Rechtsprechung
| VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25 V |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 VwGO, § 22 S 2 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 Buchst a AufenthG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 35 S 1 VwVfG
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (18)
- VG Berlin, 16.09.2025 - 33 L 235.25
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Bei den im Januar 2024 vom BMI im Rahmen des sog. Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sog. Überbrückungsliste) auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern um bloße Verwaltungsinterna (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 36 ff. und Beschlüsse vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - EA S. 4 ff. und 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 3 ff. - VG 33 L 276/25 V - EA S. 3 ff.).Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten - objektiv erkennbar - erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 5 …und Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 37 jeweils m.w.N.).
Der Fall der Antragsteller unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem durch die Antragsteller zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 (…a.a.O.) entschiedenen Fall, in welchem die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergeben hatte, dass der Kläger angesichts der konkreten Fallumstände davon ausgehen konnte und durfte, das mit der ihm vom Generalkonsulat zur Kenntnis gegebenen "Aufnahmezusage" bereits verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden worden sei (…vgl. dort Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 6 m.w.N.).
Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die nach aktueller Rechtsprechung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (…vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 - VG 40 L 144/25 V - juris Rn. 29; BVerwG…, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 24; VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O., S. 6 f. m.w.N. und vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V - EA S. 7 f.).
Rn. 24 Dies ergibt sich schon aus dem deutlich voneinander abweichenden Wortlaut der beiden Vorschriften (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 7…, Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 38).
Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits die Aufnahmeerklärung des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründete und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsaktes erzeugte (vgl. zu alldem: VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., …sowie Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O. m.w.N., vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 8 ff. sowie - VG 33 L 276/25 V - EA S. 8 ff. …und Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 43; OVG Bremen…, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268.17 - juris Rn. 20 f.) und vermittelt einen Anspruch auf formellen Abschluss des Visumsverfahrens binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens.
Sie haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (VG 40 K 472/25 V) eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen (vgl. hierzu insgesamt: Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 - VG 40 L 144/25 V - EA, S. 10 f.; VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - EA. S. 11 m.w.N.).
Vielmehr ist aus der aktuellen Presseberichterstattung allgemein bekannt, dass sich die Lage in Pakistan seit Mitte August 2025 drastisch verschärft hat und es seitdem zu Festnahmen in 661 in Fällen von afghanischen Staatsangehörigen mit deutscher Aufnahmezusage und davon 248 Abschiebungen nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden gekommen ist (vgl. u.a. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahmen-ortskraefte-100.html [Stand: 25. November 2025] sowie u.a. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - EA S. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2025 - OVG 6 S 64/25 - EA S. 4).
- VG Berlin, 14.07.2025 - 24 K 98.24
Aufhebung einer Aufnahmeerklärung des BMI für einen Afghanen aufgrund von …
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Bei den im Januar 2024 vom BMI im Rahmen des sog. Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sog. Überbrückungsliste) auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern um bloße Verwaltungsinterna (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 36 ff. und Beschlüsse vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - EA S. 4 ff. und 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 3 ff. - VG 33 L 276/25 V - EA S. 3 ff.).Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten - objektiv erkennbar - erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 5 und Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 37 jeweils m.w.N.).
Vielmehr verdeutlichen die darin enthaltenen Formulierungen, dass durch die Aufnahmeerklärungen durch das BMI lediglich ein erster Schritt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens absolviert worden ist und in der Folge nunmehr ein Visumverfahren angestrengt werden muss, dessen Ergebnis noch offen ist (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 37).
Rn. 24 Dies ergibt sich schon aus dem deutlich voneinander abweichenden Wortlaut der beiden Vorschriften (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 7, Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., Rn. 38).
Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits die Aufnahmeerklärung des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründete und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsaktes erzeugte (vgl. zu alldem: VG Berlin…, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., sowie Urteil vom 14. Juli 2025, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (…vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O. m.w.N., vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 8 ff. sowie - VG 33 L 276/25 V - EA S. 8 ff. und Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 43; OVG Bremen…, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268.17 - juris Rn. 20 f.) und vermittelt einen Anspruch auf formellen Abschluss des Visumsverfahrens binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens.
- BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (st.Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3/11 - juris Rn. 24 m.w.N.).Der Fall der Antragsteller unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem durch die Antragsteller zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) entschiedenen Fall, in welchem die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergeben hatte, dass der Kläger angesichts der konkreten Fallumstände davon ausgehen konnte und durfte, das mit der ihm vom Generalkonsulat zur Kenntnis gegebenen "Aufnahmezusage" bereits verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden worden sei (…vgl. dort Rn. 25; VG Berlin…, Beschluss vom 16. September 2025, a.a.O., S. 6 m.w.N.).
Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die nach aktueller Rechtsprechung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (…vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 - VG 40 L 144/25 V - juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 24;… VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O., S. 6 f. m.w.N. und vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V - EA S. 7 f.).
- VG Berlin, 22.07.2025 - 40 L 144.25
Aufenthaltsrecht: Pakistanische Staatsangehörige; Erteilung von Visa im Wege …
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die nach aktueller Rechtsprechung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 - VG 40 L 144/25 V - juris Rn. 29; BVerwG…, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 24;… VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O., S. 6 f. m.w.N. und vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V - EA S. 7 f.).Sie haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (VG 40 K 472/25 V) eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen (vgl. hierzu insgesamt: Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 - VG 40 L 144/25 V - EA, S. 10 f.; VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - EA. S. 11 m.w.N.).
- VG Berlin, 18.07.2025 - 35 L 504.25
Aufhebung einer Aufnahmeerklärung des BMI für einen Afghanen; Anspruch auf …
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Rn. 23 Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungsgehalt der zugrunde liegenden Norm des § 22 Satz 2 AufenthG, demzufolge es sich bei den Aufnahmeerklärungen des BMI um (notwendige) behördliche Mitwirkungshandlungen in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren, nicht aber um selbständige Verwaltungsakte handelt (vgl. hierzu u.a. VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 - VG 35 L 504/25 V - juris Rn. 26 ff. m.w.N.).Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur in Bezug auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen (so aber: VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 - VG 35 L 504/25 V - EA S. 11 f.).
- VG Berlin, 09.09.2025 - 33 L 276.25
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Bei den im Januar 2024 vom BMI im Rahmen des sog. Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sog. Überbrückungsliste) auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern um bloße Verwaltungsinterna (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 36 ff. und Beschlüsse vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - EA S. 4 ff. und 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 3 ff. - VG 33 L 276/25 V - EA S. 3 ff.).Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O. m.w.N., vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 8 ff. sowie - VG 33 L 276/25 V - EA S. 8 ff. …und Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 43; OVG Bremen…, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268.17 - juris Rn. 20 f.) und vermittelt einen Anspruch auf formellen Abschluss des Visumsverfahrens binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens.
- VG Berlin, 09.09.2025 - 33 L 274.25
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Bei den im Januar 2024 vom BMI im Rahmen des sog. Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sog. Überbrückungsliste) auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sondern um bloße Verwaltungsinterna (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 36 ff. und Beschlüsse vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - EA S. 4 ff. und 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 3 ff. - VG 33 L 276/25 V - EA S. 3 ff.).Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025, a.a.O. m.w.N., vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 8 ff. sowie - VG 33 L 276/25 V - EA S. 8 ff. …und Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 43; OVG Bremen…, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268.17 - juris Rn. 20 f.) und vermittelt einen Anspruch auf formellen Abschluss des Visumsverfahrens binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens.
- BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03
Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling; …
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Der Reisepass erbringt den (widerlegbaren) Nachweis, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1/03 -juris Rn. 24). - OLG Hamm, 30.05.2017 - 15 W 317/16
"Echter Nationalpass weist Identität nach"
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Dies ist regelmäßig auch bei Staaten mit unzuverlässigen Urkundenwesen der Fall (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 15 W 317/16 - juris Rn. 6). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2025 - 6 S 47.25
Aussetzung des Aufnahmeverfahrens "Überbrückungsliste" bzw. des …
Auszug aus VG Berlin, 25.11.2025 - 40 L 471.25
Der allgemeine Hinweis, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bezüglich der Menschenrechts- und der Überbrückungsliste derzeit ausgesetzt sei und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2025, Bl. 62 f. Gerichtsakte), ist nicht mit einer Aufhebung der Aufnahmeerklärungen gleichzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 - juris Rn. 7 ). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 3 S 101.18
Visum zur Ausübung einer Beschäftigung; Spezialitätenkoch; Vorwegnahme der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2025 - 3 S 113.25
Resettlement - Aufnahmeprogramm des Bundes - Aufnahmeanordnung - Aufnahmezusage - …
- BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12
Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling; …
- VG Berlin, 07.07.2025 - 8 L 290.25
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan: Aufnahmezusagen verpflichten zur …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
(Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17
Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 - 6 B 4.24
Kein Visum für ehemalige afghanische Ortskraft und ihre Familie
- VG Bremen, 20.11.2020 - 2 K 3165/17
- VG Berlin, 22.01.2026 - 40 L 549.25
Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO; analoge Anwendung …
Rn. 5 I. Soweit die Antragsteller mit dem Antrag zu 1 die Erteilung der begehrten Visa beantragen, ist der Antrag sinngemäß (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 25. November 2025 begehren, mit dem ihre einstweiligen Rechtsschutzanträge mangels Spruchreife zurückgewiesen wurden, soweit sie auf Verpflichtung zur Visaerteilung gerichtet waren (VG 40 L 471/25 V).Weder haben die Antragsteller dargelegt, dass sich seit Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 25. November 2025 (VG 40 L 471/25 V) eine für sie günstige Änderung der insoweit entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände ergeben hat, noch ist dies sonst ersichtlich.
Soweit die Kammer den Erteilungsanspruch in dem Beschluss vom 25. November 2025 im Hinblick darauf abgelehnt hat, dass noch eine Nachbefragung abzuwarten ist, die die Antragsgegnerin in Bezug auf Abweichungen zwischen den Angaben der Antragsteller im Verfahren angesichts ihres nach § 22 Satz 2 AufenthG bestehenden weiten politischen Ermessens zur weiteren Aufklärung als notwendig voraussetzen darf (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 - VG 40 L 471/25 V - juris Rn. 8), sind entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht dargetan.
Die Antragsgegnerin ist mit dem Erlass der Ablehnungsbescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 11. Dezember 2025 ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur Bescheidung aus dem Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 - VG 40 L 471/25 V - nachgekommen.
Zwar steht derzeit - wie bereits unter 1 und im Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 (VG 40 L 471/25 V - juris Rn. 8) ausgeführt - in Bezug auf den von der Antragsgegnerin zulässig geltend gemachten Aufklärungsbedarf hinsichtlich der individuellen Gefährdungslage der Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Aufnahmeerklärungen der Antragsteller Bestand haben werden.
Über die Abgabe der Aufnahmeerklärungen wurden die Antragsteller mit E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vom 29. Januar 2024 informiert (Bl. 26 ff. Gerichtsakte zum Verfahren VG 40 L 471/25 V).
Rn. 18 aa) Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten (und nach außen kommunizierten) Aufnahmeerklärung nach Überzeugung der Kammer einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 - VG 40 L 471/25 V - juris Rn. 29 sowie VG Berlin…, Beschluss vom 16. Januar 2026 - VG 33 L 585/25 V - juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).
Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG) und die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2025, a.a.O., Rn. 29;… VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025 - VG 33 L 235/25 V - juris Rn. 24 m.w.N., vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V - EA S. 8 ff. …und Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V - juris Rn. 43; OVG Bremen…, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 B 268.17 - juris Rn. 20 f.).
Rn. 41 Die Identität der Antragsteller ist vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2025, a.a.O., Rn. 35).
- VG Berlin, 09.03.2026 - 5 L 31.26 Rn. 45 (a.) Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus dem verfassungsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fußenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten (in diese Richtung aber VG Berlin…, Beschluss vom 2. März 2023 - VG 30 L 635/22 V -, juris Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2025 - VG 40 L 471/25 V -, juris Rn. 29; VG Bremen…, Urteil vom 20. November 2020 - 2 K 3165/17 -, juris Rn. 38).
- VG Berlin, 09.03.2026 - 35 L 31.26 Rn. 45 (a.) Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus dem verfassungsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fußenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten (in diese Richtung aber VG Berlin…, Beschluss vom 2. März 2023 - VG 30 L 635/22 V -, juris Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2025 - VG 40 L 471/25 V -, juris Rn. 29; VG Bremen…, Urteil vom 20. November 2020 - 2 K 3165/17 -, juris Rn. 38).
- VG Berlin, 10.12.2025 - 35 L 757.25 Auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Entscheidung über einen Visumantrag würde im Hinblick auf diesen Streitgegenstand eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. August 2025 - OVG 3 S 47/25 - juris, Rn. 11 ; VG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2025 - VG 10 L 426/25 V -, BA, S. 4; Beschluss vom 25. November 2025 - VG 40 L 471/25 V - BA, S. 2 f.).
- VG Berlin, 05.01.2026 - 40 L 524.25
Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 23 Abs. 2 AufenthG 2004 bei …
Sie haben glaubhaft gemacht, dass noch vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (VG 40 K 525/25 V) die Gefahr einer Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan besteht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen (vgl. insoweit auch: Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 - VG 40 L 471/25 V - juris Rn. 36 ff. m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".