Rechtsprechung
| BGH, 13.08.2015 - 4 StR 576/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Vor § 1 StPO
Unstatthafte Gegenvorstellung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33a StPO, § 356a StPO
Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss - IWW
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung als Rechtsbehelf
- datenbank.nwb.de
Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 07.07.2014 - 22 Ks 1/14
- BGH, 19.05.2015 - 4 StR 576/14
- BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14
- BGH, 13.08.2015 - 4 StR 576/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 315
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.07.2013 - 1 StR 557/12
Unstatthafte Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 13.08.2015 - 4 StR 576/14
Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12). - BGH, 09.01.2014 - 5 StR 377/13
Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung
Auszug aus BGH, 13.08.2015 - 4 StR 576/14
Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12).
- BGH, 11.10.2016 - 1 StR 52/16
Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig
Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 StR 576/14, NStZ-RR 2015, 315 und vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12). - BGH, 26.11.2020 - 3 StR 158/20
Zulässigkeit einer Gehörsrüge in einem Strafverfahren
Eine Gegenvorstellung wäre aus denselben Gründen ebenfalls unstatthaft (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3 mwN, …und vom 4. Dezember 2015 - 2 StR 396/14, juris Rn. 1 mwN). - BGH, 16.06.2023 - AnwSt (B) 3/21 Der Beschluss über die Verwerfung der Anhörungsrüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO ist unanfechtbar (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und eine erneute Anhörungsrüge ebenso unstatthaft (vgl. BGH…, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 2 StR 396/14, juris Rn. 1) wie eine Gegenvorstellung gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3).
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Rechtsprechung
| BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 1 GG; § 349 Abs. 2 StPO
Anspruch auf rechtliches Gehör (kein Begründungszwang bei offensichtlich unbegründeter Revision) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 69, 69a StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des Umfangs einer Revisionsversagung im Rahmen einer Anhörungsrüge
- ra.de
- rechtsportal.de
Berücksichtigung des Umfangs einer Revisionsversagung im Rahmen einer Anhörungsrüge
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 07.07.2014 - 22 Ks 1/14
- BGH, 19.05.2015 - 4 StR 576/14
- BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14
- BGH, 13.08.2015 - 4 StR 576/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.05.2015 - 4 StR 510/14
Unbegründete Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2015 - 4 StR 510/14 und vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, NJW 2014, 2808).Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 StR 510/14).
- BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11
Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich
Auszug aus BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14
Eine weiter gehende Begründungspflicht des Senats für seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand hier nicht (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). - BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche …
Auszug aus BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2015 - 4 StR 510/14 und vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, NJW 2014, 2808). - BGH, 22.05.2015 - 1 StR 121/15
Unzulässige Anhörungsrüge (Auslegung)
Auszug aus BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14
Eine weiter gehende Begründungspflicht des Senats für seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand hier nicht (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
- BGH, 12.02.2026 - 4 StR 480/25 Rn. 3 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3;… Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 6 mwN).
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Rechtsprechung
| BGH, 19.05.2015 - 4 StR 576/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 3 StPO
- Wolters Kluwer
Unbegründetheit einer strafrechtlichen Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 338 Nr. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Unbegründetheit einer strafrechtlichen Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
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Verfahrensgang
- LG Essen, 07.07.2014 - 22 Ks 1/14
- BGH, 19.05.2015 - 4 StR 576/14
- BGH, 01.07.2015 - 4 StR 576/14
- BGH, 13.08.2015 - 4 StR 576/14
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