Weitere Entscheidung unten: KG, 28.03.2006

Rechtsprechung
   OLG München, 14.09.2005 - 27 U 65/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,32093
OLG München, 14.09.2005 - 27 U 65/05 (https://dejure.org/2005,32093)
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2005 - 27 U 65/05 (https://dejure.org/2005,32093)
OLG München, Entscheidung vom 14. September 2005 - 27 U 65/05 (https://dejure.org/2005,32093)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • unalex.eu

    Art. 17 Rom II-VO
    Sicherheits- und Verhaltensregeln - Anwendungsbeispiele

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2006, 167
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG München, 14.09.2005 - 27 U 65/05
    Ein Feststellungsinteresse darf nur dann verneint werden, wenn aus Sicht der Klägerin bei vernünftiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt zur Zeit nicht absehbarer Spätfolgen (Sekundärschäden) wenigstens zu rechnen (BGH, NJW 2001, 1431).
  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 291/94

    Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte

    Auszug aus OLG München, 14.09.2005 - 27 U 65/05
    Allerdings sind bei der Ermittlung verkehrsgerechten Verhaltens die maßgeblichen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften unabhängig von der Anknüpfung des Deliktsstatuts stets dem Recht des Unfallorts zu entnehmen (Staudinger, Bearbeitung 2001, Art. 40 EGBGB, Rn. 195; BGH, NJW-RR 1996, 732).
  • OLG Schleswig, 23.01.2002 - 9 U 4/01

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils über Schmerzensgeldansprüche.

    Auszug aus OLG München, 14.09.2005 - 27 U 65/05
    In die Abwägung waren trotz des mit Feststellungsantrags geltend gemachten immateriellen Vorbehalts auch die von der Klägerin bereits thematisierten befürchteten Spätfolgen einzustellen, nicht dagegen die noch nicht objektiv erkennbaren und nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen (OLG Schleswig, MDR 2002, 1068).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2018 - 22 U 97/16

    Zur Berechnung von Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld

    So haben das OLG Hamm (19. November 2001 - 13 U 136/98 -) und das OLG München (14. September 2005 - 27 U 65/05 -) bei jungen Frauen Schmerzensgelder von 40.000,00 EUR bzw. 45.000,00 EUR angenommen.
  • OLG Nürnberg, 27.02.2008 - 4 U 863/07

    Haftungsprivileg für Ehegatten bei einer Körperverletzung des anderen bei

    Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.09.2005, Az. 27 U 65/05, wurde der Kläger verurteilt, an die Ehefrau des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2001 zu bezahlen.

    unter Abänderung des landgerichtlichen Endurteils den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Schadensersatzansprüchen materieller und immaterieller Art, welche Frau Dr. A S gegen den Kläger aus dem Motorbootunfall vom 10.08.2001 auf dem Gardasee in Italien aufgrund des Feststellungsurteils des OLG München vom 14.09.2005 (Az. 27 U 65/05) künftig geltend machen wird und die die Sozialversicherungsträger derzeit geltend machen bzw. noch geltend machen werden, in einem Umfang von 80 % freizustellen.

    Dem Senat lagen die feigezogenen Akten des OLG München, Az. 27 U 65/05, vor.

    1.) Die Haftung des Klägers gegenüber der Geschädigten wegen fahrlässiger Verletzung der ihm als Eigentümer des Motorbootes und auch als Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht steht aufgrund des Endurteils des OLG München vom 14.09.2005 (Az. 27 U 65/05) rechtskräftig fest.

  • OLG Frankfurt, 04.06.2020 - 22 U 244/19

    Grundsätze zur Bemessung von Schmerzensgeldern

    Für den Verlust eines Unterschenkels haben z. B. die Oberlandesgerichte München und Hamm in ihren Entscheidungen vom 19.11.2001 (OLG Hamm, 13 U 136/98) und 14.09.2005 (OLG München, 27 U 65/05), diese Entscheidungen hat auch das Landgericht erwähnt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM bzw. 45.000,00 ? zugesprochen.
  • OLG Hamm, 28.01.2010 - 6 U 159/09

    Berücksichtigung der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Unfallbeteiligten im

    Dabei muss man berücksichtigen, dass in anderen Schmerzensgeldentscheidungen sogar bei Verlust des Unterschenkels nur wenig mehr an immaterieller Entschädigung gewährt wurde (vgl. OLG München, Urt. v. 14.09.2005 - 27 U 65/05).
  • OLG München, 04.03.2021 - 24 U 1682/20

    Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall

    Andererseits trifft auch die vom Landgericht herangezogene Vergleichsentscheidung des 27. Zivilsenats des OLG München vom 14.09.2005, das einer beim Unfall 36 Jahr alten Fachärztin wegen des Verlusts des linken Unterschenkels (und einer weiteren Verletzung des rechten Knies, vgl. OLG München, Urteil vom 14.09.2005 - 27 U 65/05 -, Rn. 26, juris, SchmerzensgeldBeträge Nr. 39.353) ein Schmerzensgeld von nur 45.000,00 EUR (indexiert ca. 55.000 EUR) zugesprochen hat, einen vom vorliegenden Fall deutlich abweichenden Sachverhalt, schon deshalb weil der Kläger erst 20 Jahre alt war und noch am Anfang seiner beruflichen Ausbildung und seines Erwachsenenlebens stand, als der streitgegenständliche Unfall sich ereignete.
  • LG Darmstadt, 17.09.2019 - 2 O 227/14
    So sind etwa bei anderen Entscheidungen im Fall einer Unterschenkelamputation Schmerzensgelder in Höhe von 40.000,00 EUR bzw. 45.000,00 EUR angenommen worden (OLG Hamm vom 19. November 2001 - 13 U 136/98; OLG München vom 14. September 2005 - 27 U 65/05).
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Rechtsprechung
   KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9712
KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05 (https://dejure.org/2006,9712)
KG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 (https://dejure.org/2006,9712)
KG, Entscheidung vom 28. März 2006 - 27 U 65/05 (https://dejure.org/2006,9712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss betreffend einen Gesellschaftsvertrag; Wirksamkeit der Einbeziehung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 195 a. F.; ; BGB § 225 S. 2 a.F.; ; BGB § ... 249; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 288; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; AGBG § 2; ; AGBG § 2 Abs. 1; ; AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; AGBG § 5; ; AGBG § 9; ; AGBG § 9 Abs. 2; ; AGBG § 10; ; AGBG § 11; ; StGB § 68; ; StGB § 263; ; StGB § 264a; ; BRAO § 51; ; EStG § 23 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.05.1984 - II ZR 83/84

    Abgrenzung von Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1., die unstreitig Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin war, aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne ist unzweifelhaft verjährt, denn ein solcher Anspruch verjährt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom Prospektfehler, spätestens aber drei Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft (vgl. BGH, NJW 1982, 1514; 1984, 2523; 2002, 1711).

    Dies ist z. B. der Fall, wenn er im Rahmen von Vertragsverhandlungen - selbst oder mittelbar - mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt und gegenüber dem Vertragspartner als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 23; WM 1986, 583; 1984, 889).

  • BGH, 17.02.1986 - II ZR 238/84

    Haftung der Gründer einer GmbH & Co. KG aus Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Dies ist z. B. der Fall, wenn er im Rahmen von Vertragsverhandlungen - selbst oder mittelbar - mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt und gegenüber dem Vertragspartner als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 23; WM 1986, 583; 1984, 889).

    Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) die Beitrittserklärung des Klägers angenommen hat, reicht alleine nicht aus, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Vertragsverhandlungen schon abgeschlossen und die Entscheidung über den Beitritt bereits gefallen (für einen vergleichbaren Fall: BGH WM 1986, 583.).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Eine Verwirkung der Ansprüche kommt angesichts der strengen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. WM 1986, 517ff.: 8 Jahre; WM 2004, 2491ff.: Hinweis auf 10 Jahre) auch bei Berücksichtigung des Zeitablaufs von fast 9 Jahren zwischen Beitrittserklärung und Klageeinreichung nicht in Betracht.
  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Diese Steuervorteile sind -nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, -vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az: III ZR 350/04 = WM 2006, 174ff.- im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, da sie dem Kläger dauerhaft verbleiben und die hier verlangte Schadensersatzleistung entgegen der Auffassung des Klägers selbst nicht zu versteuern ist.
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Kläger gezahlte Preis den Wert der gesamten erhaltenen Leistungen einschließlich der erzielten Steuervorteile - die als Leistung der Verkäuferseite anzusehen sind - überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 8.10.2004, Az: V ZR 18/04 = WM 2004, 2349ff.).
  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Nicht erforderlich hingegen ist, dass dieser Prospektfehler zum Misserfolg der Anlage geführt hat (vgl. BGH, NJW 2000, 3346), weil der Anlageentschluss in der Regel auf einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile beruht und durch fehlerhafte Angaben in das Recht des Anlegers eingegriffen wird, eine sachgerechte Abwägung vorzunehmen (vgl. BGH, WM 2003, 1818ff.).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Nicht erforderlich hingegen ist, dass dieser Prospektfehler zum Misserfolg der Anlage geführt hat (vgl. BGH, NJW 2000, 3346), weil der Anlageentschluss in der Regel auf einer Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile beruht und durch fehlerhafte Angaben in das Recht des Anlegers eingegriffen wird, eine sachgerechte Abwägung vorzunehmen (vgl. BGH, WM 2003, 1818ff.).
  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Zwar ist mit dem Kläger grundsätzlich davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass ein zur Verfügung stehender höherer Betrag nicht längere Zeit ungenutzt bleibt, sondern Zins bringend angelegt wird (vgl. BGH, WM 1992, 143f.).
  • BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94

    Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Eine solche ist zwar auch dann zu fordern, wenn es sich um eine überraschende Klausel handelt (vgl. BGHZ 131, 55).
  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 224/91

    Verschulden bei Prospekthaftung

    Auszug aus KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05
    Dies begründet einen Aufklärungsfehler, wobei das Verschulden indiziert wird (vgl. BGH, WM 1992, 1892f.).
  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 231/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler von Kapitalanlagen

  • BGH, 12.02.1986 - IVa ZR 76/84

    Stillschweigender Abschluss eines Beratungsvertrages - Haftung nach den

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 160/02

    Hinweispflicht auf dem Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

  • KG, 27.04.2001 - 15 U 2630/00

    Prospekthaftung: Einbeziehung einer selbständigen Vertriebsgesellschaft -

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Schon das Verständnis, damit sei die vorrangige Verwertung des Fondsgrundstücks vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05, juris; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht veröffentlicht; nachfolgend BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237), ist nicht zwingend.
  • KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen

    Die Kläger verweisen mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 auf drei Urteile des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 2006 (27 U 65/05, 27 U 106/05 und 27 U 112/05) in u.a. gegen den Beklagten geführten Rechtsstreiten.

    Die vom 27. Zivilsenat dargestellte Folge, die eine Risikoverlagerung im Innenausgleich aufzeigt (Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05 - S. 12), bleibt jedoch unverändert.

    Der Senat folgt dem 27. Zivilsenat (S. 16 f. des Urteils vom 28. März 2006 - 27 U 65/05).

  • KG, 20.03.2008 - 27 U 22/06

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Prospektfehler wegen der Suggestion einer

    Der Senat hat in seinen die Beklagten betreffenden und allen Parteien bekannten, rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 28. März 2006 (27 U 65/05 = KG-Report 2007, 910ff., Nichtannahmebeschluss des BGH vom 2. Juli 2007, II ZR 118/06; 27 U 84/05, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 2. Juli 2007, II ZR 116/06; 27 U 112/05, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 11. Juli 2007, II ZR 127/06, 27 U 112/05, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 2. Juli 2007, II ZR 111/06) näher ausgeführt, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Prospektfehler handelt und auch davon auszugehen ist, dass die Anleger, vorliegend der Berufungskläger, bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht dem streitgegenständlichen Immobilienfonds beigetreten wären.

    Der vorliegende Sachverhalt ist insoweit vergleichbar mit den Sachverhalten, die den u.a. die Beklagte zu 1) betreffenden Urteilen des Senats vom 28.3.2006 ( 27 U 84/05, 27 U 65/05, 27 U 106/05) und vom 11.10.2007 (27 U 70/05) sowie dem Teilurteil des Senats vom 14.2.2008 (27 U 128/06) zu Grunde lagen.

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in seinen Beschlüssen vom 2. bzw. 11. Juli 2007 entschieden, mit welchen er die Beschwerden des Beklagten zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in den am 28. März 2006 verkündeten Urteilen des Senats in den Parallelfällen (27 U 65/05 = KG-Report 2007, 910ff., Nichtannahmebeschluss des BGH vom 2. Juli 2007, II ZR 118/06; 27 U 84/05, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 2. Juli 2007, II ZR 116/06; 27 U 112/05, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 11. Juli 2007, II ZR 127/06, 27 U 112/05, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 2. Juli 2007, II ZR 111/06) zurückgewiesen hat.

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 33/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Die Anknüpfung des Folgesatzes mit "darüber hinaus" hat vielmehr zur Folge, dass - auch aus Sicht eines juristischen Laien - allein der Verwendung des Begriffs "zunächst" kein klares Auslegungsergebnis entnommen werden kann (anders aber KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 62).

    Zwar mag man dem 27. Zivilsenat des Kammergerichts dahin folgen können, dass eine vorrangige Haftung des Grundstücks vor einer persönlichen Haftung den einzelnen Gesellschafter über einen reinen Zeitgewinn hinaus den Vorteil brächte, "dass sie eine persönliche Inanspruchnahme erst im schlimmsten Fall befürchten müssten, nämlich erst dann, wenn ohnehin nichts mehr zu retten wäre", während sie trotz einer persönlichen Inanspruchnahme gleichwohl keineswegs sicher sein können, dass das Grundstück für sie bzw. den Fonds erhalten bleibt, und je nach Verwertungserlös und Höhe der Verbindlichkeit ihre persönliche quotale Haftung nach einer Verwertung des Grundstücks auch deutlich niedriger ausfallen könnte als bei einer Inanspruchnahme vor einer Verwertung des Grundstücks (KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 63).

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 26/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Die Anknüpfung des Folgesatzes mit "darüber hinaus" hat vielmehr zur Folge, dass - auch aus Sicht eines juristischen Laien - allein der Verwendung des Begriffs "zunächst" kein klares Auslegungsergebnis entnommen werden kann (anders aber KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 62).

    Zwar mag man dem 27. Zivilsenat des Kammergerichts dahin folgen können, dass eine vorrangige Haftung des Grundstücks vor einer persönlichen Haftung den einzelnen Gesellschafter über einen reinen Zeitgewinn hinaus den Vorteil brächte, "dass sie eine persönliche Inanspruchnahme erst im schlimmsten Fall befürchten müssten, nämlich erst dann, wenn ohnehin nichts mehr zu retten wäre", während sie trotz einer persönlichen Inanspruchnahme gleichwohl keineswegs sicher sein können, dass das Grundstück für sie bzw. den Fonds erhalten bleibt, und je nach Verwertungserlös und Höhe der Verbindlichkeit ihre persönliche quotale Haftung nach einer Verwertung des Grundstücks auch deutlich niedriger ausfallen könnte als bei einer Inanspruchnahme vor einer Verwertung des Grundstücks (KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 63).

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Die Anknüpfung des Folgesatzes mit "darüber hinaus" hat vielmehr zur Folge, dass - auch aus Sicht eines juristischen Laien - allein der Verwendung des Begriffs "zunächst" kein klares Auslegungsergebnis entnommen werden kann (anders aber KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 62).

    Zwar mag man dem 27. Zivilsenat des Kammergerichts dahin folgen können, dass eine vorrangige Haftung des Grundstücks vor einer persönlichen Haftung den einzelnen Gesellschafter über einen reinen Zeitgewinn hinaus den Vorteil brächte, "dass sie eine persönliche Inanspruchnahme erst im schlimmsten Fall befürchten müssten, nämlich erst dann, wenn ohnehin nichts mehr zu retten wäre", während sie trotz einer persönlichen Inanspruchnahme gleichwohl keineswegs sicher sein können, dass das Grundstück für sie bzw. den Fonds erhalten bleibt, und je nach Verwertungserlös und Höhe der Verbindlichkeit ihre persönliche quotale Haftung nach einer Verwertung des Grundstücks auch deutlich niedriger ausfallen könnte als bei einer Inanspruchnahme vor einer Verwertung des Grundstücks (KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 63).

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 27/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Die Anknüpfung des Folgesatzes mit "darüber hinaus" hat vielmehr zur Folge, dass - auch aus Sicht eines juristischen Laien - allein der Verwendung des Begriffs "zunächst" kein klares Auslegungsergebnis entnommen werden kann (anders aber KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 62).

    Zwar mag man dem 27. Zivilsenat des Kammergerichts dahin folgen können, dass eine vorrangige Haftung des Grundstücks vor einer persönlichen Haftung den einzelnen Gesellschafter über einen reinen Zeitgewinn hinaus den Vorteil brächte, "dass sie eine persönliche Inanspruchnahme erst im schlimmsten Fall befürchten müssten, nämlich erst dann, wenn ohnehin nichts mehr zu retten wäre", während sie trotz einer persönlichen Inanspruchnahme gleichwohl keineswegs sicher sein können, dass das Grundstück für sie bzw. den Fonds erhalten bleibt, und je nach Verwertungserlös und Höhe der Verbindlichkeit ihre persönliche quotale Haftung nach einer Verwertung des Grundstücks auch deutlich niedriger ausfallen könnte als bei einer Inanspruchnahme vor einer Verwertung des Grundstücks (KG Urteil vom 28.03.2006 - 27 U 65/05 - Rn. 63).

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