Rechtsprechung
   BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,342
BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72 (https://dejure.org/1972,342)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1972 - 4 StR 425/72 (https://dejure.org/1972,342)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1972 - 4 StR 425/72 (https://dejure.org/1972,342)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,342) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Nicht anwesende Bandenmitglieder

Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in einem schweren Fall (§§ 242, 243, 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe zum Bandendiebstahl (§§ 244, 27 StGB) ist möglich (Hinweis: hinsichtlich des dem Fall zugrundeliegenden Konstellation überholt durch die Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2001 «Bandenbegriff»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl - Bandendiebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - Mit Täterwillen handelndes Bandenmitglied - Verurteilung wegen vollendeten Bandendiebstahls trotz mangelnder Wegnahme des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242, § 243, § 244, § 47, § 49, § 73

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 18
  • NJW 1973, 63
  • MDR 1972, 1045
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72
    Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl ist möglich (Ergänzung zu BGH NJW 1970, 1279).

    Zwar gehen die Erschwerungsgründe nach § 243 StGB in den Tatbeständen des § 244 StGB auf (BGH NJW 1970, 1279, 1280) [BGH 03.04.1970 - 2 StR 419/69], dies kann jedoch nur dann gelten, wenn es sich um die gleiche Art der Tatbeteiligung handelt.

  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72
    Das ist dann der Fall, wenn die an der Tat Beteiligten örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGHSt 8, 205 ff; LK 9. Aufl. § 244 Rdn. 16).

    Daß die Mittäterschaft an einem Diebstahl in der Beihilfe zum Bandendiebstahl aufgehen kann, hat der Bundesgerichtshof nur im Hinblick auf die schwerere Strafdrohung der §§ 243 Abs. 1 Nr. 6 a.F., 49 StGB gegenüber den §§ 242, 47 StGB bejaht (BGHSt 8, 205, 210) [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55].

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Nach der früheren Rechtsprechung konnte Täter eines Bandendiebstahls nur ein Bandenmitglied sein, das beim Bandendiebstahl am Ort der Wegnahme, wenn auch nicht notwendig körperlich, selbst mitwirkt (BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht (BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Angeklagte zwar Bandenmitglied war, daß er aber nicht als Täter eines Bandendiebstahls belangt werden konnte, weil er an den Taten nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (BGHSt 8, 205; 25, 18; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 244 Rdn. 12).

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 15. September 1972 (BGHSt 25, 18) bereits zum Ausdruck gebracht, daß Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl möglich ist und diese Ansicht damit begründet, daß die untere Grenze des Strafrahmens für die Beihilfe zum Bandendiebstahl eine geringere als die für die Mittäterschaft an einem Diebstahl in einem schweren Fall sei.

  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

    Für das abwesende Bandenmitglied kommt dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht ( BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).

  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder indessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 7631 StV 1995, 586; NStZ 1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen 5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    c) Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist (vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH NStZ 1996, 493).
  • BGH, 07.02.1984 - 1 StR 900/83

    Verurteilung wegen Bandendiebstahls und wegen Raubes - Rüge eines nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die mittäterschaftliche Begehung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, daß das Bandenmitglied an der Ausführung des Diebstahls örtlich und zeitlich unmittelbar beteiligt ist, also bei der Tatbegehung am Tatort mit anderen Bandenmitgliedern zusammenwirkt (RGSt 66, 236, 242; 73, 322; RG DJ 1940, 629; BGHSt 8, 205; 25, 18; BGH bei Dallinger MDR 1972, 571; BGH, Urteile vom 7.1.1955 - 2 StR 460/54 - und vom 30.10.1959 - 1 StR 454/59).

    Der neue Tatrichter wird sie ergänzen und bei der rechtlichen Würdigung Anstiftung oder Beihilfe zum Bandendiebstahl, gegebenenfalls in Tateinheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall, in Erwägung ziehen müssen (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18).

  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96

    Mitglied einer Bande - Bandendiebstahl - Unmittelbar mitgewirkt - Örtlich und

  • BGH, 14.10.1992 - 5 StR 432/92

    Anforderungen an die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes bei einem

  • BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93

    Änderung des Schuldspruchs - Voraussetzungen eines Bandendiebstahls -

  • BGH, 17.06.1998 - 4 StR 69/98

    Erforderlichkeit eines körperlichen Mitwirkens bei einem Bandendiebstahl

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht