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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,18727
OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22 (https://dejure.org/2025,18727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.06.2025 - 3 U 286/22 (https://dejure.org/2025,18727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Juni 2025 - 3 U 286/22 (https://dejure.org/2025,18727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 307 BGB, § 8 Abs 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG
    Folgenbeseitigungsverpflichtung einer Bank bei Verwendung unwirksamer AGB

  • IWW

    AGB-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3a
    Verwendung von unwirksamen Klauseln der Vereinbarung über ein Verwahrentgelt gegenüber Verbrauchern als eine unzulässige geschäftliche Handlung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    AGB-Klausel - Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spareinlagen - und die unwirksame Klausel zum Verwahrentgelt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wurde ein unzulässiges Verwahrentgelt erhoben, müssen Kunden aktiv angeschrieben werden!

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Klausel zu Verwahrentgelt: Bank muss Kunden aktiv anschreiben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bank zur Beseitigung einer durch unwirksame AGB-Klausel entstandenen Fehlvorstellung verpflichtet

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Folgenbeseitigungsverpflichtung bei Verwendung unwirksamer AGB

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bank muss ihre Kunden über rechtswidrige AGB-Klausel informieren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 2494
  • WM 2025, 1792
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Nach Zurückverweisung hat der Senat die Parteien unter Bezugnahme auf die Vorgabe des BGH, die Grundsätze des Urteils des BGH vom 14.12.2017 zu beachten (Az. I ZR 184/15), darauf hingewiesen, dass für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG ähnlich § 1004 BGB der Grundsatz gilt, dass es dem Schuldner überlassen bleibt, wie er den Störungszustand beseitigt (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 70, zitiert nach juris).

    Im Umfang der teilweisen Zurückverweisung durch das Urteil des BGH vom 04. Februar 2025 (Az. XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687) gem. § 563 Abs. 1 ZPO ist noch über die sowohl durch die Berufung der Beklagten als auch durch die Anschlussberufung des Klägers angegriffene Entscheidung des Landgerichts betreffend Auskunft (Tenor Nr. 4) und Folgenbeseitigung (Tenor Nr. 5) zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des BGH vom 14. Dezember 2017 (Az. I ZR 184/15, Rn. 41 ff., zitiert nach juris).

    Denn die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 1 UKlaG und des im UWG geregelten Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar, da das Unterlassungsklagegesetz kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellt (st.Rspr.: BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 46;… Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, Rn. 48, jeweils zitiert nach juris).

    Denn dies stellt einen den Verbraucher spürbar beeinflussenden Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 40 ff.;… Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, Rn. 48, jeweils zitiert nach juris).

    Insoweit ist zu beachten, dass Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wesensverschieden sind und unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 25, zitiert nach juris).

    In welchem Umfang ein Anspruch auf Folgenbeseitigung besteht, ob insbesondere die Beklagte ihre Kunden, wie durch das Landgericht unter Nr. 5 tenoriert, durch Versendung von individualisierten Berichtigungsschreibens zu informieren hat, richtet sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen erforderlichen und verhältnismäßigen Beseitigungshandlung (BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 25, zitiert nach juris).

    Nichts anderes kann für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten (s. BGH, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 70, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 86/21

    Ansprüche nach Verwendung unzulässiger AVB durch eine Versicherungsgesellschaft …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Denn der BGH hat damit gem. § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig über die für das Bestehen des Folgenbeseitigungsanspruchs entscheidende Vorfrage nach dem Vorliegen von gem. § 307 BGB unwirksamen Klauseln entschieden (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. 6 U 86/21, Rn. 26, zitiert nach juris; vgl. BGH…, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, Rn. 36, zitiert nach juris).

    Weiter ist nicht geklärt, ob nicht die Beklagte gegenüber allen oder einzelnen Verbrauchern aus Kulanz auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten wird, zumal es durchweg um vermögende Verbraucher geht, sodass die Beklagte ein Interesse an Pflege und Erhalt der Kundenbeziehung haben dürfte (vgl. insoweit OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. 6 U 86/21, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Nur so werden die betroffenen Verbraucher eindeutig und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich informiert, um welche durch die Beklagte vorformulierten Bedingungen es geht (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. I-6 U 86/21, Rn. 47, zitiert nach juris).

    Die Auskunft muss grundsätzlich lediglich die zur Durchsetzung der Gläubigeransprüche erforderlichen Informationen enthalten, zu denen die beantragte Form nicht gehört (so auch OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az. I-6 U 86/21, Rn. 70, zitiert nach juris).

  • BGH, 04.02.2025 - XI ZR 183/23

    Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beklagte mit Urteil vom 04.02.2025 (Az. XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687) rechtskräftig u. a. verurteilt, für Verträge über Spareinlagen mit Verbrauchern gem. §§ 1 und 2 UKlaG die Verwendung von Klauseln zu unterlassen, die für einen bestimmten Freibetrag übersteigende Geldeinlagen den Verbraucher zur Zahlung eines Verwahr- bzw. Guthabenentgelts verpflichten.

    Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. IV ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687) das angefochtene Urteil gem. § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben, die Sache hinsichtlich der Klageanträge Nr. 1, 2, 3 und 6 gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst entschieden und die Sache hinsichtlich der Klageanträge Nr. 4 und Nr. 5 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers an den Senat zurückverwiesen.

    Im Umfang der teilweisen Zurückverweisung durch das Urteil des BGH vom 04. Februar 2025 (Az. XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687) gem. § 563 Abs. 1 ZPO ist noch über die sowohl durch die Berufung der Beklagten als auch durch die Anschlussberufung des Klägers angegriffene Entscheidung des Landgerichts betreffend Auskunft (Tenor Nr. 4) und Folgenbeseitigung (Tenor Nr. 5) zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des BGH vom 14. Dezember 2017 (…Az. I ZR 184/15, Rn. 41 ff., zitiert nach juris).

    Der BGH hat jedoch - für den Senat bindend (§ 563 Abs. 2 ZPO) - festgestellt, dass die Beklagte auch diese im Wortlaut veränderten Klauseln i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt hat (BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 183/23, NJW-RR 2025, 687, Rn. 29 ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 18.11.2022 - 25 O 228/21

    Klauseln über Verwahrentgelte (sog. "Strafzinsen") unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Hinsichtlich des durch den BGH gem. § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgehobenen und zurückverwiesenen Teils des Berufungsurteils vom 05.10.2023 betreffend Nr. 4 und Nr. 5 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Berufung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten sowie auf die Anschlussberufung des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers das am 18.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-25 O 228/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Klageabweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) hinsichtlich der Klageanträge Nr. 4 und Nr. 5 teilweise abzuändern und über den durch das Landgericht zugesprochenen Teil hinaus zu erkennen wie folgt:.

  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Denn die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 1 UKlaG und des im UWG geregelten Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar, da das Unterlassungsklagegesetz kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellt (st.Rspr.: BGH…, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 46; Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, Rn. 48, jeweils zitiert nach juris).

    Denn dies stellt einen den Verbraucher spürbar beeinflussenden Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH…, Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR 184/15, Rn. 40 ff.; Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, Rn. 48, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Die Bestimmungen in den §§ 307 ff. BGB haben ihre Grundlage in der Nr. 1 lit. a) des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (so BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, Rn. 46 f., zitiert nach juris;… zusammenfassend Köhler/Feddersen-Köhler/Odörfer, UWG, 43. Auflage 2025, § 3a Rn. 1.288 und 1.289).

    Denn der BGH hat damit gem. § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig über die für das Bestehen des Folgenbeseitigungsanspruchs entscheidende Vorfrage nach dem Vorliegen von gem. § 307 BGB unwirksamen Klauseln entschieden (OLG Köln…, Urteil vom 08.04.2022, Az. 6 U 86/21, Rn. 26, zitiert nach juris; vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, Rn. 36, zitiert nach juris).

  • OLG München, 24.10.2018 - 3 U 1551/17

    Ansprüche aus einem Vertragshändlervertrag: Auskunft über Abnehmer eines Krans …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17, Rn. 32, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 05.12.2024 - 2 UKl 1/23

    Debeka: Stornoabzugsklausel nach Kapitalmarktsituation rechtswidrig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Koblenz vom 05.12.2024 (Az. 2 UKl 1/23) entgegen.
  • OLG Frankfurt, 04.10.2023 - 17 U 214/22

    Vorfälligkeitsentschädigung: Institutsaufwand als Pauschale

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Wie der Kläger zutreffend ausführt, gibt es nämlich gegenüber einem individualisierten Berichtigungsschreiben im Streitfall kein milderes, ebenso geeignetes Mittel, durch das Verbraucher mit demselben Erfolg und bei geringerem Kostenaufwand eindeutig und klar informiert werden und die Bedeutung erkennen, ohne dass sie von diesen Informationen durch andere Informationen abgelenkt würden oder diese Informationen darin untergingen oder verdrängt würden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2023, Az. 17 U 214/22 , Rn. 53 , zitiert nach juris).
  • BGH, 13.09.2016 - VII ZR 17/14

    Zivilprozess: Gegenstandslosigkeit der Abweisung eines Hilfsantrages nach der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.06.2025 - 3 U 286/22
    Dass die Bedingung, unter der die Hilfsanträge Nr. 7 und Nr. 8 standen, nur dann eingetreten ist, wenn der Hauptantrag Nr. 5 vollständig abgewiesen wird, folgt hier - trotz der Verwendung des Wortes "soweit" - aus dem eindeutigen Zweck der Anträge (für einen insoweit vergleichbaren Fall so auch BGH, NJW 2017, 1180, 1181).
  • OLG Schleswig, 01.07.2026 - 6 U 52/25

    Beseitigungsanspruch und datenschutzkonforme Auskunft bei unzulässiger …

    Vielmehr ist die Auskunft in pseudonymisierter Form gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zu erteilen (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2025 - 3 U 286/22).

    Rn. 43 Der Auskunftsanspruch ist zur Überprüfung bzw. Kontrolle des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs als Hauptanspruch erforderlich (…Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 44. Auflage 2026, § 8 Rn. 1.108 c; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juni 2025 - 3 U 286/22, juris Rn. 155; BGH…, Urteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, juris Rn. 59).

    Der Zweck der Auskunftserteilung, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu überprüfen, steht diesen Einschränkungen nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juni 2025 - 3 U 286/22, juris Rn. 157).

    Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten (vgl. dazu OLG München…, Urteil vom 24.10.2018, Az. 3 U 1551/17, Rn. 32, zitiert nach juris; ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2025 - 3 U 286/22, juris Rn. 161).

  • BGH, 18.03.2026 - IV ZR 184/24

    Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum sogenannten …

    Das gilt - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (vgl. OLG Frankfurt WM 2025, 1792 [juris Rn. 154 ff.]) - auch für den Auskunftsanspruch, der dazu dient, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu kontrollieren (vgl. BGH…, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 52, 70 - Klauselersetzung;… OLG Düsseldorf MDR 2023, 1541 [juris Rn. 68];… OLG Köln ZIP 2022, 1778 [juris Rn. 68];… Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG 44. Aufl. § 8 Rn. 1.108c).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22   

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https://dejure.org/2023,26251
OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22 (https://dejure.org/2023,26251)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.10.2023 - 3 U 286/22 (https://dejure.org/2023,26251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Vertragsbedingungen - Klausel über Verwahrentgelte wirksam

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Banken und Sparkassen dürfen von Sparern für Guthaben Verwahrentgelte bei Überschreiten eines Freibetrages verlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwahrentgelte für zu hohe Bankguthaben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Klausel über Verwahrentgelte für Guthaben wirksam

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschützer scheitern mit Klage gegen Strafzinsklauseln der Commerzbank - Verbraucherschützer scheitern mit Klage gegen Strafzinsklauseln der Commerzbank

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Negativzinsen auf Bankguthaben sind zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Klausel über Bank-Verwahrentgelte rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vertragsbedingungen: Klausel über Verwahrentgelte wirksam - Klauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Zulässige AGB-Klausel zu Verwahrentgelten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 119
  • WM 2024, 166
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • OLG Dresden, 18.01.2022 - 8 U 1389/21

    Wirksamkeit einer Klausel in den AGB einer Bank über ein Verwahrentgelt für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Dem habe sich mit dem OLG Dresden inzwischen das erste Obergericht angeschlossen (Hinweisbeschluss vom 18.01.2022, Az. 8 U 1389/21).

    Auch kommt es dem Sparer regelmäßig nicht nur auf das Erzielen einer Rendite an, sondern auch auf die sichere Aufbewahrung der Einlage und die Verfügbarkeit darüber (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 U 1389/21, Rn. 33 ff., zitiert nach BeckRS 2023, 11042).

    Da die Vertragsparteien bei Neuabschluss von Verträgen, wie hier der Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen Beklagter und Neukunden, grundsätzlich in der Bestimmung ihrer Hauptleistungspflichten frei sind (Edelmann, BB 2018, 394, 397), können sie die Hauptleistungspflichten ihres Rechtsverhältnisses privatautonom bestimmen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 U 1389/21, Rn. 36, zitiert nach BeckRS 2023, 11042).

    Angesichts der jeweils gewählten Form der gesonderten vertraglichen Vereinbarung gilt hier zudem umso mehr, dass die Vertragsparteien bei Neuabschluss von Verträgen grundsätzlich in der Bestimmung ihrer Hauptleistungspflichten frei sind (OLG Dresden, Urteil vom 30.03.2023, Az. 8 U 1389/21, Rn. 36, zitiert nach BeckRS 2023, 11042).

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Dies ist hier schon dem ersten Anschein nach der Fall, da es sich um ein vorgedrucktes Formular der Beklagten handelt, das auf jeder Seite oben rechts Namen und Logo der Beklagten trägt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 28, zitiert nach juris; BGH…, Urteil vom 14.05.1992, Az. VII ZR 204/90, Rn. 31, zitiert nach juris).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim Sparvertrag, aus dem der den Sparer grundsätzlich nicht zur Einlagezahlung verpflichtet ist, entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung gerade nicht um einen Darlehensvertrag, gegen den der BGH den Sparvertrag ausdrücklich abgrenzt, sondern um einen Vertrag über eine unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 BGB, der lediglich einseitig die Bank als Verwahrerin zur Herausgabe des verwahrten Geldbetrags, mithin von vertretbaren Sachen gleicher Art, Güte und Menge, verpflichtet (so aktuell BGH…, Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22, Rn. 23 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 26 f., m.w.N.).

    (...)" (BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Orientierungssatz und Rn. 4, 27, zitiert nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 18.11.2022 - 25 O 228/21

    Klauseln über Verwahrentgelte (sog. "Strafzinsen") unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abgeändert wie folgt:.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Da das Guthabenentgelt den Preis für die Hauptleistung aus der getroffenen Vereinbarung darstellt, kann das Guthabenentgelt auch keine - nur Nebenleistungen betreffende - Bestimmung darstellen, mittels derer der Verwender Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, Rn. 24, zitiert nach juris).
  • BGH, 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Diesem Verständnis steht nicht die durch den Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 15.11.2022 (Az. XI ZR 551/21) entgegen, die auf den Bausparvertrag in der Ansparphase ebenso wie in der Darlehensphase ausschließlich Darlehensrecht anwendet und die Pflicht der Bausparkasse zur Zahlung von Zinsen auf das Bausparguthaben als Hauptleistungspflicht der Bausparkasse einordnet (…BGH a.a.O, Rn. 23).
  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Diese liegt immer erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und zwecklos macht (siehe BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Rn. 41, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Abzustellen ist dabei auf die Erkenntnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 19.05.2016, Az. III ZR 274/15, Rn. 26 m.w.N. , zitiert nach juris).
  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Eine gem. § 700, 488 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin nicht mögliche Vereinbarung von negativen Darlehenszinsen (nun geklärt durch BGH, Urteil vom 09.05.2023, Az. XI ZR 544/21, Orientierungssatz 1 und Rn. 37, zitiert nach juris) liegt darin im Übrigen aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht.
  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung - …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Dies ist hier schon dem ersten Anschein nach der Fall, da es sich um ein vorgedrucktes Formular der Beklagten handelt, das auf jeder Seite oben rechts Namen und Logo der Beklagten trägt (st. Rspr., siehe nur BGH…, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 28, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 14.05.1992, Az. VII ZR 204/90, Rn. 31, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.09.2019 - XI ZR 7/19

    Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2023 - 3 U 286/22
    Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr., siehe nur aktuell BGH…, Urteil vom 18.01.2022, Az. XI ZR 505/21, Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/19 Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris).
  • LG Leipzig, 08.07.2021 - 5 O 640/20

    Verwahrentgelte bei Girokonten

  • BGH, 15.04.2008 - X ZR 126/06

    Verbraucher trägt Darlegungslast für Vorformulierung von Vertragsklauseln

  • BGH, 25.07.2023 - XI ZR 221/22

    Kündigungsrecht einer Sparkasse bei einem Prämiensparvertrag mit …

  • BGH, 18.01.2022 - XI ZR 505/21

    Rückzahlung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit zwei zwischen den Parteien …

  • BGH, 04.02.2025 - XI ZR 65/23

    Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen …

    Rn. 30 (3) Die angegriffene Entgeltklausel unterliegt auch nicht etwa deswegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die vorbezeichnete Hauptleistung abweichend vom Gesetz (§ 700 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB) oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung ausgestaltet oder modifiziert, indem sie in Abhängigkeit von der Höhe des Kontoguthabens ein Entgelt für die Verwahrung bestimmt (aA Müller-Christmann, WuB 2024, 113, 116; Maier, EWiR 2023, 739, 740; Knops, BKR 2021, 503, 504).
  • BGH, 04.02.2025 - XI ZR 183/23

    Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen …

    Rn. 15 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2024, 166 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 23.07.2025 - 17 U 188/23

    Änderungen der AGB einer Bausparkasse mittels Zustimmungsfiktion

    Sie hat vorliegend im Wesentlichen nur einleitenden Charakter ( OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 3 U 286/22 -, Rn. 162 , juris) und beschreibt allgemein das Prinzip des Bausparvertrags mit Ansparphase und Darlehensphase.
  • LG München I, 20.04.2026 - 29 O 15948/25

    Negativzinsen, Verwahrentgelt, Hauptleistungspflicht, Transparenzgebot, …

    Rn. 30 b. Die angegriffene Entgeltklausel unterliegt auch nicht etwa deswegen der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die vorbezeichnete Hauptleistung abweichend vom Gesetz (§ 700 I BGB iVm §§ 488 ff. BGB) oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung ausgestaltet oder modifiziert, indem sie in Abhängigkeit von der Höhe des Kontoguthabens ein Entgelt für die Verwahrung bestimmt (aA Müller-Christmann WuB 2024, 113 (116); Maier EWiR 2023, 739 (740); Knops BKR 2021, 503 (504)).
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