Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Wiedereinsetzungsfrist - Einlegung einer Berufung - Prozesskostenhilfezurückweisung
- Justiz Baden-Württemberg
§ 114 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO
Wiedereinsetzungsfrist - Berufungseinlegung - PKH - Zurückweisung - IWW
§ 118 Abs. 2 ZPO, § ... 64 Abs. 6 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 117 ZPO, § 134 BGB, § 138 BGB, § 104 Nr. 2 BGB, § 234 Abs. 1 ZPO, § 236 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 78a ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 77 ArbGG, § 66 Abs. 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist bei unvollständigen Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage im Prozesskostenhilfeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist bei unvollständigen Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage im Prozesskostenhilfeverfahren
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14
Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung - …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Rn. 5 Am 5. März 2015 ergingen an den Kläger, der auch Kläger in dem am gleichen Tag vor der erkennenden Kammer mündlich verhandelten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 3 Sa 46/14 war, folgende Auflagen:.Rn. 6 "Bezugnehmend auf die Erörterungen in der heutigen mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits 3 Sa 46/14 wird dem Antragsteller aufgegeben, hinsichtlich G.6.
Rn. 9 Da dem Vorsitzenden nunmehr aus dem Verfahren 3 Sa 46/14 bekannt ist, dass der Kläger im Jahr 2008 einen Abfindungsbetrag von 56.000,00 EUR erhalten hat, den er laut seiner dortigen Angaben zur Schuldentilgung bei seiner Mutter eingesetzt hat, möge er im einzelnen vortragen, wann er aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe entsprechende Verbindlichkeiten eingegangen ist.
Rn. 12 Mit Beschluss vom 31. März 2015 (Bl. 15-17 der LAG-Akte), dem Kläger am 9. April 2015 zugestellt, wies das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß § 118 Abs. 2 ZPO zurück, da der Kläger entgegen der gemachten Auflage weder vorgetragen habe, woraus Schulden bei seiner Mutter resultieren sollten, für deren Tilgung er seinen Angaben nach den im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 erlangten Abfindungsbetrag von 56.000,00 EUR eingesetzt haben wolle, noch die ihm zugeflossenen geldwerten Zuwendungen angegeben habe.
Eine solche Behauptung wäre ohne nähere Darlegungen auch nicht glaubhaft, da dem Vorsitzenden aus dem Rechtsstreit 3 Sa 46/14 bekannt ist, dass der Kläger in den letzten Jahren über nicht unerhebliche anderweitige Geldzuflüsse verfügt hat.
So hat er im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 eingeräumt, im Zeitraum von April bis Juni 2008 Gehalt von der A. GmbH in Höhe von 6.500,00 EUR brutto monatlich erhalten zu haben, für den gleichen Zeitraum aber gegen einen weiteren Arbeitgeber, nämlich den D. e.V., per Mahnbescheid Annahmeverzugsansprüche geltend gemacht zu haben ohne das ihm von der A. GmbH zugeflossene Entgelt in Abzug zu bringen.
Da dem Vorsitzenden der Berufungskammer im Rahmen des Rechtsstreits 3 Sa 46/14 bekannt geworden war, dass der Kläger höchstwahrscheinlich in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten ihm nicht oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe zustehenden Fahrtkostenersatz geltend macht und bewilligt erhält, wurde ihm mit Verfügung vom 5. März 2015 (Bl. 14 der LAG-Akte) aufgegeben, eine Auflistung sämtlicher ihm seit 1. Oktober 2014 zugeflossener barer oder unbarer Zuwendungen unter Mitteilung des Rechtsgrunds der Zahlung, des Zuwendenden und der Zuwendungshöhe einzureichen.
Der Kläger hat auch im Schriftsatz vom 29. September 2014 (Bl. 207 der Arbeitsgerichtsakte) insoweit nachweislich unwahre Angaben gemacht als er dort vorgetragen hat, er führe als Haushaltsführer für sich und seine Mutter einen Haushalt, obwohl er im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 im Termin vom 5. März 2015 angegeben hat, seine Mutter, die in der B.-Str.
Da der Kläger nach den im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 getroffenen Feststellungen auch in seinem Betreuungsverfahren ab 2005 unwahre Angaben hinsichtlich seines Wohnortes gemacht und entsprechende Fahrtkosten erhalten hat, indem er dort als Wohnort wahrheitswidrig H. bzw. T. angegeben hat, obwohl er in H. allenfalls im Jahr 2004 für einige Monate und in T. nie ansässig war, besteht hinreichend Grund, sich vom Kläger Angaben zu den gerichtlich geltend gemachten Fahrtkosten machen zu lassen.
Rn. 39 Es handelt sich auch nicht um zu vernachlässigende Kleinbeträge, denn bei der Anzahl der vom Kläger geführten Rechtsstreite - die Kammer ist im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 davon ausgegangen, dass der Kläger im Laufe der Jahre neben einer Vielzahl anderer Prozesse jedenfalls eine 4-stellige Anzahl Arbeitsgerichtsprozesse geführt hat - und der Vielzahl der vom Kläger im Zusammenhang damit wahrgenommenen Gerichtstermine ist durchaus denkbar, dass der Kläger einen 5- oder 6-stelligen Betrag als angebliche Fahrtkostenerstattung kassiert hat, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern dem tatsächliche Aufwendungen entgegenstehen.
So hat die Kammer im Verfahren 3 Sa 46/14 festgestellt, dass die von der Gerichtsvollzieherin im Jahr 2009 festgestellte Vermögenslosigkeit des Klägers darauf beruht, dass sie den Kläger offenbar in der Annahme, es handele sich um die Wohnung des Klägers, obwohl der Kläger dort seit 2004 nicht mehr wohnhaft war, in der B.-Str.
- BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09
Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Musste die Partei hingegen vernünftigerweise mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis einer Rechtsmittelfrist nicht in Betracht (BGH 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 424).Demgemäß ist auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13. Januar 2010 (XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 424) ohne weitere Problematisierung und damit als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die dortige Klägerin zum Verbleib eines ihr bis zu 6 Jahre zurück zugeflossenen Vermögens von 58.000,00 EUR Angaben zu machen hatte.
Im vorliegenden Fall war dem Kläger aber spätestens am 26. März 2014 klar, dass er nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen konnte, weil er die in der Verfügung vom 5. März 2015 gemachten Auflagen nicht erfüllt hatte (vgl. BGH 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 400; OLG Bamberg 18. Mai 2009 - 2 UZ 3/09 - juris).
- BAG, 05.10.2010 - 5 AZB 10/10
Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Versäumung der …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZB 10/10 - NZA 2010, 1442; LAG Schleswig-Holstein 4. November 2014 - 3 Sa 258/14 - juris).
- BAG, 06.01.2015 - 6 AZB 105/14
Verwerfung der Berufung - Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Denn die Wiedereinsetzungsfrist fängt nur dann erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses an zu laufen, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313). - BGH, 18.08.2009 - VIII ZR 153/09
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Verfristung der einzulegenden …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Rn. 43 3. Die vom Kläger gegen den Beschluss vom 31. März 2015, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Berufung zurückgewiesen wurde, erhobene Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG hat den Beginn und den Ablauf der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht beeinflusst, weil die Rüge, wie im gerichtlichen Beschluss vom heutigen Tag im Einzelnen ausgeführt wird, unbegründet war (vgl. BGH 18. August 2009 - VIII ZR 153/09 - juris). - LAG Schleswig-Holstein, 04.11.2014 - 3 Sa 258/14
Berufung, unzulässig verworfen, Berufungsfrist, Versäumnis, Wiedereinsetzung in …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZB 10/10 - NZA 2010, 1442; LAG Schleswig-Holstein 4. November 2014 - 3 Sa 258/14 - juris). - LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2010 - 17 Sa 423/09
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Rn. 37 Sollte der Kläger darauf vertraut haben, dass das Verschweigen des Zuflusses der Abfindungssumme in Höhe von 56.000,00 EUR unentdeckt bleiben würde, so wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig (LAG Berlin-Brandenburg 3. März 2010 - 17 Sa 423/09 - juris). - LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2010 - 26 SHa 1905/10
Anforderungen an PKH-Antrag für Rechtsmittel vor Einlegung des Rechtsmittels
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Dies gilt zum einen schon deshalb, weil der Kläger bei Einreichung seines PKH-Antrags wegen des Verschweigens seines Vermögens in Form der bezogenen Abfindung in Höhe von 56.000,00 EUR nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen konnte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Oktober 2010 - 26 SHa 1905/10 - juris). - BAG, 26.01.2006 - 9 AZA 11/05
Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung - Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.09.2015 - 3 Sa 55/14
Deshalb muss er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe schaffen (BAG 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 81 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 106).
- LAG Hamburg, 06.09.2016 - 7 Sa 49/16
Versagung von Prozesskostenhilfe - Versäumung Berufungsfrist - Berufungsentwurf - …
Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. BGH 18. November 2009, XII ZB 79/09; 13. Januar 2010, XII ZB 108/09; LAG Berlin-Brandenburg, 4.10.2010, 26 SHa 1905/10; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 21.9.2015, 3 Sa 55/14; zit nach juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 24.05.2016 - 3 Sa 55/14 |
Verfahrensgang
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 Sa 55/14 |
Verfahrensgang
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".