Rechtsprechung
| BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Teilgebiet einer Fachschulingenieurtätigkeit - Fachschulingenieur im tariflichen Sinne - Zuweisung eines Arbeitsplatzes - Einverständnis des Arbeitnehmers - Inhaltsnormen des AT
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BAG, 17.05.1972 - 4 AZR 283/71
Dispositive Geltung des AT - Einzelvertragliche Vereinbarungen - …
Auszug aus BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats stellt es dabei darauf ab, ob die Tätigkeit des Klägers Fähigkeiten und Erfahrungen fordert, wie sie gerade die Fachausbildung der entsprechenden Fachschulingenieure zu vermitteln pflegt, wobei freilich nicht die gleichen Fähigkeiten zu fordern sind, wie sie üblicherweise durch die entsprechende Fachausbildung erworben werden, sondern nur eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen "Wissensgebietes, so daß nicht dieselben Fähigkeiten wie diejenigen eines geprüften Fachschulingenieurs zu fordern sind, wohl aber ähnliche, deswegen aber nicht geringere (BAG AP Nr" 10, 17, 26 und 38 zu §§ 22, 23 BAT, auch Urteile des Senats vom 9. Februar 1972 AZR 153/7'! demnächst AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT und 17. Mai 1972 - 4 AZR 283/71 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen).bejahen sein, so sind weiterhin Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiete der Abnahmefahrten und Werftbesprechungen auch ein Können und Wissen erfordert, das dem eines geprüften Fachschulingenieurs im erörterten Rechtssinne (BAG AP Nr. 10, 17j 26 und 3S zu §§ 22, 23 BAT, auch Urteile des Senats vom 9" Februar 1972 - 4 AZR 153/71 - und 17. Kai 1972 - 4 AZR 283/71-? beide zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorge- 10 - sehen) gleichwertig ist" Dabei kommt es jedoch - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob der Kläger nur auf einem Teilgebiet eines Schiffbauingenieurs tätig ist" Dieser Umstand würde der Eingruppierung des Klägers in die VergGr" V a BAT nur dann entgegensteher, wenn nicht zugleich auch solche Fachkenntnisse verlangt würden, die denen eines geprüften Fachschulingenieurs gleichwertig sind" Die Entscheidung hängt mithin zunächst davon ab, ob die Tätigkeiten des Klägers auf den Gebieten der Abnahmefahrten und Werftbesprechungen den Tätigkeitsmerkraalen der YergGiw V a Fallgruppe 1 BAT entsprechen oder nicht, wobei sie nur dann außer Betracht zu bleiben hätten, wenn sie lediglich in ganz unerheblichem Umfange anfielen (BAG AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT)" Auch dazu wird das Landesarbeitsgericht noch Feststellungen zu treffen haben".
- BAG, 17.05.1972 - 4 AZR 280/71
Sonstiger Angestellter - Technischer Angestellter - Technische Ausbildung - …
Auszug aus BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71
Weiterhin führt das Landesarbeitsgericht zutreffend aus, daß der Kläger im Sinne der Klammerbeispiele zur VergGr" V a Fallgruppe 1 BAT keinen Bau leitet, nicht bei der Bauleitung mitwirkt und auch nicht mit der Abrechnung von Bauten oder Bauabschnitten befaßt wird Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klammerbeispiele, die offensichtlich in erster Linie auf die Verhältnisse im Hochbau und Tiefbau zugeschnitten sind, auch für den speziellen Bereich des Schiffbaus anzuwenden sind«, Selbst wenn man sie nämlich für anwendbar erklärt, können sie jedenfalls für die dargestellten Aufgaben des Klägers nicht in Betracht kommen, weil jedenfalls ßeparaturarbeiten an Schiffen etwas anderes sind als der eigentliche Schiffbau und der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen niemals Schiffsbauten, sondern allen falls Schiffsreparaturen abgerechnet hat (vgl" BAG Urteil vom 17o Mai 1972 - 4 AZR 280/71 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen)". - BGH, 08.07.1954 - IV ZR 67/54
Rückwirkung der Gleichberechtigung
Auszug aus BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71
Die Revision ist zulässig" Da der Kläger ausschließlich die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften rügt, hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels, abgesehen von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (hier § 72 Abs" 1 So 4 ArbGG), davon ab, ob der Kläger in gesetzesgemäßer Weise, d"h" hinreichend genau und bestimmt, diejenigen Prozeßtatsachen angegeben hat, die die behaupteten Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften ergeben (§ 554 Abs" 3 Ziff" 2 lit" b ZPO; BAG AP Nr" 3 zu § 554 ZPO; BGHZ 14, 205 if209 7> RGZ 117, 168 /"170 - 1 7 1 7 s°v;ie 126, 245 /~248 - 249 /; Baumbach - Lauterbach, ZPO, 30" Aufl", § 5,54 4 D; Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht, 10" Aufl", S" 754; Stein - Jonas, ZPO, 19" Aufl", § 554 III A 3 b), Liesen Voraussetzungen entspricht die Revision" 99 Die prozeßrechtlichen Rügen sind indessen sachlich nicht begründet" Das gilt zunächst für die Rüge des Klägers, er habe mit seinem Schriftsatz vom 17" März 1971 (Bl" 230 der Vorakten) und seinen zu Protokoll gegebenen Erklärungen vom 2 1 o April 1971 (Bio 243 der Vorakten) "die Grundlagen des Sachverständigengutachtens angegriffen", das Landesarbeitsgericht habe seine Einwendungen aber nicht berücksichtigt" Dabei verkennt der Kläger, daß, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils eindeutig ausweist, das Landesarbeitsgericht einen unstreitigen Sachverhalt rechtlich gewürdigt hat, so daß für eine Beweisaufnähme über bestrittene Tatsachenbehauptungen durch Sachverständige nach §§ 402 ff" ZPO kein Raum war" Das Landesarbeitsgericht hat den Sachver ständigen, wie aus dem Beschluß vom 14" Oktober 1970 er sichtlich ist (vgl" Bl0 167 der Vorakten), auch nicht zu Beweiszwecken, sondern zur Unterstützung des Gerichts mangels eigener Sachkunde nach § 144 ZPO zugezogen, wozu i es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit hatte (vgl" Urteil des Senats vom 22" Februar 1972 AZR 163/71 - , demnächst AP Nr" 50 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen)" Abgesehen davon hat der Kläger weder in seinem in der Revision bezeichneten Schriftsatz noch zu Protokoll des Landesarbeitsgerichts Neues und Wesentliches zu seiner allein rechtsei'hebliehen Tätigkeit vorgebracht" Aus der Revisionsbegründung ist auch nicht ersichtlich, in welchen konkreten Punkten der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen sachlich angreift" Verstöße des Landesarbeitsgerichts gegen die §§ 283 und 278 ZPO, die der Kläger pauschal rügt, sind ebenfalls nicht ersichtlich" Da die Revision zulässig ist, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf Verletzungen des materiellen Rechts in vollem Umfange zu überprüfen, obwohl entsprechende Rügen nicht erhoben worden sind (§ 559 Satz 2 ZPO; RG JVJ 31" 55 - 56 sowie RGZ 149, 158 /~165 7;… Baumbach-Laüterbach, aaO, § 559 D 3;… Stein-Jonas, aaO, § 559 V)" Diese Prüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils" Das Landesarbeitsgericht würdigt die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des ihm dabei zukommenden Beurteilungsspielraumes in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit (BAG AP Nr" 27, 40 und 47 zu. §§ 22, 23 BAT)" Dem scheint zwar entgegenzustehen, daß das Landesarbeitsgericht mehrfach von "Teiltätigkeiten" spricht, die rechtsbegrifflich die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausschließen (vglo BAG AP Nrc 47 zu §§ 22, 23 BAT sowie AP Nrc 97 zu § 3 T0"A)o Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt sich je doch, daß das Landesarbeitsgericht den Begriff der Teiltätigkeit hier nicht als Rechtsbegriff hat verwenden wollen, son dern lediglich zur Kennzeichnung der einzelnen Aufgaben des Klägerso Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte jedoch von "Teiltätigkeiten" nur gesprochen werden, wenn damit der einschlägige Rechtsbegriff gemeint ist (§§ 22, 23 BAT und BAG AP N r 0 97 zu § 3 T0"A)" Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht weiterhin davon aus, daß es für technische Angestellte auf den Gebieten des Schiffbaus und des Marinewesens keine tariflichen Sonderbestimmungen gibt, die für den Kläger in Betracht kommen." Das Landesarbeitsgericht hat daher mit Recht untersucht, ob der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der allgemein gehaltenen VergGr" V a Pallgruppe 1 BAT erfüllt, wobei nur deren zweite Alter native in Betracht kommt, weil der Kläger nicht über eine technische Ausbildung nach Nr" 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen verfügte.
- BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 153/71
Dokumentation - Technischer Angestellter - Sonstiger Innendienst
Auszug aus BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71
bejahen sein, so sind weiterhin Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiete der Abnahmefahrten und Werftbesprechungen auch ein Können und Wissen erfordert, das dem eines geprüften Fachschulingenieurs im erörterten Rechtssinne (BAG AP Nr. 10, 17j 26 und 3S zu §§ 22, 23 BAT, auch Urteile des Senats vom 9" Februar 1972 - 4 AZR 153/71 - und 17. Kai 1972 - 4 AZR 283/71-? beide zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorge- 10 - sehen) gleichwertig ist" Dabei kommt es jedoch - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob der Kläger nur auf einem Teilgebiet eines Schiffbauingenieurs tätig ist" Dieser Umstand würde der Eingruppierung des Klägers in die VergGr" V a BAT nur dann entgegensteher, wenn nicht zugleich auch solche Fachkenntnisse verlangt würden, die denen eines geprüften Fachschulingenieurs gleichwertig sind" Die Entscheidung hängt mithin zunächst davon ab, ob die Tätigkeiten des Klägers auf den Gebieten der Abnahmefahrten und Werftbesprechungen den Tätigkeitsmerkraalen der YergGiw V a Fallgruppe 1 BAT entsprechen oder nicht, wobei sie nur dann außer Betracht zu bleiben hätten, wenn sie lediglich in ganz unerheblichem Umfange anfielen (BAG AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT)" Auch dazu wird das Landesarbeitsgericht noch Feststellungen zu treffen haben". - RG, 08.12.1922 - III 120/22
Zustellung von Amtswegen
Auszug aus BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71
Schließlich führt schon das Arbeitsgericht mit Recht aus, daß die Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 1966 trotz der Regelung in §§ 196 Abs" 1 Ziff" 8, 201 BGB deswegen nicht verjährt sind, weil die Klage, die noch vor dem Jahreswechsel 1968/1969 beim Arbeitsgericht eingegangen, war, nach der Berichtigung des ursprünglich falschen Rubrums auf der Beklagtenseite jedenfalls noch in angemessener Frist, d"h" "demnächst" im Sinne des § 496 Abs" 3 ZPO, zugestellt worden ist (RGZ 105, 422 / 427 7;… Baumbach - Lauterbach, aaO, § 496 3 C; Stein - Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 496 IV 2)" 11. - BAG, 14.06.1972 - 4 AZR 268/71
Unverheiratete Angestellte - Haushaltszuschlag - Ausländischer Dienstort - …
Auszug aus BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71
Im Ergebnis zutreffend führt das Landesarbeitsgericht aus, daß der Kläger aus dem im Arbeitsvertragsrecht wurzelnden Gleichbehandlungsgrundsatz keine Rechte herleiten kann (BAG Urteil vom 14" Juni 1972 - 4 AZR 268/71 zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen)" Dasselbe gilt für die Besoldung vergleichbarer Beamter (BAG AP Nr" 38 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen)" Mit Recht hebt das Landesarbeitsgericht weiterhin hervor, daß die Klage auch nicht aus Gründen eines Verschuldens der Beklagten beim Vertragsschluß begründet sein kann". - RG, 27.05.1927 - III 390/26
35. Revisionsbegründung.
Auszug aus BAG, 28.06.1972 - 4 AZR 331/71
Die Revision ist zulässig" Da der Kläger ausschließlich die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften rügt, hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels, abgesehen von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (hier § 72 Abs" 1 So 4 ArbGG), davon ab, ob der Kläger in gesetzesgemäßer Weise, d"h" hinreichend genau und bestimmt, diejenigen Prozeßtatsachen angegeben hat, die die behaupteten Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften ergeben (§ 554 Abs" 3 Ziff" 2 lit" b ZPO; BAG AP Nr" 3 zu § 554 ZPO; BGHZ 14, 205 if209 7> RGZ 117, 168 /"170 - 1 7 1 7 s°v;ie 126, 245 /~248 - 249 /; Baumbach - Lauterbach, ZPO, 30" Aufl", § 5,54 4 D; Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht, 10" Aufl", S" 754; Stein - Jonas, ZPO, 19" Aufl", § 554 III A 3 b), Liesen Voraussetzungen entspricht die Revision" 99 Die prozeßrechtlichen Rügen sind indessen sachlich nicht begründet" Das gilt zunächst für die Rüge des Klägers, er habe mit seinem Schriftsatz vom 17" März 1971 (Bl" 230 der Vorakten) und seinen zu Protokoll gegebenen Erklärungen vom 2 1 o April 1971 (Bio 243 der Vorakten) "die Grundlagen des Sachverständigengutachtens angegriffen", das Landesarbeitsgericht habe seine Einwendungen aber nicht berücksichtigt" Dabei verkennt der Kläger, daß, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils eindeutig ausweist, das Landesarbeitsgericht einen unstreitigen Sachverhalt rechtlich gewürdigt hat, so daß für eine Beweisaufnähme über bestrittene Tatsachenbehauptungen durch Sachverständige nach §§ 402 ff" ZPO kein Raum war" Das Landesarbeitsgericht hat den Sachver ständigen, wie aus dem Beschluß vom 14" Oktober 1970 er sichtlich ist (vgl" Bl0 167 der Vorakten), auch nicht zu Beweiszwecken, sondern zur Unterstützung des Gerichts mangels eigener Sachkunde nach § 144 ZPO zugezogen, wozu i es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit hatte (vgl" Urteil des Senats vom 22" Februar 1972 AZR 163/71 - , demnächst AP Nr" 50 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen)" Abgesehen davon hat der Kläger weder in seinem in der Revision bezeichneten Schriftsatz noch zu Protokoll des Landesarbeitsgerichts Neues und Wesentliches zu seiner allein rechtsei'hebliehen Tätigkeit vorgebracht" Aus der Revisionsbegründung ist auch nicht ersichtlich, in welchen konkreten Punkten der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen sachlich angreift" Verstöße des Landesarbeitsgerichts gegen die §§ 283 und 278 ZPO, die der Kläger pauschal rügt, sind ebenfalls nicht ersichtlich" Da die Revision zulässig ist, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf Verletzungen des materiellen Rechts in vollem Umfange zu überprüfen, obwohl entsprechende Rügen nicht erhoben worden sind (§ 559 Satz 2 ZPO; RG JVJ 31" 55 - 56 sowie RGZ 149, 158 /~165 7;… Baumbach-Laüterbach, aaO, § 559 D 3;… Stein-Jonas, aaO, § 559 V)" Diese Prüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils" Das Landesarbeitsgericht würdigt die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des ihm dabei zukommenden Beurteilungsspielraumes in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit (BAG AP Nr" 27, 40 und 47 zu. §§ 22, 23 BAT)" Dem scheint zwar entgegenzustehen, daß das Landesarbeitsgericht mehrfach von "Teiltätigkeiten" spricht, die rechtsbegrifflich die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausschließen (vglo BAG AP Nrc 47 zu §§ 22, 23 BAT sowie AP Nrc 97 zu § 3 T0"A)o Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt sich je doch, daß das Landesarbeitsgericht den Begriff der Teiltätigkeit hier nicht als Rechtsbegriff hat verwenden wollen, son dern lediglich zur Kennzeichnung der einzelnen Aufgaben des Klägerso Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte jedoch von "Teiltätigkeiten" nur gesprochen werden, wenn damit der einschlägige Rechtsbegriff gemeint ist (§§ 22, 23 BAT und BAG AP N r 0 97 zu § 3 T0"A)" Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht weiterhin davon aus, daß es für technische Angestellte auf den Gebieten des Schiffbaus und des Marinewesens keine tariflichen Sonderbestimmungen gibt, die für den Kläger in Betracht kommen." Das Landesarbeitsgericht hat daher mit Recht untersucht, ob der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der allgemein gehaltenen VergGr" V a Pallgruppe 1 BAT erfüllt, wobei nur deren zweite Alter native in Betracht kommt, weil der Kläger nicht über eine technische Ausbildung nach Nr" 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen verfügte.
- BAG, 25.10.1972 - 4 AZR 511/71
Entsprechende Tätigkeit - Ausgebildeter Akademiker - Angestellter mit …
liehe Vergütung hatte wenn seine auszuobende Tätigkeit, die 11 vorliegenden Falle mit seiner ausgeubten uberemstimmt, den Tatigkeitsmerkmalen der VergGr II a BAT entsprechen wurde, wobei nur deren Baugruppe 1 m Betracht kommt Dabei scheidet die erste Alternative dieser I\ill- .â- .uppe deswegen aus, weil der Klager nicht mi eine ah, - ochlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfugt Kit Hecht hat aber das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Klager auch nicht im Sinne der zweiten Alternative der Tätigkeitsmerkmale der VergGr II a BAT lallgruppe 1 e m Angestellter ist, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausubt In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geht dabei das Landesarbeitsgericht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttatigkeit aus (BAG AP Nr. 27 zu §§ 22 23 BAT) Zwar fuhrt es das nicht ausdrücklich aus Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgrunde ist jedocn mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß das Landesaroeitsgericht die Tätigkeit des Klagers insgesamt rccntlicn würdigt, was im vorliegenden Falle schon der enge Zusammenhang seiner Aufgaben nahelegt (BAG 4P Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT) Des wegen haben auch beide ProzeBparteien und das Aroeitsgericht offensichtlich Denn Klager eine einheitlich zu ocwertende Gesamttatigkeit angenommen Im Ergebnis zutreffend verneint das Landesarbeitsl loht beim Klager das Voiliegen einer wellen r i xatigkeit ' im Sinne der Tatigkeitsmerkmale aer z /eiten Alternative m der Fallgruppe '1 der VergGr II a BAT m Übereinstimmung mit der Pechtsprec mng des Senats gent dabei aas Landesarbeitsgenchb davon aus daß eine encspiechende Tätigkeit nur dann vorliegt wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert aas sich na Vcigleicn zu einer abgeschlossenen Hochschulbildung als "ähnlich giundliehe Beherrschung eines entspiechend ui/uangreicnen Wissensgebietes darsteilt (vgl BAG AP Nr. 38 26 unc 0 zu §& 22, 23 Ba T aucn Urteile des Senats vom 9 eoruar 1972 c; 157 AZE 155/71 "> demnachsbAP Er 49 zu §§ 22 23 BxiT 17 Max 1972 - 4 AZR 283/71 demnächst AP Er 52 au §§ 22, 23 EAT, und 28 Juni 1972 - 4 AZE 35V71 - demnächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT) Weiterhin fuhrt das Landesarbeitsgencht folgerichtig aus nenn es sc> on an dem T b-> eits- Merkmal der "entsprechenden Tätigt (enle, o es m e a t mehr darauf an, oh der KJager persönlich iber dxe xn den Tätigkeitsmerlcmalen geforderten Fähigkeiten veriuge oder nicht.Im Gegensatz zur Eechtsauffassung der Revision kann m diesen Ausfuhrungen des Landesarbeitsgeiichts ein Wiaer- spruch nicht erblickt werden Dem Klager ist zwar zuzugeben, daß das Landesarbeitsgericht am Beginn seiner Entscheidungs grunde zunächst davon spricht, daß die "sonstigen Angestellten im Sinne der zweiten alternative der Tätigkeitsmerkmale der Tallgruppe 1 der VergGr II a über naher charakterisierte Zähigkeiten verfugen mußten, von denen j.m einzelnen m Anknüpfung an die Recht'"preenung des Sen ts gesagt wird (vgl BAG AP Ni 26 und '"0 zu §§ 22, 23 BjiT; es wurden nicht die gleichen Fähigkeiten wie bei einem Akademiker mit abgeschlossener Hochschulbildung verlangt sondern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes W«s hierzu uas Landesarbeitsgericht zu Beginn seiner Ent sehe3 dungs r mde sagt bezieht sich jedoch entgegen 1 Meinung c- 1 ers eindeutig erkennbar nicht auf die uive-> i iben des Klagers die es gerade nicht naher würdigt sonaerr a l l e m auf das ziireite Erioidernm der tanflic ten Iwx, citmeikmale nämlich die entsnrecrende Tätigkeit" Der Recht - begriff dei "ent spie eilenden Tätigkeit 1 ann naißicn ;ie der Wortlaut und aer Sinn der Tatigke tsmerkmale der Ver£ 0-r II a I llgruppe zeigen, rechtlich nur zutreffend um schrieben werden wenn dabei auch die iahigv eiten oeiucxcsichtigt werden die obj e k i v zur Ausuoung der oet re ffenden Tätigkeit benobigt werden (vgl Uiteil des Senats vom 23 Juni 1972 - 4 AZR 331/71 demnächst AP Nr. 55 m fea P? 23 BAT) liras begrifflich sureng von dem zweiten taxx licic Erfordernis nämlich den subjektiven lahigkexten des Angestellten, zu unterscheiden xst Hxer dxenen dxe exnleilen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts allexn dem Zweck r zutreffenden Bestimmung des Rechtsbeg1 'entsprechenden Tätigkeit".
die rechtliche Beurteilung des Lande sarbcitsgenchts zu treffend ist Das Landesaibeit sgencht aber nat, wie schon na einzelnen dargelegt worden ist, diesen RechtsbegnfI zu treffend und m Anlehnung an die Reel isprechung as Senats definiert Abgesehen davon hat aue v wri der S c L ständige beim Klager zutreffend den akademischen Zuschnitt seiner Tätigkeit mit der Begründung verneint, bei der vom Klarer auszuubenden Tätigkeit werde zwar die Fähigkeit benötigt Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse selbständig zu entwickeln, beides gelte aber nur für ein engbegienztes Teilgebiet eines akademischen Faches, hier aus der Ausbilaung eines Diplomkaufmanns, und gerade nicht darüber hinaus Wenn sich das Landesarbeitsgericht daran gehalten hat, hot es in Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klagers den Rechts begriff der "entsprechenden Tätigkeit 1 gerade nicht verrannt oder eingeengt, sondern zutreffend angeuendet Wie aer Kläger mit Recht ausfuhrt steht es zwar dem "aLadeniscnen Zuschnitt" einer Tätigkeit grundsätzlich nicht entgegen wenn ein Angestellter - wie heute verbreibet üblich - nux auf einem Teilgebiet eines akademischen laches eingesetzt ist und m der Regel nur lacbkenntnisse aus diesem akademischen Teilgebiet emzusetzen sind (vgl Urteil des Senats von 28 Juni 1972 - 4 AZR 331/71 demnächst AP Rr 55 §§ 22, °3 BAT), womit auch der Lnti < i Vi sierung in allen Bereichen dex ofi£iUlj.o ion \e± j-vu Rechnung getragen wird Der Klager verkennt jedoen d r er Einsatz von Fachkenntnissen aus einem Teilgebiet eines a1 paemischen laches fur t>ich alleir i?j neu "akauemsr xon k - schnitt" der Tätigkeit eoensowenig ausnacbt \ re die Bffahigung, nur auf aiesem engbegx enzten Teilgebiet - jexti Juristen etwa auf dem Gebiete des Kostenrccnts - ji0eonif'â- e selbständig zu entwickeln bzw Zusamrenbange zu uoeicc suen Dei "akademische Zusclnitt" mann vielmehr u p der Scnt senon m semei Entscheidung Ir 10 zu §§ TP, ?3 D T /un Ausaruck gebracht und domgenaß in vorliebenden i Ile i- 8 treffend schon der Sachverständige unterstellt nat, nui dann bejaht \/erden wenn die Tätigkeit über das eiorterte.
Auch hei der Subsumtion ist das Landesarbeitsgericht von den aufgezeigten zutreffenden Rechtsgrundsatzen nicht abgewichen Mit Recht hat es dabei im Rahmen des ihm zu kommenden BeurteilunsSpielraums die vom Klager durchgefuhrten und von ihm als besonders schwierig angesehenen Prüfungen gewürdigt Ebenfalls zutreffend hat das Landesaiheitsgericht hervorgehoben, daß bei der tanfrecht lichen Beurteilung der Tätigkeit des Klagers Eigenscaalten wie Anpassungsfähigkeit, Umsicht sowie die wirtscnaftliche und außenpolitische Bedeutung seiner Tätigkeit außer Betracht zu bleiben haben, weil darauf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht abstellen (vgl Urteil aes Senats vom 28 Juni 1972 - 4 AZR 331/71 demnacnsr AP Nr. 35 zu §§ 22, 25 BAT) Verstoße gegen allgemeine j a tingssatze oder die Denkgesetze s m a <â- o nie i lu kennbar Wie der Klager selbst zugesteht, sind auch om Landesaibeitsgericht keinerlei entscneidungserneblicne Umstande unDerucksichtigt geblieben, es hat sicn vielmcm giunalich mit dem gesamten Vorbringen der Parteien ausemanaerge setzt Die Revision bemerkt mit Recht, daß bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Angestellten im offenblicnen Dienst nach den tariflichen Tätigkeit sineikma len acr Anlage 1 a zum BAT grundsätzlich nicht auf die Besoldung von vergleichbaren Beamten ab&estellt werden dart (Ba G ? Nr. 38 zu 22, 25 BAT) Gegen diesen Grunosatz cat jedoch fC7 entgegen der Meinung der Revision das Landesarbeitsgericht nicht verstoßen Ls hat bei der Subsurrtion - und nicht etwa bei der Interpretation tarifrecht] icher Begriffe - lediglich als eine unter zielen Begründungen für seine Auffassung daß die Tätigkeit des Klagers keinen "akademischen Zuschnitt" habe, im Sinne einer zusätzlichen Erkenntnisquelle m tatsächlicher und nicht in rechtlicher Hinsicht den Umstand angeführt, daß seit vieler Jahren Beamte des gehobenen Dienstes die gleiche Tätigkeit eriolgreich und zur Zufriedenheit der Beklagten verrichten Dabei handelt es sich auch erkennbar nur um eine Hilfsbe- grundung.
- LAG Schleswig-Holstein, 27.03.1998 - 3 Sa 389/96
Tarifvertragliche Eingruppierung einer Sprachlehrerin für das Fach Englisch bzw. …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 16.03.1983 - 4 AZR 429/80 Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Fachausbildung als Techniker vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines staatlich geprüften bzw. staatlich anerkannten Technikers grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 1972 - 4 AZR 331/71 AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT, und das unveröffentlichte BAG-Urteil vom 26. November 1980 - 4 AZR 807/78 -, mit weiteren Nachweisen).
Für eine sehr ähnlich gelagerte Überwachungstätigkeit auf dem Arbeitsgebiet "Repa raturbauleitung" des Marinearsenals W hat der Senat schon früher angenommen, daß es sich um einen technischen Angestellten handelt (BAG Urteil vom 28. Juni 1972 - 4 AZR 331/71 -, AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT).
- BAG, 06.06.1973 - 4 AZR 387/72
Eingruppierungsprozeß - Hinweispflicht - Gesamttätigkeit - Einheitlich zu …
Zwar werden insoweit nicht die gleichen Fähigkeiten verlangt, wie sie üblicherwei se durch die entsprechende Fachausbildung der Ingenieure erworben werden, sondern nur - im Verhältnis dazu - eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, so daß nicht dieselben Fähigkeiten wie diejenigen eines entsprechenden Fachschulingenieurs zu fordern sind, wohl aber ähnliche, deswegen freilich nicht geringere (vgl. BAG AP Nr. Io, 17? 26 und 38 zu §§ 22, 23 BAT, auch Urteile des Senats vom 9 Februar 1972- - 4 AZR 153/71 demnächstAP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT, 17. Mai 1972 - 4 AZR 283/71 demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT sowie 28. Juni 1972 - 4 AZR 331/71 demnächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT).- 4 AZR 153/71 demnächst AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT, 17. Mai 1972 - 4 AZR 283/71 - demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT, 28. Juni 1 9 7 2 - 4 AZR 331/71 dem nächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT sowie 25. Oktober 1972 - 4 AZR 511/72 -, demnächst AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT).
- LAG Hamm, 12.11.1998 - 4 Sa 1802/92 Im Bereich der immer stärker spezialisierten Verwaltungen ist es allerdings häufig, daß ein Angestellter zwar nur Aufgaben auf einem Teilgebiet auszuüben hat, dafür aber unter Umständen gleichwohl ein Wissen und Können benötigt, das dem eines Angestellten mit entsprechender Ausbildung und einschlägiger Abschlußprüfung ohne Beschränkung gleichwertig ist (BAG vom 28.06.1972, AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT [Crisolli]).
Von einer entsprechenden Tätigkeit des Angestellten kann daher keine Rede sein, wenn sie lediglich beschränkte Fachkenntnisse auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines einschlägig ausgebildeten Angestellten erfordert (BAG vom 26.07.1967, AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT [Spiertz];BAG vom 28.06.1972, AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT [Crisolli]).
- LAG Hamm, 12.11.1998 - 4 Sa 1803/92 Im Bereich der immer stärker spezialisierten Verwaltungen ist es allerdings häufig, daß ein Angestellter zwar nur Aufgaben auf einem Teilgebiet auszuüben hat, dafür aber unter Umständen gleichwohl ein Wissen und Können benötigt, das dem eines Angestellten mit entsprechender Ausbildung und einschlägiger Abschlußprüfung ohne Beschränkung gleichwertig ist (BAG vom 28.06.1972, AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT [Crisolli]).
Von einer entsprechenden Tätigkeit des Angestellten kann daher keine Rede sein, wenn sie lediglich beschränkte Fachkenntnisse auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines einschlägig ausgebildeten Angestellten erfordert (BAG vom 26.07.1967, AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT [Spiertz];BAG vom 28.06.1972, AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT [Crisolli]).
- BAG, 28.03.1979 - 4 AZR 446/77
Bewährungsaufstieg - Hälfte der Arbeitszeit - Arbeitsvorgänge - Selbständige …
Damit stellt sich ein auf Feststellung der Erfüllung von konkreten Tätigkeitsmerkmalen einer tariflichen Fallgruppe gerichtetes Klagebegehren als unzulässig dar, weil damit die Gerichte für Arbeitssachen aufgefordert werden, in verfahrensrechtlich unzulässiger, rechtsgutachtlicher Weise lediglich über bestimmte 'abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BAG AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT, mit weiteren Nachweisen). - BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 349/72
Leiter der Registratur - Tätigkeitsmerkmale
Da darauf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale jedenfalls nicht abstellen, dürfen im Gegensatz zu der auch in der Revision vertretenen Rechtsauffassung des Klägers bei der rechtlichen Beurteilung die baulichen Verhältnisse in der Dienststelle des Klägers, das, was er "psychologischen Druck" nennt, und der Umstand keine Berücksichtigung finden, daß der Kläger aus dienstlichen Gründen z.B. daran gehindert ist, Reisen in Länder des Ostblocks zu unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1972 AZR 331/71 demnächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT). - LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.1998 - 6 Sa 1215/97
Verlängerung der Frist zur Begründung der Anschlussberufung; Auslegung einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 28.02.1973 - 4 AZR 185/72
Gesamttätigkeit - Einheitliche Bewertung - Fremdsprachendienst - Allgemeine …
Die Parteien und die Vorinstanzen haben jedoch nicht berücksichtigt, daß der BAT zum Jahresende 1969 gekündigt worden ist und deswegen seine Normen unter Einschluß der Anlage 1 a über diesen Zeitpunkt hinaus nach § 4 Abs. 5 TVG nur noch dispositiv, aber nicht mehr zwingend weitergelten (vgl. BAG Ur teile vom 17. Mai 1972 - 4 AZR 285/71-, demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT, 28. Juni 1 9 7 2 - 4 AZR 331/72 demächst AP Nr. 55 zu §§ 22, 23 BAT und 17. November 1972 - 4 AZR 7/72 - demnächst AP Nr. 4 zu § 63 BAT). - LAG Schleswig-Holstein, 31.10.1983 - 5 (2) Sa 726/82
Eingruppierung eines Volljuristen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT); …
- BAG, 27.05.1998 - 10 AZR 569/96
- BAG, 13.05.1998 - 10 AZR 679/96
Eingruppierung einer Sonderschullehrerin
- BAG, 15.05.1974 - 4 AZR 392/73
Zulagen an technische Angestellte - Spezielle Tätigkeitsmerkmale - Eingruppierung …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".