Rechtsprechung
| VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Schleswig-Holstein
Art 5 Abs 2 S 1 EGV 7152007, Art 3 Nr 10 EGV 7152007, Art 9 Abs 3 AarhusÜbk, Art 5 Abs 2 S 2 EGV 7152007, § 25 Abs 1 EGFGV 2011
Emissionen von Dieselfahrzeugen: Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen, insbesondere des sog. Thermofensters
Kurzfassungen/Presse (5)
- schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)
Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgreich
- lto.de (Kurzinformation)
Deutsche Umwelthilfe gewinnt gegen Volkswagen: Thermofenster immer noch rechtswidrig
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
DUH mit Klage wegen Abschalteinrichtungen in Diesel-Autos erfolgreich - Klage wegen Abschalteinrichtungen in Diesel-Autos erfolgreich
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
VW-Dieselskandal: Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgreich
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt weitgehend erfolgreich - Thermofenster stellen immer noch unzulässige Abschalteinrichtungen dar
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
- VG Schleswig, 29.04.2024 - 3 A 332/20
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (13)
- VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18
Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen …
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Hierzu hat die Beigeladene zu 1) in einem früheren Verfahren, auf welches sich die Beteiligten beziehen ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 64 ), erläutert:.Das Gericht verweist auf die früheren Ausführungen zu Fahrzeugtypen des Clusters 5 ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 75 ff.).
Diese Fahrzeugtypen waren bereits Gegenstand einer früheren Entscheidung des Gerichts ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris).
Rn. 244 In den Clustern 4 und 11 erfolgte die vollständige Deaktivierung der Abgasrückführung zudem - auch nach dem Update 2020 - bereits bei vergleichsweise hohen Temperaturen von -4 °C bzw. -5 °C. Das Emissionskontrollsystem in den Fahrzeugen dieser Cluster sei damit auch nach der Verbesserung immer noch schlechter als das des Clusters 5, das bereits Gegenstand des früheren Verfahrens zum Aktenzeichen 3 A 113/18 gewesen sei.
Dies habe eine von der Beklagten im Verfahren 3 A 113/18 vorgestellte Messreihe der Beklagten bei +12 °C, +10 °C und +8 °C an einem Repräsentanten des Clusters 5 gezeigt.
Rn. 396 Die Freigabe-Bescheide entfalten insoweit die Wirkung einer modifizierten Typgenehmigung ( VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -).
Rn. 403 In Fortschreibung dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof die durch das Gericht vorgelegte Frage ( VG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -, juris) dahingehend beantwortet, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: Emissions-Grundverordnung) verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -).
Der Gesetzgeber hat sich auch in Ansehung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus und der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 -) bewusst gegen eine Einbeziehung von Produktzulassungen, insbesondere auch in Bezug auf Kraftfahrzeuge, entschieden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 38/17 -, ZUR 2018, 239 ; Vorlagebeschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -, juris, jeweils m.w.N.).
Die Behörde kann daher auch mit Mitteln des Ordnungsrechts gegen den Hersteller vorgehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der Produktion - ab dem ersten Fahrzeug - mit dem genehmigten Typen wiederherzustellen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -, juris; Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 201 f., 229 ff.;… Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 -, juris Rn. 213 ff.).
Rn. 455 (aa) Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 250 ; Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig…, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14 ).
Rn. 470 Das Verwaltungsgericht hat in einem vorangegangenen Verfahren betreffend einzelne Fahrzeugtypen der Beigeladenen zu 1) aus dem Cluster 5 mit EA189 Motoren sowie in dem Verfahren eines weiteren Hersteller entschieden: Zu den Temperatur-Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, gehören jedenfalls Umgebungstemperaturen zwischen -15 °C und +40 °C, da solche Temperaturen zu den im Unionsgebiet üblichen tatsächlichen Fahrbedingungen gehören ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 274 ;… Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 -, juris Rn. 251 , vgl. letztere Entscheidung auch zum "Thermofenster" eines SCR-Katalysators).
Rn. 474 Das Gericht teilt außerdem die Auffassung des EuGH, dass auch die Nutzung von Fahrzeugen in Höhen von über 1.000 m Höhenmetern zu den im Unionsgebiet üblichen Bedingungen gehört ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 403 ;… Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 -, juris Rn. 255 ).
Rn. 494 Zu den Temperatur-Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, gehören jedenfalls Umgebungstemperaturen zwischen -15 °C und +40 °C, da solche Temperaturen zu den im Unionsgebiet üblichen tatsächlichen Fahrbedingungen gehören ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 274 ;… Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 -, juris Rn. 251 ).
Dies zeigen die dargestellten "AGR-Rampen" der Cluster 4 und 11. Wegen eines Beispiels eines (hier allerdings nicht streitgegenständlichen) Fahrzeugtypen aus dem Clusters 5 Motor 2, 01 TDI Euro 5 der 1. Generation kann auf die Angaben der Beigeladenen zu 1) aus einem früheren Verfahren verwiesen werden ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 75, 281).
In dem Freigabe-Vermerk für das Cluster 5 heißt es ebenfalls, dass bei Straßenmessungen im Bereich niedriger Temperaturen eine "Maskierung" der Ergebnisse durch das von dem Ministerium so bezeichnete Thermofenster festzustellen sei (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 292 ).
Rn. 510 Die Beklagte führt aber aus, dass in Vorbereitung des Verfahren 3 A 113/18 mit einem Fahrzeug aus dem Cluster 5 weitere Messungen mit der neuen Software durchgeführt worden seien.
Rn. 512 Das Gericht kann zusätzlich auf die Ergebnisse einer weiteren Messung an einem Fahrzeug aus dem Cluster 5 mit der neuen Software verweisen, zu welcher die Beklagte in dem früheren Verfahren ausgeführt hat ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 292 ).
Wer keine vorschriftsmäßige Dieseltechnologie gestalten kann oder will, darf solche nicht auf den Markt bringen (VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 - Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 -, jeweils juris).
Rn. 609 Die Beklagte hat im Verfahren 3 A 113/18 auf Nachfrage des Gerichts unter Darlegung der von ihr für verschiedene Herstellern typgenehmigten Emissionsminderungstechnologien ausgeführt, dass die Einführungs- bzw. Genehmigungsdaten für Niederdruck-Abgasrückführung, SCR-Katalysator und NOx-Speicherkatalysator allesamt erst in bzw. nach 2012 lägen.
Rn. 612 Das Gericht hat in dem Verfahren 3 A 113/18 bereits festgestellt, dass sowohl die Technik der Niederdruck-Abgasrückführung als auch die Technik zur Abgasnachbehandlung durch NOx-Speicherkatalysatoren und SCR-Katalysatoren im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Typgenehmigungen bereits verfügbar war (ausführlich hierzu VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 376 ff.).
Gezeigt wird neben der früheren Verwendung von NOx-Speicherkatalysatoren und SCR-Katalysator in den USA auch die Verwendung eines Niederdruck-Abgasrückführungssystems, welches das Abgas erst hinter dem Dieselpartikelfilter entnimmt und so weniger Partikelmasse in den Verbrennungskreislauf rückführt (Präsentation Untersuchungskommission "…" vom 06.10.2015, Folie 3, Anlage A14; vgl. die Abbildung in VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 23 ).
Rn. 615 Nicht feststellbar war hier aber, dass die von der Beigeladenen beschriebenen Risiken für die streitgegenständlichen Fahrzeugtypen, welche zur Reduktion von Stickoxiden ausschließlich ein Hochdruck-Abgasrückführungssystem ohne Abgasnachbehandlung verwenden, durch die Verwendung der damals bereits verfügbaren Niederdruck-Abgasrückführung oder Abgasnachbehandlung hätten vermieden werden können (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 376 ff.).
Die Beigeladene zu 1) hat hierzu in einem früheren Verfahren (vgl. insgesamt VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 64 ) erläutert, dass die Software der Motorsteuerung für jeden möglichen Betriebszustand, einen Sollwert bezüglich der für die Verbrennung erforderlichen Frischluftmasse enthalte, aus dem sich als Differenz zur Gesamtfüllung des Hubraumes des Motors eine bestimme Menge rückführbarer Abgase und damit eine rechnerische AGR-Rate ergebe.
Rn. 663 Wegen der Funktionen für den Fall einer Über/Unterspannung am Motorsteuergerät, der sog. Anti-Kauder-Funktion sowie der Funktion zur temporären Abschaltung des Abgasrückführungssystems bei hoher Momentenanforderung der Nebenaggregate im Bereich niedriger Drehzahlen, verweist das Gericht auf seine früheren Ausführungen ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 419 ff.).
Der Freigabe-Bescheid entfaltete damit die Wirkung einer modifizierten Typgenehmigung ( VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -, juris).
Der Kläger hat hierzu in einem früheren Verfahren ( VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 142 ) ausgeführt, dass er nicht verkenne, dass die Beigeladenen und wohl auch die Beklagte geltend machten, eine vollständige Entfernung der Abschalteinrichtung im relevanten Temperaturbereich bis -15 °C berge sicherheitsrelevanten Risiken, weil infolge einer behaupteten Versottung und/oder Verlackung von Komponenten der AGR, Motorausfälle oder -brände jederzeit "plötzlich" auftreten könnten.
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Auch der EuGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 96, 101).Diese Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (EuGH…, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 92; Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20 -, Rn. 40).
Rn. 468 Der EuGH hat bereits in verschiedenen Verfahren Entscheidungen zu Fahrzeugen der Beigeladenen getroffen, welche mit dem Aggregat EA189 Euro 5 ausgestattet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 14;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 20;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 31).
Denn es steht fest, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 °C sowie das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 44;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 52, 85).
Auch der EuGH geht von diesem Zusammenhang aus (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 31).
Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).
Der Partikelfilter, der sich vor dem Auspuffrohr befindet, ermöglicht es seinerseits, die Luft zu filtern, um verschmutzende Feinstaubpartikel aufzufangen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 51, 52).
Rn. 533 Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).
Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).
Rn. 544 Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).
Rn. 545 (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129;… Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).
Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH…, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, …sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).
Rn. 548 Anzumerken ist, dass eine Argumentation mit dem "Stand der Technik" nicht geeignet ist, eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Emissions-Grundverordnung zu rechtfertigen (so ausdrücklich Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134-20, C-145-20 -, Rn. 128).
Rn. 560 Für den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, festzustellen, ob eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Emissions-Grundverordnung notwendig ist, erinnert der Generalanwalt des EuGH zu Recht an die gebotene enge Auslegung (Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134-20, C-145-20 -, Rn. 127).
Der Gerichtshof folgt dem in seinen Entscheidungen, indem er betont, dass die Notwendigkeit "nachgewiesen" sein muss (EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20 -, Rn. 62, 70).
Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90 und 91).
Der EuGH hat entschieden, dass feststehe, dass das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern im Unionsgebiet üblich ist und eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 44, 68;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 52, 96; vgl. auch Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 104).
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Rn. 403 In Fortschreibung dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof die durch das Gericht vorgelegte Frage ( VG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -, juris) dahingehend beantwortet, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: Emissions-Grundverordnung) verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -).Umweltvereinigungen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, m.V.a. Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 - und Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 -).
Rn. 483 Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung sogar einen begrifflichen Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Grenzwerte und dem Vorliegen einer Abschalteinrichtung her, wenn er ausführt, dass eine Einrichtung, "die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn" der Fahrbetrieb unter bestimmten Bedingungen erfolgt "eine 'Abschalteinrichtung' im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt" (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 85 m.w.N.; vgl. auch EuG…, Urteil vom 13.12.2018 - T-339/16 u.a. -, Rn. 122, wonach die "festgesetzten Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind").
Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112;… Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).
Rn. 533 Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).
Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).
Rn. 544 Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (…Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).
Rn. 545 (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (…vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129; Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).
Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93;… Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, …sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).
Diese Notwendigkeit ist nicht anhand des Standes der Technik im Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung zu beurteilen (Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 90).
Rn. 556 Dies wird auch deutlich, wenn der EuGH davon spricht, unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89 m.w.N.).
Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90 und 91).
In diesem Sinne ist Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 2 der Emissions-Grundverordnung verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -).
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig…, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11 ).Zu den Technologien und Strategien hierfür gehören sowohl solche, die die Menge der Schadstoffe nach ihrer Entstehung reduzieren, als auch solche, die bereits auf deren Entstehung Einfluss nehmen, um Emissionen zu verringern (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 90).
Entgegen einer zum Teil vertretenen Auslegung der Vorschriften sind Teil des Emissionskontrollsystems auch die Abgasrückführungssysteme, welche die Entstehung von Schadstoffen im Motor verringern, ohne selbst Teil des Motors zu sein, und insoweit als "motorinterne Strategie" bezeichnet werden können (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 70).
Auch der EuGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen verweist, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH…, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 40; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 96, 101).
Diese Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 92;… Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20 -, Rn. 40).
Eine Software, die die Höhe der Fahrzeugemissionen anhand der von ihr ermittelten Fahrbedingungen verändert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die denen der Zulassungstests entsprechen, stellt eine Abschalteinrichtung im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 99).
Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112;… Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47;… Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64;… Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62;… Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).
Denn der Begriff des Unfalls bezeichnet im üblichen Sprachgebrauch ein unvorhergesehenes und plötzliches Ereignis, das Schäden oder Gefahren wie Verletzungen oder den Tod nach sich zieht und der Begriff der Beschädigung einen im Allgemeinen auf einer gewaltsamen oder plötzlichen Ursache beruhenden Schaden (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 108 f.).
Infolgedessen sind nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 110 ff.).
Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch sowohl zum Wortlaut als auch zum Geist der Emissions-Grundverordnung (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 30.04.2020 - C-693/18 -, Rn. 135 ff.).
Rn. 537 Der EuGH macht deutlich, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken für den Motor, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet sind, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 114).
- VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 59/17
Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typengenehmigungen für Dieselfahrzeuge
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen ( VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -).Soweit die Behörde aber Kenntnis von einer Abschalteinrichtung hat, fälschlicherweise von einer zulässigen Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot ausgeht und diese ausdrücklich mitgenehmigt, liegt eine zwar wirksame, aber rechtswidrige Typgenehmigung vor (vgl. hierzu das Verfahren der Beteiligten zum Rückruf-Bescheid vom 15.10.2015, VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -).
Die Behörde kann daher auch mit Mitteln des Ordnungsrechts gegen den Hersteller vorgehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der Produktion - ab dem ersten Fahrzeug - mit dem genehmigten Typen wiederherzustellen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -, juris;… Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 201 f., 229 ff.;… Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 -, juris Rn. 213 ff.).
Denn die Genehmigung legalisiert den Gegenstand nur insoweit, als er beantragt worden ist und insoweit eine positive Entscheidung der Behörde darüber vorliegt (vgl. hierzu aus dem Verfahren der Beteiligten zum Rückruf-Bescheid vom 15.10.2015: VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -, juris).
- EuGH, 08.03.2011 - C-240/09
Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
In Verbindung miteinander verpflichten diese Vorschriften jedoch die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 - Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 -).Der Gesetzgeber hat sich auch in Ansehung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus und der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 -) bewusst gegen eine Einbeziehung von Produktzulassungen, insbesondere auch in Bezug auf Kraftfahrzeuge, entschieden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 38/17 -, ZUR 2018, 239 ; Vorlagebeschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -, juris, jeweils m.w.N.).
Umweltvereinigungen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, m.V.a. Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 - und Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 -).
Rn. 666 Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 - Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 -).
- OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19
Opel-Rückruf bestätigt
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Auch die in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software stellt ein Konstruktionsteil in diesem Sinne dar, soweit sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH…, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 68; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 11 ).Rn. 455 (aa) Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind ( VG Schleswig…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 250 ; Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14 ).
Rn. 469 Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in dem Fall eines anderen Herstellers bereits entschieden, dass jedenfalls Außentemperaturen von unter 17 °C, Umdrehungszahlen von 2.400 bzw. 2.900 U/min und ein Umgebungsluftdruck von unter 91, 5 kPa zu den normalen Betriebsbedingungen im alltäglichen Fahrbetrieb zählen ( OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, juris Rn. 97 ).
Rn. 482 Diesen Zusammenhang hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie folgt formuliert: Wenn die Verordnung davon ausgeht, dass ein Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht (Art. 5 Abs. 1 der Emissions-Grundverordnung), ist dies so zu verstehen, dass das Fahrzeug in dem festgelegten Prüfverfahren (Art. 5 Abs. 3) die Grenzwerte einhält (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1) und keine unzulässige Einrichtung enthält, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb (also außerhalb des Prüfverfahrens) mindert (Art. 5 Abs. 2) ( OVG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, juris Rn. 15 ).
- VG Schleswig, 09.11.2018 - 3 B 127/18
Eilantrag von Opel gegen Rückrufanordnung des KBA abgelehnt
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Rn. 455 (aa) Den unbestimmten Rechtsbegriff des "normalen Fahrbetriebes" hat das Gericht bereits dahingehend ausgelegt, dass angesichts der Ziele der Verordnung hierunter nur diejenigen Bedingungen verstanden werden können, die im realen Straßenverkehr auf den Straßen in Europa anzutreffen sind ( VG Schleswig…, Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 250 ; Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - OVG Schleswig…, Beschluss vom 06.11.2019 - 5 MB 3/19 -, Rn. 14 ).Rn. 514 Das Gericht hat in einem anderen Verfahren einen besonders krassen Anstieg der Stickoxidemissionen außerhalb des Prüfverfahrens bereits als Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung angenommen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 -, mit einer Einhaltung der Grenzwerte unter NEFZ-Prüfbedingungen bei einer Temperatur zwischen 20°C und 30°C und einer Erhöhung um den Faktor 5, 0 bzw. 6,5 bei einer Senkung auf 10 °C).
Wer keine vorschriftsmäßige Dieseltechnologie gestalten kann oder will, darf solche nicht auf den Markt bringen (VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 - Urteil vom 20.02.2023 - 3 A 113/18 - Urteil vom 23.05.2023 - 3 A 3/20 -, jeweils juris).
Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich Risiken durch eine andere Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden lassen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18 -, SchlHA 7/2021, S. 282 ;… vgl. auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 13 f.;… Führ, Gutachterliche Stellungnahme für den Deutschen Bundestag - 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 7 f.).
- EuG, 13.12.2018 - T-339/16
Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und …
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Rn. 483 Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung sogar einen begrifflichen Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Grenzwerte und dem Vorliegen einer Abschalteinrichtung her, wenn er ausführt, dass eine Einrichtung, "die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn" der Fahrbetrieb unter bestimmten Bedingungen erfolgt "eine 'Abschalteinrichtung' im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt" (EuGH…, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 85 m.w.N.; vgl. auch EuG, Urteil vom 13.12.2018 - T-339/16 u.a. -, Rn. 122, wonach die "festgesetzten Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind").Ebenso die Frage, ob bei jeder auch nur geringfügigen Erhöhung der Emissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen eine Abschalteinrichtung anzunehmen wäre oder eine gewisse Diskrepanz der Werte - ähnlich einem Übereinstimmungsfaktor (vgl. hierzu EuG, Urteil vom 13.12.2018 - T-339/16 u.a. -, Rn. 109) etwa in Höhe von 1, 5 zumindest bei bereits länger im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - akzeptiert werden könnte.
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19
Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen …
Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
Rn. 371 Das Gericht teilt insoweit nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass maßgeblicher Regelungsgegenstand der sog. Freigabe-Bescheide ausschließlich die Freigabe des Software-Updates sei und es sich bei weiteren Ausführungen, wonach vorhandene Abschalteinrichtungen zulässig seien, lediglich um Begründungselemente handele, die von dem Regelungsinhalt und damit der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts selbst nicht erfasst würden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19 -, Rn. 81 m.w.N.). - BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06
Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen
- BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94
Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung - …
- VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 38/17
Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typengenehmigungen für Dieselfahrzeuge
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 227/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; …
Keine Erhöhung des Ersatzanspruches gebieten entgegen der Ansicht des Klägers die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris, die Berufung zurückgewiesen durch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2025 - 4 LB 36/23 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20 -, juris). - OLG Braunschweig, 26.05.2025 - 2 U 10/24
Diesel; Dieselskandal; spanisches Recht; internationales Privatrecht; …
(ff) Dem lässt sich nicht - wie die Berufung geltend macht (Seite 273 f. der elektronischen Akte) - entgegenhalten, die entsprechenden Entscheidungen wären in Anbetracht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2022 (C-873/19 - Deutsche Umwelthilfe eV / Bundesrepublik Deutschland) sowie der Urteile des VG Schleswig vom 20. Februar 2023 (3 A 113/18) und vom 17. Januar 2024 (3 A 332/20), die sich mit der Unzulässigkeit von Thermofenstern befassen, anders ergangen.(ee) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch eine höhere Bemessung des Schadens im Streitfall nicht deshalb angezeigt, weil durch die Rechtsprechung des VG Schleswig zu dem in dem Softwareupdate verwendeten Thermofenster (Urteile vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 und 17. Januar 2024 - 3 A 332/20) eine weitere Unsicherheit eingetreten sei.
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 367/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; …
Keine Erhöhung des Ersatzanspruches gebieten entgegen der Ansicht des Klägers die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris, die Berufung zurückgewiesen durch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2025 - 4 LB 36/23 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20 -, juris).
- OLG Braunschweig, 30.06.2026 - 4 U 215/26
Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …
Keine Erhöhung des Ersatzanspruches gebieten entgegen der Ansicht des Klägers die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18 -, juris, die Berufung zurückgewiesen durch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2025 - 4 LB 36/23 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20 -, juris). - OLG Nürnberg, 15.10.2024 - 16 U 1784/21
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …
Dass die Reduktion der Stickoxide mittels einer Abgasrückführung in der Weise erfolgt, dass Einfluss auf die motorische Verbrennung genommen wird, macht diese nicht zum Teil des Motors (VG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20, BeckRS 2024, 239, Rn. 395, 396).Die Vorschrift bezieht sich nicht auf eine Verringerung gegenüber einem absoluten Wert (VG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20, BeckRS 2024, 239, Rn. 385).
- OLG Nürnberg, 15.10.2024 - 16 U 945/21
Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Ungerechtfertigte Bereicherung, Aussetzung …
Dass die Reduktion der Stickoxide mittels einer Abgasrückführung in der Weise erfolgt, dass Einfluss auf die motorische Verbrennung genommen wird, macht diese nicht zum Teil des Motors (VG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20, BeckRS 2024, 239, Rn. 395, 396).Die Vorschrift bezieht sich nicht auf eine Verringerung gegenüber einem absoluten Wert (VG Schleswig, Urteil vom 17. Januar 2024 - 3 A 332/20, BeckRS 2024, 239, Rn. 385).
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 29.04.2024 - 3 A 332/20 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Schleswig-Holstein
Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20
- VG Schleswig, 29.04.2024 - 3 A 332/20
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