Rechtsprechung
| BGH, 17.08.2006 - 3 StR 279/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 240 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 263 StGB
Betrug; Nötigung; Erpressung; Vermögensschaden (Verzicht auf eine Forderung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 240 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 249 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 253; ; StGB § 253 Abs. 1; ; StGB § 255; ; StGB § 265
- Wolters Kluwer
Werthaltigkeit einer Forderung als Voraussetzung für einen Vermögensschaden i. S. d. § 253 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB); Täuschung durch Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit gegenüber einem Taxifahrer; Änderung eines Schuldspruchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 253 Abs. 1 § 255
Erpressung bei Nötigung zum Verzicht auf eine Forderung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verzicht wertlose Forderung
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 95
- StV 2006, 694
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung …
Ein Vermögensschaden kann aber dennoch eintreten, wenn der Kläger durch die Täuschung veranlasst wird, endgültig auf die Geltendmachung einer werthaltigen Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95), oder abgehalten wird, weitere Schritte zur Durchsetzung seiner begründeten Forderung zu unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 1992 - 4 StR 373/92, wistra 1993, 17), und dadurch im Ergebnis, etwa im Fall einer eingetretenen Verjährung, den Anspruch danach nicht mehr durchsetzen kann. - BGH, 22.11.2012 - 1 StR 378/12
Räuberischer Diebstahl (Betroffenheit auf frischer Tat); räuberische Erpressung; …
Dies kommt regelmäßig in Betracht, wenn ein dem Transportunternehmer unbekannter Fahrgast gewaltsam seine Flucht erzwingt und so verhindert, dass der gegen ihn bestehende (hier gemäß § 12 EVO erhöhte) Fahrpreisanspruch durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06). - BGH, 09.06.2021 - 2 StR 13/20
Erpressung (Vermögensschaden: Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung, …
Wer auf die Geltendmachung einer wertlosen, weil gänzlich uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet dadurch keinen Vermögensschaden (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 13;… Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, juris, Rn. 7;… Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 253 Rn. 24; aA Grabow NStZ 2010, 371;… Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., 2019, § 253 Rn. 8).
- BGH, 18.01.2011 - 3 StR 467/10
Sexuelle Nötigung einer Prostituierten (dienstvertragliche Ansprüche; …
Danach bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Flucht der Geschädigten überhaupt als Verzicht auf eine ihr zustehende - werthaltige (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95 f.) - Forderung gewertet werden könnte. - BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21
Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten …
Zwar kommt eine räuberische Erpressung grundsätzlich in Betracht, wenn dem Opfer unter Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wird, eine Forderung - hier eine Darlehensrückforderung - durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627; vom 17. August 2006 - 3 StR 279/06, NStZ 2007, 95, 96; Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 227 f.;… Fischer, StGB, 68. Aufl., § 253 Rn. 30). - LG Gießen, 24.10.2017 - 2 KLs 401 Js 28842/17 Wer auf die Geltendmachung einer ohnehin wertlosen, weil uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet keinen Vermögensschaden (BGH NStZ 2007, 95).
- LG Köln, 18.06.2024 - 110 KLs 26/22 Dieser Zahlungsanspruch muss dem Geschädigten zustehen und werthaltig sein, sprich er darf nicht wertlos sein, weil er gänzlich uneinbringlich ist (BGH NStZ 2008, 627; BGH, Beschluss v. 17.08.2006 - Az. 3 StR 279/06 -, zitiert nach juris Rn. 4).
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