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   BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16   

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BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16 (https://dejure.org/2016,26820)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - 3 StR 25/16 (https://dejure.org/2016,26820)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - 3 StR 25/16 (https://dejure.org/2016,26820)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 54 SchÜbk, § 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 4 MRKProt 7
    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Einstellung eines Strafverfahrens in Litauen wegen überlanger Verfahrensdauer als Strafverfolgungshindernis in der Bundesrepublik Deutschland

  • IWW

    Art. 54 SDÜ, § 263 StGB, §§ 266, 27 StGB, Art. 216 Teil 1 des Strafgesetzbuchs, § 260 Abs. 3 StPO, Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 267 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen zu langer Verfahrensdauer

  • rewis.io

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Einstellung eines Strafverfahrens in Litauen wegen überlanger Verfahrensdauer als Strafverfolgungshindernis in der Bundesrepublik Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SDÜ Art. 54
    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen zu langer Verfahrensdauer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ne bis in idem - und die Verfahrenseinstellung in einem anderen EU-Land

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3044
  • NStZ 2017, 174
  • StV 2017, 227
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    a) Haben die in verschiedenen Vertragsstaaten geführten Strafverfahren dieselbe Straftat zum Gegenstand, so ist die Frage, ob diese in einem der Vertragsstaaten bereits im Sinne von Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt worden ist, unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14, juris Rn. 34 ff.; 42 ff.).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des ersten Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-491/07, NStZ-RR 2009, 109, 110; Urteil vom 29. Juni 2016  - C-486/14, juris Rn. 34 f.).

    bb) Zudem darf die Entscheidung nicht lediglich auf formalen Gründen beruhen, sondern muss aufgrund einer Prüfung der Tatvorwürfe in der Sache ergangen sein (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14, juris Rn. 42).

    Im Hinblick auf den Kohärenzgedanken des Art. 3 Abs. 2 EUV hat der Europäische Gerichtshof schließlich eine Sachentscheidung auch bei einer Verfahrenseinstellung verneint, die rechtlich zwar auf einer Beurteilung der Beweislage beruht, deren Gründe aber zu erkennen geben, dass in tatsächlicher Hinsicht eingehende Ermittlungen unterblieben sind (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14, juris Rn. 46 ff., 54).

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Auf welche Weise dem Betroffenen ein Ausgleich für die ihm aus der Verletzung seiner Konventionsrechte entstandenen materiellen und immateriellen Nachteile verschafft wird, bleibt vielmehr dem nationalen Staatshaftungsrecht vorbehalten (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 30210/96, NJW 2001, 2694, 2700; vom 8. Juni 2006 - 75529/01, NJW 2006, 2389, 2390; zum Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen als ultima ratio nach deutschem Recht BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225; vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 248).
  • BGH, 22.05.2006 - 5 StR 578/05

    Verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Mit dem Ablauf der gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist tritt Rechtsfrieden ein (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 StR 578/05,  NJW 2006, 2338, 2340).
  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Auf welche Weise dem Betroffenen ein Ausgleich für die ihm aus der Verletzung seiner Konventionsrechte entstandenen materiellen und immateriellen Nachteile verschafft wird, bleibt vielmehr dem nationalen Staatshaftungsrecht vorbehalten (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 30210/96, NJW 2001, 2694, 2700; vom 8. Juni 2006 - 75529/01, NJW 2006, 2389, 2390; zum Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen als ultima ratio nach deutschem Recht BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225; vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 248).
  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Die Form der Entscheidung und das entscheidende Strafverfolgungsorgan bleiben unter den genannten Voraussetzungen ohne Belang (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - C-187/01 und C-385/01, NJW 2003, 1173, zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a der deutschen StPO).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Auf welche Weise dem Betroffenen ein Ausgleich für die ihm aus der Verletzung seiner Konventionsrechte entstandenen materiellen und immateriellen Nachteile verschafft wird, bleibt vielmehr dem nationalen Staatshaftungsrecht vorbehalten (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 30210/96, NJW 2001, 2694, 2700; vom 8. Juni 2006 - 75529/01, NJW 2006, 2389, 2390; zum Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen als ultima ratio nach deutschem Recht BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225; vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 248).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Auch hierzu hat sich der Europäische Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit der gerichtlichen Nichtigerklärung einer von der Kommission verhängten wettbewerbsrechtlichen Sanktion grundsätzlich geäußert (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - C-238/99 u.a., Slg. 2002, I-8375, 8652): Der in Art. 54 SDÜ normierte Grundsatz ne bis in idem, bei dem es sich um einen auch in Art. 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerten tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, verbietet, dass ein Betroffener, der in Bezug auf ein Verhalten in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird.
  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Ein etwa konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der EMRK ist einem anderen Mitgliedsstaat, der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, nicht zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, BGHSt 57, 1).
  • EGMR, 17.12.2004 - 49017/99

    Pedersen u. Baadsgaard / Dänemark

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Ob die erreichte Dauer noch angemessen ist, beurteilt sich in erster Linie nach der konkreten Gestaltung des Verfahrensgangs durch die Behörden und Gerichte des jeweiligen Vertragsstaates, insbesondere auch nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntgabe der Beschuldigung oder einer den Beschuldigten ernsthaft beeinträchtigenden Ermittlungsmaßnahme (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 49017/99, NJW 2006, 1645, 1646).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16
    Allein die von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK zugelassene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens, "falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen" geeignet sind, das ergangene Urteil in Zweifel zu ziehen, ändert am Strafklageverbrauch aber nichts; als eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne von Art. 54 SDÜ ist danach etwa auch ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens anzusehen, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-398/12, NJW 2014, 3010, 3012).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a. - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 87/98

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Lacour

  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

  • BGH, 04.03.2010 - 3 StR 498/09

    Untreue; Überzeugungsbildung; Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens, das die Strafverfolgung beendet und die Strafklage verbraucht, ist es in Spanien fraglos nicht gekommen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, 3 stR 25/16 = NJW 2016, 3044 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.04.2019 - C-617/17 -, juris, wonach Sinn und Zweck des Grundsatzes "ne bis in idem" als Folge des Grundsatzes "res iudicata" darin besteht, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird).

    Eine weitere Sachaufklärung, ob die zuständigen spanischen Gerichte das Strafverfahren - wie bei Vollzug von Untersuchungshaft geboten - "besonders gefördert" haben (vgl. EGMR NJW 2015, 3773), war nicht veranlasst, da ein etwa konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der EMRK (hier Spanien) einem anderen Mitgliedsstaat (hier Italien), der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 28.07.2016 - 3 StR 25/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 StR 153/11, BGHSt 57, 1).

  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19

    Verbot der transnationalen Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ (Begriff der

    Eine solche liegt vor, wenn die Sachentscheidung im Erstverfolgungsstaat nach dessen Recht endgültig und bindend ist mit der Folge, dass sie dort den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C 491/07 - Turansky - Rn. 32; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 11 und vom 28. Juli 2016 - 3 StR 25/16 Rn. 15 f.; jeweils mwN).
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