Weitere Entscheidung unten: FG Bremen, 28.10.2009

Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43864
FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09 (https://dejure.org/2013,43864)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.03.2013 - 3 K 34/09 (https://dejure.org/2013,43864)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. März 2013 - 3 K 34/09 (https://dejure.org/2013,43864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,43864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 93 Abs 1 S 3 AO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 85 AO, § 88 AO, § 92 S 1 AO
    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte während einer Außenprüfung - "Berechtigtes Interesse" i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Wiederholungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens ohne vorherige Bemühung der Behörde zur Sachverhaltsaufklärung mit dem Steuerpflichtigen selber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten, ohne vorherige Anfrage beim Steuerpflichtigen selbst an einen Dritten gerichteten Auskunftsersuchens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    "Berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten, ohne vorherige Anfrage beim Steuerpflichtigen selbst an einen Dritten gerichteten Auskunftsersuchens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung und vor der Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt hat (BFH-Urteile vom 04. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFH/NV 2013, 431; vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.; Beermann/Gosch, FGO § 100 Rz 44; vgl. auch weitere Rechtsprechungsnachweise bei von Groll in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 100 Rz. 59 und in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Tz. 52).

    aa) "Berechtigtes Interesse" i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers führen (BFH-Urteil vom 04. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFH/NV 2013, 431).

    Dem BFH-Urteil vom BFH-Urteil vom 04. Dezember 2012 VIII R 5/10 (BFH/NV 2013, 431) kann entnommen werden, dass auf eine Rehabilitierung gegenüber dem Dritten ankommt, an den das Auskunftsersuchen gerichtet war (vgl. Rz. 20 des vorgenannten Urteils).

    Die Finanzbehörde kann eine Auskunft nach § 93 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteile vom 04. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFH/NV 2013, 431; vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 345, ständige Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Tz. 14).

  • BFH, 26.09.2007 - I R 43/06

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung und vor der Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt hat (BFH-Urteile vom 04. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFH/NV 2013, 431; vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.; Beermann/Gosch, FGO § 100 Rz 44; vgl. auch weitere Rechtsprechungsnachweise bei von Groll in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 100 Rz. 59 und in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Tz. 52).

    Das berechtigte Interesse kann sich nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BStBl II 2008, 134) zum Einen daraus ergeben, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit die Voraussetzung für den Eintritt einer vom Kläger erstrebten weiteren Rechtsfolge ist (BFH-Urteile vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488; in BFH/NV 1995, 621; Schmidt-Troje in Beermann/ Gosch, AO, FGO, § 100 FGO Rz 49, m.w.N.).

  • BFH, 18.05.1976 - VII R 108/73

    Berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung - Begründung - Hinweis

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Schließlich kann es unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Tz. 57, m.w.N.).

    Dem Vortrag des Klägers ist auch kein ähnlich diskriminierender, den Kläger persönlich herabsetzender Vorwurf des erledigten Verwaltungsakts (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; vom 31. Januar 1978 VII R 62/74, BFHE 124, 553, m.w.N.) zu entnehmen.

  • BFH, 15.05.2002 - I B 8/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Schließlich kann es unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Tz. 57, m.w.N.).

    Der Kläger hat im Sinne der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 8/02, BFH/NV 2002, 1317) kein hinreichendes ideelles "Rehabilitationsinteresse" geltend gemacht.

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Die Finanzbehörde kann eine Auskunft nach § 93 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteile vom 04. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFH/NV 2013, 431; vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 345, ständige Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Tz. 14).
  • BFH, 28.08.2012 - I R 10/12

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss, genießt Verfassungsrang und ist deshalb stets auch bei der Auslegung und Anwendung von Normen des einfachen Rechts - mithin auch bei der Ermessensausübung durch die Finanzbehörden - zu beachten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 106; BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFH/NV 2013, 428).
  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach dem das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss, genießt Verfassungsrang und ist deshalb stets auch bei der Auslegung und Anwendung von Normen des einfachen Rechts - mithin auch bei der Ermessensausübung durch die Finanzbehörden - zu beachten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 106; BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFH/NV 2013, 428).
  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 1/86

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Das auf § 93 Abs. 1 Satz 1 AO beruhende Auskunftsersuchen ist ein Ermessensverwaltungsakt, den das Gericht nach Maßgabe des § 102 FGO zu überprüfen hat (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VII R 1/86, BStBl II 1991, 277).
  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Als Sollvorschrift bringt diese Regelung zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss, in atypischen Fällen aber abweichen darf, wobei am Zweck der Vorschrift zu messen ist, ob ein atypischer Fall vorliegt (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BStBl II 1990, 198; vom 27.Oktober 1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, 235, BStBl II 1982, 141; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 Tz. 18).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09
    Die Finanzbehörde kann eine Auskunft nach § 93 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteile vom 04. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFH/NV 2013, 431; vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 345, ständige Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Tz. 14).
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 54/04

    Außenprüfung; Auskunftsbegehren an Dritte; Fernwirkung von Verwertungsverboten

  • BFH, 27.10.1981 - VII R 2/80

    Anwendung der Abgabenordnung - Vollstreckung - Ermittlung der Person des

  • BFH, 30.10.2007 - VIII B 198/06

    Zulässigkeit der Beschwerde bei Verfahren wegen Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 3.99

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 27.07.1994 - II R 109/91

    Erledigung eines Arrestverfahrens - Zulässigkeit einer

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 83/92

    Keine Änderung des Einkommensteuerbescheides erforderlich, wenn der

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • BFH, 06.07.2001 - III B 58/00

    Öffentlichkeit des Verfahrens - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

  • BFH, 16.01.1979 - VIII R 38/76

    Kaufpreisrate - Wertsicherungsklausel - Mehraufwand - Werbungskosten - Einkünfte

  • BFH, 29.04.1980 - VII K 5/77

    Feststellungsinteresse - Materielle Rechtsänderung - Tarifstelle -

  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

  • BFH, 09.11.1994 - XI R 33/93

    Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen

  • BFH, 16.02.2009 - VII B 175/08

    Revisionszulassung wegen abgelehnten Befangenheitsantrags - Unzulässige

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
  • BFH, 07.08.1979 - VII R 14/77

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageehebung

  • BFH, 31.01.1978 - VII R 62/74
  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen Anhalt vom 13. März 2013  3 K 34/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss und nur in atypischen Fällen von ihr abweichen darf; dieses Subsidiaritätsprinzip ist eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BFH, Urteil vom 29.07.2015 - XR 4/14 -, juris; FG Sachsen-Anh., Urteil vom 13.03.2013 - 3 K 34/09 -, juris; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. b)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9540
FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09 (1) (https://dejure.org/2009,9540)
FG Bremen, Entscheidung vom 28.10.2009 - 3 K 34/09 (1) (https://dejure.org/2009,9540)
FG Bremen, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 3 K 34/09 (1) (https://dejure.org/2009,9540)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,9540) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und/oder innerstaatliches Verfassungsrecht bei Nichtberücksichtigung des Freibetrages und des verminderten Wertersatzes i.R.e. geerbten Anteils an einer kanadischen Kapitalgesellschaft; Anwendbarkeit der Regelungen über den Freibetrag und ...

  • Judicialis

    ErbStG § 13a Abs. 1; ; ErbStG § 13a Abs. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 4; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 56; ; EGV Art. 58 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendung des § 13a ErbStG auf von Todes wegen erworbene Anteile an einer kanadischen Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 66
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Da die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gelte, sei das EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 Rs. C-256/06, Jäger (Slg 2008, I-123), das zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit unterschiedlicher Bewertungen von in- und ausländischem Vermögen ergangen sei, auch im Streitfall anzuwenden.

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123 sei die Benachteiligung eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch die Beschränkung von Freibetrag und vermindertem Wertansatz auf inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig.

    Nach Abstimmung mit den für Bewertung und Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (z.B. Finanzministerium Baden-Württemberg Erlass vom 16. Juli 2008 3-S 3831 / 4, DStR 2008, 1537) seien die Grundsätze des EuGH-Urteils in Slg 2008, I-123 zwar auch auf in anderen Mitgliedsstaaten belegenes Vermögen anzuwenden.

    Während der EuGH solche Schwierigkeiten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten als unbeachtlich ansehe (EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123), erkenne er sie im Verhältnis zu Drittstaaten ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund an (z.B. EuGH-Urteil in Slg 2007, I-11531).

    Denn eine solche (potentielle) Belastung kann einen Inländer vom Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Drittstaaten abhalten und dazu bewegen, stattdessen (vergleichbare) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland zu erwerben (vgl. EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123, Rn 30 f.).

    Das Ziel, zu verhindern, dass die Unternehmen, an denen die jeweiligen Kapitalbeteiligungen bestehen, wegen hoher Erbschaftsteuerbelastungen zerschlagen werden müssen, um Liquidität für die Steuerzahlungen zu erlangen, ist nicht geeignet, die Differenzierung in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu rechtfertigen, da nichts dafür spricht, dass sich Unternehmen in Drittstaaten nicht in einer vergleichbaren Situation wie die im Inland angesiedelten Unternehmen befinden (vgl. EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123, Rn 52).

  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Im Übrigen verbiete Art. 56 Abs. 1 EG nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur Kapitalverkehrsfreiheit (z.B. BFH-Urteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849) alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

    Gegen die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849 sei seitens der Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.

    Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2007 Rs. C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg 2007, I-2107; BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 11, m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bedeuten diese Einschränkungen, dass das nationale Steuerprivileg nur gilt, wenn die steuerrechtlichen Unterscheidungen auf Situationen angewandt werden, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt sind (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 16).

    Soweit fiskalische Erwägungen für die Differenzierung in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ins Feld geführt werden sollten, könnten diese von vornherein nicht taugen, um Gemeinschaftsrechtsverstöße zu rechtfertigen (BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 17).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Außerdem ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-101/05, A (Slg 2007, I-11531), dass die EuGH-Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Gemeinschaft beziehe, nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern übertragen werden könne, da sich letzterer in einen anderen rechtlichen Rahmen einfüge.

    Der EuGH habe in dem vom Beklagten angeführten Urteil in Slg 2007, I-11531 entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob ein mit dem Drittland geschlossenes Abkommen es der Steuerverwaltung ermögliche, die Auskünfte zu erhalten, die sie benötige.

    Während der EuGH solche Schwierigkeiten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten als unbeachtlich ansehe (EuGH-Urteil in Slg 2008, I-123), erkenne er sie im Verhältnis zu Drittstaaten ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund an (z.B. EuGH-Urteil in Slg 2007, I-11531).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung als gleichheitswidrig angesehen werden muss.
  • BVerfG, 11.04.2012 - 2 BvR 862/09

    Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs 5 KStG in der bis zum 31.12.2003

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Gegen die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849 sei seitens der Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen 2 BvR 862/09 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.
  • BFH, 10.03.2005 - II B 120/04

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Die - für die Auslegung verbindliche (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370, m.w.N.) - Erklärung zu Art. 58 EG im Schlussprotokoll zum Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (z.B. zitiert im EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 C-513/03, van Hilten - van der Heijden, Slg 2006, I-1957, Rn 5) sieht lediglich hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, nicht aber auch hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vor, dass das Steuerprivileg nur für die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts der Mitgliedstaaten gilt, die Ende 1993 bereits bestanden haben.
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Die - für die Auslegung verbindliche (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370, m.w.N.) - Erklärung zu Art. 58 EG im Schlussprotokoll zum Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (z.B. zitiert im EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 C-513/03, van Hilten - van der Heijden, Slg 2006, I-1957, Rn 5) sieht lediglich hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, nicht aber auch hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vor, dass das Steuerprivileg nur für die einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts der Mitgliedstaaten gilt, die Ende 1993 bereits bestanden haben.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 12. September 2006 Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg 2006, I-7995, Rn 31 m.w.N.) fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit diejenigen nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    In der EuGH-Entscheidung vom 10. Mai 2007 (Rs. C-492/04, Lasertec, Slg 2007, I-3775, Rn 21) führte bereits eine Beteiligung von mehr als einem Viertel zur Anwendung der Niederlassungsfreiheit und damit zum Ausschluss der Kapitalverkehrsfreiheit.
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus FG Bremen, 28.10.2009 - 3 K 34/09
    Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2007 Rs. C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg 2007, I-2107; BFH-Urteil in BFHE 224, 50, BFH/NV 2009, 849, [...] Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2010 - II R 63/09

    Vorlage an den EuGH: Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 66 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG vorgesehene Beschränkung der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, sei nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--), sondern nur am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) zu prüfen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht