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   BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18   

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BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18 (https://dejure.org/2018,37561)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - 5 StR 229/18 (https://dejure.org/2018,37561)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 229/18 (https://dejure.org/2018,37561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 243 StPO; § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
    Abgrenzung von Vernehmung zur Sache und Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen (über die Identitätsfeststellung hinausgehende Angaben zu Werdegang, Vorleben oder wirtschaftlichen Verhältnissen); keine räuberische Erpressung bei erzwungener Preisgabe eines ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 261 StPO, § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 64 StGB, § 73a Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Preisgabe des Aufbewahrungsortes des Tresorschlüssels durch das erzwungene Verhalten des Geschädigten für die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen aus dem Tresor

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 243 Abs. 5 S. 2; StPO § 261
    Preisgabe des Aufbewahrungsortes des Tresorschlüssels durch das erzwungene Verhalten des Geschädigten für die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen aus dem Tresor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 366/05

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (Wegnahme und Weggabe:

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Hingegen kann - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben, weil das erzwungene Verhalten der Nebenklägerin, nämlich die Preisgabe des Aufbewahrungsortes des Tresorschlüssels, lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen aus dem Tresor eröffnete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 - 4 StR 186/13; vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Im Hinblick auf die Entwendung der Goldmünzen und des Bargeldes ordnet der Senat ergänzend zu der vom Landgericht - trotz unzutreffend herangezogenem Zeitpunkt der Wertbestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, Rn. 24 ff. zu § 73a Satz 1 StGB aF) - im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffenen Anordnung einer Einziehung des Wertes des Tatertrages von 36.568,70 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 mwN).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 645/17

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; tatsächliches

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Im Hinblick auf die Entwendung der Goldmünzen und des Bargeldes ordnet der Senat ergänzend zu der vom Landgericht - trotz unzutreffend herangezogenem Zeitpunkt der Wertbestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, Rn. 24 ff. zu § 73a Satz 1 StGB aF) - im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffenen Anordnung einer Einziehung des Wertes des Tatertrages von 36.568,70 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 mwN).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten: beendeter und

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht jedenfalls den erforderlichen Symptomcharakter der Tat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673) zutreffend verneint hat.
  • BGH, 03.07.2013 - 4 StR 186/13

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild;

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Hingegen kann - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben, weil das erzwungene Verhalten der Nebenklägerin, nämlich die Preisgabe des Aufbewahrungsortes des Tresorschlüssels, lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen aus dem Tresor eröffnete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 - 4 StR 186/13; vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Denn über die bloße Identitätsfeststellung hinausgehende Angaben eines Angeklagten zu seinem Werdegang, seinem Vorleben oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat und den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, gehören zu der von der Aussagefreiheit erfassten Vernehmung zur Sache im Sinne des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO und nicht - wie dies der Wortlaut des § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO auf den ersten Blick nahezulegen scheint - zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, StV 1984, 190, 192; OLG Köln, Urteil vom 20. September 1988 - Ss 346-351/88, NStZ 1989, 44; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 243 Rn. 12; KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 19; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 35, 69; MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 21).
  • BGH, 02.03.2017 - 4 StR 406/16

    Inbegriffsrüge (Nachweis eines Verstoßes; Rückschlüsse aus fehlender Erwähnung

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Ob der Angeklagte sich im Rahmen seiner Sacheinlassung über andere, erörterungsbedürftige Umstände als zu seinem Werdegang geäußert hat, kann ohne eine - unzulässige - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2016 - 5 StR 125/16; Beschluss vom 2. Februar 2017 - 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185).
  • BGH, 02.08.2018 - 1 StR 311/18

    Einziehung (Zulässigkeit eines teilweisen Absehens von der Einziehung)

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Im Übrigen (Schmuckstücke, Armbanduhren, Gaspistole) sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Wertersatzeinziehung ab (vgl. zur Zulässigkeit eines Teilabsehens BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18).
  • BGH, 14.09.2016 - 5 StR 125/16

    Grenzen der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung;

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Ob der Angeklagte sich im Rahmen seiner Sacheinlassung über andere, erörterungsbedürftige Umstände als zu seinem Werdegang geäußert hat, kann ohne eine - unzulässige - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2016 - 5 StR 125/16; Beschluss vom 2. Februar 2017 - 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185).
  • OLG Köln, 20.09.1988 - Ss 346/88
    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18
    Denn über die bloße Identitätsfeststellung hinausgehende Angaben eines Angeklagten zu seinem Werdegang, seinem Vorleben oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat und den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, gehören zu der von der Aussagefreiheit erfassten Vernehmung zur Sache im Sinne des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO und nicht - wie dies der Wortlaut des § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO auf den ersten Blick nahezulegen scheint - zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, StV 1984, 190, 192; OLG Köln, Urteil vom 20. September 1988 - Ss 346-351/88, NStZ 1989, 44; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 243 Rn. 12; KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 19; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 35, 69; MüKoStPO/Arnoldi, § 243 Rn. 21).
  • BGH, 07.11.2018 - 5 StR 241/18

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs;

    c) Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht nicht auch wegen versuchter (besonders schwerer) räuberischer Erpressung verurteilt, weil das erzwungene Verhalten, nämlich die Preisgabe der PIN, lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme der Uhr aus dem Tresor eröffnen sollte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 229/18 mwN).
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

    Die bis zum Eintritt der Unmöglichkeit eingetretenen Wertsteigerungen werden berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 229/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 19.02.2019 - 5 StR 662/18

    Abgrenzung von (versuchtem) schwerem Raub und räuberischer Erpressung (äußeres

    Damit ist der zweite Teilakt des einheitlichen Überfallgeschehens als Versuch eines besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 229/18 mwN).
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