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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 11.11.2014 - 3 U 905/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49368
OLG Koblenz, 11.11.2014 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2014,49368)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.2014 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2014,49368)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. November 2014 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2014,49368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Kriminellen, der ein gerichtliches Verfahren nur durch Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gewonnen habe

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2014 - 3 U 905/14
    In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - NJW 1991, 95 f.).

    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 ; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - NJW 1995, 3303 f.; BGH; Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - NJW-RR 1995, 301 ; Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036, 1038; Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279, 283; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff., zitiert nach [...]).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2014 - 3 U 905/14
    Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324).

    Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.11.2014 - 3 U 905/14
    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 ; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 - NJW 1995, 3303 f.; BGH; Urteil vom 10.11.1994 - I ZR 216/92 - NJW-RR 1995, 301 ; Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - NJW 2000, 1036, 1038; Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - NJW 2005, 279, 283; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff., zitiert nach [...]).
  • AG Brandenburg, 24.06.2016 - 34 C 39/16
    Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt nämlich dann eine Meinungsäußerung dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, NJW 1999, Seiten 1322 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: "juris"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: "juris").

    Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: "juris"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: "juris").

    Die Zulässigkeitsgrenze wird aber grundsätzlich - so wie hier auch - dann überschritten, wenn bei den Äußerungen nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, mithin die persönlichen Herabsetzung dieser Person angestrebt wird (BVerfG, BVerfGE 82, Seite 272; BVerfG, NJW 1995, Seiten 3303 f.; BGH, NJW-RR 1995, Seite 301; BGH, NJW 2000, Seiten 1036 ff.; BGH, NJW 2005, Seiten 279 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: "juris"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: "juris"; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012, Az.: 2 U 862/06, u.a. in: "juris").

    Aufgrund dieser somit hier widerrechtlich erfolgten Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers steht diesem dann aber auch gegenüber der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 1 und 2 GG, §§ 823, 862 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB der hier nunmehr geltend gemachte quasinegatorische Unterlassungsanspruch dem Grunde nach zu (BVerfG, NJW 2009, Seite 3357; BVerfG, BVerfGE 82, Seite 272; BVerfG, NJW 1995, Seiten 3303 f.; BGH, NJW-RR 1995, Seite 301; BGH, NJW 2000, Seiten 1036 ff.; BGH, NJW 2005, Seiten 279 f.; BAG, Urteil vom 08.02.1984, Az.: 5 AZR 501/81; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 3 U 905/14, u.a. in: "juris"; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014, Az.: 6 U 152/13, u.a. in: "juris"; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012, Az.: 2 U 862/06, u.a. in: "juris"; LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 28 O 403/10, u.a. in: IPRspr 2010, Nr. 230, Seiten 578 f.), da die Verfügungsbeklagte ausdrücklich weiterhin behaupten, dass dies alles keine diffamierenden oder verleumderischen Äußerungen seien sondern sie nur "die Wahrheit" erzählen würden, so dass vorliegend die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Verfügungsbeklagte weiterhin die Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers auf diese Art und Weise verletzt.

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 13.01.2015 - 3 U 905/14   

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OLG Koblenz, 13.01.2015 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2015,3590)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2015 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2015,3590)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2015,3590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1
    Unterlassungsansprüche eines Rechtsanwalts wegen des Vorwurfs, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts gegen unwahren Vorwurf der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts gegen unwahren Vorwurf der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterlassungsansprüche eines Rechtsanwalts wegen des Vorwurfs der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

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   OLG Koblenz, 09.02.2015 - 3 U 905/14   

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OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2015 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2015,3180)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - 3 U 905/14 (https://dejure.org/2015,3180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 321a
    Rechtliche Behandlung eines Antrags auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • Wolters Kluwer
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