Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.08.2020

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   BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19   

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https://dejure.org/2020,27257
BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19 (https://dejure.org/2020,27257)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2020 - 5 StR 616/19 (https://dejure.org/2020,27257)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 (https://dejure.org/2020,27257)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges bei der Ermessensausübung; konkrete Anhaltspunkte)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 301 StPO, § 66 Abs. 2, 3 Satz 2 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 473 Abs. 4 StPO, 3 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 67c StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern wegen Absehens von der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet sich nach der Sachlage im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 jeweils mwN), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Dies lässt besorgen, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Verhaltensänderung mit deren erwartbarem Erfolg gleichgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).

  • BGH, 04.09.2008 - 5 StR 101/08

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Wertungsfehler

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 jeweils mwN), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Auch wenn der Angeklagte angegeben hat, sich "etwaig notwendigen therapeutischen Gesprächen nicht verschließen' zu wollen (UA S. 42), so hätte doch der Erörterung bedurft, ob die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten der Erfolgsaussicht therapeutischer Maßnahmen entgegenstehen könnte (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 jeweils mwN), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 jeweils mwN), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).

  • BGH, 21.08.2014 - 1 StR 320/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Dieser - lediglich auf das Fehlen von gefährdungsmindernden Umständen abstellende (vgl. zur Abgrenzung von der Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9) - Gesichtspunkt wäre bei der Frage einer konkreten Erfolgsaussicht therapeutischer Maßnahmen zu erwägen gewesen.
  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 275/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Das allein genügt aber nicht, zumal der Angeklagte nicht so alt ist, dass mit weiteren Sexualstraftaten nach einer Haftentlassung bereits deshalb nicht mehr gerechnet werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12).
  • BGH, 01.07.2008 - 1 StR 183/08

    Ausreichende Erörterung einer möglichen Sicherungsverwahrung; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Damit hat es Strafhöhe und Maßregelanordnung, zwischen denen in der Regel keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 183/08 jeweils mwN), in einen inneren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).
  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19
    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).
  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass (auch) eine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Maßregel wirksam gewesen wäre, weil die Urteilsgründe weder einen inneren Zusammenhang zwischen der verhängten Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren und der Nichtanordnung der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 25. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306) herstellen noch aus § 5 Abs. 3 JGG, der nur die Maßregelanordnung nach § 63 und § 64 StGB erfasst, ein normativer Zusammenhang zwischen Strafausspruch und unterbliebener Maßregelanordnung abzuleiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18 Rn. 2 mwN).

  • BGH, 20.02.2024 - 3 StR 499/23

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Anordnung der Unterbringung in der

    Denn nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat die Strafkammer lediglich auf das Fehlen von gefährdungsmindernden Umständen abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 352/20, StV 2022, 301 Rn. 7; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 36; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 11 Rn. 8).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

    Diese wendet sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (5 StR 616/19) belegt, lediglich zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung ausdrücklich auch gegen den Strafausspruch.

    Dem Inhalt der Revisionsbegründung entnimmt der Senat daher in Anlehnung an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsführerin die Strafzumessung lediglich zugunsten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 39) des Angeklagten geprüft wissen wollte.

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 9; vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19, juris Rn. 17; vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 27, jew. mwN).

    Die Strafkammer hat damit lediglich die denkbare Möglichkeit einer Haltungsänderung zum Ausdruck gebracht, jedoch gerade nicht festgestellt, dass eine solche prognostisch zu erwarten ist und auf welche konkreten tragfähigen Umstände diese gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, aaO).

  • BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22

    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der

    Daraus ergibt sich, dass zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 13; jew. zur Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2020 - 5 StR 616/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23400
BGH, 10.08.2020 - 5 StR 616/19 (https://dejure.org/2020,23400)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2020 - 5 StR 616/19 (https://dejure.org/2020,23400)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2020 - 5 StR 616/19 (https://dejure.org/2020,23400)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters bzgl. Gebotenheit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    RVG § 46 Abs. 2 S. 1; StPO § 397a Abs. 1 Nr. 4
    Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters bzgl. Gebotenheit der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 392
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und

    Auszug aus BGH, 10.08.2020 - 5 StR 616/19
    Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09).
  • BGH, 27.04.2015 - 1 StR 594/14

    Notwendige Anreise zur mündlichen Verhandlung (Feststellung)

    Auszug aus BGH, 10.08.2020 - 5 StR 616/19
    Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 - 1 StR 594/14).
  • BGH, 14.03.2024 - 5 StR 632/23
    Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2020 - 5 StR 616/19).
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