Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26 |
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DSGVO Art. 17 ; BGB § 823 ; BGB § 1004
Feststellung der Nichtgestattung der Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den sogenannten Meta Business-Tools
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 17.04.2025 - 1 O 289/23
- OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (39)
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 124/24
Meta Business Tools - und der Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Dies wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, dass zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag bezüglich des sozialen Netzwerks Instagram besteht und Gegenstand der Feststellungsklage ist, ob sich aus diesem Nutzungsvertrag ein Recht der Beklagten ergibt, personenbezogene Daten der Klägerin, die die Beklagte über die Business-Tools von Drittunternehmern erhalten hat, zu verarbeiten (so OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 372/24 - Rn 107, und 4 U 353/24 - Rn 110; OLG Naumburg, Urteile vom 05.02.2026 - 9 U 44/25 - Rn 157, und 4 U 124/24 - Rn 151f; OLG München…, Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 - Rn. 51, sämtlich juris), wohingegen die andere Auffassung (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 - Rn 136f, juris) vertritt, dass der Feststellungsantrag gerade nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des zugrundeliegenden Vertrags über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten gerichtet sei, sondern sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ("... nicht gestattet") eines Verhaltens der Beklagten, nämlich der im Einzelnen aufgeführten Datenverarbeitungsvorgänge, beschränke.Es spricht viel dafür, den auf Nichtgestattung gerichteten Feststellungsantrag als auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses abzielend anzusehen (ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 124/24).
b) Der Anspruch auf Löschung ist selbst dann nicht bereits durch die Zurverfügungstellung des Self-Service-Tools der Beklagten erfüllt, wenn der Beklagten die Verwendung von automatisierten Verfahrensweisen zur Löschung bzw. Anonymisierung der Nutzerdaten grundsätzlich zuzubilligen wäre (…vgl. Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 17 Rn. 29), weil durch Auswahl der Optionen "Frühere Aktivitäten Löschen" bzw. "Künftige Aktivitäten trennen" die Off-Site-Daten lediglich vom Account der Klagepartei getrennt, nicht hingegen gelöscht werden (ebenso OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 124/24, Rn 327, juris).
Der Senat hält die vom OLG München (Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 2300/25) zuerkannten 750 EUR und die vom OLG Stuttgart (Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 353/24 - und - 4 U 372/24) zugesprochenen 500 EUR für untersetzt und orientiert sich an den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 - und vom 24.06.2026 - 8 U 56/25: jeweils 1.500 EUR), OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25: 1.500 EUR), OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 44/25: 1.200 EUR), OLG München (Urteil vom 26.06.2026 - 36 U 1054/25e: 1.500 EUR) und OLG Jena (Urteil vom 02.03.2026 - 3 U 31/25: 3.000 EUR) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch für den vorliegenden Fall für angemessen.
Insbesondere beruht die Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu derjenigen des OLG Naumburg (Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 44/25) nicht darauf, dass unterschiedliche höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtssätze in Bezug auf die Zulässigkeit eines gleichlautenden Feststellungsbegehrens als Zwischenfeststellungsklage aufgestellt werden.
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Der Grundsatz der Datenminimierung sichert die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und besagt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (…vgl. EuGH, Urteile vom 04.10.2024 - C-446/21 - Rn. 49 ff.; und vom 04.07.2023 - C-252/21 - Rn 109, jeweils mwN, zit. nach juris).Nach der Rechtsprechung des EuGH in dem Vorlageverfahren Meta vs. Bundeskartellamt, das auch und gerade die Business-Tools betraf, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dahin auszulegen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich angesehen werden, wenn sie objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist, d.h. der Verantwortliche muss nachweisen, dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (EuGH, Urteil vom 04.07.2023 - C-252/21, Rn. 98f;… vgl. auch EDSA, Leitlinien 2/2019, Version 2.0, Rn. 27 ff.).
Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt dieser Rechtfertigungsgrund voraus, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet wäre, personenbezogene Daten präventiv zu erheben und zu speichern, um jegliche Anfrage einer nationalen Behörde, die darauf abzielt, bestimmte Daten über ihre Nutzer zu erlangen, beantworten zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023 - C-252/21 - Rn. 132, juris).
Eine Rechtfertigung nach dieser Regelung kommt nur in Betracht, wenn lebenswichtige Interessen zu schützen sind, wie z.B. die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen (vgl. 46. Erwägungsgrund der DSGVO und EuGH, Urteil vom 04.07.2023 - C-252/21 - Rn. 136, juris).
- BGH, 23.06.2026 - VI ZR 97/22
Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Die Datenschutz-Grundverordnung steht - anders als das Landgericht gemeint hat - Bestimmungen des nationalen Rechts, aus denen sich Ansprüche auf Unterlassung ergeben können, nicht entgegen (…EuGH, aaO., Rn. 46 ff.; BGH, Urteil vom 23.06.2026 - VI ZR 97/22 - Rn 26, juris).b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der begangenen Pflichtverletzungen tatsächlich vermutet (st. Rspr des BGH, siehe zuletzt Urteil vom 23.06.2026 - VI ZR 97/22 - Rn 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rn 103, juris).
Ein bloßer und kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten als Verlust der Datenhoheit oder eine begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung reicht aus (BGH, Urteile vom 23.06.2026 - VI ZR 97/22 - Rn 19, und vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, Rn 30, juris).
Der Schaden kann damit in negativen Gefühlen wie Befürchtungen oder Ängsten bestehen, auch wenn diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos sein können (BGH, Urteil vom 23.06.2026 - VI ZR 97/22 - Rn 20).
- OLG Dresden, 03.02.2026 - 4 U 292/25
Meta Business Tools: Immaterieller Schadenersatz in Höhe von 1.500,- EUR
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Dies wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, dass zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag bezüglich des sozialen Netzwerks Instagram besteht und Gegenstand der Feststellungsklage ist, ob sich aus diesem Nutzungsvertrag ein Recht der Beklagten ergibt, personenbezogene Daten der Klägerin, die die Beklagte über die Business-Tools von Drittunternehmern erhalten hat, zu verarbeiten (so OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 372/24 - Rn 107, und 4 U 353/24 - Rn 110; OLG Naumburg, Urteile vom 05.02.2026 - 9 U 44/25 - Rn 157, und 4 U 124/24 - Rn 151f; OLG München…, Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 - Rn. 51, sämtlich juris), wohingegen die andere Auffassung (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 - Rn 136f, juris) vertritt, dass der Feststellungsantrag gerade nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des zugrundeliegenden Vertrags über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten gerichtet sei, sondern sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ("... nicht gestattet") eines Verhaltens der Beklagten, nämlich der im Einzelnen aufgeführten Datenverarbeitungsvorgänge, beschränke.Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten, die gelöscht bzw. anonymisiert werden sollen und hinsichtlich deren Verarbeitung sie Unterlassung begehrt, hinreichend genau bezeichnet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2026 - 8 U 21/25 - Rn 39ff; OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 - Rn 188, 0LG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2026 - 4 U 353/24 - Rn 209, sämtlich zit. nach juris).
Diese Verantwortlichkeit kann die Beklagte weder durch vertragliche Vereinbarungen mit den Drittanbietern auf diese abwälzen noch kann sie sich durch etwaige Belehrungen der Drittanbieter im Hinblick auf deren datenschutzrechtlichen Pflichten von der eigenen Verantwortlichkeit freizeichnen, schon weil sie selbst gegenüber ihren Business-Tools-Kunden die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO feststellt (OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026 - 8 U 21/25 - Rn 70; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 - Rn 170, zit. nach juris).
Der Senat hält die vom OLG München (Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 2300/25) zuerkannten 750 EUR und die vom OLG Stuttgart (Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 353/24 - und - 4 U 372/24) zugesprochenen 500 EUR für untersetzt und orientiert sich an den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 - und vom 24.06.2026 - 8 U 56/25: jeweils 1.500 EUR), OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25: 1.500 EUR), OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 44/25: 1.200 EUR), OLG München (Urteil vom 26.06.2026 - 36 U 1054/25e: 1.500 EUR) und OLG Jena (Urteil vom 02.03.2026 - 3 U 31/25: 3.000 EUR) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch für den vorliegenden Fall für angemessen.
- EuGH, 04.10.2024 - C-446/21
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Der Grundsatz der Datenminimierung sichert die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und besagt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 04.10.2024 - C-446/21 - Rn. 49 ff.; und vom 04.07.2023 - C-252/21 - Rn 109, jeweils mwN, zit. nach juris).Somit ist Art. 25 DSGVO eindeutig zu entnehmen, dass der in ihm verankerte Grundsatz der Speicherbegrenzung verlangt, dass der Verantwortliche in der Lage ist, nachzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-446/21 - Rn. 55, juris).
Der Verantwortliche darf die Daten nicht allgemein und unterschiedslos erheben, sondern muss von der Erhebung solcher Daten absehen, die für die Zwecke der Verarbeitung nicht unbedingt notwendig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 04.10.2024 - C-446/21 - Rn. 59; und vom 24.02.2022 - C-175/20 - Rn 74).
- BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24) aufgestellten Anforderungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es hier nicht um mit der Scraping-Thematik vergleichbare Datenschutzverstöße gehe.Ein bloßer und kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten als Verlust der Datenhoheit oder eine begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung reicht aus (BGH, Urteile vom 23.06.2026 - VI ZR 97/22 - Rn 19, und vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, Rn 30, juris).
Auf Grundlage der Maßstäbe, die der BGH anlässlich des sog. Scraping-Falls zur Schadensbemessung bei Datenschutzverstößen entwickelt hat (Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 - Rn 99), sind die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der Verwendungszweck, die Art des Kontrollverlusts etwa mit Blick auf den Empfängerkreis, dessen Dauer sowie die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle als maßgebliche Faktoren für die Bemessung des Schadensersatzanspruches zu nennen.
- OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 4 U 353/24
Ansprüche von Nutzern sozialer Netzwerke (Meta) wegen der Verwendung von …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Dies wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, dass zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag bezüglich des sozialen Netzwerks Instagram besteht und Gegenstand der Feststellungsklage ist, ob sich aus diesem Nutzungsvertrag ein Recht der Beklagten ergibt, personenbezogene Daten der Klägerin, die die Beklagte über die Business-Tools von Drittunternehmern erhalten hat, zu verarbeiten (so OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 372/24 - Rn 107, und 4 U 353/24 - Rn 110; OLG Naumburg, Urteile vom 05.02.2026 - 9 U 44/25 - Rn 157, und 4 U 124/24 - Rn 151f; OLG München…, Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 - Rn. 51, sämtlich juris), wohingegen die andere Auffassung (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 - Rn 136f, juris) vertritt, dass der Feststellungsantrag gerade nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des zugrundeliegenden Vertrags über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten gerichtet sei, sondern sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ("... nicht gestattet") eines Verhaltens der Beklagten, nämlich der im Einzelnen aufgeführten Datenverarbeitungsvorgänge, beschränke.Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten, die gelöscht bzw. anonymisiert werden sollen und hinsichtlich deren Verarbeitung sie Unterlassung begehrt, hinreichend genau bezeichnet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2026 - 8 U 21/25 - Rn 39ff; OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 - Rn 188, 0LG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2026 - 4 U 353/24 - Rn 209, sämtlich zit. nach juris).
Der Senat hält die vom OLG München (Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 2300/25) zuerkannten 750 EUR und die vom OLG Stuttgart (Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 353/24 - und - 4 U 372/24) zugesprochenen 500 EUR für untersetzt und orientiert sich an den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 - und vom 24.06.2026 - 8 U 56/25: jeweils 1.500 EUR), OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25: 1.500 EUR), OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 44/25: 1.200 EUR), OLG München (Urteil vom 26.06.2026 - 36 U 1054/25e: 1.500 EUR) und OLG Jena (Urteil vom 02.03.2026 - 3 U 31/25: 3.000 EUR) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch für den vorliegenden Fall für angemessen.
- OLG Stuttgart, 29.04.2026 - 4 U 372/24
Ansprüche von Nutzern sozialer Netzwerke wegen der Verwendung von Business-Tools
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Dies wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, dass zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag bezüglich des sozialen Netzwerks Instagram besteht und Gegenstand der Feststellungsklage ist, ob sich aus diesem Nutzungsvertrag ein Recht der Beklagten ergibt, personenbezogene Daten der Klägerin, die die Beklagte über die Business-Tools von Drittunternehmern erhalten hat, zu verarbeiten (so OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 372/24 - Rn 107, und 4 U 353/24 - Rn 110; OLG Naumburg, Urteile vom 05.02.2026 - 9 U 44/25 - Rn 157, und 4 U 124/24 - Rn 151f; OLG München…, Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 - Rn. 51, sämtlich juris), wohingegen die andere Auffassung (OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25 - Rn 136f, juris) vertritt, dass der Feststellungsantrag gerade nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des zugrundeliegenden Vertrags über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten gerichtet sei, sondern sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ("... nicht gestattet") eines Verhaltens der Beklagten, nämlich der im Einzelnen aufgeführten Datenverarbeitungsvorgänge, beschränke.Denn sie allein weiß genau, von welchen konkreten Dritt-Webseiten und Dritt-Apps sie Informationen über die Klägerin erhalten hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 - und OLG Stuttgart, urteil vom 29.04.2026 - 4 U 372/24 - Rn 132, juris).
Der Senat hält die vom OLG München (Urteil vom 18.12.2025 - 14 U 2300/25) zuerkannten 750 EUR und die vom OLG Stuttgart (Urteile vom 29.04.2026 - 4 U 353/24 - und - 4 U 372/24) zugesprochenen 500 EUR für untersetzt und orientiert sich an den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 09.03.2026 - 8 U 13/25 - und vom 24.06.2026 - 8 U 56/25: jeweils 1.500 EUR), OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2026 - 4 U 292/25: 1.500 EUR), OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 44/25: 1.200 EUR), OLG München (Urteil vom 26.06.2026 - 36 U 1054/25e: 1.500 EUR) und OLG Jena (Urteil vom 02.03.2026 - 3 U 31/25: 3.000 EUR) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch für den vorliegenden Fall für angemessen.
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Voraussetzungen dieses Anspruchs sind also ein Verstoß des Verantwortlichen gegen die DSGVO und ein kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführender materieller oder immaterieller Schaden des Betroffenen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 32, juris), der für diese Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast trägt (EuGH…, Urteil vom 24.01.2024, C-687/21, Rn. 61, juris).Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO allein eine Ausgleichsfunktion zu, während die Vorschrift keinen Strafzweck verfolgt sowie keine Abschreckungsfunktion gegenüber dem Schädiger und keine Genugtuungsfunktion für den Geschädigten erfüllen soll (EuGH, Urteile vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 58; und vom 20.01.2024, C-182/22 und C-189/22, Rn 21 ff., juris).
- EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich zwar nicht aus Art. 17 DSGVO, denn Art. 17 DSGVO gibt ein Recht auf Löschung, aber kein Recht auf Unterlassung (EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23 -, Rn. 43), aber aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823, 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Der Grad des Verschuldens des Schädigers ist ebenfalls kein relevanter Bemessungsfaktor (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23).
- EuGH, 25.01.2024 - C-687/21
MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
- OLG Hamm, 09.03.2026 - 8 U 13/25
Meta Business Tools; Ansprüche auf Auskunft; Unterlassung; Löschung und …
- OLG München, 18.12.2025 - 14 U 2300/25
Ansprüche aufgrund der Nutzung von Drittanbieter-Tools durch Plattformbetreiber
- OLG München, 18.12.2025 - 14 U 881/25
Berufung, Werbung, Schadensersatzanspruch, Unterlassungsanspruch, …
- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage
- BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
Gasnetz Leipzig
- BGH, 05.03.2024 - VI ZR 330/21
Anspruch eines Kunden gegen Finanzberater auf Überlassung von Kopien …
- BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers …
- BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93
Bestimmtheit des Klageantrags
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook …
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht
- EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
PS (Adresse erronée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
- EuGH, 05.12.2023 - C-683/21
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …
- BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; …
- BGH, 12.03.2024 - VI ZR 1370/20
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen …
- EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
Versteigerung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke: der Gerichtshof stellt …
- EuGH, 24.02.2022 - C-175/20
Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des …
- BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00
"P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines …
- BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15
Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe …
- OLG Jena, 02.03.2026 - 3 U 31/25
Schadensersatz-, Auskunfts- und Löschungsansprüche gegen Betreiber sozialer …
- OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
Wettbewerbswidrigkeit von Energiepreiserhöhungen eines Versorgungsunternehmens …
- OLG Hamm, 24.06.2026 - 8 U 56/25
Feststellungsinteresse; Zwischenfeststellungsklage; Zwischenfeststellungsantrag; …
- OLG München, 18.12.2025 - 14 U 1314/25
Löschungs- und Schadensersatzansprüche bei Verarbeitung personenbezogener Daten …
- BGH, 23.06.2022 - VII ZR 394/21
Zuerkennung eines Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen …
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
Schadensersatz für Datenleck bei Facebook
- BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05
Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens …
- BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97
Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und …
- BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66
Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des …
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