. 122 ­ juris).

    Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313, 366 f.; 115, 320, 343 f.; 120, 378, 400 f.; 125, 260, 310; 130, 151, Rn. 123 ­ juris).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    a) Aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1-3 GG) hat der Gesetzgeber ­ als demokratisch legitimiertes Organ ­ in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89, 126; 77, 170, 230 f.; 98, 218, 251;… 136, 69, 114, Rn. 102).

    "Wesentlich" bedeutet danach zum einen "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte", zum anderen sind solche Fragen erfasst, "die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind." (vgl. BVerfGE 47, 46, 79; 98, 218, 251;… 139, 19, 45, Rn. 52 ­ juris).

    Dies offenbart in frappierender Weise die Bedeutung der Wesentlichkeitslehre, die es ­ neben der demokratischen Legitimierung ­ gerade gewährleisten soll, dass Fragen, die die gesamte Gesellschaft betreffen und interessieren, aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 47, 46, 79; 98, 218, 251;… 139, 19, 45, Rn. 52 ­ juris).

  • AG Frankfurt/Oder, 24.06.2019 - 45 Gs 770/19
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    45 Gs 770/19 Amtsgericht.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.06.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 24.06.2019 ­ Az.: 45 Gs 770/19 ­ aufgehoben.

    Das Amtsgericht Frankfurt/Oder legte den Antrag dahingehend aus, dass der Beschwerdeführer sowohl strafprozessuale Anordnungen als auch deren Umsetzung gerichtlich überprüfen lassen wolle, und lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24.06.2019 ­ 45 Gs 770/19 ­ als unzulässig ab, weil der Beschwerdeführer nicht antragsberechtigt sei.

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.07.2022 - 22 Qs 40/19
    aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; 115, 166, 188; 115, 320, 341 f.; 118, 168, 184; 120, 378, 397;… 130, 151, Rn. 121 ­ juris).

    Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; BVerfGE 115, 166, Rn. 88 ­ juris).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten …

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 400/17

    Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Standortdaten durch den Versand stiller …

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Rechtsanwaltsberuf

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern" …

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00

    Beweisgewinnung durch GPS

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • BGH, 14.05.1991 - 1 StR 699/90

    Observation - Maßnahme - Ermächtigung - Verhältnismäßigkeit - Verwertbarkeit der …

  • OVG Bremen, 24.03.1998 - 1 BA 27/97

    Polizeiliches Aufenthaltsverbot gegen Drogenhändler - Aufenthaltsverbot; …

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1997 - VI 1/97

    GPS-Überwachung - § 100c Abs. 1 Nr. 1b StPO

  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der …

  • LG Frankfurt/Oder, 22.10.2019 - 22 Qs 56/19
  • BGH, 13.06.1978 - StB 51/78

    Richtiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits …

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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Oder, 09.07.2019 - 22 Qs 40/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,63668
LG Frankfurt/Oder, 09.07.2019 - 22 Qs 40/19 (https://dejure.org/2019,63668)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09.07.2019 - 22 Qs 40/19 (https://dejure.org/2019,63668)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 22 Qs 40/19 (https://dejure.org/2019,63668)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • patrick-breyer.de (Kurzinformation)

    Landgericht will nicht über Brandenburgs Kfz-Massenspeicherung entscheiden

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische …

    14532 Kleinmachnow, wegen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2019 - 45 Gs 770/19 - und Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2019 - 22 Qs 40/19.

    Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2019 - 22 Qs 40/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg.

    Die gegen diesen Beschluss am 28. Juni 2019 erhobene (sofortige) Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer seine Argumentation wiederholte und vertiefte, verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 9. Juli 2019 - 22 Qs 40/19 - als unbegründet.

    die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2019 - 45 Gs 770/19 - und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2019 - 22 Qs 40/19 - wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 1 der Landesverfassung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

    Die gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2019 - 22 Qs 40/19 - gerichtete Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich.

    a) Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2019 - 22 Qs 40/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 LV.

    Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2019 - 22 Qs 40/19 - ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen, § 50 Abs. 3 VerfGGBbg.

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