Rechtsprechung
| OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 114; ; BGB § ... 127 Abs. 4; ; BGB § 280; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 312; ; BGB § 346; ; BGB § 355; ; BGB § 355 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 358 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 355 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 357; ; BGB § 357 Abs. 1; ; BGB § 358; ; BGB § 358 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 358 Abs. 4 Satz 3; ; BGB § 358 Abs. 5; ; BGB § 359; ; BGB § 495; ; BGB § 495 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VerbrKrG § 9 Abs. 4; BGB § 358
Abschluß eines Kreditvertrages zum Beitritt an einem geschlossenen Immobilienfonds - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf eines Darlehensvertrags bei Beitritt eines Anlegers zu einer Anlagegesellschaft; Berechnung einer Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrags; Hinweispflicht auf eine Widerrufsbelehrung; Verbundenes Geschäft bei Beteiligung an einer Anlagegesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster - 14 O 578/05
- OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05
Anders als den Beitritt zu einem Verein oder zu einer Genossenschaft (vgl. die Entscheidung BGH NJW 1997, 1069 zu § 1 Abs. 1 HWiG), hat der Bundesgerichtshof aber den Beitritt zu Anlagegesellschaften (geschlossenen Immobilienfonds) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers gleichgestellt (BGH WM 2003, 1762, 1763, 2004, 1518, 1519).Dieses Auseinandersetzungsguthaben kann der Antragsteller der Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2003, 1762, 1764 f.; bestätigt durch BGH WM 2006, 1066, 1070) im Wege des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs entgegenhalten (§ 359 BGB; bisher: §§ 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 VerbrKrG).
Die für die Höhe des dem Antragsteller zustehenden Abfindungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin (vgl. BGH WM 2003, 1762, 1765) hat zur Höhe des Abfindungsanspruchs nichts vorgetragen.
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 392/01
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05
Eine wirtschaftliche Einheit wird auch dann unwiderruflich vermutet, wenn sich die Anlagegesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. BGH WM 2004, 1518, 1520).In der Überlassung von Vertragsformularen an den von der Anlagegesellschaft eingeschalteten Vermittler liegt ein anerkannter Fall (vgl. BGH WM 2004, 1518, 1520; WM 2004, 1527, 1529) des "sich bedienens" im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (nunmehr: § 358 Abs. 3 Satz BGB).
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05
Dieses Auseinandersetzungsguthaben kann der Antragsteller der Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2003, 1762, 1764 f.; bestätigt durch BGH WM 2006, 1066, 1070) im Wege des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs entgegenhalten (§ 359 BGB; bisher: §§ 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 VerbrKrG).
- BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02
Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05
Ist der Antragsteller durch eine Haustürsituation zum Beitritt zur Anlagegesellschaft bestimmt worden, kann er den Beitrittsmangel mit der Folge geltend machen, dass ihm zwar nicht ein Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage, aber ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zusteht (vgl. BGH WM 2004, 2491 ff.). - BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05
In der Überlassung von Vertragsformularen an den von der Anlagegesellschaft eingeschalteten Vermittler liegt ein anerkannter Fall (vgl. BGH WM 2004, 1518, 1520; WM 2004, 1527, 1529) des "sich bedienens" im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG (nunmehr: § 358 Abs. 3 Satz BGB). - BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 W 196/05
Anders als den Beitritt zu einem Verein oder zu einer Genossenschaft (vgl. die Entscheidung BGH NJW 1997, 1069 zu § 1 Abs. 1 HWiG), hat der Bundesgerichtshof aber den Beitritt zu Anlagegesellschaften (geschlossenen Immobilienfonds) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers gleichgestellt (BGH WM 2003, 1762, 1763, 2004, 1518, 1519).
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 200/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach der Gegenauffassung kann ein Genossenschaftsbeitritt hingegen - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Anlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) - jedenfalls dann Teil eines verbundenes Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist (s. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 31 W 196/05, juris Tz. 8 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 U 444/06, OLGR Jena 2008, 799 f. - Revision anhängig unter Az. XI ZR 163/08). - OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 198/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach der Gegenauffassung kann ein Genossenschaftsbeitritt hingegen - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Anlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) - jedenfalls dann Teil eines verbundenes Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist (s. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 31 W 196/05, juris Tz. 8 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 U 444/06, OLGR Jena 2008, 799 f. - Revision anhängig unter Az. XI ZR 163/08). - OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 197/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach der Gegenauffassung kann ein Genossenschaftsbeitritt hingegen - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Anlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) - jedenfalls dann Teil eines verbundenes Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist (s. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 31 W 196/05, juris Tz. 8 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 U 444/06, OLGR Jena 2008, 799 f. - Revision anhängig unter Az. XI ZR 163/08).
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 199/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken …
Nach der Gegenauffassung kann ein Genossenschaftsbeitritt hingegen - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Anlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) - jedenfalls dann Teil eines verbundenes Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist (s. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 31 W 196/05, juris Tz. 8 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 U 444/06, OLGR Jena 2008, 799 f. - Revision anhängig unter Az. XI ZR 163/08). - OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 200/07 Nach der Gegenauffassung kann ein Genossenschaftsbeitritt hingegen - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Anlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) - jedenfalls dann Teil eines verbundenes Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist (s. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 31 W 196/05 , juris Tz. 8 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 U 444/06 , OLGR Jena 2008, 799 f. - Revision anhängig unter Az. XI ZR 163/08).
- OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 198/07 Nach der Gegenauffassung kann ein Genossenschaftsbeitritt hingegen - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Anlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) - jedenfalls dann Teil eines verbundenes Geschäfts sein, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist (s. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 31 W 196/05 , juris Tz. 8 f.; Thüringer OLG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 5 U 444/06 , OLGR Jena 2008, 799 f. - Revision anhängig unter Az. XI ZR 163/08).
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