Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16134
VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12 (https://dejure.org/2013,16134)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 (https://dejure.org/2013,16134)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 (https://dejure.org/2013,16134)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,16134) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Nr 1 EGRL 88/2003
    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als Arbeitszeit anzusehen ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrichtung von zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienstes durch einen Einsatzleiter der Feuerwehr bei der Verpflichtung zum Mitführen eines dienstlichen Einsatzfahrzeugs und stängiger Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    "Häusliche Alarmbereitschaft" für Einsatzleiter vom Dienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitszeit für Einsatzleiter vom Dienst bei der Feuerwehr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" (EvD) bei der Feuerwehr ist als Arbeitszeit anzusehen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst für Feuerwehrbeamten ist volle Arbeitszeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Häusliche Alarmbereitschaft" für Einsatzleiter vom Dienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit - Dienstfreie Zeit während der Bereitschaft ein maßgebliches Abgrenzungskriterium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verrichtung von zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienstes durch einen Einsatzleiter der Feuerwehr bei der Verpflichtung zum Mitführen eines dienstlichen Einsatzfahrzeugs und stängiger Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48).

    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (…Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27;… Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    48 bis 52, vom 09.09.2003, a.a.O., RdNrn.

    Der Gerichtshof hat zwar die Prüfung des Vorliegens von Arbeitszeit stets unabhängig davon vorgenommen, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (…vgl. nur Urteile vom 01.12.2005, a.a.O., RdNr. 46 m.w.N., …und vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 27), seine diesbezüglichen Ausführungen aber jeweils in einen Begründungszusammenhang gestellt, der lediglich auf die Darlegung ausgerichtet war, dass Zeiten der Inaktivität während des Bereitschaftsdienstes - sogar solange der Betroffene schläft (vgl. Urteil vom 09.09.2003, a.a.O.) - insoweit unschädlich sind.

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (…Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 …und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27;… Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    65 und 68, und vom 01.12.2005, a.a.O., RdNr. 48).

    Der Gerichtshof hat zwar die Prüfung des Vorliegens von Arbeitszeit stets unabhängig davon vorgenommen, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. nur Urteile vom 01.12.2005, a.a.O., RdNr. 46 m.w.N., …und vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 27), seine diesbezüglichen Ausführungen aber jeweils in einen Begründungszusammenhang gestellt, der lediglich auf die Darlegung ausgerichtet war, dass Zeiten der Inaktivität während des Bereitschaftsdienstes - sogar solange der Betroffene schläft (…vgl. Urteil vom 09.09.2003, a.a.O.) - insoweit unschädlich sind.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48).

    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 …und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27;… Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    Rn. 21 Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung bislang (nur) den Bereitschaftsdienst "in Form persönlicher Anwesenheit" "am Arbeitsplatz" unter den Begriff der Arbeitszeit gefasst und demgegenüber betont, dass etwas anderes (bei Rufbereitschaft) gilt, wenn der Beamte ständig erreichbar sein muss, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Einrichtung verpflichtet zu sein (vgl. etwa die Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNrn.

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Rn. 23 Hinzu kommt die bereits vom Verwaltungsgericht herausgestellte Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der "häuslichen Alarmbereitschaft", die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt (vgl. hierzu BVerwG…, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), sodass sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft darstellt, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (dazu auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5).

    Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst einerseits und Rufbereitschaft andererseits ist im Hinblick auf dieses Kriterium schließlich gerade danach vorzunehmen, ob der Beamte - jeweils auf sofortigen Abruf - seine Arbeitstätigkeit "unverzüglich" bzw. "sofort" oder (nur) "alsbald" aufzunehmen hat (BVerwG, Urteil vom 19.01.1988, a.a.O., m.w.N.), wobei in beiden Alternativen eine übermäßige räumliche Distanz zum Dienstort nicht möglich ist, wohl aber im Fall der Rufbereitschaft eine weitgehend freie Gestaltung der privaten Aktivitäten in dieser Zeit.

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Rn. 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 m.w.N.; Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351).

    Rn. 23 Hinzu kommt die bereits vom Verwaltungsgericht herausgestellte Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der "häuslichen Alarmbereitschaft", die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), sodass sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft darstellt, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (dazu auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (…Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 …und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27;… Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    Der Gerichtshof hat zwar die Prüfung des Vorliegens von Arbeitszeit stets unabhängig davon vorgenommen, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (…vgl. nur Urteile vom 01.12.2005, a.a.O., RdNr. 46 m.w.N., und vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 27), seine diesbezüglichen Ausführungen aber jeweils in einen Begründungszusammenhang gestellt, der lediglich auf die Darlegung ausgerichtet war, dass Zeiten der Inaktivität während des Bereitschaftsdienstes - sogar solange der Betroffene schläft (…vgl. Urteil vom 09.09.2003, a.a.O.) - insoweit unschädlich sind.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Rn. 15 1. Arbeitszeit im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - dazu zählen auch (Feuerwehr-)Beamte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie; EuGH, Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167; BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

    Jedenfalls aber ist anerkannt - und etwa auch von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBG (§ 90 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.) vorausgesetzt (vgl. die Begründung des Entwurfs des Dienstrechtsreformgesetzes in LT-Drs. 14/6694 S. 436) -, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.;… Gelhaar, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 67 LBG, RdNr. 38), obwohl (auch) er durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Rn. 15 1. Arbeitszeit im Sinn von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - dazu zählen auch (Feuerwehr-)Beamte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie; EuGH, Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04 -, Personalrat Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 -, Fuß, Slg. 2010, I-12167; BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (…Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 …und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Durch den Faktor Zeit wird damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn bzw. durch die dem Feuerwehrdienst innewohnenden Sachzwänge stark beschränkt; die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger - auch wenn er sich zuhause aufhalten kann - die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen (vgl. dazu die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, Juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76; ArbG Mainz, Urteil vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 -, ArztR 2012, 99).
  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
    Durch den Faktor Zeit wird damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn bzw. durch die dem Feuerwehrdienst innewohnenden Sachzwänge stark beschränkt; die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger - auch wenn er sich zuhause aufhalten kann - die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen (vgl. dazu die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, Juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76; ArbG Mainz, Urteil vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 -, ArztR 2012, 99).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2012 - 11 Sa 81/12

    Rufbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Abgrenzung - fehlende …

  • LAG Köln, 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07

    Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Arzt

  • LAG Köln, 13.12.2011 - 11 Sa 863/11

    Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

  • BVerwG, 07.07.1970 - VII C 18.68

    Heranziehung zur Vergnügungssteuer gestaffelt nach der Stückzahl der …

  • ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11
  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage; …

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu …

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - …

  • EuGH - C-258/10 (anhängig)

    Nicusor Grigore gegen Regia Nationala a Padurilor Romsilva - Directia Silvica …

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht; …

  • BVerwG, 14.02.2011 - 7 B 49.10

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Beschwerdebefugnis für …

  • LAG Hessen, 06.10.2006 - 3 Sa 1439/05

    Abgrenzung von Rufbereitschaft un Arbeitsbereitschaft - Vergütung - BMT-G 2

  • VG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 K 1577/15
    Er bezog sich auf das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - sowie das Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - und führte aus, er mache Ansprüche für den Zeitraum ab Januar 2009 geltend.

    Rn. 53 Sämtliche in dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - genannten Voraussetzungen dafür, die von ihm geleisteten Rufbereitschaften in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen, seien erfüllt.

    Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - als in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennender Bereitschaftsdienst vorliege, seien im Falle des Klägers nicht erfüllt.

    Rn. 91 vgl. auch - zu Polizeibeamten - VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 - 2 K 4545/14 -, juris Rn. 13; vgl. ferner VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 16,.

    Rn. 109 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 12, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 / 2 C 91.07 / 2 C 93.07 -, jeweils juris Rn. 14, m. w. N.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 421/14 -, juris Rn. 74; VGH BW, Urteile vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 17, und vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 -, juris Rn. 37.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich von demjenigen, der Gegenstand des Urteils des VGH BW vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - war.

    Rn. 122 vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 22.

    Rn. 136 vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23,.

    Rn. 138 Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war - auf diesen Aspekt stellt maßgeblich das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) ab, auf das der Kläger Bezug genommen hat -, nicht zu einer Einordnung als (vollständig anzurechnende) Arbeitszeit, wobei offenbleiben kann, ob dem betreffenden rechtlichen Ansatz - Erfordernis einer Gesamtschau - als solchem überhaupt zu folgen ist,.

    Soweit der VGH BW in seinem Urteil vom 26. Juni 2013- 4 S 94/12 -, juris Rn. 21, darauf hinweist, dass nach dem Beschluss des EuGH vom 4. März 2011 - C-258/10 - bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen seien, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung hätten - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung -, sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4545/14

    Rufbereitschaftsdienst Arbeitszeit Anerkennung Bereitschaftsdienst Polizei …

    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, wonach der von Feuerwehrbeamten als sog. Einsatzleiter vom Dienst geleistete Bereitschaftsdienst in voller Höhe als Arbeitszeit anzuerkennen sei.

    Zur Begründung führt er aus: Nach den vom VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - und vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 - aufgestellten Maßgaben sei die von ihm geleistete Bereitschaft als Arbeitszeit anzuerkennen und in vollem Umfang als Dienstzeit zu verbuchen.

    Rn. 11 Zur Begründung führt es in Ergänzung und Vertiefung der Gründe des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids aus: Es fehle an allen drei Voraussetzungen, die nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - für die Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit vorliegen müssten.

    Rn. 28 Hierdurch unterscheidet sich der Rufbereitschaftdienst des Klägers seiner Natur nach wesentlich von dem Bereitschaftsdienst des Einsatzleiters vom Dienst der Feuerwehr, der Gegenstand des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (juris) war.

    Rn. 29 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 22,.

    Rn. 42 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 23.

    Rn. 44 IV. Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war und worauf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 20) maßgeblich abstellt, nicht zu einer Einordnung als vollständig anzurechnende Arbeitszeit.

    Rn. 46 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 19.

    Wenn der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 21) darauf hinweist, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 4. März 2011 - C-258/10 - <Grigore>, Slg. 2011, I-20, bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung haben - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung - sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • VG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 K 3697/14
    Er bezog sich auf das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - sowie das Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - und führte aus, er mache Ansprüche für den Zeitraum ab Januar 2009 geltend.

    Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - als in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennender Bereitschaftsdienst vorliege, seien im Falle des Klägers nicht erfüllt.

    Rn. 144 vgl. auch - zu Polizeibeamten - VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 - 2 K 4545/14 -, juris Rn. 13; vgl. ferner VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 16,.

    Rn. 162 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 12, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 / 2 C 91.07 / 2 C 93.07 -, jeweils juris Rn. 14, m. w. N.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 - 1 A 421/14 -, juris Rn. 74; VGH BW, Urteile vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 17, und vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 -, juris Rn. 37.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich von demjenigen, der Gegenstand des Urteils des VGH BW vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - war.

    Rn. 175 vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 22.

    Rn. 189 vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23,.

    Rn. 191 Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war - auf diesen Aspekt stellt maßgeblich das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) ab, auf das der Kläger Bezug genommen hat -, nicht zu einer Einordnung als (vollständig anzurechnende) Arbeitszeit, wobei offenbleiben kann, ob dem betreffenden rechtlichen Ansatz - Erfordernis einer Gesamtschau - als solchem überhaupt zu folgen ist,.

    Soweit der VGH BW in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 21, darauf hinweist, dass nach dem Beschluss des EuGH vom 4. März 2011 - C-258/10 - bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen seien, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung hätten - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung -, sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4012/14

    Rufbereitschaftsdienst Arbeitszeit Anerkennung Bereitschaftsdienst Polizei …

    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, wonach der von Feuerwehrbeamten geleistete Bereitschaftsdienst als sog. Einsatzleiter vom Dienst in voller Höhe als Arbeitszeit anzuerkennen sei.

    Zur Begründung führt er aus: Nach den vom VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - und vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 - aufgestellten Maßgaben sei die von ihm geleistete Bereitschaft als Arbeitszeit anzuerkennen und in vollem Umfang als Dienstzeit zu verbuchen.

    Rn. 10 Zur Begründung führt es in Ergänzung und Vertiefung der Gründe des Ablehnungsbescheids aus: Der dem vom Kläger angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich in entscheidenden Punkten von dem Fall des Klägers.

    Rn. 25 Hierdurch unterscheidet sich der Rufbereitschaftdienst des Klägers seiner Natur nach wesentlich von dem Bereitschaftsdienst des Einsatzleiters vom Dienst der Feuerwehr, der Gegenstand des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (juris) war.

    Rn. 26 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 22,.

    Rn. 39 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 23.

    Rn. 41 IV. Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war und worauf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 20) maßgeblich abstellt, nicht zu einer Einordnung als vollständig anzurechnende Arbeitszeit.

    Rn. 43 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 19.

    Wenn der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 21) darauf hinweist, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 4. März 2011 - C-258/10 - <Grigore>, Slg. 2011, I-20, bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung haben - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung - sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4647/14

    Rufbereitschaftsdienst Arbeitszeit Anerkennung Bereitschaftsdienst Polizei …

    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, wonach der von Feuerwehrbeamten geleistete Bereitschaftsdienst als sog. Einsatzleiter vom Dienst in voller Höhe als Arbeitszeit anzuerkennen sei.

    Zur Begründung führt er aus: Nach den vom VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - und vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 - aufgestellten Maßgaben sei die von ihm geleistete Bereitschaft als Arbeitszeit anzuerkennen und in vollem Umfang als Dienstzeit zu verbuchen.

    Eine mit der Bereitschaft des Einsatzleiters vom Dienst der Feuerwehr, die Gegenstand der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - gewesen sei, vergleichbare zeitliche Dringlichkeit liege nicht vor.

    Rn. 25 Hierdurch unterscheidet sich der Rufbereitschaftsdienst des Klägers seiner Natur nach wesentlich von dem Bereitschaftsdienst des Einsatzleiters vom Dienst der Feuerwehr, der Gegenstand des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (juris) war.

    Rn. 26 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 22,.

    Rn. 40 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 23.

    Rn. 42 IV. Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war und worauf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 20) maßgeblich abstellt, nicht zu einer Einordnung als vollständig anzurechnende Arbeitszeit.

    Rn. 44 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 19.

    Wenn der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 21) darauf hinweist, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 4. März 2011 - C-258/10 - <Grigore>, Slg. 2011, I-20, bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung haben - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung - sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4312/14
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, wonach der von Feuerwehrbeamten geleistete Bereitschaftsdienst als sog. Einsatzleiter vom Dienst in voller Höhe als Arbeitszeit anzuerkennen sei.

    Rn. 5 Der Kläger hat am 3. Juli 2014 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Er berufe sich auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -.

    Eine mit der Bereitschaft des Einsatzleiters vom Dienst der Feuerwehr, die Gegenstand der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - gewesen sei, vergleichbare zeitliche Dringlichkeit liege nicht vor.

    Rn. 25 Hierdurch unterscheidet sich der Rufbereitschaftdienst des Klägers seiner Natur nach wesentlich von dem Bereitschaftsdienst des Einsatzleiters vom Dienst der Feuerwehr, der Gegenstand des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (juris) war.

    Rn. 26 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 22,.

    Rn. 38 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 23.

    Rn. 40 IV. Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war und worauf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 20) maßgeblich abstellt, nicht zu einer Einordnung als vollständig anzurechnende Arbeitszeit.

    Rn. 42 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 19.

    Wenn der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - (…juris, Rn. 21) darauf hinweist, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 4. März 2011 - C-258/10 - <Grigore>, Slg. 2011, I-20, bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung haben - einschließlich ihrer faktischen Umsetzung - sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16

    Finanzieller Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten eines zu einem …

    Bei seiner Forderung berief sich der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris), nach der der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst verrichtet, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführt, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen muss.

    Unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - habe es einen Antrag gegenüber der Beklagten auf Anerkennung und Vergütung der Mehrarbeit gegeben.

    Die Alarmierungshäufigkeit des Klägers, auf die auch der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris) abstelle, habe während seiner B-Dienste die vom VGH Baden-Württemberg angenommenen, einen Ausgleichsanspruch begründenden Zahlen erheblich unterschritten:.

    {RN: 33} Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13. März 2017 darauf verweist, er habe seine Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht erst am 30. Juli 2014 geltend gemacht, sondern unmittelbar nach der Veröffentlichung des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (- 4 S 94/12 - juris), hat er dies nicht belegen können.

    Ein Antrag, wie von ihm behauptet, unmittelbar nach Erlass des Urteils Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - könnte zudem allenfalls, so ein derartiger Antrag noch im Juni 2013 eingegangen sein sollte, zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung für den Monat Juli 2013 führen.

  • VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16

    Kriminaldauerdienst als Bereitschaftsdienst

    So habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - entschieden, dass die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) bei der Feuerwehr, die als Rufbereitschaft in Form einer häuslichen Alarmbereitschaft angeordnet gewesen sei, als Bereitschaftsdienst anzusehen und damit als Arbeitszeit anzuerkennen sei.

    Dies muss aber in Anbetracht des Schutzzweckes der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein (BVerwG…, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 17, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23 ).

    Es fehlt vorliegend an der vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg herausgestellten Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der streitgegenständlichen Dienste des Klägers, die diesen das dienstliche Gepräge eines Bereithaltens für Alarmierungen in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit gibt, so dass sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung nicht als Bereitschaftsdienst darstellen, sondern nur als Rufbereitschaft, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11/85 -, juris Rn.15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23, 25).

    Dies ist in Anbetracht des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG jedoch das maßgebliche Abgrenzungskriterium für die Annahme einer bloßen Rufbereitschaft ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23 ).

    Rn. 29 Diese Einschätzung stimmt auch überein mit der Wertung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - vorgenommen hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18

    Beamtenrecht; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; Mehrarbeitsvergütung; …

    Zur Begründung verwies sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (Az. 4 S 94/12), wonach ein Einsatzleiter einer Feuerwehr zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst verrichte, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführe, über einen Funkmeldeempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen müsse.

    Rn. 22 Dies gelte auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12).

    Das Verwaltungsgericht lege den Begriff der Arbeitszeit falsch aus und weiche dabei sowohl von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 (C-518/15) als auch von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) ab.

    Der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris) schließt sich der Senat nicht an.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen …

    Die Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen, der darin besteht, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer aufzustellen (vgl. zum Ganzen bereits Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 4 S 1657/17

    Abgrenzung der Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten …

  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1325

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 6 A 2148/15

    Klage eines Brandoberinspektors auf Gewährung von Freizeitausgleich bzw. …

  • VG Düsseldorf, 27.11.2015 - 26 K 775/14
  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

  • VG Düsseldorf, 20.08.2015 - 26 K 3505/14

    Rufbereitschaft von Feuerwehrbeamten ist keine Arbeitszeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15

    Anerkennung geleisteter Rufbereitschaftsdienste eines Polizeibeamten als …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2016 - 6 A 2565/15

    Anerkennung von geleisteten Rufbereitschaften eines Polizeibeamten als …

  • VG Düsseldorf, 20.08.2015 - 26 K 3451/14

    Anspruch eines verbeamteten Feuerwehrmannes auf Freizeitausgleich für geleistete …

  • VG Münster, 25.06.2018 - 4 K 2062/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2016 - 6 A 2520/16

    Anerkennung von Rufbereitschaften eines Polizeibeamten als Arbeitszeit; Zuordnung …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2016 - 6 A 2567/15

    Anerkennung von Rufbereitschaften eines Polizeibeamten als Arbeitszeit; Zuordnung …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2016 - 6 A 2520/15

    Anerkennung der geleisteten Rufbereitschaften eines Polizeivollzugsbeamten als …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - 6 A 2150/15

    Freizeitausgleich eines Beamten für Rufbereitschaften als Mehrarbeit

  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1324

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …

  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1281

    Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, anspruchsberechtigter Personenkreis, …

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2016 - 6 A 2149/15

    Gewährung von Freizeitausgleich oder finanziellen Ausgleich für geleistete …

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter …

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2021 - 4 S 1809/20

    Rufbereitschaftszeiten des Kriminaldauerdienstes sind in der Regel keine …

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

  • VGH Hessen, 12.05.2025 - 1 A 1510/20

    Finanzieller Ausgleich für "Dienste in Bereitschaft"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2017 - 6 A 2609/15

    Anspruch eines Beamten der städtischen Berufsfeuerwehr auf Gewährung von …

  • VG Hamburg, 10.06.2022 - 8 K 4681/17

    Zur Bewertung der Rufbereitschaft einer Polizeibeamtin als Bereitschaftsdienst …

  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 23.1868

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …

  • VG Koblenz, 31.08.2016 - 2 K 156/16

    Höhere Vergütung für Oberstabsarzt im Bereitschaftsdienst

  • OVG Hamburg, 09.12.2025 - 5 Bf 36/22

    Freizeitausgleich für als Rufbereitschaften abgerechnete Dienste, die ein …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - 6 A 2566/15

    Freizeitausgleich für Rufbereitschaften eines Beamten; Wertung des …

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462

    Krankenpfleger - Rufbereitschaft - Mehrarbeitsvergütung

  • VG Düsseldorf, 08.06.2017 - 2 K 6988/16
  • VG Minden, 12.10.2015 - 4 K 1951/14
  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2465

    Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - Rufbereitschaft

  • VG Aachen, 30.03.2017 - 1 K 1209/15

    Arbeitszeit; Aufenthaltsort; Ausrücken; Beamte; Bereitschaft; Dienstvorschrift; …

  • VG München, 10.03.2020 - M 5 K 19.2454

    Kein Ausgleich für inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes

  • VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VGH Baden-Württemberg
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht