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Rechtsprechung
   AG München, 16.12.2013 - 484 C 6794/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,83455
AG München, 16.12.2013 - 484 C 6794/13 (https://dejure.org/2013,83455)
AG München, Entscheidung vom 16.12.2013 - 484 C 6794/13 (https://dejure.org/2013,83455)
AG München, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - 484 C 6794/13 (https://dejure.org/2013,83455)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Ungültigerklärung eines …

    Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Amtsgerichts München vom 4.10./17.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, an den Kläger herauszugeben.

    Die gegen das Urteil seitens des hiesigen Klägers erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.11.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, setzte das Amtsgericht München die von dem hiesigen Kläger an die hiesige Beklagte nach dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 zu erstattenden Kosten auf EUR 164, 25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.10.2013 fest.

    Am 21.02.2014 erließ das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - unter dem Az: 1536 M 20853/14 auf Antrag der hiesigen Beklagten zur Vollstreckung der mit Endurteil des Amtsgerichts München, Az: 484 C 6794/13, WEG titulierten Forderungen einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss.

    Mit Schreiben vom 12.03.2014 beantragte der Kläger u. a. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az 484 C 6794/13 WEG, ohne Sicherheitsleitung einstweilig einzustellen.

    Mit Beschluss vom 20.03.2014, Az 484 C 6794/13 WEG, wies das Amtsgericht München den Antrag des hiesigen Klägers vom 12.03.2014 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück.

    Mit Beschluss vom 21.04.2015, Az: 484 C 6794/13 WEG, setzte das Amtsgericht München die von dem hiesigen Kläger an die hiesige Beklagte nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 20.06.2014, Az: 36 T 8436/14 zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren auf EUR 32, 13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.11.2014 fest.

    Aus dem im Verfahren 484 C 6794/13 WEG am 04.10.2013 ergangenen Endurteil des Amtsgerichts München hat die Beklagte gegen den Kläger den titulierten Hauptsachebetrag von EUR 186, 23 sowie weitere EUR 113, 57, insgesamt EUR 299, 80 im April 2014 im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.

    Aus dem im Verfahren 484 C 6794/13 WEG am 16.12.2013 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München hat die Beklagte gegen den Kläger den titulierten Hauptsachebetrag von EUR 164, 25 sowie weitere EUR 21, 09, insgesamt EUR 185, 34 am 05.02.2015 im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.

    Mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 05.04.2014 an die die hiesige Beklagte im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München und im Zwangsvollstreckungsverfahren 1536 M 20853/14 beim Amtsgericht München vertretende Rechtsanwältin .erklärte der hiesige Kläger u. a.:.

    Diese bestehen - spiegelbildlich zu den Forderungen Ihrer Mandantschaft zu AG München 484 C 6794/13 WEG - darin, dass.

    Gleiches gelte für die aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, vollstreckten Beträge von EUR 299, 80 und EUR 185, 34, welche dem Kläger nunmehr im Wege des Schadensersatzes entsprechend § 717 11, 111 ZPO i. V. mit §§ 311 II Nr. 3, 241 II, 242, 280ff, 812ff BGB zu erstatten seien, da mit der Ungültigkeit des Abrechnungsbeschlusses vom 23.08.2012 zugleich rückwirkend die Rechtsgrundlage der Beitreibungsaktivitäten der Beklagten entfallen sei.

    Die entsprechende Anwendung der § 717 II, III ZPO, §§ 812, 819 BGB sei dadurch begründet, dass das Urteil vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, selbst bereits auf einer "vorläufigen Vollziehbarkeit" des angefochtenen Eigentümerbeschlusses vom 23.08.2012, TOP 1 beruht habe.

    Die Ansprüche seien auch als Schadensersatzansprüche aus §§ 280f, 282 BGB bzw. aus § 826 BGB begründet, da die Beklagte, vertreten durch den Verwalter, ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung verletzt habe, indem sie seit 2011 gerügte Verwaltungsmängel, die Gegenstand anderweitiger Gerichtsverfahren seien, nicht rechtzeitig abgestellt und die unnötige, rechtsmissbräuchliche Klage im Verfahren 484 C 6794/13 WEG erhoben habe.

    Soweit von Beklagtenseite die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, wegen Befriedigung der Vollstreckungsforderungen für beendet erklärt werde, sei eine weitere Zwangsvollstreckung aus diesen Titeln und den hierauf beruhenden Beschwedekostenfestsetzungen im Verfahren 1536 M 20853/14 des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - vom 09.05.2014 und 17.04.2015 über EUR 19, 28 und EUR 32, 13 und der Beschwerdekostenfestsetzung im Verfahren 484 C 6794/13 WEG vom 21.04.2015 über EUR 32, 13 jedoch weiterhin nicht auszuschließen.

    Der Kläger hatte zunächst im Verfahren 484 C 6794/13 WEG mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die (weitere) Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Gerichts vom 04.10.2013 (484 C 6794/13 WEG) nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2013 (Az. 484 C 6794/13 WEG) für unzulässig zu erklären und die hiesige Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von EUR 1733, 57 nebst Zinsen von 5% über Basiszinssatz aus EUR 1.434,86 seit 04.02.2013 und aus EUR 299, 80 seit 09.04.2014 zu bezahlen.

    a) Die Zwangsvollstreckung auch aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 21.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) wird für unzulässig erklärt.

    b) Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 4.10./17.12.2013, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.12.2013 (Aktenzeichen jeweils 484 C 6794/13 WEG), sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse 09.05.2014 und 21.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) und vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) an den Kläger herauszugeben,.

    Zur Begründung hat die Beklagte in Erwiderung auf die zunächst mit Schriftsatz vom 14.04.2014 erhobenen Ansprüche ausgeführt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, sei beendet, da die Auszahlung des geltend gemachten Betrages durch den Drittschuldner in Höhe von EUR 299, 80 am 12.04.2014 erfolgt sei.

    Ebenso sei die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2014, Az: 484 C 6794/13 WEG, beendet, da die Auszahlung des gesamten geltend gemachten Betrags durch die Hinterlegungsstelle mit Bescheid vom 27.01.2015 angeordnet worden und auch erfolgt sei.

    Auch verkenne das Gericht, dass der Kläger bereits im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München am 23.09.2013 Widerklage erhoben und die Klageforderung als rechtsmissbräuchlich angegriffen habe.

    Wäre dies nicht erfolgt, so hätte bereits im Verfahren 484 C 6794/13 WEG über die Begründetheit der dortigen Klageforderung und die wechselseitigen Ansprüche entschieden werden können und wäre es nicht zu dem Urteil vom 04.10.2013 gekommen.

    a) Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 17.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) wird für unzulässig erklärt.

    b) Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 4.10./17.12.2013, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.12.2013 (Aktenzeichen jeweils 484 C 6794/13 WEG), sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse 09.05.2014 und 17.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) und vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) an den Kläger herauszugeben, hilfsweise: zu Protokoll des Gerichts anzuerkennen, dass ihre Forderungen aus allen genannten Vollstreckungstiteln vollständig erloschen bzw. erledigt sind.

    Zur Begründung führt sie aus, dass die Abtrennung der vom Kläger im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München erhobenen Widerklage zulässig gewesen sei.

    Hinsichtlich der Zusammensetzung des vollstreckten Betrages von EUR 299, 80 verweist die Beklagten auf das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin ... Der vollstreckte Betrag von EUR 184, 34 setze sich aus dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten Betrag sowie Vollstreckungskosten von EUR 21, 09 zusammen.

    Soweit die Beklagte wegen der ihr mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG zugesprochenen Hauptforderung von EUR 186, 23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.434,86 vom 02.09.2012 bis 21.12.2012, aus EUR 1.621,09 vom 22.12.2012 bis 05.02.2013 und aus EUR 186, 23 seit 06.02.2013 Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat, steht dem Kläger zudem ein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 I Satz 1, 2. Alt. BGB (Nichtleistungskonditktion) zu.

    Unstreitig hat die Beklagte aufgrund des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München, Vollstreckungsgericht, Az: 1536 M 20853/14, erwirkt und einen Betrag von insgesamt EUR 299, 80 beim Drittschuldner eingezogen.

    Dieser Betrag setzt sich, wie die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 08.05.2019 klargestellt und der Kläger nicht bestritten hat, zusammen aus den mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, titulierten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von EUR 186, 23, Zinsen von EUR 42, 59, angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von EUR 19, 28, angefallenen Gerichtskosten für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von EUR 20, 00 sowie Gerichtsvollzieherkosten von EUR 31, 70.

    Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, ist der Kläger allerdings mit dem Einwand ausgeschlossen, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden.

    Der Rechtsgrund für den der Beklagten mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, zuerkannten Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von EUR 186, 23 sowie von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.434,86 vom 02.09.2012 bis 21.12.2012, aus EUR 1.621,09 vom 22.12.2012 bis 05.02.2013 und aus EUR 186, 23 seit 06.02.2013 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, mit dem u. a. der Beschluss zu TOP 1.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos.

    Es handelt sich hierbei um eine Tatsache, die nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, bis zu dem der Kläger im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts Angriffs- und Verteidigungsmittel hätte vorbringen können und auf die er nach dem zuvor Gesagten ungeachtet der Rechtskraft des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 seinen Bereicherungsanspruch stützten kann.

    Denn das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, ist mangels Einlegung eines Rechtsmittels hiergegen bereits seit 04.11.2013 rechtskräftig, so dass in der Entscheidung, Tatsachen, die erst nach dem 04.10.2013 eingetreten sind, nicht mehr berücksichtigt werden konnten.

    Damit sind aber auch die Voraussetzungen für den Verzug des Klägers mit dieser Zahlung und eines sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger, auf den das Amtsgericht München im Verfahren 484 C 6794/13 WEG die Verurteilung des Klägers zur Zahlung der entstandenen Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs aus der Jahresabrechnung und der entstandenen Verzugszinsen gestützt hat, rückwirkend entfallen.

    Der weitere, neben den mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten EUR 186, 23 sowie Zinsen von EUR 42, 59 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München, Vollstreckungsgericht, Az: 1536 M 20853/14, seitens der Beklagten eingezogene Betrag von EUR 70, 98 setzt sich, wie dargelegt, nach Angaben der Beklagten zusammen aus für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefallenen Rechtsanwaltsgebühren von EUR 19, 28, aus den für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefallenen Gerichtsgebühren von EUR 20, 00 sowie Gerichtsvollzieherkosten von EUR 31, 70.

    Denn auch wenn es sich hierbei um einen materiellrechtlichen Einwand handelt, der ursprünglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG hätte geltend gemacht werden können und auf den der Kläger seine Bereicherungsklage stützen kann, wird hierdurch die materielle Rechtskraft des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995, Az: XII ZR 220/94, juris Rn 9).

    am 12.01.2014 beim Amtsgericht München -Vollstreckungsgericht - der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der der Beklagten mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 zugesprochenen Beträge von EUR 226, 76 (EUR 186, 23 zuzüglich berechneter Zinsen von 40, 50) sowie (weiterer) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 186, 23 seit 13.01.2014 beantragt wurde.

    Gleiches gilt letztlich für den mittels des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 16.12.2013 seitens der Beklagten vollstreckten Betrag von insgesamt EUR 185, 34.

    Der Betrag von EUR 185, 34 setzt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Beklagten zusammen aus den nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG von dem hiesigen Kläger an die hiesige Beklagte zu erstattenden Kosten von EUR 164, 25 sowie nicht titulierten Vollstreckungskosten von EUR 21, 09.

    Rechtsgrundlage für den im Verfahren 484 C 6794/13 WEG am 16.12.2013 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die im Urteil vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG ergangene und auf §§ 91-101 ZPO beruhende Kostenentscheidung.

    Der Kläger kann sich gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus § 91 ZPO, der auf Grundlage der im Urteil des Amtsgerichts München 04.10.2013, Az: 484 C 679413 WEG ergangenen Kostenentscheidung mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG tituliert wurde, nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beschluss zu TOP 1.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 mit Urteil des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG hinsichtlich der Pos.

    Denn dies lässt, selbst wenn der Einwand erfolgreich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO gegen die mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierte Forderung hätte geltend gemacht werden können, die materielle Rechtskraft der Verurteilung im Verfahren 484 C 6794/13 WEG und der im Urteil ergangenen Kostenentscheidung unberührt, damit die Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gem. § 91 ZPO nicht nachträglich entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1974, Az: III ZR 115/72, juris Rn 20; BGH, Urteil vom 20.09.1995, Az: XII ZR 220/94, juris Rn 9, 10; Preuß in BeckOK zur ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, Rn 8 zu § 767 ZPO).

    Der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist jedoch durch die seitens des Klägers im Schreiben vom 05.04.2014 erklärte Aufrechnung erloschen noch bevor die Beklagte aufgrund der durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen dieses Anspruchs befriedigt wurde.

    Dass die Aufrechnung des Klägers im Schreiben vom 05.04.2014 auch gegenüber dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten Kostenerstattungsanspruch erklärt wurde, ergibt sich aus der im Schreiben vom 05.04.2014 erfolgten Bezugnahme auf das Schreiben der Rechtsanwältin ...vom 26.03.2014 an Rechtsanwalt welches vom Kläger in Ablichtung als Anlage K 3 zur Akte gereicht wurde.

    den Kläger ausdrücklich auch zur Begleichung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten Betrags von EUR 164, 25 auf.

    Aus der hiesigen Akte sowie der beigezogenen Akte des Verfahrens 484 C 6794/13 ergibt sich jedoch, dass die Klageschrift vom 14.04.2014 der Beklagten bereits zuvor zusammen mit dem Beschluss über die Abtrennung der Vollstreckungsgegenklage vom 23.04.2014 am 26.04.2014 zugestellt wurde.

    Soweit der Kläger beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 17.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) für unzulässig zu erklären, war die Klage abzuweisen.

    Ebenso wurde der Beklagten, wie die Kammer durch Einsicht in die Akte 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München feststellen konnte, eine vollstreckbare Ausfertigung des dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.04.2015 erteilt.

    Mit seinem Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, berichtigt mit Beschluss vom 12.12.2013, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: jeweils 484 C 6794/13 WEG, hat der Kläger Erfolg.

    Zwar würde allein die Begründetheit der Bereicherungsklage nicht ausschließen, dass aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, berichtigt mit Beschluss vom 12.12.2013, sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: jeweils 484 C 6794/13 WEG, weiterhin eine Vollstreckung wegen angefallener notwendiger und nicht gesondert gem. § 788 II ZPO titulierter Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. des § 788 I ZPO möglich ist.

    Demgegenüber war die weitergehende Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 17.04.2015 (Az. jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Az: 484 C 6794/13 WEG) abzuweisen.

  • AG München, 25.01.2018 - 484 C 9773/14

    Abgewiesene Klage im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Rn. 3 In dem Verfahren 484 C 6794/13 wurde am 04.10.2013 ein Endurteil erlassen.

    Am 16.12.2013 wurde in dem Verfahren 484 C 6794/13 WEG ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.

    In dem Verfahren 484 C 6794/13 wurde am 21.04.2015 ein weiterer KFB in Höhe von 32, 13 Euro erlassen.

    Rn. 6 Die Klägerin hatte mit der Vollstreckung im Verfahren 484 C 6794/13 WEG bereits begonnen durch Erwirkung eines Konto- Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus dem Endurteil vom 17.12.2013.

    Gleiches gilt für den bisher aus dem Urteil des Gerichts vom 4.10.2013 (484 C 6794/13 WEG) vollstreckten Betrag von 299, 80 EUR, die angedrohte Zwangsvollstreckung aus den vorhandenen Titeln wäre wegen der Aufrechnung rechtsmissbräuchlich.

    Rn. 12 Der Kläger meint, dass der geänderte Antrag zu I a) begründet sei, da die gegen die Vollstreckung der Ausgangs-Titel erhobenen Einwendungen des Rechtsmissbrauchs und der Aufrechnung auch auf die gegenständlichen Folge-Titel zutreffen, welche aus Rechtsbehelfen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.2.2014 (Aktenzeichen 1536 M 20853/14) und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2013 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) resultieren.

    Die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Gerichts vom 4.10./17.12.2013 (484 C 6794/13) nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2013 (Aktenzeichen dito) wird für unzulässig erklärt.

    Die Zwangsvollstreckung auch aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 9.5.2014 und 21.4.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.4.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) wird für unzulässig erklärt.

    Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 04.10./12.12.2013, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.12.2013 (Aktenzeichen jeweils 484 C 6794/13 WEG), sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9.5.2014 und 21.4.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) und vom 21.4.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) an den Kläger herauszugeben,.

    Rn. 19 Sie macht geltend, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des AG München und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2014 (beide Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) beendet sei.

    Rn. 23 Das Verfahren war ursprünglich unter dem Aktenzeichen 484 C 6794/13 anhängig und wurde in dem dortigem Verfahren als Vollstreckungsgegenklage (Widerklage Bl. 65-68) vom Kläger erhoben.

    Rn. 27 Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 2.5.2014 (Bl. 69/71) wurde die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 4.10.2013 (Aktenzeichen 484 C 6794/13), in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 12.12.2013 und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Verfahren 484 C 6794/13 vom 16.12.2013 gegen Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt.

    Die Beklagte vollstreckt aus Titeln, wie Endurteil, KFB, Folgetitel, etc., die der WEG als Verband im Verfahren 484 C 6794/13 zustehen.

    Im Verfahren 484 C 6794/13 war die WEG als Verband Klägerin.

    Rn. 49 Aus dem Verfahren 484 C 6794/13 war zu Beginn des Verfahrens noch eine Zwangsvollstreckung von 200, 00 Euro zu erwarten.

    Rn. 52 Den Anträgen des Klägers auf Verbindung dieses Verfahrens mit anderen Verfahren war nicht stattzugeben, da es sich bei diesem Verfahren und den anderen anhängigen und rechtshängigen Verfahren um verschiedene Sachverhalte handelt, um verschiedene Beschlüsse, die in verschiedenen Eigentümerbeschlüssen gefasst worden sind, um bereits durch Endurteil beendete Verfahren (484 C 6794/13 WEG), so dass kein rechtlicher Zusammenhang besteht und dieses Verfahren unabhängig von den anderen Verfahren abgeurteilt werden konnte.

  • BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19

    Beiordnung eines Notanwalts: Zu vertretende Mandatsbeendigung bei gewünschtem …

    Soweit der Kläger zu dem auf das Verfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 484 C 6794/13 WEG) bezogenen Teil seines Rückzahlungsanspruchs ergänzend Stellung nehmen möchte, hat der Senat seine darauf bezogenen Ausführungen geprüft; diese sind rechtlich teils unerheblich, teils unzutreffend, weshalb sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht geweigert hat, einen entsprechenden Schriftsatz zu verfassen.
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