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   LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16   

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LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16 (https://dejure.org/2016,63750)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.12.2016 - 3 Sa 294/16 (https://dejure.org/2016,63750)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 3 Sa 294/16 (https://dejure.org/2016,63750)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG
    Auch wenn der Zweck einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft im Wesentlichen darin besteht, für ihre Alleingesellschafterin, die Bundesrepublik Deutschland, kontinuierlich als Auftragnehmerin Projekte im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen, so wird die ...

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 64 Abs. 2 c ArbGG, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 17 Satz 1 TzBfG, §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 108 Abs. 1 GWB, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Befristung; Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung; Abgrenzung Projekt-/Daueraufgabe

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Befristungskontrolle bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Dabei muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Arbeitnehmer, der für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt wird, zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen, im Anschluss an BAG 7 AZR 987/12.

    Ein solcher vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. z.B. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388 [BAG 27.07.2016 - 7 AZR 545/14] ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 15, NZA 2014, 301, [BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (vgl. z.B. BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14, NZA 2015, 362 [BAG 15.10.2014 - 7 AZR 893/12] ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 15, NZA 2015, 301, [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    In diesem Punkt unterscheiden sich die Prognoseanforderungen von denen der anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus beim Arbeitgeber kein Bedarf besteht (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19, NZA 2015, 301 [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] ; BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21, NJW 2008, 1688 [BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06] ; BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388, [BAG 27.07.2016 - 7 AZR 545/14] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das bloße Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Projekts ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den sachlichen Grund für die Befristung in Frage zu stellen (vgl. z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rd.-Nr. 20, NZA 2015, 301 ff [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] ).

    Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22, NZA 2015, 301 [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] mit weiteren Nachweisen).

    Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 48, NZA 2016, 1463 [BAG 08.06.2016 - 7 AZR 259/14] ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rdn. 21, NZA 2015, 301, [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für das Vorliegen eines Projekts spricht regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17, NZA 2015, 301 [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] ; BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 11 ff, ZTR 2006, 509, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen bestätigt (z.B. BAG vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - vom 07. November 2007 - 7 AZR 484/06 - und vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 -).

    Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (vgl. z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 21 f, NZA 2015, 301 [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] ).

    Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 34 ff, NZA 2015).

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 34 ff, NZA 2015).

    Werden diese Grenzen alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33ff, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523).

    Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen).

    b) Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (so ausdrücklich: BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Vertragsverlängerungen für parallele Zeiträume zählen nur "einfach" (so ausdrücklich: BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 30, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14

    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 48, NZA 2016, 1463 [BAG 08.06.2016 - 7 AZR 259/14] ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rdn. 21, NZA 2015, 301, [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 34 ff, NZA 2015).

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann ein Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch sein, wenn der voraussichtliche Beschäftigungsbedarf und die vereinbarte Laufzeit des befristete Vertrags übereinstimmen ( BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, zu Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523).

    Werden diese Grenzen alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33ff, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523).

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 34 ff, NZA 2015).

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann ein Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch sein, wenn der voraussichtliche Beschäftigungsbedarf und die vereinbarte Laufzeit des befristete Vertrags übereinstimmen ( BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, zu Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523).

    Werden diese Grenzen alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33ff, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523).

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Ein solcher vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. z.B. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388 [BAG 27.07.2016 - 7 AZR 545/14] ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 15, NZA 2014, 301, [BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ein solcher vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen, als auch durch die Übernahme eines Projektes oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. z.B. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388 [BAG 27.07.2016 - 7 AZR 545/14] ).

    In diesem Punkt unterscheiden sich die Prognoseanforderungen von denen der anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus beim Arbeitgeber kein Bedarf besteht (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19, NZA 2015, 301 [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] ; BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21, NJW 2008, 1688 [BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06] ; BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388, [BAG 27.07.2016 - 7 AZR 545/14] jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitwirkung an Forschungsprojekt

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Für das Vorliegen eines Projekts spricht regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. z.B. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17, NZA 2015, 301 [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] ; BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 11 ff, ZTR 2006, 509, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen bestätigt (z.B. BAG vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - vom 07. November 2007 - 7 AZR 484/06 - und vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 -).

  • LAG Köln, 31.07.2014 - 7 Sa 587/13

    Befristung; Projekttätigkeit; Drittmittelfinanzierung; vorübergehend erhöhter

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Insoweit sei dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2014, 7 Sa 587/13, nicht zu folgen.

    cc) Wie bereits im arbeitsgerichtlichen Urteil ausgeführt, vermag demgegenüber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2014 - 7 Sa 587/13 - nicht zu überzeugen.

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    In diesem Punkt unterscheiden sich die Prognoseanforderungen von denen der anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus beim Arbeitgeber kein Bedarf besteht (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19, NZA 2015, 301 [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] ; BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21, NJW 2008, 1688 [BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06] ; BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, NJW 2016, 3388, [BAG 27.07.2016 - 7 AZR 545/14] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen bestätigt (z.B. BAG vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - vom 07. November 2007 - 7 AZR 484/06 - und vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 -).

  • BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Auch wenn der Zweck einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft im Wesentlichen darin besteht, für ihre Alleingesellschafterin, die Bundesrepublik Deutschland, kontinuierlich als Auftragnehmerin Projekte im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen, so wird die Entwicklungshilfe als staatliche Daueraufgabe der Auftraggeberin nicht automatisch zur Daueraufgabe der Auftragnehmerin, im Anschluss an BAG 7 AZR 7/04.

    Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - wonach die Entwicklungshilfe zwar staatliche Aufgabe und zeitlich unbegrenzt ist, dadurch aber nicht die einzelnen von der Beklagten durchgeführten Projekte zu Daueraufgaben der Beklagten als Auftragnehmerin werden.

  • ArbG Frankfurt/Main, 20.01.2016 - 23 Ca 6088/15

    Befristung

    Auszug aus LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 - 23 Ca 6088/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 - 23 Ca 6088/15 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 zum 30. Juni 2015 sein Ende gefunden hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Angestellte weiter zu beschäftigen.

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • LAG Hessen, 21.08.2003 - 9 Sa 233/03
  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12

    Schadensersatz - Detektivkosten

  • BAG, 15.10.2014 - 7 AZR 893/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2016 - 3 Sa 294/16 - wird zurückgewiesen.
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