Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SächsKitaG § 14 Abs. 6, SGB VIII § 23, SGB VI § 11, BGB § 242, VwGO § 82, SGB X § 58 Abs. 2, SGB X § 55 Abs. 1
Leistungsklage; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Verwirkung; unzulässige Rechtsausübung; schutzwürdiges Vertrauen; öffentlich-rechtlicher Vertrag; laufende Geldleistung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (18)
- OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18
Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum; …
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Die den bisher an den Kläger geleisteten Zahlungen zugrundeliegenden Kalkulationen genügen nicht den Maßstäben, die der Senat mit Urteil vom 17. März 2021 (- 3 A 1146/18 -, juris) aufgestellt hat (hierzu unter 2.3).Anders ist dies allerdings, wenn dem Gericht die Festlegung einer konkreten Geldleistung nicht möglich ist, weil wie hier bei der Festlegung der laufenden Geldleistung der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zukommt (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).
Bei der laufenden Geldleistung handelt es sich nämlich nicht um eine Sozialleistung i. S. v. § 11 Satz 1 SGB I (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 a. a. O. Rn. 66 ff. m. w. N.).
Rn. 49 2.3 Die Höhe der in den fraglichen Jahren festgelegten laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII genügt nicht den Maßstäben, die der Senat mit Urteil vom 17. März 2021 (- 3 A 1146/18 -, juris) aufgestellt hat.
Diese Sätze orientieren sich - wie sich aus den Erläuterungen zur Ermittlung der Beträge der laufenden Geldleistung ergibt - an dem Gutachten von Professor M., dessen Berechnungen vom Senat mit Urteil vom 17. März 2021 (a. a. O. Rn. 32 ff.) gebilligt worden sind.
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15
Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den …
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Zwar ist es dem Berechtigten grundsätzlich verwehrt, ein Recht nach längerer Zeit geltend zu machen, wenn der Verpflichtete sich auf die unterbleibende Rechtsausübung eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2017 - I ZR 49/15 -, juris Rn. 83;… v. 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38).Eine Verwirkung von Ansprüchen, die - wie hier - gemäß § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren oder nach § 45 Abs. 1 SGB I der vierjährigen Verjährung unterliegen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 -, juris Rn. 83 m. w. N.).
Hierfür ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (zu alldem BGH, Beschl. v. 16. März 2017 a. a. O. Rn. 85 m. w. N.).
- BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.01.2018 (Az.: 5 C 18/16, juris) für die Zeit ab September 2014 einen Betrag von 2, 70 EUR je Kind und Stunde als von dem der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt angesehen.In diesem Fall ist es dem Gericht verwehrt, an Stelle der zuständigen Stelle unter Missachtung von deren Beurteilungsspielraum selbst eine konkrete Geldsumme festzusetzen (…so im Ergebnis OVG MV, Urt. v. 3. Dezember 2019 - 1 LB 70/18 OVG-, juris Rn. 36 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 9).
Bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung steht grundsätzlich dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - in Sachsen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG jedoch den Gemeinden - ein im Rahmen dieser Vorgaben nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.).
- VG Dresden, 29.02.2020 - 1 K 2888/18
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Rn. 29 (1) Bei den gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG zwischen Kläger und Beklagter geschlossenen Vereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. VG Dresden, Urt. v. 29. Februar 2020 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.;… so auch SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 A 573/20 -, Rn. 9 n. v.).Rn. 30 (2) Geht man nicht schon davon aus, dass der in § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen enthaltene Verweis auf die Festlegungen in der jeweiligen RiLi Kindertagespflege nicht von vornherein unter dem (konkludent mitvereinbarten) Vorbehalt steht, dass die in der Richtlinie festgesetzte Höhe der laufenden Geldleistung den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechen muss, oder eine vertragliche Festlegung der jeweiligen Höhe schon gar nicht stattgefunden hat, sondern nur einen nachrichtlichen Verweis auf die Richtlinie enthält, dann wäre eine solche vertragliche Vereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Geldleistung nichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da sie sich als nicht angemessen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII erweist (VG Dresden, Urt. v. 29. Februar 2020 a. a. O. Rn. 24 ff.).
- BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07
Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder; …
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Eine uneingeschränkte Pflicht zu einem alle Tagespflegepersonen erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Vergütungspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel konterkarierte diese jährliche Mittelzuteilung (vgl. für Beamte: BVerwG, Urt. v. 13. November 2008 - 2 C 16.07 -, juris Rn. 11). - BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12
Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Zwar ist es dem Berechtigten grundsätzlich verwehrt, ein Recht nach längerer Zeit geltend zu machen, wenn der Verpflichtete sich auf die unterbleibende Rechtsausübung eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (…vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2017 - I ZR 49/15 -, juris Rn. 83; v. 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38). - BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17
Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr oder der begünstigte Dritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 16 ff.). - BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04
Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -; …
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Hieraus ergibt sich zunächst die allgemeine Anforderung, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden Leistung stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung bedeutet (so für den städtebaulichen Vertrag BVerwG, Urt. v. 25. November 2005 - 4 C 15.04 -, NVwZ 2006, 336, 337). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14
Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Allerdings muss eine solche in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (OVG NRW, Urt. v. 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124 ff. m. w. N.). - BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Es ist allgemein anerkannt, dass das den Grundsätzen von Treu und Glauben entstammende Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 -, BVerwGE 44, 339, 343). - BVerwG, 29.08.2018 - 3 B 24.18
Anspruchsentstehung; Bildung eines Rechtssatzes; Verjährung; …
- VG Leipzig, 12.06.2014 - 5 K 1074/12
Laufende Geldleistung der Stadt Leipzig für Tagesmutter rechtswidrig
- VG Dresden, 20.06.2018 - 1 K 788/17
- OVG Sachsen, 03.11.2020 - 3 A 573/20
Kindertagespflege; Vergütung; Vereinbarung; Verjährung; Sozialleistung; …
- VG Dresden, 29.01.2020 - 1 K 2835/18
- OVG Thüringen, 10.07.2015 - 3 KO 565/13
Erstattung von Betriebskosten der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2019 - 1 LB 70/18
Geldleistungen an eine Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern
- VGH Bayern, 14.01.1998 - 12 B 95.2750
- VG Cottbus, 29.01.2025 - 8 K 1331/19
Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Laufende Geldleistung für …
Namentlich hat der Kläger seine Klage zutreffend nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beziffert, sondern auf die Verurteilung der Beklagten zur Neufestlegung der laufenden Geldleistung beschränkt (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 24 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21 ff.; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).Da aber - wozu unten noch ausgeführt wird - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).
Selbst wenn die von ihm behauptete, aber nicht nachgewiesene Gesprächsofferte als Antrag in diesem Sinne nicht genügen würde, stünde dies der Zulässigkeit seiner Klage hier nicht entgegen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 2 f.).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.; Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, die Beklagte aber - wie dargelegt - die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.
Allerdings begründet das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung für sich allein noch nicht (vgl. so aber wohl: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Dresden…, Urteil vom 29. Februar 2020 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 28) deren Rechtswidrigkeit.
- VG Cottbus, 17.02.2026 - 8 K 1585/17
Anerkennungsbetrag, Kalkulation, Kindertagespflege, Leistungsgerechtigkeit, …
Namentlich hat die Klägerin ihre Klage zutreffend nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beziffert, sondern auf die Verurteilung des Beklagten zur Neufestlegung der laufenden Geldleistung beschränkt (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 24 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21 ff.; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21; sowie bereits Verwaltungsgericht Cottbus…, Urteil vom 29. Januar 2025 - VG 8 K 1331/19 -, juris Rn. 17 f.).Da aber - wozu unten noch ausgeführt wird - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).
(vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 2 f.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N., und Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, der Beklagte aber - wie dargelegt - die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.
Allerdings begründet das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung für sich allein noch nicht (vgl. so aber wohl: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Dresden…, Urteil vom 29. Februar 2020 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 28) deren Rechtswidrigkeit.
- VG Cottbus, 29.01.2025 - 8 K 1344/19
Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Empfehlungen des Deutschen Vereins …
Namentlich hat die Klägerin ihre Klage zutreffend nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beziffert, sondern auf die Verurteilung der Beklagten zur Neufestlegung der laufenden Geldleistung beschränkt (vgl. ebenso: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 24 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21 ff.; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).Da aber - wozu unten noch ausgeführt wird - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII und damit auch deren Ermittlung und Berechnung den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt, denen hinsichtlich des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an einer entsprechenden Ersetzungsbefugnis der Gerichte, die daher die Höhe der laufenden Geldleistung nicht vorgeben dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 29; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Leipzig…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 21).
Selbst wenn die von ihr behauptete, aber nicht nachgewiesene Gesprächsofferte als Antrag in diesem Sinne nicht genügen würde, stünde dies der Zulässigkeit ihrer Klage hier nicht entgegen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 38; wohl ebenso: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 2 f.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt § 44 SGB X ungeachtet der Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Geldleistung um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt (verneinend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.; Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 29 ff., 34; offenlassend: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10/21 -, juris Rn. 25), schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Neufestsetzung in Betracht, weil die Norm die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft, die Beklagte aber - wie dargelegt - die Geldleistung nicht durch Verwaltungsakt bewilligt.
Allerdings begründet das Fehlen einer Kalkulation im Zeitpunkt der Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung für sich allein noch nicht (vgl. so aber wohl: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Dresden…, Urteil vom 29. Februar 2020 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 28) deren Rechtswidrigkeit.
- OVG Sachsen, 19.03.2026 - 3 A 313/25
Zahlungsbegehren; laufende Geldleistung; Differenzierung; Verjährung; Hemmung; …
"Die Verjährungsdauer richtet sich nach der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB und nicht nach der für Sozialleistungen vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I. Bei dem Anspruch von Kindertagespflegepersonen auf Zahlung der laufenden Geldleistung handelt es sich nicht um Sozialleistungen, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (…SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, BeckRS 2021, 62062 Rn. 27 ff.; SächsOVG, Urt. v. 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, BeckRS 2021, 33001 Rn. 29 und 34) ausgeführt hat und wie auch die Kammer bereits - und zwar in einem Verfahren mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin - entschieden hat (…VG Dresden, Urt. v. 24. Juni 2020 - 1 K 3060/18 -, S. 5 ff. des Urteilsabdrucks}.Rn. 25 2.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist von einer regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist aus § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB auszugehen, weil es sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Sozialleistung i. S. v. § 11 Satz 1 SGB I handelt (Urt. v. 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.
; Urt. v. 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 34). - OVG Sachsen, 04.12.2023 - 3 A 192/22
Differenzierung; Sachkosten; Anerkennung der Förderungsleistung; laufende …
Dies habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 - entschieden.Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Senats nicht angeschlossen, wonach das Vertrauen nicht schutzwürdig sei, wenn die Beklagte damit rechnen musste, dass die vereinbarte laufende Geldleistung einer rechtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten würde (SächsOVG, Urt. v. 2. November 2021 - 3 A 381/20 -, juris Rn. 41).
- OVG Sachsen, 16.05.2024 - 3 A 427/21
Kindertagespflege; Vergütung; Sachkosten; Anerkennungsbetrag; Kalkulation; …
Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 2. November 2021 - 3 A 381/20 - von einem fehlenden Vertrauensschutz der Beklagtenseite seit der Befassung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages ausgehe, sei hier zu berücksichtigen, dass sie deshalb auf der Grundlage des von diesem empfohlenen Kalkulationsschema eine neue Vereinbarung mit Wirkung zum 1. Juli 2015 abgeschlossen habe.
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