Rechtsprechung
| BGH, 25.03.2025 - 4 StR 402/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 15 StGB; § 46 StGB; § 249 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO
Besonders schwerer Raub (Vorsatzwechsel: Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme, Fortdauern der Nötigungswirkung, Beweiswürdigung zum Wegnahmevorsatz); Strafzumessung (Tatbegehung während laufender Bewährungszeit: Darstellungsanforderungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Bestehen einer finalen Verknüpfung zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub - datenbank.nwb.de
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
§§ 224, 249, 250 StGBv Finale Verknüpfung zwischen Raubmittel und Wegnahme beim Raub
Verfahrensgang
- LG Zweibrücken, 30.04.2024 - 6 KLs 4101 Js 11402/23
- BGH, 25.03.2025 - 4 StR 402/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.03.2024 - 6 StR 572/23
Raub (finale Verknüpfung zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme; …
Auszug aus BGH, 25.03.2025 - 4 StR 402/24
Erforderlich ist dann vielmehr eine Aktualisierung der Nötigungslage durch ein im Urteil gesondert festzustellendes Verhalten des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2024 - 6 StR 572/23 Rn. 5 f. mwN). - BGH, 17.03.2021 - 5 StR 148/20
Beweiswürdigung und Strafzumessung als Aufgaben des Tatgerichts (eigeschränkte …
Auszug aus BGH, 25.03.2025 - 4 StR 402/24
Angesichts dessen erwiese sich eine allein auf den zeitlichen Verlauf gestützte Schlussfolgerung nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als revisionsrechtlich zu beanstandende reine Vermutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2021 - 5 StR 148/20 Rn. 10) und hätte es deshalb einer darüber hinaus beweiswürdigend unterlegten Feststellung bedurft, wonach schon im Zeitpunkt der Gewaltanwendung (auch) eine Wegnahmeabsicht bestand. - BGH, 30.06.2021 - 6 StR 403/20
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung: unter Bewährung Stehen bei …
Auszug aus BGH, 25.03.2025 - 4 StR 402/24
Sollte der Angeklagte sie begangen haben, als die Bewährungszeit bereits abgelaufen war, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2021 - 6 StR 403/20 Rn. 5).
- OLG Hamm, 05.06.2025 - 2 ORs 26/25
Strafzumessung; Tatbegehung während laufender Bewährung
Wenn die Tat begangen worden ist, als die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe bzw. Maßnahmen nach § 56f StGB noch ausstand, erweist sich die strafschärfende Berücksichtigung der vermeintlich laufenden Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 StR 402/24 - Urteil vom 30.06.2021 - 6 StR 403/20 -, juris).Bereits dieser Darstellungsmangel gebietet die Aufhebung der verhängten Einzelstrafen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 StR 402/24 -, Rn. 11;… Urteil vom 30.06.2021 - 6 StR 403/20 -, Rn. 5 m.w.N., jew. zit. n. juris) und zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Rn. 12 Wenn der Angeklagte die Taten begangen haben sollte, als die Bewährungszeit in dem vorgenannten Verfahren bereits abgelaufen war - wie es im Übrigen den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 05.11.2024 entspräche - und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe bzw. Maßnahmen nach § 56f StGB noch ausstand, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung der vermeintlich laufenden Bewährung ebenfalls als rechtsfehlerhaft (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.03.2025, a.a.O.;… Urteil vom 30.06.2021, a.a.O.).
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