Rechtsprechung
| LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 3 Sa 46/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
§ 615 BGB, § 106 GewO, § 315 BGB, § 3 EFZG, § 293 ff. BGB, § 615 S. 1 BGB, § 294 BGB, § 297 BGB, § 611 BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 615 ; BGB § 297 ; EFZG § 3
Verzug des Arbeitgebers; mangelnde Leistungsbereitschaft; Corona-Test - "Corona-Test"-mangelnde Leistungsbereitschaft - rechtsportal.de
BGB § 615 ; BGB § 297 ; EFZG § 3
Verzug des Arbeitgebers; mangelnde Leistungsbereitschaft; Corona-Test - "Corona-Test"-mangelnde Leistungsbereitschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei selbstverursachter Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers; Ablehnung eines unzureichenden Leistungsangebots i.S.d. § 297 BGB
Kurzfassungen/Presse (5)
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 615 BGB, § 297 BGB
Annahmeverzug - unzureichendes Arbeitsangebot - Verweigerung "Corona-Test" - anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verweigerter Corona-Test: Mangelnde Leistungsbereitschaft - Corona-Virus
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzung für Anspruch auf Verzugslohn
- fgvw.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Mangelnde Leistungsbereitschaft bei verweigertem Corona-Test
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Lohnanspruch des Mitarbeiters eines Sanitätshauses bei Verweigerung zur Corona-Testung - Arbeitgeber kann Arbeitnehmer von Arbeit freistellen
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 25.01.2022 - 1 Ca 166/21
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 3 Sa 46/22
Papierfundstellen
- NZA-RR 2023, 12
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11
Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 3 Sa 46/22
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich von der Leistungswilligkeit eines gekündigten Arbeitsnehmers auszugehen (BAG v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 - juris Rn 27).In diesem Fall ist es vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer den neugewonnenen Leistungswillen im Rahmen des zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot auch dokumentiert (BAG v. 22.02.2012, a. a. O.).
- BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13
Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 3 Sa 46/22
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sich im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf eine abweichende Teilleistung einzulassen braucht (BAG v. 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - juris; Rn 24). - BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 355/03
Entgeltfortzahlung - Arbeitswille - Betriebsübergang
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2022 - 3 Sa 46/22
Dies setzt voraus, dass die Krankheit die alleinige Ursache für die nicht geleistete Arbeit ist (Grundsatz der Monokausalität; vgl. BAG v. 24.03.2004 - 5 AZR 355/03 - juris, Rn 27, m. w. N.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2023 - 7 Sa 211/22
Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Corona-Test
Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch einen Nasen-Rachen-Abstrich ist nur außerordentlich gering (LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.09.2022 - 3 Sa 46/22 - Rn. 32).Anders als beispielsweise bei Fällen eines von Kunden erteilten Hausverbots oder beim Entzug einer hoheitlichen Einsatzgenehmigung handelte es sich nicht um einen Fall der Leistungsunfähigkeit, weil die Klägerin es selbst in der Hand hatte, den Hinderungsgrund zu beseitigen (…vgl. BAG 01.06.2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 20 mwN.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.09.2022 - 3 Sa 46/22 - Rn. 26, juris).
- LAG Niedersachsen, 06.06.2023 - 11 Sa 772/22
Vergütungsanspruch einer Pflegekraft bei Freistellung im Rahmen der …
Zwar berühren auch die Verpflichtung zum Erbringen eines Tests (etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.09.22, 3 Sa 46/22, NZA-RR 23, 12) oder zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter.
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